Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, allgemeiner als „vorläufige Rechtsbehelfe“ (asfalistiká métra) bezeichnet, sind Maßnahmen, die von einem Gericht angeordnet werden, wenn das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder unmittelbar bevorsteht und ein Anspruch vorliegt, den es zwischenzeitlich zu sichern gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass der sachlich noch zu prüfende Anspruch tatsächlich auch befriedigt werden kann. Dazu können folgenden Maßnahmen angeordnet werden: die Hinterlegung einer Sicherheit (engyodosía); die Eintragung einer Grundschuld auf den Grundbesitz des Schuldners (engrafí prosimeíosis ypothíkis); die Sicherungsbeschlagnahme (syntiritikí katáschesi); die gerichtliche Sicherungspfändung (dikastikí mesengýisi); die vorläufige Gewährung eines Anspruchs (prosoriní epidíkasi apaitíseon); eine einstweilige Verfügung (prosoriní rýthmisi katástasis); die Versiegelung (sfrágisi), die Entsiegelung (aposfrágisi), die Inventarisierung (apografí) und die öffentliche Verwahrung (dimósia katáthesi) von Vermögenswerten; sowie Besitzschutzmaßnahmen (asfalistiká métra nomís).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Maßnahmen dieser Art müssen immer von einem Gericht angeordnet werden.

Die allgemeine Zuständigkeit zur Anordnung derartiger Maßnahmen liegt bei dem aus einem Einzelrichter bestehenden Gericht erster Instanz (monomelés protodikeío). Jedoch kann diese allgemeine Zuständigkeit des aus einem Einzelrichter bestehenden erstinstanzlichen Gerichts an das Friedensgericht (eirinodikeío) übergehen, wenn Besitz- oder Nutzungsrechte vorläufig zu regeln sind und das Friedensgericht gemäß den allgemeinen Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung für die Anhörung in der Hauptsache zuständig ist. In Fällen, in denen eine Grundschuld einzutragen oder im Einvernehmen zwischen den Parteien zu löschen ist, obliegt die ausschließliche Zuständigkeit dem Friedensgericht. Vorläufige Rechtsbehelfe können zudem von dem aus mehreren Richtern bestehenden Gericht erster Instanz (polymelés protodikeío) angeordnet werden, sofern es in der Hauptsache entscheidet; in solchen Fällen liegt eine konkurrierende Gerichtsbarkeit mit dem aus einem Einzelrichter bestehenden Gericht erster Instanz vor. Das örtlich zuständige Gericht ist zwar in der Regel das Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Hauptsache fällt, doch können vorläufige Rechtsbehelfe auch von dem Gericht angeordnet werden, das dem Ort, an welchem die Maßnahmen umzusetzen sind, am nächsten gelegen ist. Das Urteil wird der Partei, gegen die diese Maßnahmen verfügt werden, zugestellt und durch einen Gerichtsvollzieher (dikastikós epimelitís) vollstreckt. Wird die Vollstreckung verhindert, kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Unterstützung anfordern. Da die Gebühren der Anwälte und Gerichtsvollzieher variieren, ist eine Kostenermittlung schwierig. Als Richtwert für die Höhe der Kosten können etwa 250,00 EUR angenommen werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht gibt vorläufigen Rechtsbehelfen statt, wenn:

a) dringende Notwendigkeit besteht oder Gefahr droht, um damit ein berechtigtes Interesse zu schützen oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, und

b) ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Anspruch, in Bezug auf den der vorläufige Rechtsbehelf beantragt wird, durchaus besteht.

Es müssen vorläufige Beweise vorgelegt werden, aus denen hinreichende Gründe für die Maßnahme hervorgehen. Ein vollständiger Nachweis ist dafür nicht erforderlich, sondern es reicht aus, einen unvollständigen Nachweis der Fakten zu erbringen, um eine geringere Sicherheit zu erwirken. Das Gericht gewährt den Schutz, wenn es die vorgetragenen Fakten als wahrscheinlich erachtet. Es gewährt ihn nur, wenn die dringende Notwendigkeit besteht bzw. die unmittelbare Gefahr droht, dass der Schuldner sein pfändbares Vermögen absondert und somit die Vollstreckung eines Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich wird, sollte dem Gläubiger bei Abschluss des Hauptverfahrens ein vollstreckbarer Titel zugesprochen werden.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Diese Maßnahmen können sich auf jegliche Vermögenswerte des Schuldners erstrecken, ganz gleich welcher Art und unabhängig davon, ob sie sich im Besitz des Schuldners oder von Dritten befinden, solange sie nach den Bestimmungen des Privatrechts übertragbar und rechtlich nicht von der Vollstreckung ausgenommen sind. Die Maßnahmen können insbesondere gegen unbewegliches Vermögen sowie gegen bewegliches Vermögen verhängt werden, das nicht als unpfändbar angesehen wird, u. a. Schiffe, Flugzeuge, Straßenfahrzeuge, Bankeinlagen und stückelose Anteile.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Sobald eine einstweilige gerichtliche Anordnung in Bezug auf die Vermögenswerte ergeht, z. B. ein Beschluss zur Sicherungsbeschlagnahme oder ein Beschluss zur Eintragung einer Grundschuld auf unbewegliches Vermögen, ist es dem Schuldner nicht möglich, Vermögen auf Dritte zu übertragen. Ein Verstoß gegen die Anordnung wird nach Paragraf 232A des griechischen Strafgesetzbuches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet.

