Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Estland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Maßnahmen zur Klagesicherung:

  1. Eintragung einer Zwangshypothek an einer Immobilie, einem Schiff oder Flugzeug, die dem Beklagten gehören;
  2. Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beklagten, die sich im Besitz des Beklagten oder einer anderen Person befinden, beispielsweise durch Eintragung des Veräußerungsverbots im Grundbuch oder in einem ähnlichen Register; ein an den Beklagten gerichtetes Verbot, bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Handlungen vorzunehmen, auch durch ein vorläufiges Verfügungsverbot;
  3. an den Beklagten auch im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verbot, bestimmte Geschäfte oder Handlungen vorzunehmen;
  4. ein an andere Personen gerichtetes Verbot, Eigentum auf den Beklagten zu übertragen oder sonstige Verpflichtungen in Bezug auf den Beklagten zu erfüllen, wozu auch eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an einen Gerichtsvollzieher oder die Einzahlung von Geld auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Konto gehören kann;
  5. Verpflichtung des Beklagten, einen Gegenstand beim Gerichtsvollzieher zu hinterlegen;
  6. Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens, Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nur gegen Sicherheitsleistung oder Widerruf der Vollstreckungsmaßnahme, wenn der Vollstreckungstitel durch ein Rechtsmittel angefochten wurde oder wenn ein Dritter Klage auf Freigabe des Vermögens von der Beschlagnahme oder auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem anderen Grund eingereicht hat;
  7. ein an den Beklagten gerichtetes Verbot, sich vom Wohnsitz zu entfernen, Verhaftung und Arrest des Beklagten;
  8. Verpflichtung des Beklagten und insbesondere eines Versicherers, Zahlungen in Höhe des Mindestbetrags vorzunehmen, der wahrscheinlich im Verlauf eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung oder aus einem Versicherungsvertrag zahlbar wird;
  9. Verpflichtung des Beklagten, eine unlautere allgemeine Geschäftsbedingung nicht mehr anzuwenden, oder Verpflichtung der Person, die die Anwendung der Geschäftsbedingung empfiehlt, ihre Empfehlung zurückzunehmen, im Wege einer diesbezüglichen Klage;
  10. jede sonstige Maßnahme, die das Gericht für erforderlich erachtet.

Zur Sicherung einer Klage wegen Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines gewerblichen Schutzrechts kann das Gericht unter anderem Waren beschlagnahmen, wenn der Verdacht besteht, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden oder die Herausgabe dieser Waren anordnen, damit sie nicht auf den Markt gebracht oder vertrieben werden können. Wenn die Beschlagnahme des Bankkontos oder anderer Vermögensgegenstände des Schuldners zur Sicherung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder gegen gewerbliche Schutzrechte angestrebt wird, kann das Gericht die Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen sowie von Geschäftspapieren anordnen, damit diese geprüft werden können.

Zur Sicherung einer Klage wegen unrechtmäßigen Erwerbs, unrechtmäßiger Nutzung oder Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen kann das Gericht unter anderem Waren beschlagnahmen, wenn der Verdacht besteht, dass die unrechtmäßig erworbenen, genutzten oder verbreiteten Geschäftsgeheimnissen der Gestaltung, den Merkmalen, der Funktionsweise, Produktion oder Vermarktung der Waren erheblich zugutekamen, oder die Herausgabe dieser Waren anordnen, damit sie nicht auf den Markt gebracht oder vertrieben werden können.

In Ehesachen, Unterhaltssachen und sonstigen Familiensachen kann das Gericht auch Folgendes für die Dauer des Verfahrens regeln:

  1. Elternrechte in Bezug auf ein gemeinsames Kind;
  2. den Umgang eines Elternteils mit einem Kind;
  3. Übergabe eines Kindes an den anderen Elternteil;
  4. Einhaltung der gesetzlichen Unterhaltspflichten und unter anderem Verpflichtung des Beklagten zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung oder einer Sicherheitsleistung während des Verfahrens;
  5. Nutzung von Gegenständen aus dem gemeinsamen Haushalt und Nutzung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten;
  6. Herausgabe oder Nutzung von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder Kindes;
  7. sonstige Angelegenheiten in Bezug auf die Ehe oder Familie, die aufgrund der Umstände schnell geregelt werden müssen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Anträge auf Sicherung eines Klageanspruchs werden von dem Gericht spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung entschieden. Das Gericht kann den Antrag auf Sicherung eines Klageanspruchs auch später entscheiden, wenn es den Beklagten vorher hören möchte.

