Prüfung meines Antrags in diesem Land

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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Die Verletzung muss nachweislich durch eine vorsätzliche oder unbeabsichtigte Handlung verursacht worden sein, die eine mögliche Straftat gegen Eigentum oder Personen darstellt. Somit können vorsätzliche Handlungen und grob fahrlässiges oder fahrlässiges Verhalten einen Entschädigungsanspruch begründen, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde oder nicht.

Bei Eigentumsdelikten besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Handlung als Diebstahl, Betrug, Vertrauensbruch, Erpressung oder als Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum einzustufen ist.

Darüber hinaus gibt es Entschädigungsregelungen für die Schädigung durch terroristische Handlungen, Verkehrsunfälle, die sich in französischem Hoheitsgebiet ereignen, Jagdunfälle, Asbestexposition und die Zerstörung eines Fahrzeugs durch Feuer.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

In folgenden Fällen haben Sie Anspruch auf vollständige Entschädigung des Ihnen aufgrund einer schweren Straftat gegen die Person entstandenen Schadens:

  • bei Straftaten mit der Folge einer dauerhaften oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von mindestens einem Monat, sowie bei Vergewaltigung, sexueller Gewalt, sexueller Gewalt gegen einen Minderjährigen, Menschenhandel, Versklavung oder Zwangsarbeit;
  • im Falle des Todes eines nahen Angehörigen infolge einer dieser Straftaten.

Unter bestimmten Bedingungen haben Opfer einer geringfügigeren Straftat gegen die Person oder eines Eigentumsdelikts einen in der Höhe begrenzten Entschädigungsanspruch. Dies gilt bei:

  • Körperverletzung mit der Folge vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von weniger als einem Monat;
  • Sachschäden durch Handlungen, die als Diebstahl, Betrug, Vertrauensbruch, Erpressung oder als Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum einzustufen sind.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Ja, nahe Angehörige eines Opfers können eine Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund der Straftat einen Personenschaden erlitten haben.

Die Entschädigung steht in diesem Fall den Angehörigen in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern), den Nachkommen (Kindern, Enkeln), dem Ehepartner sowie den Verwandten einer Seitenlinie (Geschwistern) und jeder Person zu, die nachweist, dass sie eine persönliche Beziehung zum Opfer hatte.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Ja, nahe Angehörige eines Opfers können eine Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund der Straftat einen Personenschaden erlitten haben.

Die Entschädigung steht in diesem Fall den Angehörigen in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern), den Nachkommen (Kindern, Enkeln), dem Ehepartner sowie den Verwandten einer Seitenlinie (Geschwistern) und jeder Person zu, die nachweist, dass sie eine persönliche Beziehung zum Opfer hatte.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?

Ja, Sie können auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes sind, sofern die Straftat im Hoheitsgebiet Frankreichs begangen wurde.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, französische Staatsangehörige haben im Falle einer im Ausland begangenen Straftat Anspruch auf Entschädigung nach den üblichen Regelungen.

Ausländische Staatsangehörige hingegen haben im Falle einer im Ausland begangenen Straftat keinen Anspruch auf Entschädigung durch eine französische Entschädigungsstelle.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Nein, die Straftat muss nicht zuerst bei der Polizei angezeigt werden, um einen Entschädigungsantrag stellen zu können.

Der Antrag muss jedoch alle für eine Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen insbesondere Datum, Ort und Umstände der Straftat hervorgehen (Bestätigung der Anzeigeerstattung, Unterlagen zu einem Strafverfahren usw.).

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Nein, Sie brauchen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens nicht abzuwarten, um einen Antrag einreichen zu können.

Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Nein, bei schweren Straftaten gegen die Person (siehe Punkt 1.2) wird nicht verlangt, den ermittelten Straftäter zuerst auf Entschädigung zu verklagen.

Im Falle einer eher geringfügigen Straftat gegen die Person oder eines Eigentumsdelikts (siehe Punkt 1.2) ist nachzuweisen, dass der ermittelte Straftäter zahlungsunfähig ist oder nicht in der Lage ist, für den gesamten Schaden aufzukommen. Außerdem ist detailliert nachzuweisen, dass Sie keinen Zugang zu einer wirksamen und ausreichenden Entschädigung durch eine Versicherung oder eine andere gegebenenfalls leistungspflichtige Stelle haben.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Sie können auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde, sofern eine Straftat begangen wurde.

