Scheidung und Getrenntleben

Deutschland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Eine Ehe kann gemäß § 1564 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB). Hierbei kommt es auf den gegenwärtigen Zustand der Ehe und auf die Prognose für die Zukunft an. Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber folgende Vermutungen aufgestellt:

  • Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen, § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB.
  • Das Scheitern der Ehe wird vom Gericht gemäß § 1566 BGB nach einer bestimmten Zeitspanne des Getrenntlebens unwiderlegbar vermutet, wenn
  • beide Ehegatten die Scheidung beantragen und bereits ein Jahr getrennt leben, oder
  • einer der Ehegatten die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zustimmt und sie bereits ein Jahr getrennt leben, oder
  • einer der Ehegatten die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, die Trennung aber bereits drei Jahre andauert.
  • Wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur in wenigen Ausnahmefällen geschieden werden, etwa dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen liegen (z. B. bei körperlichen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ) (§ 1565 Absatz 2 BGB).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das deutsche Recht kennt lediglich den Scheidungsgrund des Scheiterns der Ehe. Eine Ehescheidung aufgrund Verschuldens eines Ehepartners gibt es nicht.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen, den die Ehegatten bestimmt haben. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Absatz 5 BGB).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

3.2.1 Aufteilung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände:

Für die gemeinsame Wohnung und die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach der Scheidung gilt gemäß §§ 1568a, 1568b BGB grundsätzlich Folgendes: Der Ehegatte, der auf die Nutzung der Wohnung oder der Haushaltsgegenstände im stärkeren Maße angewiesen ist, kann von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Wohnung oder die Haushaltsgegenstände überlässt. Dabei sind insbesondere die Lebensumstände beider Eheleute und das Wohl der gemeinsamen Kinder zu beachten.

Bei einer Mietwohnung übernimmt der Ehegatte, der in der Wohnung bleiben darf, das Mietverhältnis – gleichgültig, ob vorher beide Eheleute oder nur einer von ihnen Mieter war.

Bei Wohneigentum gilt:

  • Ist nur einer der beiden Ehegatten Eigentümer der bisherigen Wohnung, hat der andere nur in Ausnahmefällen ein Benutzungsrecht, nämlich dann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1568a Absatz 2 BGB.
  • Ist die Wohnung gemeinsames Eigentum beider Eheleute, gelten die im 1. Absatz genannten Grundsätze.

In beiden Fällen haben sowohl der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, als auch der Ehegatte, der sein Eigentum nicht mehr nutzen darf, Anspruch darauf, dass zwischen ihnen ein Mietvertrag abgeschlossen und eine ortsübliche Miete vereinbart wird.

Bei Haushaltsgegenständen ist zu unterscheiden zwischen Gegenständen, die den Eheleuten gemeinsam gehören, und solchen, die einem von ihnen allein gehören:

  • Bei Haushaltsgegenständen, die beiden gemeinsam gehören, gelten die im 1. Absatz zu dieser Frage genannten Grundsätze. Der Ehegatte, der den Haushaltsgegenstand abgeben muss, kann hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
  • Auf Haushaltsgegenstände, die einem der beiden Ehegatten allein gehören, hat der andere keinen Anspruch.

3.2.2 Zugewinnausgleich:

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und einigen sie sich bei der Scheidung nicht über ihren Vermögensausgleich, so kann der Zugewinn auf Antrag eines Ehegatten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden (§§ 1372 ff. BGB). Dies geschieht wie folgt:

Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Wert des Vermögens jedes Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen, § 1375 BGB). Vermögen, das einer von ihnen während der Ehe geerbt hat oder geschenkt bekommt, ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten erfolgte. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Der Person mit dem geringeren Zugewinn steht die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn der anderen Person zu (Ausgleichsforderung), § 1378 Absatz 1 BGB. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Die ausgleichsberechtigte Person kann in der Regel nicht verlangen, dass bestimmte Vermögensgegenstände auf sie übertragen werden, die der ausgleichspflichtigen Person gehören. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht jedoch auch einzelne Vermögensgegenstände übertragen (§ 1383 BGB). Das ist allerdings nur dann möglich, wenn

  • dies der ausgleichspflichtigen Person zumutbar ist und
  • dadurch für die ausgleichsberechtigte Person eine grobe Unbilligkeit, die sonst durch den Zugewinnausgleich in Geld entstünde, vermieden werden kann.

