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Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Kroatien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Im kroatischen Zwangsvollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17) sind im Dritten Teil mit dem Titel „Sicherung“ (Osiguranje) folgende Maßnahmen vorgesehen:

• Sicherung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Grundpfandrechts – Titel 28

• gerichtliche und notarielle Sicherung in Form eines Pfandrechts auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien – Titel 29

• gerichtliche und notarielle Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten – Titel 30

• Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung – Titel 31

• Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen – Titel 32

• einstweilige Maßnahmen – Titel 33

Nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz können Sicherungsmaßnahmen nur Maßnahmen sein, die in diesem oder einem anderen Gesetz als solche definiert sind. Sicherungsmaßnahmen sind nicht in Bezug auf Sachen und Rechte zulässig, in die nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz nicht vollstreckt werden darf, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes vorgesehen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Verfahrens

Als (langfristige) Maßnahme zur zwangsweisen Sicherung von Forderungen erlaubt das Zwangsvollstreckungsgesetz die Sicherung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Pfandrechts an unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerten (z. B. an Geldforderungen, Einkommen wie etwa Gehalt oder Rente, Bankkonten, Wertpapieren und Aktien) sowie die Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten. Ein Pfandrecht kann freiwillig oder zwangsweise bestellt werden, während die Übertragung des Eigentums an Sachen und die Übertragung von Rechten nur auf freiwilliger Basis in einem Verfahren vor einem Gericht oder einem Notar erfolgen können.

Weitere im Zwangsvollstreckungsgesetz geregelte Maßnahmen sind die Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung, die Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen und einstweilige Maßnahmen. Diese Maßnahmen können nur zwangsweise von einem Gericht angeordnet werden, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen.

Für die Anordnung und Durchführung der Sicherung sind die Amtsgerichte zuständig, es sei denn, das Gesetz überträgt diese Zuständigkeit einem anderen Gericht. So fällt die Anordnung und Durchführung der Sicherung in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, wenn diese für die Anordnung der Vollstreckung zuständig sind.

Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung der Sicherung von Amts wegen bei dem Gericht, das für die Entscheidung über den Antrag des Sicherungsgläubigers zuständig ist.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung einer Geldforderung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Grundpfandrechts ist das Gericht zuständig, das das Grundbuch führt, in dem die Eintragung auf der Grundlage der vollstreckbaren, die Geldforderung feststellenden Urkunde vorzunehmen ist. Die Anordnung dieser Maßnahme hat den Zweck, die Geldforderung durch Eintragung eines Grundpfandrechts zu sichern. Die Eintragung eines Pfandrechts bewirkt, dass die Vollstreckung in die betreffende Immobilie auch gegen Dritte, die die Immobilie später erwerben, durchgesetzt werden kann.

Das Gericht kann die gerichtliche Sicherung einer Geldforderung in Form eines Pfandrechts auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien auf gemeinsamen Antrag des Sicherungsgläubigers und des Sicherungsschuldners in Bezug auf bestimmte Sachen anordnen. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung der Geldforderungen des Sicherungsgläubigers durch Sachen und Rechte des Sicherungsschuldners und für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen wird durch ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über die örtliche gerichtliche Zuständigkeit in Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen je nach Art des Vollstreckungsgegenstands ermittelt. Die Einigung der Parteien über das Bestehen einer Forderung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sowie die Vereinbarung der Parteien, dass diese Forderung durch die Bestellung eines Pfandrechts gesichert werden soll, wird im Gerichtsprotokoll vermerkt. Die unterzeichnete Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.

Voraussetzung für die notarielle Sicherung einer Geldforderung in Form eines Pfandrechts auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in Form einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde, in der sich der Schuldner auch damit einverstanden erklärt, dass ein Pfandrecht an ihm gehörenden Sachen bestellt wird.

Die gerichtliche Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten ist auf Grundlage einer Vereinbarung der Parteien möglich, nach der diese sich darüber einig sind, dass das Eigentum (an Sachen des Sicherungsschuldners zur Sicherung einer Geldforderung des Sicherungsgläubigers auf diesen) übertragen wird oder Rechte des Sicherungsschuldners (zu diesem Zweck auf den Sicherungsgläubiger) übertragen werden, und nach der diese Einigung im Sitzungsprotokoll vermerkt wird. Auch künftige Forderungen können gesichert werden. Die Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung einer Geldforderung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten wird durch ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über die örtliche gerichtliche Zuständigkeit in Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen je nach Art des Vollstreckungsgegenstands ermittelt.

Voraussetzung für die notarielle Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten, etwa die Übertragung von Aktien, Anteilen oder Beteiligungen, ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in Form einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde. Die Befugnis des Notars zur Durchführung der einzelnen Sicherungsmaßnahmen ergibt sich aus den Vorschriften über den Amtssitz und den Amtsbezirk von Notaren.

Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Vollstreckung und für deren Durchführung liegt bei dem Gericht, das für die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels zuständig wäre. Die Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung wird vom Gericht angeordnet und durchgeführt. Auf der Grundlage eines in einem Zivilverfahren ergangenen Urteils verfügt das Gericht die vorläufige Vollstreckung zur Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung, die nicht durch vorläufige Eintragung in das öffentliche Register gesichert werden kann, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft macht, dass bei einem Aufschub der Vollstreckung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils die wahrscheinliche Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unmöglich oder erheblich erschwert wird, und wenn der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheit für den Schaden leistet, der dem Vollstreckungsschuldner infolge der Vollstreckung entstehen könnte.

Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen und für deren Durchführung liegt bei dem Gericht, das für die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, in dem die Sicherung angeordnet wird, zuständig wäre. Vorläufige Maßnahmen werden angeordnet, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen einer wahrscheinlichen Gefahr glaubhaft macht, dass die Erfüllung der Forderung ohne diese Maßnahmen unmöglich oder erheblich erschwert wird. In bestimmten Fällen kann das Gericht die vorläufige Maßnahme von einer Sicherheitsleistung für den Schaden abhängig machen, der dem Schuldner infolge der Anordnung der Maßnahme entstehen könnte. In der mit Gründen versehenen Entscheidung zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme müssen der Wert der gesicherten Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, die Maßnahme zur Sicherung der Forderung und der Zeitraum angegeben werden, für den sie angeordnet wird (höchstens 15 Tage nach Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen).

Vor Einleitung eines streitigen Verfahrens oder eines anderen Gerichtsverfahrens in Bezug auf die zu sichernde Forderung liegt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen bei dem Gericht, das für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckung zuständig wäre. Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung einstweiliger Maßnahmen liegt bei dem Gericht, das für die Durchführung der Vollstreckung zuständig wäre. Nach Einleitung eines Verfahrens liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen bei dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann der Antrag auch bei dem für die Durchführung der Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht gestellt werden. Das Gericht, das für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckung auf der Grundlage eines in einem Verwaltungsverfahren erteilten Vollstreckungstitels zuständig wäre, ist auch für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Beendigung eines solchen Verfahrens zuständig. Einstweilige Maßnahmen werden vom Gericht auf der Grundlage eines Antrags angeordnet, der vor Einleitung oder während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder nach dessen Beendigung bis zur Durchführung der Vollstreckung gestellt wird. Die Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen hat die Wirkung einer Vollstreckungsanweisung. Die Art der einstweiligen Maßnahme hängt davon ab, ob mit ihr eine Geldforderung oder eine nicht auf Geld gerichtete Forderung gesichert wird. Das Gericht kann je nach den Umständen des Falles bei Bedarf verschiedene einstweilige Maßnahmen anordnen.

Belastungen, Rechte und Verbote in Bezug auf bewegliche Sachen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen werden auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung, einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde in das Register der gerichtlich oder notariell gesicherten Gläubigerforderungen (Pfandrechtsregister) (Upisnik založnih prava) eingetragen, das von der Finanzagentur geführt wird und einen einzigartigen Datenbestand an eingetragenen Belastungen, Rechten und Verboten enthält. Pfandrechte und Änderungen an Eigentumsrechten in Bezug auf Immobilien werden dagegen im Grundbuch eingetragen.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen

Wenn eine Sicherung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Grundpfandrechts angeordnet wird, entscheidet das Gericht über einen Antrag auf Sicherung von Geldforderungen auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, in dem die Geldforderung festgestellt wird. Für die Anordnung der Sicherung gelten keine besonderen Voraussetzungen. Das Gericht verfügt auf der Grundlage des Antrags die Sicherung durch Eintragung eines Pfandrechts des Sicherungsgläubigers an der Immobilie in das Grundbuch und gibt die Vollstreckbarkeit der Forderung an. Falls der Sicherungsschuldner im Grundbuch nicht als Eigentümer der Immobilie eingetragen ist, muss der Sicherungsgläubiger zusammen mit seinem Antrag eine für die Eintragung des Eigentumsrechts des Sicherungsschuldners geeignete Urkunde einreichen.

Um eine Geldforderung des Sicherungsgläubigers durch Bestellung eines Pfandrechts an bestimmten Sicherungsgegenständen zu sichern, können der Sicherungsgläubiger und der Sicherungsschuldner das Gericht einvernehmlich ersuchen, zugunsten des Sicherungsgläubigers die Eintragung eines Pfandrechts an Immobilien, beweglichen Sachen, Geldforderungen oder anderen Sachen und Rechten des Sicherungsschuldners anzuordnen und durchzuführen, oder sie können eine entsprechende Vereinbarung in Form einer notariellen oder privatschriftlichen Urkunde treffen, in der sich der Schuldner auch damit einverstanden erklärt, dass ein Pfandrecht an ihm gehörenden Sachen bestellt wird.

