Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Griechenland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

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1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Per Ministerialbeschluss werden alle Verfahren vor den griechischen Gerichten und ihren Dienststellen mit Ausnahme dringender und wichtiger Maßnahmen und Fälle bis 15. Mai 2020 ausgesetzt.

Die Verfahren vor Bezirksgerichten für Zivilsachen und ihren Dienststellen sind bis 10. Mai 2020 ausgesetzt worden.

Die Tätigkeit der Gerichtsdienste ist auf notwendige Maßnahmen zur Durchführung der notwendigen Arbeiten und auf dringende Fälle beschränkt.

Sitzungen und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Justizwesens werden nach Möglichkeit aus der Ferne unter Einsatz technischer Mittel durchgeführt. IT-Kommunikationsmittel und -anwendungen wurden bereitgestellt, um für Richter, Staatsanwälte und andere juristisch tätige Personen Videokonferenzen und Telearbeit sicherzustellen.

An einigen größeren Gerichten können Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen elektronisch gestellt werden. In diesem Fall können Bürgerinnen und Bürger sowie Anwälte die betreffenden Bescheinigungen elektronisch über ein Webportal erhalten.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die griechische Regierung hat Vorsichts- und Eindämmungsmaßnahmen ergriffen, um der Gefahr der Ausbreitung des Coronavirus und seinen sozioökonomischen Auswirkungen zu begegnen und das reibungslose Funktionieren des Marktes und des öffentlichen Sektors zu gewährleisten.

Das Justizministerium hat in seiner Eigenschaft als Zentralbehörde im Rahmen zivilrechtlicher Übereinkommen bzw. Verträge und in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen ein kombiniertes System eingeführt, das abwechselnd Fernarbeit und die physische Anwesenheit am Arbeitsplatz umfasst.

Bislang ist die Zentralbehörde beinahe voll funktionsfähig, auch wenn gelegentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung bestimmter Anträge aufgrund der anhaltenden Gesundheitskrise unvermeidlich sind.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Alle einschlägigen Verfahren wurden vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Alle einschlägigen Verfahren wurden vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Alle Vollstreckungsverfahren wurden vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Alle Gerichtsverhandlungen wurden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorübergehend ausgesetzt.

vom 7. bis zum 30. November 2020 ausgesetzt. Aussetzung von Insolvenzverfahren vom 7. bis zum 30. November 2020.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Union griechischer Banken und der Finanzminister haben sich darauf verständigt, dass die Banken auf die Rückzahlung von Kapitalraten im Rahmen von Kreditverträgen mit Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, verzichten, sofern ein entsprechender Antrag des Schuldners vorliegt.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sowie Privatpersonen, die Grundstücke oder Geschäftsräume an solche Unternehmen vermieten), gilt folgende Regelung:

  • Stundung von Steuerzahlungen, ohne dass Zinsen oder Bußgelder erhoben werden
  • Stundung von Sozialversicherungsbeträgen
Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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