Der Antrag muss jedoch alle für eine Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Dem Antrag sind Begleitunterlagen beizufügen, aus denen insbesondere Datum, Ort und Umstände der Straftat hervorgehen (eine Bestätigung darüber, dass Anzeige erstattet wurde, Unterlagen zu einem Strafverfahren usw.).

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Die Frist für Entschädigungsanträge beträgt drei Jahre ab dem Tatzeitpunkt. Sie wird um ein Jahr ab dem Datum des letzten Strafurteils verlängert.

Wird der Täter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, beginnt die Frist mit der Benachrichtigung des Opfers durch das Strafgericht.

Nach Ablauf der Frist können das Opfer oder die Anspruchsberechtigten berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung geltend machen.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Umfasst die Entschädigung beispielsweise:

a) für Opfer einer Straftat:

- materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation)
    Das direkte Opfer der Körperverletzung kann eine Entschädigung für alle Krankenhauskosten, Kosten für ärztliche und medizinische Leistungen sowie für Arzneimittelkosten erhalten (Krankenpflege, Physiotherapie, Orthoptik, Sprachtherapie usw.), wobei der Großteil dieser Ausgaben normalerweise von den Sozialversicherungsträgern übernommen wird.
    Auch zukünftige Ausgaben für medizinische Behandlungen, die nach der Stabilisierung des Gesundheitszustands des Opfers absehbar sind, können berücksichtigt werden.
  • Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.)
    Unter Umständen werden Kosten für die Anpassung des Wohnraums und eines Fahrzeugs sowie Ausgaben für eine dauerhafte Betreuung durch Dritte entschädigt.
    Auch sonstige Kosten, die durch die Folgen einer Körperverletzung entstehen (z. B. Kosten für Kinderbetreuung, Haushaltshilfen, Transport usw.), können erstattet werden.
  • dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
    Dauerhafte verletzungsbedingte Funktionseinschränkungen, die nach der Stabilisierung des Gesundheitszustands verbleiben, können entschädigt werden. Dazu gehören Beeinträchtigungen der Körperfunktionen, chronische Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensqualität oder der Eigenständigkeit usw. Die Schäden können nach Grad der Funktionseinschränkung eingestuft werden.
    • Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.)
      Ein Entschädigungsanspruch besteht für tatsächlich entstandene Verdienstausfälle, künftige Verdienstausfälle und Folgen für die berufliche Entwicklung des Betroffenen, wie verminderte Beschäftigungsaussichten, entgangene berufliche Möglichkeiten, erschwerte Arbeitsbedingungen, Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels usw. Auch nachteilige Auswirkungen auf die Schul- und Hochschulausbildung können berücksichtigt werden.
    • entgangene Möglichkeiten
    • Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte (z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten)
    • Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände
    • Sonstiges

Entgangene berufliche Möglichkeiten können im Rahmen der Folgen für die berufliche Entwicklung (siehe oben) entschädigt werden.

Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Straftat fallen nicht unter die Entschädigungsregelung. Personen mit geringen finanziellen Mitteln kann ein Rechtsbeistand gewährt werden. In diesem Fall werden die durch das Verfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise vom Staat getragen. Im Falle besonders schwerer Straftaten wird der Rechtsbeistand ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe die Auflistung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr.° 91-647 vom 10. Juli 1991 über Prozesskostenhilfe (Loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique)).

Sachschäden werden im Falle von Straftaten gegen die Person generell nicht entschädigt. Bei den oben genannten Straftaten (siehe Punkt 1.2) ist die Entschädigung für Sachschäden unter bestimmten Umständen auf 4575 EUR begrenzt (die Höchstgrenze gilt seit 16. Januar 2018).

- psychische (moralische) Schäden:

  • Schmerzen und Leid des Opfers

Das Leid umfasst sämtliche körperlichen und psychischen Leiden und damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen, die zwischen dem Datum der Straftat und dem Datum, an dem sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat, entstehen. Ein Leiden, das nach der Stabilisierung des Gesundheitszustands fortbesteht, gilt für die Zwecke der Entschädigung als dauerhafte Funktionseinschränkung.

Auf persönlicher Ebene entgangene Möglichkeiten können im Rahmen der Beeinträchtigung persönlicher Lebensaussichten (préjudice d’établissement) – d. h. Verlust der Hoffnung auf bzw. der Möglichkeit zur Verwirklichung der Familienplanung – berücksichtigt werden.

Bei Entstellung werden die persönlichen Folgen eines veränderten äußeren Erscheinungsbildes berücksichtigt.

