Beweisaufnahme

Estland

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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

Justiitsministeerium (Justizministerium)

Suur-Ameerika 1

10122 Tallinn

Estland

Tel.: (372) 620 8183

Fax: (372) 620 8109

E-Mail: central.authority@just.ee

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Ersuchen und Mitteilungen sind in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats zu übermitteln, d. h. in Estnisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen können mit der Post, per Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Justiitsministeerium (Justizministerium)

Suur-Ameerika 1

10122 Tallinn

Estland

Tel.: (372) 620 8183

Fax: (372) 620 8109

E-Mail: central.authority@just.ee

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.

Abkommen zwischen Estland und Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen.

Letzte Aktualisierung: 25/07/2022

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