Welches nationale Recht ist anwendbar?

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Bei einem Rechtsstreit unter Einzelpersonen mit internationalem Bezug wenden die griechischen Gerichte nicht zwangsläufig griechisches Recht an. Sie prüfen, welches Recht auf der Grundlage Internationalen Privatrechts angewandt werden muss (das anzuwendende Recht). Das Internationale Privatrecht ist ein Mechanismus, der auf der Grundlage von Anknüpfungsregeln das anzuwendende Recht bestimmt (d. h. die gesetzlichen Bestimmungen eines Landes). Das kann das für das betreffende Gericht geltende Recht sein oder das eines anderen Landes. Es wird mindestens eine Anknüpfung verwendet, um das anzuwendende Recht auf der Grundlage der Anknüpfungsregeln zu bestimmen. In einem Rechtsstreit mit internationalem Bezug bewirkt die Anknüpfung die Anwendung einer spezifischen Regel des Internationalen Privatrechts zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts in dem betreffenden Fall, d. h. das Recht Griechenlands oder das eines anderen Staates (Kollisionsrecht).

1 Rechtsquellen

Die Hauptquelle für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts sind die griechischen Gesetze. Griechenland hat bilaterale und multilaterale Übereinkünfte ratifiziert, die ab ihrer Ratifizierung in gleicher Weise wie das griechische innerstaatliche Recht anzuwenden sind. Auch das Recht der Europäischen Union, insbesondere Verordnungen, gehört in Griechenland zum geltenden Recht. Da immer mehr und auch immer unterschiedlichere Arten privater Transaktionen auf internationaler Ebene durchgeführt werden, spielen die griechische Rechtsprechung und der Gerichtshof der Europäischen Union eine wichtige Rolle beim Füllen der Lücken im Internationalen Privatrecht und werden zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts herangezogen, ohne eine formale Quelle zu sein.

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wichtigsten Vorschriften sind in den Artikeln 4-33 des griechischen Zivilgesetzbuchs sowie in anderen Rechtsvorschriften niedergelegt, wie in den Artikeln 90-96 des Gesetzes 5325/1932 über Wechsel und Schuldscheine und in den Artikeln 70-76 des Gesetzes 5960/1933 über Schecks.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Unter den multilateralen Übereinkommen sind u. a. zu nennen:

Genfer Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, von Griechenland durch das Gesetz 559/1977 ratifiziert

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, von Griechenland durch das Gesetz 1325/1983 ratifiziert

Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, von Griechenland durch das Gesetz 1334/1983 ratifiziert

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, von Griechenland durch das Gesetz 4020/2011 ratifiziert

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Unter den bilateralen Übereinkommen sind u. a. zu nennen:

Abkommen vom 17. Mai 1993 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen zwischen der Hellenischen Republik und der Republik Albanien, von Griechenland durch das Gesetz 2311/1995 ratifiziert

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 3. August 1951 zwischen Griechenland und den Vereinigten Staaten von Amerika, von Griechenland durch das Gesetz 2893/1954 ratifiziert

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Wenn nach den Anknüpfungsregeln des griechischen Internationalen Privatrechts das Recht eines anderen Landes anzuwenden ist, berücksichtigt dies der griechische Richter, ohne dass die Parteien darauf hinweisen müssen. Der Richter muss prüfen, welche Vorschriften des ausländischen Rechts anzuwenden sind (Artikel 337 der griechischen Zivilprozessordnung).

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn die Bestimmungen des griechischen Internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts eines anderen Landes vorschreiben, finden dessen materiellen Vorschriften Anwendung. Das heißt, es wird nur auf die materiellen Rechtsvorschriften, nicht aber auf das Internationale Privatrecht dieses Landes verwiesen (Artikel 32 des griechischen Zivilgesetzbuchs), das seinerseits möglicherweise festlegt, dass das griechische Recht oder das Recht eines dritten Staates Anwendung findet.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Häufig ändert sich der Anknüpfungspunkt einer Rechtsbeziehung im Laufe dieser Beziehung, beispielsweise, wenn der Sitz eines Unternehmens von einem Land in ein anderes verlegt wird. Dann ändert sich auch das anzuwendende Recht. Es gibt Regeln, die in solchen Fällen eine Lösung für die Frage des letztendlich anzuwendenden Rechts bieten. Andernfalls wendet das Gericht je nach Sachverhalt das vor oder das nach der Änderung des Anknüpfungspunkts anzuwendende Recht an oder eine Mischung aus beiden.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Wenn das griechische Internationale Privatrecht (Anknüpfungsregeln) die Anwendung ausländischen Rechts festlegt, dies aber den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (Artikel 33 des griechischen Zivilgesetzbuchs), wendet das Gericht im Falle eines Rechtsstreits die entsprechende Bestimmung des ausländischen Rechts im Gegensatz zu den anderen ausländischen Bestimmungen nicht an (negative Funktion). Sollte durch den Ausschluss der Anwendung im ausländischen Recht ein rechtliches Vakuum entstehen, wird dies durch die Anwendung griechischen Rechts überbrückt (positive Funktion).