Auch die Beeinträchtigung der Lebensfreude (préjudice d’agrément) kommt als Kriterium für eine Entschädigung in Betracht, wenn das Opfer einen Sport oder eine Freizeitbeschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.

b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:

- materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Bestattungskosten

Kosten für Trauerfeier und Bestattung werden übernommen.

  • Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die ambulante und stationäre Behandlung eines Familienangehörigen, Rehabilitation)

Normalerweise wird ein Großteil der medizinischen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für nahe Familienangehörige, von den Sozialversicherungsträgern übernommen. Andernfalls werden pathologische Folgen im Rahmen der seelischen Belastung für nahe Familienangehörige behandelt (siehe oben).

  • entgangener Unterhalt oder entgangene Möglichkeiten

Nahe Familienangehörige können Entschädigung für Einkommensverluste erhalten, die ihnen durch den Tod oder die Invalidität des Opfers entstehen, vor allem dann, wenn sie das Opfer permanent betreuen und ihre Berufstätigkeit vorübergehend aufgeben müssen.

- psychische Schäden:

  • Schmerzen oder Leid von Angehörigen oder berechtigten Personen/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers

Entschädigung für seelisches Leid (préjudice d’affection) kann gezahlt werden, wenn nahe Familienangehörige nach dem Tod des Opfers oder angesichts der Schmerzen und des Leidens eines schwerbehinderten unmittelbaren Opfers psychische Schäden erleiden.

Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

Die Entschädigung kann pauschal oder als Rente gezahlt werden. Außerdem können während des Verfahrens vor der endgültigen Entschädigung vorläufige Zahlungen geleistet werden.

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Die Entschädigung kann aufgrund eigenen Verschuldens des Opfers abgelehnt oder gekürzt werden, z. B. bei Beleidigung oder Teilnahme an einer Schlägerei oder an kriminellen Aktivitäten. Das Eigenverschulden kann gegen die Unterhaltsberechtigten eines verstorbenen Opfers verwendet werden.

Etwaige Vorstrafen des Opfers sind hingegen irrelevant.

Während des Entschädigungsverfahrens müssen Sie alle für eine Prüfung Ihres Antrags notwendigen Informationen vorlegen und die erforderlichen Belege einreichen. Beachten Sie, dass nachträglich weitere Dokumente angefordert werden können und dass unter Umständen von Ihnen verlangt wird, bei der Erstellung von Gutachten unabhängiger Sachverständiger mitzuarbeiten.

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

  • Schwere Straftaten gegen die Person (siehe Punkt 1.2):

Ihre finanzielle Situation wird nicht berücksichtigt. Sie können vollständig für Verletzungen entschädigt werden, die Sie aufgrund einer Straftat gegen Ihre Person erleiden.

Allerdings werden Leistungen berücksichtigt, die Sie von Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen oder Versicherungen beziehen.

  • Geringfügigere Straftaten oder Eigentumsdelikte (siehe Punkt 1.2):

Ihre finanzielle Situation wird anhand von drei Kriterien geprüft, d. h. es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Ihr Jahreseinkommen darf 18 300 EUR nicht übersteigen (Stand 2017), wobei zusätzliche Beträge für Unterhaltsberechtigte (Nachkommen, Verwandte in aufsteigender Linie) geltend gemacht werden können;
  • Sie dürfen keinen Zugang zu einer wirksamen und ausreichenden Entschädigung durch eine Versicherung oder eine andere gegebenenfalls leistungspflichtige Stelle haben;
  • Sie müssen sich nachweislich infolge der Straftat in einer schwierigen materiellen oder psychischen Situation befinden.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Nein.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Bei schweren Straftaten gegen die Person sollte grundsätzlich in voller Höhe entschädigt werden. Bei Berechnung der Entschädigungssumme werden alle geltend gemachten Positionen einbezogen.

Die Berechnung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Grundlage der persönlichen Situation des betroffenen Opfers und der vorgelegten Belege; bestimmte Schadenspositionen werden anhand unverbindlicher Skalen berechnet.

Zur Berechnung der Entschädigung für dauerhafte Funktionseinschränkungen kann beispielsweise eine Richtskala auf Grundlage der vom Arzt festgestellten Beeinträchtigung und des Alters des Opfers herangezogen werden.

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Es gibt keinen Mindestbetrag.

Bei schweren Straftaten gegen die Person (siehe Punkt 1.2) gibt es keinen Höchstbetrag.

Bei geringfügigeren Straftaten und Eigentumsdelikten (siehe Punkt 1.2) gilt eine Obergrenze für Entschädigungen in Höhe von 4575 EUR (gültig seit 16. Januar 2018).

