Beweisaufnahme

Kroatien

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Kroatien

Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Für die Beweisaufnahme ist in Kroatien als ersuchtes Gericht im Sinne der Verordnung:

- das Amtsgericht (općinski sud) zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind. Das kann bedeuten, dass ein oder mehrere Amtsgerichte mit Genehmigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien (predsjednik Vrhovnog suda Republike Hrvatske) für die Beweisaufnahme zuständig sind. Das Gericht oder die Gerichte ist/sind dem Bezirk eines oder mehrerer Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi) zugeordnet.

Die Liste der Empfangsstellen (prijamna mjesta) in der Republik Kroatien mit den Namen, Anschriften und örtlichen Zuständigkeiten der Justizbehörden ist der Gerichtsdatenbank zu entnehmen, die vom E-Justizportal aus zugänglich ist.

Artikel 3 – Zentralstelle

Die Zentralstelle, die a) den Gerichten Auskünfte erteilt; b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten; c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet, ist:

das Justizministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa Republike Hrvatske)

Ulica grada Vukovara 49

Tel: +385 1 371 40 00

Fax: +385 1 371 45 07

Internetadresse: https://mpu.gov.hr/

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Die Republik Kroatien akzeptiert Formblätter nur auf Kroatisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen und sonstige Mitteilungen können per Post übermittelt werden (in Ausnahmefällen auch per Fax oder E-Mail).

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Justizministerium der Republik Kroatien

Ulica grada Vukovara 49

10000 Zagreb

Tel: +385 1 371 40 00

Fax: +385 1 371 45 07

Internetadresse: https://mpu.gov.hr/

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Verhältnis zu bestehenden oder künftigen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten – Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen der Republik Kroatien und anderen Mitgliedstaaten:

- Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.

Letzte Aktualisierung: 06/03/2024

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