Der Beklagte und andere Verfahrensbeteiligte werden über die Anhörung zum Antrag auf Sicherung eines Klageanspruchs nicht informiert. Wenn es offensichtlich vernünftig ist und insbesondere, wenn in dem Antrag eine vorläufige Regelung des angefochtenen Rechtsverhältnisses beantragt wird, kann das Gericht zuerst den Beklagten hören.

Auf Antrag kann das Gericht auch Maßnahmen zur Klagesicherung erlassen, bevor die Klage eingereicht wird. In dem Antrag sollte begründet werden, warum nicht sofort Klage eingereicht wird. Der Antrag muss bei dem Gericht eingereicht werden, das nach den Zuständigkeitsvorschriften zuständig ist. Erlässt das Gericht Maßnahmen zur Klagesicherung, bevor die Klage eingereicht wurde, setzt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der Antragsteller die Klage einreichen muss. Die Frist sollte einen Monat nicht übersteigen. Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, hebt das Gericht die Maßnahme zur Klagesicherung auf.

Erforderlichenfalls kann das Gericht eine Maßnahme zur Klagesicherung erlassen, wenn sich das betreffende Vermögen innerhalb seines Bezirks befindet, selbst wenn die Klage bei einem anderen estnischen Gericht, einem ausländischen Gericht oder einer Schiedsstelle eingereicht wurde oder hätte eingereicht werden müssen. In Bezug auf Vermögen, das in einem öffentlichen Register eingetragen wurde, kann ein Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs auch bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich das Register befindet, und im Falle eines Schiffes bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen des Schiffes befindet.

Das Gericht kann eine Maßnahme zur Klagesicherung oder das Fortbestehen einer solchen Maßnahme von einer Sicherheitsleistung als Ausgleich für einen möglichen Schaden der Gegenpartei oder Dritter abhängig machen.

Das Gericht ordnet Maßnahmen zur Sicherung einer eine Geldforderung betreffenden Klage nur dann an, wenn eine Sicherheit in Höhe von mindestens 5 Prozent der Forderung, aber nicht weniger als 32 EUR und nicht mehr als 32 000 EUR geleistet wird. Wenn der Arrest des Beklagten oder das an den Beklagten gerichtete Verbot, seinen Wohnsitz zu verlassen, als Maßnahme zur Klagesicherung beantragt wird, beträgt die Höhe der bereitgestellten Sicherheitsleistung mindestens 3200 EUR und höchstens 32 000 EUR.

Auch wenn die Voraussetzungen für den Antrag auf Sicherheitsleistung erfüllt sind, kann das Gericht den Antrag dennoch vollständig oder teilweise ablehnen oder die Zahlung in Raten anordnen, wenn von dem Kläger aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht billigerweise erwartet werden kann, dass er die Sicherheitsleistung bereitstellt oder wenn das Versäumnis, die Klage zu sichern, für den Kläger schwerwiegende Folgen haben kann oder wenn die Sicherheit aus anderen Gründen dem Kläger gegenüber ungerecht wäre.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht kann auf Antrag des Klägers einen Klageanspruch sichern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Vollstreckung des Urteils andernfalls schwierig oder unmöglich wäre. Wenn feststeht, dass das Gerichtsurteil außerhalb der Europäischen Union zu vollstrecken ist und dass die Vollstreckung nicht auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gewährleistet ist, wird angenommen, dass das Versäumnis, den Klageantrag zu sichern, die Vollstreckung des Gerichtsurteils schwierig oder unmöglich machen könnte.