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

Ja, das Entschädigungsformular sieht auch den geltend gemachten Betrag vor. Dabei handelt es sich jedoch um einen Gesamtbetrag. Ein Rechtsanwalt oder ein Opferhilfeverein kann Ihnen helfen, den Gesamtbetrag zu ermitteln.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?

Es werden Leistungen berücksichtigt, die Sie von Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen oder Versicherungen usw. beziehen.

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, Sie können jederzeit während des Verfahrens einen Vorschuss auf die Entschädigung (provision) beantragen.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Ja, Sie können einen weiteren Entschädigungsantrag einreichen, wenn sich Ihr Schaden vergrößert oder wenn ein sonstiger berechtigter und nachweisbarer Grund dafür besteht.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

Der Antrag ist an das Sekretariat des Opferentschädigungsausschusses (Commission d’indemnisation des victimes d’infractions – CIVI) beim zuständigen Tribunal de Grande Instance zu schicken und muss alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

  • Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Antragstellers (mit Kopie des Personalausweises, der Aufenthaltserlaubnis, des Reisepasses usw.);
  • das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Opfer (mit Kopie des Familienstammbuchs (livret de famille), einer notariell beglaubigten Urkunde usw.);
  • Datum, Ort und Umstände der Straftat (mit einer Bestätigung über die Anzeigeerstattung, Unterlagen zu einem Strafverfahren usw.);
  • gegebenenfalls Angabe des Gerichts, vor dem der Prozess gegen den Straftäter geführt wurde (mit Kopie des Gerichtsurteils);
  • Art der Verletzungen, Dauer eines etwaigen Arbeitsausfalls und sonstige Folgen (mit ärztlichen Attesten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, medizinischen Untersuchungsberichten);
  • Angabe der voraussichtlich von dem Sachverhalt betroffenen öffentlichen oder privaten Sozialversicherungsträger, denen der Antragsteller zugehörig ist (mit Kopie des Sozialversicherungsausweises);
  • außergerichtliche Anträge und bereits eingeleitete Klagen sowie an den Antragsteller bereits gezahlte Beträge (mit Belegen zu Tagegeldern, Versorgungs- und Rentenzahlungen und Zahlungen des Täters, der Versicherung usw.);
  • der beim Opferentschädigungsausschuss (CIVI) beantragte Entschädigungsbetrag;
  • eine Bescheinigung über eine Kontoverbindung des Antragstellers;
  • sonstige Belege, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Antrag relevant sind.

Anträge auf Entschädigung für geringfügigere Straftaten gegen die Person oder für Sachschäden aufgrund von Diebstahl, Betrug, Vertrauensbruch, Erpressung oder Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum müssen zusätzlich Folgendes enthalten:

  • eine Einkommenserklärung des Antragstellers (Vorlage des Steuerbescheids (avis d’imposition) für das Jahr vor der Straftat und das Jahr vor der Antragstellung);
  • einen Nachweis darüber, dass eine wirksame und ausreichende Entschädigung aus anderer Quelle nicht möglich ist;
  • eine Beschreibung der aufgrund der Straftat entstandenen schwierigen materiellen oder psychischen Situation.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

Es fallen keine Kosten an. Es besteht keine Pflicht, die Unterstützung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwaltsgebühren gehen zu Ihren Lasten, sofern Sie nicht automatisch oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsbeistand erhalten. Kosten, die bei einer Verhandlung vor dem CIVI entstehen, gelten als Gerichtskosten und werden vom Staat getragen.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Opferentschädigung liegt beim CIVI. Die Auszahlung der vom CIVI festgelegten Entschädigungssumme erfolgt durch den Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des actes de terrorisme et d’autres infractions – FGTI).

Bei Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus werden Opfer, die Entschädigung beantragen, unter Aufsicht des Tribunal de Grande Instance direkt vom FGTI entschädigt. Etwaige Streitigkeiten können diesem Gericht vorgetragen werden.

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

Bei jedem Tribunal de Grande Instance (TGI) entscheidet ein CIVI über Entschädigungsanträge, die von Opfern von Straftaten oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen vorgebracht werden.