Der Erlass von direkt anwendbaren Vorschriften ist eine Möglichkeit, die Interessen des griechischen Rechtssystems zu schützen. Diese Vorschriften regeln besonders wichtige Angelegenheiten in den internen Rechtsbeziehungen des Staates und werden von den griechischen Gerichten auch in Fällen mit internationalem Bezug direkt angewandt, die nicht im Rahmen des griechischen Internationalen Privatrechts geregelt werden.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der griechische Richter kann auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen, die er als geeignet ansieht, um festzustellen, welches ausländische Recht anzuwenden ist. Das können ihm persönlich bekannte Rechtsinformationen sein, der Richter kann jedoch auch in (multi- und bilateralen) Übereinkünften suchen – in denen sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, einander Informationen zur Verfügung zu stellen – oder er kann auf inländische oder ausländische wissenschaftliche Organisationen zurückgreifen. Sollte es sich als schwierig oder gar unmöglich herausstellen, festzustellen, welches ausländische Recht anzuwenden ist, kann sich der Richter sogar der Mitwirkung der Parteien bedienen, ohne jedoch an deren Beweisangebote gebunden zu sein (Artikel 337 der griechischen Zivilprozessordnung).

Sofern trotz aller Sorgfalt die Bestimmungen des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht festzustellen sind, wendet der griechische Richter ausnahmsweise statt des anzuwendenden ausländischen Rechts das griechische Recht an.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für die meisten Verträge und Rechtsakte, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen bzw. erlassen wurden, bestimmt der griechische Richter die Frage des anzuwendenden Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, die als Rom I bekannt ist. Als allgemeine Regel findet das von den Parteien gewählte Recht Anwendung.

Für Verträge und Rechtsakte, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 16. Dezember 2009 geschlossen bzw. erlassen wurden, wird das anzuwendende Recht auf der Grundlage des Römischen Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 19. Juni 1980 bestimmt, das dieselbe allgemeine Regel festlegt wie die Rom-I-Verordnung.

Das anzuwendende Recht für alle vertraglichen Schuldverhältnisse, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung und des genannten Übereinkommens ausgeschlossen sind, sowie für die vertraglichen Schuldverhältnisse, die vor dem 1. April 1991 begründet wurden, wird nach Artikel 25 des griechischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, der dieselbe allgemeine Regel festlegt wie die Verordnung.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Der griechische Richter bestimmt das Recht, das bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 11. Januar 2009 anzuwenden ist, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, die als Rom II bekannt ist. Als allgemeine Regel gilt, dass diese Ansprüche dem Recht des Handlungsortes unterliegen.

Das anzuwendende Recht bei unerlaubten Handlungen, die nicht in den Anwendungsbereich der vorstehend genannten Verordnung fallen oder vor dem 11. Januar 2009 begangen wurden, wird nach Artikel 26 des griechischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, der dieselbe allgemeine Regel festlegt wie die Verordnung.

Nach der griechischen Rechtsprechung wird auf ein auf ungerechtfertigter Bereicherung gründendes Verschulden vor dem 11. Januar 2009 das Recht des Staates angewandt, das den spezifischen Gesamtumständen am besten gerecht wird.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

– Natürliche Personen

Name, Wohnsitz

Da natürliche Personen anhand ihres Namens und ihres Wohnsitzes identifiziert werden, wird das auf sie anzuwendende Recht jeweils im Kontext der spezifischen Rechtsbeziehung bestimmt, die geregelt werden muss. Folglich werden der Name und der Wohnsitz von Ehegatten durch das Recht geregelt, das nach Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs für ihre persönlichen Beziehungen maßgebend ist. Bei minderjährigen Kindern ist nach den Artikeln 18-21 des griechischen Zivilgesetzbuchs das Recht für das Eltern-Kind-Verhältnis maßgebend.

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Bei Angelegenheiten in Bezug auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowohl einer griechischen als auch einer ausländischen Person, Rechte und Verpflichtungen zu übernehmen, Rechtshandlungen vorzunehmen, Partei in einem Rechtsstreit zu sein und persönlich an einer Verhandlung teilzunehmen, findet das Heimatrecht des Betroffenen Anwendung (Artikel 5 und 7 des griechischen Zivilgesetzbuchs, Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 1 der griechischen Zivilprozessordnung). Wenn ein Ausländer nach seinem Heimatrecht nicht rechts- und geschäftsfähig ist und keine Rechtshandlungen ausführen und nicht persönlich an einer Verhandlung teilnehmen darf, das griechische Recht aber vorsieht, dass er über diese Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, findet (mit Ausnahme von Rechtshandlungen, die unter das Familien- oder Erbrecht oder unter das Sachenrecht für Liegenschaften außerhalb Griechenlands fallen) das griechische Recht Anwendung (Artikel 9 des griechischen Zivilgesetzbuchs und Artikel 66 der griechischen Zivilprozessordnung).