Zur Sicherung eines Klageanspruchs, dessen Gegenstand nicht eine Geldforderung gegen den Beklagten ist, kann das Gericht ein strittiges Rechtsverhältnis, insbesondere die Art und Weise der Nutzung eines Gegenstandes, vorläufig regeln, wenn dies erforderlich ist, um einen beträchtlichen Schaden oder eine willkürliche Handlung zu verhindern oder wenn es aus einem anderen Grund erforderlich ist. Dies ist unabhängig davon möglich, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Gerichtsurteil ohne Sicherung des Klageantrags schwer oder unmöglich zu vollstrecken sein könnte. In Ehesachen, Unterhaltssachen oder sonstigen Familiensachen kann das Gericht auch von sich aus tätig werden.

Gesichert werden kann auch eine Klage, die eine zukünftige Forderung oder eine Eventualforderung umfasst, sowie eine Feststellungsklage. Eine Eventualforderung wird nicht gesichert, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bedingung während des Verfahrens eintreten wird.

Eine Maßnahme zur Klagesicherung kann auch angeordnet werden, wenn der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten sichern möchte.

Das Gericht kann auch eine Maßnahme zur Klagesicherung in Verbindung mit im Ausland geführten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anordnen.

Eine Maßnahme zur Klagesicherung ist so zu wählen, dass die Maßnahme den Beklagten bei ihrer Anwendung nur insoweit belasten würde, wie dies angesichts der begründeten Interessen des Klägers und aufgrund der Umstände als vertretbar angesehen wird. Bei der Sicherung eines Klageanspruchs, der auf eine Geldforderung gerichtet ist, sollte der Streitwert berücksichtigt werden. Ein Gericht kann zur Sicherung einer Klage mehrere Maßnahmen gleichzeitig anordnen.

Ein Arrest oder das Verbot, den Wohnsitz zu verlassen, kann zur Sicherung eines Klageantrags nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung eines Gerichtsurteils zu gewährleisten und wenn andere Maßnahmen zur Klagesicherung eindeutig nicht ausreichen würden, das Verfahren zu sichern, insbesondere wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass sich die Person wahrscheinlich ins Ausland begeben oder ihr Vermögen ins Ausland transferieren würde. Der Arrest einer Person wird von der Polizei auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses durchgeführt.

Arrest oder das Verbot, den Wohnsitz zu verlassen, kann nur dann zur Sicherung einer vermögensrechtlichen Forderung genutzt werden, wenn der Streitwert 32 000 EUR übersteigt.

Ordnet das Gericht im Rahmen eines Beschlusses zur Sicherung eines Klageanspruchs in Bezug auf eine Geldforderung oder zur Sicherung eines sonstigen Klageanspruchs Arrest an oder verbietet es einer Person, ihren Wohnsitz zu verlassen, so legt das Gericht den Geldbetrag fest, der auf das für diese Zwecke eingerichtete Bankkonto des Gerichts einzuzahlen ist, oder bestimmt, welche Bankgarantien gegeben werden müssen. Sobald das Geld bezahlt oder die Bankgarantie bereitgestellt wurde, ist das Verfahren zur Sicherung des Klageantrags beendet. In solchen Fällen hebt das Gericht die Maßnahme zur Klagesicherung auf Antrag des Beklagten auf und ersetzt sie durch einen Geldbetrag oder eine Bankgarantie.

Vorläufiger Rechtsschutz kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Antrag gewährt werden, wenn dies für die Beibehaltung oder für eine vorläufige Regelung einer bestehenden Situation oder eines bestehenden Status erforderlich ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen für die Sicherung eines Klageanspruchs gelten auch für den vorläufigen Rechtsschutz, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn ein Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann, kann vorläufiger Rechtsschutz vom Gericht ebenfalls nur auf Antrag gewährt, aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Je nach Art und Ziel der Sicherungsmaßnahme kann sich die Maßnahme sowohl auf bewegliches als auch auf unbewegliches Vermögen richten, einschließlich Geld, Schiffe und Flugzeuge.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

  • Beschlagnahme des Vermögens

Im Fall der Beschlagnahme des Vermögens, kann der Beklagte nicht mehr über das Vermögen verfügen. Zusätzlich zur Beschlagnahme von anderem beweglichen Vermögen, mit Ausnahme eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes oder eines im zivilen Luftfahrzeugregister eingetragenen Flugzeuges, wird bei der Beschlagnahme das Recht auf Sicherheitsleistung begründet.