Der Wert dieser übertragenen Vermögensgegenstände wird auf die Ausgleichsforderung angerechnet.

Anstelle des gesetzlichen Güterstands können die Ehegatten nach deutschem Recht in notarieller Form auch den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB), der Gütergemeinschaft (§ 1415 bis 1518 BGB) oder der Wahlzugewinngemeinschaft (§1519 BGB) wählen.

3.2.3 Folgen betreffend die Altersversorgung der Ehegatten

Die während der Ehe von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte (z.B. Anrechte auf Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge) werden bei der Scheidung im Wege des Versorgungsausgleichs jeweils hälftig geteilt. Dadurch wird gewährleistet, dass beide Ehegatten an den von ihnen in der Ehezeit erworbenen Anrechten gleichermaßen teilhaben und jeder Ehegatte eigenständige Anrechte auf Altersversorgung erhält.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

3.3.1 Elterliche Verantwortung

Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und lassen sich scheiden, so besteht die gemeinsame Sorge fort. Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt – von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen – nur in den Fällen, in denen ein Elternteil beim Familiengericht den Antrag auf Übertragung der elterlichen oder eines Teils der elterlichen Sorge auf ihn allein stellt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt und das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. § 1671 Absatz 1 BGB). Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient und gewährleistet daher ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen ebenso wie ein Recht und eine Verpflichtung beider Elternteile zum Umgang (§ 1684 Absatz 1 BGB). Dies gilt unabhängig von der Verteilung des Sorgerechts.

3.3.2 Unterhaltsansprüche

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt sind die Kinder, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB). Allerdings sind Eltern gegenüber ihren Kindern in gesteigertem Maße unterhaltspflichtig, d.h. es kommt für die Leistungsfähigkeit entscheidend auf das erzielbare und nicht bloß auf das verfügbare Einkommen an (§ 1603 Absatz 2 BGB). Grundsätzlich müssen die Eltern den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen leisten. Jedoch erfüllt ein Elternteil, der ein Kind betreut, seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Pflege und Betreuung des Kindes (§ 1606 Absatz 3 BGB). Nach der Trennung der Eltern ist deshalb in der Regel nur der Elternteil barunterhaltspflichtig, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt.

Der Unterhalt des Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung (§ 1610 BGB).

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Ihm obliegt es daher, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Absatz 1 BGB). Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, muss er sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1574 Absatz 3 BGB).

Unterhaltsberechtigt ist ein geschiedener Ehegatte jedoch,

  • solange und soweit von ihm wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB) oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (§ 1572 BGB) eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann,
  • soweit von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 1571 BGB),
  • solange und soweit sich der geschiedene Ehegatte ausbilden, fortbilden oder umschulen lässt, um ehebedingte Ausbildungsversäumnisse oder Nachteile auszugleichen, wobei Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1575 BGB),
  • solange und soweit der Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Absatz 1 BGB),
  • soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (§ 1576 BGB),
  • soweit die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht für die Bestreitung des vollen Unterhalts ausreichen (§ 1573 Absatz 2 BGB).

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie unter Umständen auch des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 BGB). Ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigen Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1581 Satz 1 BGB).

Der Unterhalt kann gemäß § 1578b BGB herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden, wenn eine uneingeschränkte Fortzahlung unbillig wäre. Die Möglichkeit der Herabsetzung/ Befristung gemäß § 1578b BGB erstreckt sich insbesondere auf die §§ 1570-1573 BGB, wobei die gemäß § 1570 BGB notwendigen Billigkeitserwägungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes aus kind- bzw. elternbezogenen Gründen eine Sonderregelung zur zeitlichen Befristung darstellen.

Bei der Abwägung nach § 1578b BGB sind Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Daneben ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn der Unterhaltsberechtigte ein geringeres Einkommen erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde. Gemäß § 1578b Absatz 1 Satz 3 BGB kann sich ein solcher Nachteil insbesondere aus der Kinderbetreuung und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ergeben. Bei der Beurteilung von ehebedingten Nachteilen sind im Rahmen der umfassenden Würdigung zudem sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen, darunter auch die Dauer einer Ehe.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Jeder Ehegatte kann, wenn er es will, ohne besondere Formalitäten getrennt leben. Besondere Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens enthalten §§ 1361 bis 1361b BGB (siehe unter 6).

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Ehegatten müssen getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 BGB).

