Prüfung meines Antrags in diesem Land

Deutschland

Inhalt bereitgestellt von
Deutschland

Deutsches Opferentschädigungsrecht

Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten

Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten in englischer Sprache

Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Grundsätzlich kann für jede Gewalttat, die einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff darstellt (z.B. Körperverletzung, sexuelle Nötigung, terroristischer Anschlag, Mord), eine Entschädigungsleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erbracht werden. Die Entschädigungsleistungen können erbracht werden für Opfer und deren Hinterbliebene.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

Eine Entschädigungsleistung wird nicht nur für alle Gesundheitsschäden geleistet, sondern auch für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung. Ebenfalls sind psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsschäden anerkannt. Erforderlich ist dabei eine dauerhafte (mehr als sechs Monate andauernde) Gesundheitsschädigung. Eine Erstattung von Eigentums- und Vermögensschäden findet dagegen nicht statt. Auch Schmerzensgeld wird nach dem OEG nicht gewährt.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Entschädigung wird auch an Hinterbliebene eines Opfers gezahlt. Hinterbliebene sind der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Opfers, in Ausnahmefällen auch die Eltern. Kinder sind auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Angehörige eines überlebenden Opfers können unter bestimmten Bedingungen Leistungen der Krankenbehandlung sowie den Lebensunterhalt sichernde Leistungen erhalten.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?

Ausländerinnen und Ausländer aller Nationalitäten, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, erhalten rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nach § 3a OEG können auch Opfer einer im Ausland begangenen Gewalttat mit Wohnsitz in Deutschland Entschädigungsleistungen des deutschen Staates erhalten. Hierbei handelt es sich einmalige Leistungen. Auf diese Entschädigungsleistungen werden Leistungen des Landes angerechnet, in dem die Tat geschah.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Antragsteller nach dem OEG sind zur Mitwirkung beim Entschädigungsverfahren verpflichtet. Das bedeutet, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen haben. Hierzu gehört grundsätzlich auch das Stellen einer Strafanzeige gegen den oder die Täter. In bestimmten Fälle ist es möglich, dass auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet wird (z.B. wenn es dem Opfer nicht zuzumuten ist).

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Nein, die zuständigen Behörden haben grundsätzlich eine eigenständige Entscheidung über den OEG-Antrag zu treffen. Dabei kann es allerdings in manchen Fällen erforderlich sein, das Ergebnis eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten.

Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Nein.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Ja, die Entschädigung ist unabhängig von der Ermittlung oder Verurteilung eines Täters möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die der Aufklärung des Sachverhalts und der Feststellung des Schädigungsumfangs dienen können.

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Nein, das OEG kennt keine Antragsfrist. Entschädigungsleistungen können allerdings nur für einen Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung rückwirkend erbracht werden.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Physische und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen, die infolge einer Gewalttat auftreten, können entschädigt werden. Die Entschädigung für Opfer umfasst monatliche Rentenleistungen. Außerdem gibt es Leistungen für deren wirtschaftlichen Folgen.

Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Sie umfassen insbesondere

  • Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
  • Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl)
  • einkommensunabhängige und einkommensabhängige monatliche Rentenleistungen für Geschädigte und Hinterbliebene
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Eigentums- und Vermögensschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für am Körper getragene Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.

Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

Rentenleistungen an Opfer und Hinterbliebene zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Gesundheitsschädigung werden monatlich gezahlt, solange ihre Voraussetzungen vorliegen. Andere Leistungen werden erbracht, wenn und soweit ein entsprechender Bedarf besteht (z.B. Bestattungsgeld, Prothesen).

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Hat der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht oder wäre eine Entschädigung aus anderen, insbesondere im eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig, ist eine Entschädigung zu versagen. Das bloße Vorhandensein von Vorstrafen genügt hierzu allerdings nicht. Antragsteller sind zudem verpflichtet, alles ihnen Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Entschädigung nach dem OEG wird grundsätzlich unabhängig von der Einkommens- oder Vermögenssituation der Geschädigten erbracht. Lediglich bei Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schädigungsfolgen und bei fürsorgerischen Leistungen kann sich die finanzielle Lage der Geschädigten auf den Umfang der Leistung auswirken.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Nein.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Die Höhe der Rentenleistungen zum Ausgleich der gesundheitlichen Schädigungsfolgen bemessen sich nach deren Ausmaß.

Die Höhe der Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schädigungsfolgen orientieren sich an den eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen.

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Nein.

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

Nein. Es ist nicht erforderlich, selbst einen Entschädigungsbetrag anzugeben. Dieser richtet sich nach den entstandenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und wird von der Entscheidungsbehörde festgesetzt.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?

Die Rentenleistungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schädigungsfolgen werden unabhängig von Leistungen anderer privater oder staatlicher Stellen erbracht. Bei der Berechnung von Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schädigungsfolgen kann eine Anrechnung solcher Leistungen jedoch in Betracht kommen.

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Vorschusszahlungen sind nach dem OEG nicht vorgesehen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung können jedoch schon vor der Entscheidung über den Entschädigungsantrag erbracht werden.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands kann jederzeit ein so genannter Verschlimmerungsantrag gestellt und die neue Berechnung von Leistungen beantragt werden. Bei der Berechnung von Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher schädigungsfolgen können veränderte Einkommenslagen jederzeit berücksichtigt werden.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

Beigefügt werden sollten alle Unterlagen, die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Feststellung der verursachten Schädigungsfolgen beitragen.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

Nein.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

Entscheidungsbehörden sind die Versorgungsbehörden der Bundesländer. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bundesland die betroffene Person ihren Wohnsitz hat.

Werden Betroffene, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, Opfer einer Gewalttat in Deutschland, kann der Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die Tat ereignet hat.

Um ausländischen Antragstellern/innen die Suche nach der zuständigen Stelle zu ersparen, können sie sich an die Zentrale Kontaktstelle (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wenden. Diese leitet den Entschädigungsantrag an die richtige Behörde weiter.

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

Der Antrag ist an die zuständige Versorgungsbehörde zu senden.

Um ausländischen Antragstellern/innen die Suche nach der zuständigen Stelle zu ersparen, können sie sich an die Zentrale Kontaktstelle (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wenden.

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Nein.

Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Dazu lässt sich keine generelle Aussage treffen. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, wie einfach oder schwierig die Sachverhaltsaufklärung ist und davon, ob die Einholung von ärztlichen Gutachten erforderlich ist.

Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Kommt die zuständige Behörde im Widerspruchsverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Antragsformulare sowie weitere Informationen können Sie hier finden:

http://www.bmas.de/opferentschaedigung

http://www.bmas.de/victimscompensation

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Informationen finden Sie hier:

http://www.bmas.de/opferentschaedigung

http://www.bmas.de/victimscompensation

Opferhilfeeinrichtungen in Deutschland finden Sie unter https://www.odabs.org/

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Nein. Kosten für einen Rechtsanwalt werden nicht als Entschädigungsleistung angesehen und können daher nicht nach dem OEG ersetzt werden.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja, es gibt eine Reihe von regionalen und überregionalen Opferhilfeorganisationen. Die größte bundesweite Hilfeorganisation ist der WEISSE RING.

Letzte Aktualisierung: 14/10/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.