– Juristische Personen

Nach Artikel 10 des griechischen Zivilgesetzbuchs findet bei Angelegenheiten in Bezug auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen das Recht des Staates Anwendung, in dem die juristische Person ihren Sitz hat. Nach der griechischen Rechtsprechung bedeutet „Sitz“ den tatsächlichen und nicht den gesetzlichen Sitz.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Angelegenheiten im Hinblick auf das Eltern-Kind- Verhältnis beziehen sich auf die Familienbande zwischen Eltern und Kindern und auf die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Bei der Frage, ob ein Kind ehelich oder außerehelich geboren ist (Artikel 17 des griechischen Zivilgesetzbuchs) findet folgendes Recht Anwendung:

  • das Recht des Staates, der die persönliche Beziehung zwischen der Mutter des Kindes und ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes regelte, wie es in Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs festgelegt ist
  • wenn die Ehe vor der Geburt des Kindes aufgelöst wurde, das Recht des Staates, der die persönliche Beziehung zwischen der Mutter des Kindes und ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe regelte, wie es in Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs festgelegt ist

In Bezug auf das auf das Eltern-Kind- Verhältnis für ehelich geborene Kinder anzuwendende Recht gilt Folgendes, auch wenn die Ehe aufgelöst wurde:

Der griechische Richter bestimmt das anzuwendende Recht in Bezug auf die elterliche Verantwortung und die Maßnahmen zum Schutz von Kindern mit Hilfe des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das Griechenland durch das Gesetz 4020/2011 ratifiziert hat, wenn der betreffende Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Anzuwendendes Recht, wenn der betreffende Staat das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, oder bei Angelegenheiten, die nicht in dem Übereinkommen geregelt sind, ist nach Artikel 18 des griechischen Zivilgesetzbuchs:

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit das Recht dieses Staates
  • bei neuer gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die nach der Geburt erworben wurde das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Geburt nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes nach der Geburt geändert wird, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Geburt
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt das Heimatrecht des Kindes

Anzuwendendes Recht für Beziehungen zwischen der Mutter und dem Vater und einem unehelich geborenen Kind (Artikel 19 und 20 des griechischen Zivilgesetzbuchs):

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit das Recht dieses Staates
  • bei neuer gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die nach der Geburt erworben wurde, das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Geburt nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Geburt, wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes nach der Geburt geändert wird, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Geburt
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt das Heimatrecht des Vaters oder der Mutter

Anzuwendendes Recht für die Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber dem Kind:

Seit dem 18. Juni 2011 wendet der griechische Richter für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates an. Als allgemeine Regel gilt, dass das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.4.2 Adoption

Bei Adoptionen mit internationalem Bezug und bei ihrer Beendigung ist das Heimatrecht jeder der an einer solchen Adoption oder ihrer Beendigung beteiligten Personen anzuwenden (Artikel 23 des griechischen Zivilgesetzbuchs). Artikel 11 des griechischen Zivilgesetzbuchs legt das anzuwendende Recht für die Form der Adoption fest, d. h. entweder das Recht, das den Inhalt regelt, das Recht des Ortes, an dem die Adoption vorgenommen wurde, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit alle Parteien haben. Haben die Parteien einer Adoption unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen die Bedingungen aller maßgebenden Gesetze der entsprechenden Staaten erfüllt werden und es dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, damit die Adoption wirksam ist.

Anzuwendendes Recht für die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und dem adoptierten Kind:

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit nach der Adoption das Recht dieses Staates
  • bei neuer gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die bei der Adoption erworben wird, das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Adoption, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Adoption nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Adoption, wenn die Staatsangehörigkeit einer der betroffenen Personen bei Abschluss der Adoption geändert wird, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Adoption
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt das Heimatrecht des Adoptivelternteils oder, wenn Eheleute adoptieren, das Recht, das ihre persönliche Beziehung regelt

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Materiellrechtliche Voraussetzungen

Das anzuwendende Recht für die zu erfüllenden Voraussetzungen und für Ehehindernisgründe für heiratswillige Personen ist ihr Heimatrecht, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, oder das Recht eines der beiden Staaten, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des griechischen Zivilgesetzbuchs).