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wenn die Eheleute getrennt leben oder wenn einer von ihnen dies beabsichtigt, kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, ihm die Ehewohnung oder einen Teil hiervon zur alleinigen Benutzung zu überlassen (sogenannte Wohnungszuweisung), soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB). Hat einer der Ehegatten den anderen körperlich misshandelt oder bedroht, ist die ganze Wohnung in der Regel demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der verletzt oder bedroht worden ist. Die Wohnungszuweisung dient nicht dazu, die Ehescheidung vorzubereiten und zu erleichtern.

Auch die Benutzung der Haushaltsgegenstände kann für die Zeit des Getrenntlebens geregelt werden (§ 1361a BGB). Dabei können die Eheleute jeweils voneinander die Herausgabe der ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Person, von der die Herausgabe verlangt wird, die Gegenstände für die Führung des eigenen neuen Haushalts benötigt und die Überlassung im Einzelfall der Billigkeit entspricht (z. B. die Überlassung der Waschmaschine an den Ehegatten, bei dem die Kinder leben).

Zudem kann ein Ehegatte während des Getrenntlebens von dem anderen Ehegatten gemäß § 1361 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der Trennungsunterhalt ist Ausfluss ehelicher Solidarität und soll dafür sorgen, dass Ehegatten nicht durch eine Trennung hilfsbedürftig werden. Außerdem soll unabhängig von ökonomischen Zwängen eine Möglichkeit für die Ehegatten eröffnen werden, zu einem ehelichen Leben zurückzufinden. Deshalb sind die Ehegatten noch in vergleichsweise starkem Maße füreinander verantwortlich, so dass nur eingeschränkte Anforderungen an die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbsverpflichtung des Ehegatten bestehen. Unterhaltsberechtigt ist ein getrennt lebender Ehegatte dann, wenn er nicht in der Lage ist, aus seinen Einkünften und seinem Vermögen seinen Bedarf zu decken.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine „Nichtigerklärung“ gibt es nicht. Eine Ehe kann durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden (§§ 1313 ff BGB). Verfahren auf Aufhebung der Ehe sind in der Praxis selten.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Gründe für die Aufhebung der Ehe sind Gesetzesverstöße oder Willensmängel bei der Eheschließung. Sie sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Folgen der Aufhebung der Ehe entsprechen denen bei einer Scheidung (§ 1318 BGB). Siehe hierzu die Ausführungen unter 3.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Im Falle einer Scheidung haben Eltern im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Die Beratung soll getrenntlebenden und geschiedenen Eltern helfen, die Bedingungen für eine am Wohl des Kindes oder des Jugendlichen orientierte Ausübung der Elternverantwortung zu schaffen. Die Eltern werden unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines Konzepts für eine einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen findet sich unter https://www.dajeb.de/. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation Streit beizulegen und zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familien-Mediation finden sich unter https://www.bafm-mediation.de/

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das deutsche Recht kennt nur die Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe (§ 121 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).

Der Antrag in einer Ehesache ist grundsätzlich beim Amtsgericht/ Familiengericht zu stellen (§§ 111, 121 FamFG, § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. Es besteht Anwaltspflicht.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ein Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann für Verfahren vor den Familiengerichten Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt – je nach einzusetzendem Einkommen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden übernommen, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen den Beschluss über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft. Über das Rechtsmittel der Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (nachfolgend: Brüssel IIa-VO) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies setzt nach der Brüssel IIa-VO im Regelfall voraus, dass das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde (zu den Ausnahmen siehe Artikel 64 Brüssel IIa-VO). Für Altfälle gilt in erster Linie die Vorgänger-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung, nämlich die Brüssel II-Verordnung. Entscheidungen aus Dänemark bedürfen im Regelfall nach wie vor eines besonderen Anerkennungsverfahrens.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 ist für den Antrag auf Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung im Regelfall das Amtsgericht (Familiengericht) am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk

  • der Antragsgegner oder das von der Entscheidung betroffene Kind sich gewöhnlich aufhält oder
  • (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
  • oder sonst das Familiengericht Pankow/Weißensee.

Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle Oberlandesgerichtsbezirke beim Amtsgericht Celle konzentriert ist.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Welches Recht auf die Ehescheidung bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, bestimmt sich für Deutschland und mittlerweile 16 weitere Staaten der Europäischen Union nach den Regeln der sog. Rom III-VO (Verordnung [EU] Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts). Das nach der Rom III-Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.