Zuständig ist der CIVI an Ihrem Wohnort oder gegebenenfalls in dem Gerichtsbezirk, in dem die Strafsache verhandelt wird/wurde (Verzeichnis). Ansonsten ist in dem Fall, dass ein/e französische/r Staatsangehörige/r mit Wohnsitz im Ausland Opfer einer im Ausland begangenen Straftat wurde, der CIVI am Tribunal de Grande Instance in Paris zuständig:

Tribunal de Grande Instance de Paris
4 Boulevard du Palais
75055 PARIS CEDEX 01 – Frankreich

Anträge im Zusammenhang mit Terrorismus sind direkt an den FGTI unter folgender Anschrift zu schicken:

64, Rue Defrance
94682 Vincennes Cedex – Frankreich

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Ihre Anwesenheit während des Verfahrens oder der Gerichtsverhandlung ist nicht erforderlich.

Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Das Sekretariat des CIVI leitet den Antrag unverzüglich an den FGTI weiter.

Der FGTI muss dem Opfer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen, vom Sekretariat des CIVI weitergeleiteten Akte eine Entschädigungssumme vorschlagen.

Stimmt das Opfer diesem Vorschlag zu, wird die Vereinbarung an den Vorsitzenden des CIVI zur Genehmigung weitergeleitet. Nach der Genehmigung kann die Vereinbarung ausgeführt werden. Die Entscheidung wird dem Opfer und dem FGTI mitgeteilt, der die Zahlung leistet.

Lehnt der FGTI unter Angabe von Gründen die vorgeschlagene Entschädigungssumme ab oder lehnt das Opfer diese ab, oder antwortet das Opfer dem FGTI nicht innerhalb von zwei Monaten, prüft der CIVI die Sache nach einem gerichtlichen Verfahren: In diesem Fall befasst sich ein Richter mit dem Antrag und überprüft die abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege.

Der Staatsanwalt und der FGTI reichen ihre Stellungnahmen bis spätestens 15 Tage vor der Anhörung ein. Der Antragsteller und der FGTI müssen mindestens zwei Monate im Voraus eine Vorladung erhalten.

Nach Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung wird dem Antragsteller und dem FGTI die Entscheidung des CIVI über die Entschädigungssumme bzw. die Ablehnung der Entschädigung mitgeteilt. Der FGTI zahlt daraufhin innerhalb des auf die Mitteilung folgenden Monats die fällige Entschädigungssumme.

Bei Anträgen im Zusammenhang mit Terrorismus zahlt der FGTI innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Akte einen Vorschuss, sofern der Antrag zulässig ist. Der FGTI schlägt dem Opfer (sobald sich dessen Gesundheitszustand stabilisiert hat) bzw. den nahen Angehörigen eines verstorbenen Opfers innerhalb von drei Monaten eine Entschädigungssumme vor.

Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Sollten Sie mit der Entscheidung des CIVI nicht einverstanden sein, können Sie eine Überprüfung durch das für den CIVI zuständige Berufungsgericht (Cour d’appel) beantragen.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Informationen und Formulare finden Sie auf den folgenden Websites:

Die Opferhilfevereine unterstützen Sie während des Verfahrens und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Unter der Rufnummer 116006 erhalten Sie kostenlose psychologische Beratung, Auskunft über Ihre Rechte und allgemeine Unterstützung während des Verfahrens. Die Rufnummer ist an sieben Tagen die Woche von 9:00 bis 21.00 Uhr zum Ortstarif erreichbar, und zwar unter

01 41 83 42 08

aus Frankreich oder unter

+33 1 41 83 42 08 aus dem Ausland.

E-Mail: 08victimes@france-victimes.fr

Informationen erhalten Sie auf folgenden Websites:

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Personen mit geringen finanziellen Mitteln kann ein Rechtsbeistand gewährt werden. In diesem Fall werden die durch das Verfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise vom Staat getragen. Im Falle besonders schwerer Straftaten wird der Rechtsbeistand ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe die Auflistung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über Prozesskostenhilfe (Loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique)).

Bestimmte Rechtsberatungsstellen wie die Rechtsberatungszentren (maisons de la justice et du droit) oder die Rechtsauskunftsbüros (points d’accès au droit) bieten eine kostenlose Beratung in Rechtsfragen, helfen Ihnen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit bei allen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte verbundenen Formalitäten und unterstützen Sie bei außergerichtlichen Verfahren.

Gleiches gilt für Opferhilfevereine, die unter anderem eine kostenlose Rechtsberatung bieten.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Opferhilfevereine sind über die Opferhilfestellen der Gerichte oder an ihren eigenen Standorten erreichbar und unterstützen Sie kostenlos bei der Erstellung Ihres Entschädigungsantrags.

Letzte Aktualisierung: 05/11/2019

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