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen

Damit eine Ehe formal gültig ist, ist das anzuwendende Recht das Heimatrecht der heiratswilligen Personen, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, oder, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht eines der beiden Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder das Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wird (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des griechischen Zivilgesetzbuchs). Nach dem griechischen Rechtssystem müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden, damit eine Ehe geschlossen werden kann. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden in Griechenland als gültig anerkannt, vorausgesetzt, sie werden nach ausländischem Recht als gültig anerkannt und die zusammenlebenden Personen sind keine Griechen.

Persönliche Beziehungen zwischen Ehegatten

Die persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten sind die auf ihrer Ehe basierenden Beziehungen ohne Bezug zum Eigentum, wie das Zusammenleben und die Rechte und Pflichten, einschließlich Unterhalt.

Anzuwendendes Recht für persönliche Beziehungen unter Ehegatten (Artikel 14 des griechischen Zivilgesetzbuchs), mit Ausnahme des Unterhalts:

  • bei gleicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach der Eheschließung das Recht dieses Staates
  • wenn die Ehegatten während der Ehe eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erworben haben, das letzte gemeinsame Heimatrecht
  • wenn die Ehegatten während ihrer Ehe dieselbe Staatsangehörigkeit hatten und einer von ihnen später eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, das letzte gemeinsame Heimatrecht, vorausgesetzt, der andere Ehegatte hat diese Staatsangehörigkeit nach wie vor
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor der Eheschließung, wenn die Staatsangehörigkeit nach der Eheschließung nicht geändert wird, oder bei gleicher Staatsangehörigkeit vor der Eheschließung, wenn einer der Ehegatten während der Ehe eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts
  • bei keinem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind

Unterhaltspflichten

Das anzuwendende Recht wird nach Artikel 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 bestimmt, das Griechenland durch das Gesetz 3137/2003 ratifiziert hat. Demnach ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht findet auf die Eigentumsrechte und die entsprechenden Pflichten Anwendung, die sich aus der Ehe ergeben.

Anzuwenden ist das Recht, das die persönliche Beziehung der Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung regelt (Artikel 15 des griechischen Zivilgesetzbuchs).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das griechische Rechtssystem erkennt nach dem Gesetz 3719/2008 auch andere Formen des Zusammenlebens als die Ehe an. Auf der Grundlage einer ausdrücklichen Vorschrift dieses Gesetzes findet es auf alle Partnerschaften Anwendung, die in Griechenland oder vor den griechischen Konsularbehörden unabhängig davon begründet werden, ob die Parteien Griechen oder Ausländer sind, und zwar sowohl in Bezug auf die Form als auch auf die gesamten Beziehungen zwischen den Parteien. Wird die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, legt Artikel 11 des griechischen Zivilgesetzbuchs das in Bezug auf die Form anzuwendende Recht fest. Es ist entweder das Recht, das den Inhalt regelt, oder das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde, oder das Heimatrecht aller beteiligten Parteien. Das in Bezug auf die Beziehungen unter den Parteien anzuwendende Recht ist das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft begründet wurde.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Das auf die Scheidung und andere Formen der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die als Rom III bekannt ist. Als zentrale Regel gilt, dass die Ehegatten das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen können, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Die oben genannte Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass sie nicht für die Unterhaltspflichten ehemaliger Ehegatten gilt, da diese Angelegenheit durch Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 geregelt ist, das von Griechenland durch das Gesetz 3137/2003 ratifiziert wurde. Dieses legt fest, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem die Scheidung oder das Trennungsverfahren durchgeführt wurde.

3.6 Ehegüterrecht

Siehe den letzten Absatz von Abschnitt 3.5.1.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Für alle die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der Form für die Errichtung oder den Widerruf der Verfügung, wird das anzuwendende Recht auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bestimmt.

Eine letztwillige Verfügung ist gültig, wenn sie hinsichtlich ihrer Form dem Recht eines der folgenden Staaten entspricht (Artikel 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht):

  • dem Recht des Staates, in dem der Erblasser letztwillig verfügt hat
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zu dem Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat
  • dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zu dem Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat
  • soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, dem Recht des Staates, in dem sich dieses befindet

3.8 Dingliche Rechte

Artikel 27 des griechischen Zivilgesetzbuchs legt fest, dass Rechte an Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Sache belegen ist.

Das auf schuldrechtliche Beziehungen hinsichtlich Immobilien anzuwendende Recht wird nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt, die als Rom I bekannt ist. Als allgemeine Regel gilt, dass das von den Parteien gewählte Recht Anwendung findet.

Das auf die Form der oben genannten Transaktionen anzuwendende Recht ist das Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist (Artikel 12 des griechischen Zivilgesetzbuchs).

3.9 Insolvenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren bestimmt, dass das Insolvenzverfahren und seine Folgen grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet wurde.

Letzte Aktualisierung: 26/03/2018

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