Mit dem Gesetzesdekret (nomothetikó diátagma) Nr. 1059/1971 wurden eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Bankeinlagen und eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten für Direktoren, leitende Angestellte oder Mitarbeiter von Banken eingeführt, die gegen diese Verpflichtung verstoßen. Dies steht einer Sicherungsbeschlagnahme jedoch nicht im Wege, da aus dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss nicht hervorgehen muss, welche Einlagen oder stückelosen Anteile zu pfänden sind. Der Beschluss verhindert zwar die Übertragung der Vermögenswerte durch die Banken, aber er verstößt nicht gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, weil von den Banken keine Offenlegung etwaiger Einlagen verlangt wird. Sonstige Dritte, in deren Besitz sich Vermögen befindet, das gepfändet wird, sind verpflichtet zu erklären, ob die gepfändeten Forderungen oder Rechte tatsächlich existieren und ob eine anderweitige Pfändung des in ihrem Besitz befindlichen Vermögens stattgefunden hat und wenn ja, bis zu welchem Wert.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Nach dem Gesetz sind diese Maßnahmen wirksam:

(a) bis ein endgültiges Urteil im Hauptverfahren gegen die Partei ergangen ist, auf deren Antrag der Beschluss erfolgte, und das Urteil nicht mehr anfechtbar ist;

(b) bis ein endgültiges Urteil zugunsten der Partei ergangen ist, auf deren Antrag der Beschluss erfolgte, und dieses Urteil vollstreckt worden ist;

(c) bis eine Einigung zwischen den Parteien des Hauptverfahrens erzielt wird;

(d) für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren vom Gericht beendet oder anderweitig eingestellt wurde;

(e) bis zur Aufhebung oder Revision des Beschlusses, mit dem die Maßnahme auferlegt wurde, unter Berufung auf neue Beweise durch das Gericht, das den Beschluss ursprünglich erlassen hat, oder durch das Gericht, das über den Hauptanspruch entschieden hat, wobei sich Letzteres nicht auf neue Beweise stützen muss; oder

(f) falls der Beschluss eine Frist vorsieht, in welcher der Antragsteller die Hauptsache vor Gericht bringen muss, und der Antragsteller diese Frist versäumt hat.

Erscheint eine der Parteien trotz ordnungsgemäßer rechtzeitiger Ladung nicht zur Anhörung des Antrags, findet die Anhörung in Abwesenheit dieser Partei statt. Das Gericht führt die Anhörung und Verhandlung jedoch so durch, als ob alle Parteien anwesend wären, weil das Nichterscheinen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als Anerkenntnis der im Antrag vorgebrachten Fakten angesehen wird. Das Gericht kann die Anhörung in einem Verfahren nur wiederaufnehmen, wenn von der säumigen Partei die Aufhebung oder Revision der Entscheidung verlangt wird und sich die säumige Partei dabei auf neue Beweise beruft, die zu einem anderen Ausgang geführt hätten, wenn sie dem Gericht bekannt gewesen wären.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Beschlüsse zu vorläufigen Rechtsbehelfen können in der Regel nicht angefochten werden. Hiervon ausgenommen sind allein Beschlüsse, mit denen Besitz- und Nutzungsrechte vorläufig geregelt werden; diese können nach dem Gesetz innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen aus mehreren Richtern bestehenden Gericht erster Instanz angefochten werden. Der Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof (Áreios Págos) kann aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen jeden Gerichtsbeschluss ein auf Rechtsfragen gestütztes Rechtsmittel einlegen. Nach der anschließenden Prüfung des Falls durch den Obersten Gerichtshof wird der angefochtene Beschluss entweder bestätigt oder aufgehoben. Diese Entscheidung entfaltet lediglich eine einstweilige Wirkung. Wie bereits erwähnt, kann jede der Verfahrensparteien das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, darum ersuchen, seine Entscheidung aufzuheben oder zu revidieren. Dritte, die nicht geladen waren und dem Verfahren nicht beiwohnten, können ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen, solange sie ein berechtigtes Interesse haben.

Letzte Aktualisierung: 04/01/2018

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