Wird eine Immobilie oder ein eingetragener beweglicher Vermögensgegenstand oder ein anderer Gegenstand beschlagnahmt, ist auf der Grundlage des klägerischen Antrags und des Beschlusses in Bezug auf die Sicherung des Klageanspruchs im Grundbuch oder in einem anderen Register ein Verfügungsverbot zugunsten des Klägers einzutragen. Auf Antrag des Klägers leitet das Gericht den Beschluss selbstständig weiter, damit das Verbot im Register eingetragen wird.

Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten kann das Gericht den Verkauf eines beschlagnahmten Gegenstandes und die Hinterlegung des Verkaufserlöses auf dem zu diesen Zwecken eingerichteten Bankkonto anordnen, wenn der Wert des Gegenstandes beträchtlich sinken könnte oder seine Lagerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Die Beschlagnahme von Vermögen obliegt dem Gerichtsvollzieher. Auf Antrag der Person, die den Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs gestellt hat, wird der beschlagnahmte Gegenstand der Aufsicht des Gerichtsvollziehers unterstellt, der die teilweise oder vollständige Nutzung des Gegenstands verbieten kann. Er kann in Bezug auf den Gegenstand Anordnungen erlassen, beispielsweise bezüglich seiner Lagerung.

  • Zwangshypothek

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, erhält die Person, die den Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs gestellt hat, durch die in Bezug auf eine Immobilie, ein in einem Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein im zivilen Luftfahrzeugregister eingetragenes Flugzeug angeordnete Zwangshypothek dieselben Rechte in Bezug auf die anderen, den Gegenstand belastenden Rechte wie ein Hypothekengläubiger durch eine Hypothek oder Schiffshypothek oder ein Pfandgläubiger durch ein registriertes Grundpfandrecht.

Die Hypothekensumme ist der Betrag der gesicherten Forderung, der in das Grundbuch, Schiffsregister oder zivile Luftfahrzeugregister eingetragen wird. Liegt die Hauptforderung unter 640 EUR, wird keine Zwangshypothek angeordnet, wenn andere Maßnahmen zur Klagesicherung in Frage kommen, die für den Beklagten weniger schädlich sind.

Eine Zwangshypothek wird auf Antrag des Klägers und des Beschlusses zur Sicherung des Klageanspruchs zugunsten des Klägers im Grundbuch, Schiffsregister oder zivilen Luftfahrzeugregister eingetragen. Auf Antrag des Klägers leitet das Gericht den Beschluss selbstständig weiter, damit die Zwangshypothek im Register eingetragen wird. Die Hypothek wird bei Eintragung ins Register bestellt.

Mit der Zwangshypothek auf ein Schiff oder ein Flugzeug wird das Schiff oder Flugzeug auf Antrag der Person, die den Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs gestellt hat, der Aufsicht des Gerichtsvollziehers unterstellt, der die teilweise oder vollständige Nutzung des Schiffs oder Flugzeugs untersagen oder sonstige Anordnungen treffen kann.

