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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Für den Erlass von Zahlungsbefehlen zuständig sind: die Richter der Friedensgerichte im Falle von Zahlungsbefehlen bis 20 000 EUR, die Richter der erstinstanzlichen Einzelgerichte bei Zahlungsbefehlen über Beträge von mehr als 20 000 EUR.
Für den Erlass von Zahlungsbefehlen im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten sind die Richter der Friedensgerichte zuständig, wenn die Monatsmiete für das Objekt, um das es in dem Rechtsstreit geht, bis 600 EUR beträgt; ansonsten sind auch hier die Richter der erstinstanzlichen Einzelgerichte zuständig.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Das Überprüfungsverfahren ist durch Einspruch gegen den Zahlungsbefehl bei dem Gericht einzuleiten, das den Zahlungsbefehl erlassen hat.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Das Standardformular gemäß dem Anhang zur Verordnung ist der Kanzlei des zuständigen Gerichts schriftlich vorzulegen. Es kann auch per E-Mail, über die digitale Plattform E-Codex oder über die digitale Plattform für die Vorlage von Verfahrensschriftsätzen vorgelegt werden, soweit diese Medien zur Verfügung stehen.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Die zulässige Sprache ist Griechisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.