  • Verbot, den Wohnsitz zu verlassen

Das Verbot, den Wohnsitz zu verlassen, verpflichtet die betreffende Person dazu, ihren Wohnsitz ohne die Genehmigung des Gerichts nicht für einen längeren Zeitraum als 24 Stunden zu verlassen. Zur Anwendung eines Verbots, den Wohnsitz zu verlassen, lädt das Gericht den Beklagten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, oder ein Mitglied der Geschäftsführung, wenn es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person handelt, und holt deren Unterschrift ein.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Ordnet das Gericht im Rahmen eines Beschlusses zur Sicherung eines Klageanspruchs in Bezug auf eine Geldforderung oder zur Sicherung eines sonstigen Klageanspruchs Arrest an oder verbietet es einer Person, ihren Wohnsitz zu verlassen, so legt das Gericht den Geldbetrag fest, der auf das zu diesen Zwecken eingerichtete Bankkonto einzuzahlen ist oder für den eine Bankgarantie bereitzustellen ist. Sobald das Geld bezahlt oder die Bankgarantie bereitgestellt wurde, wird das Verfahren zur Sicherung des Klageantrags beendet.

Auf Antrag einer Partei kann das Gericht per Beschluss eine Maßnahme zur Klagesicherung durch eine andere ersetzen.

Wird in Bezug auf mehrere Immobilien, auf Schiffe oder Flugzeuge eine Zwangshypothek bestellt, gibt das Gericht in dem Beschluss zur Sicherung des Klageanspruchs für jeden belasteten Gegenstand einen Geldbetrag an, der auf das zu diesen Zwecken eingerichtete Bankkonto einzuzahlen ist oder für den eine Bankgarantie gestellt werden muss. Sobald das Geld bezahlt oder die Bankgarantie bereitgestellt wurde, wird die Sicherung des Klageantrags aufgehoben. Wird die Sicherung eines Klageantrags aufgehoben oder eine Maßnahme zur Klagesicherung durch eine andere ersetzt, wird der Eigentümer der Immobilie, des Schiffes oder Flugzeugs Eigentümer der Hypothek. Auf Antrag des Eigentümers wird die Zwangshypothek aus dem Grundbuch, Schiffsregister oder im zivilen Luftfahrzeugregister auf der Grundlage des Beschlusses gestrichen, mit dem die Sicherung des Klageanspruchs aufgehoben wird.

Ändern sich die Umstände und besteht insbesondere der Grund für die Sicherung des Klageanspruchs nicht länger fort oder wird eine Sicherheitsleistung angeboten oder liegt ein anderer in den Rechtsvorschriften niedergelegter Grund vor, kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Sicherung des Klageanspruchs aufheben. Eine nicht monetäre Sicherung eines Klageanspruchs kann nur mit Zustimmung des Klägers oder aus triftigem Grund aufgehoben oder geändert und durch eine Geldzahlung ersetzt werden.

Das Gericht hebt die Sicherung eines Klageanspruchs durch Gerichtsurteil auf, wenn die Klage nicht erfolgreich ist, oder durch einen Beschluss, wenn die Klage nicht zugelassen wird oder das Verfahren in der Sache beendet ist. Das Gericht hebt die Sicherung eines Klageanspruchs auch auf, wenn die Entscheidung zur Sicherung des Klageanspruchs von einem anderen Gericht getroffen wurde, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

In Ehesachen, Unterhaltssachen und sonstigen Familiensachen kann das Gericht auch von sich aus einen Beschluss zur Sicherung eines Klageantrags ändern oder aufheben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Eine Partei kann Rechtsmittel gegen einen Beschluss einlegen, mit dem ein Land- oder Bezirksgericht einen Klageanspruch sichert, eine Maßnahme zur Klagesicherung durch eine andere ersetzt oder die Sicherung des Klageanspruchs aufhebt. Gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Landgerichts können nur dann beim Staatsgerichtshof (Riigikohus) Rechtsmittel eingelegt werden, wenn der Wert des gesicherten Klageanspruchs 100 000 EUR übersteigt oder wenn eine Person als Maßnahme zur Klagesicherung in Arrest genommen wurde oder ihr das Verbot erteilt wurde, ihren Wohnsitz zu verlassen.

Gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können Rechtsmittel eingelegt werden. Rechtsmittelentscheidungen der Bezirksgerichte können nicht beim Staatsgerichtshof angefochten werden, es sei denn, gesetzlich ist etwas anderes bestimmt.

Letzte Aktualisierung: 22/02/2024

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