Das unterzeichnete gerichtliche Schriftstück, d. h. die notarielle Urkunde oder die inhaltlich beglaubigte privatschriftliche Urkunde, hat gegenüber der Person, die sich damit einverstanden erklärt hat, dass ein Pfandrecht an ihrer Sache oder ihrem Recht bestellt wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Zur Beitreibung der gesicherten Forderung kann auf der Grundlage dieser Urkunde unmittelbar die Vollstreckung gegen die Person beantragt werden, für deren Sache oder Recht ein Pfandrecht zur Sicherung der Forderung erlangt wurde.

Die Parteien können das Gericht gemeinsam ersuchen, einen Termin anzuberaumen und im Sitzungsprotokoll ihre Einigung darüber zu vermerken, dass das Eigentum an Sachen des Sicherungsschuldners zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung des Sicherungsgläubigers auf den Sicherungsgläubiger übertragen wird oder dass Rechte des Sicherungsschuldners zu diesem Zweck auf den Sicherungsgläubiger übertragen werden. Auch künftige Forderungen können gesichert werden. Eine solche Vereinbarung kann in einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde niedergelegt sein. In der Vereinbarung sollte auch bestimmt werden, wann die gesicherte Forderung fällig wird und wie dies ermittelt wird. Sicherungsschuldner muss nicht die Person sein, gegen die sich die zu sichernde Forderung des Sicherungsgläubigers richtet, sondern kann auch ein Dritter sein, der dieser Art der Sicherung zustimmt. Die Einigung kann auch die Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung betreffen, jedoch ist in diesem Fall der Geldwert der Forderung in der Vereinbarung anzugeben. Die Forderung sollte bestimmt oder bestimmbar sein. Der Vereinbarung kann eine Einverständniserklärung des Sicherungsschuldners beigefügt werden, nach der der Sicherungsgläubiger nach Fälligkeit der gesicherten Forderung auf der Grundlage des Protokolls die unmittelbare Vollstreckung der Herausgabe des Sicherungsgegenstands gegen den Sicherungsschuldner betreiben kann. Ein Protokoll, das eine solche Erklärung enthält, stellt einen Vollstreckungstitel dar. Wenn die Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer im Grundbuch eingetragenen Immobilie betrifft, sollte diese Vereinbarung die Einverständniserklärung des Sicherungsschuldners enthalten, dass die Übertragung auf der Grundlage der Vereinbarung unmittelbar ins Grundbuch eingetragen werden kann und dass mit dieser Eintragung das Eigentum an der Immobilie auf den Sicherungsgläubiger übergeht, wobei zu vermerken ist, dass die Übertragung zur Sicherung einer bestimmten Forderung des Sicherungsgläubigers erfolgt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Sicherungsschuldner die Sache, für die das Eigentum auf den Sicherungsgläubiger übertragen wurde, weiter nutzen bzw. das auf den Sicherungsgläubiger übertragene Recht ausüben, während der Sicherungsgläubiger nach Fälligkeit seiner Forderung auf ihn übertragene Sachen oder Rechte veräußern oder die Immobilie mit einer Hypothek belasten kann.

Die Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen kann angeordnet werden, um Geldforderungen auf der Grundlage einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, eines vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geschlossenen Vergleichs (sofern die darin bestimmte Forderung noch nicht fällig ist) oder einer notariellen Entscheidung oder notariellen Urkunde (sofern die darin bestimmte Forderung noch nicht fällig ist) zu sichern. Das Gericht ordnet auf der Grundlage dieser Schriftstücke eine vorläufige Maßnahme an, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen einer wahrscheinlichen Gefahr glaubhaft macht, dass die Erfüllung der Forderung ohne Sicherung unmöglich oder erheblich erschwert wird. Die Gefahr gilt als wahrscheinlich, wenn der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme auf einer der folgenden Grundlagen gestellt wurde: Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsanweisung auf Grundlage einer echten Urkunde, die anhand einer öffentlichen Urkunde oder einer notariell beglaubigten Urkunde, eines Wechsels oder eines Schecks ausgestellt wurde, gegen die fristgerecht Einspruch eingelegt wurde; Urteil in einem Strafverfahren in Bezug auf eine vermögensrechtliche Forderung, bei dem eine Wiederaufnahme möglich ist; im Ausland zu vollstreckende Entscheidung; Urteil auf der Grundlage eines Anerkenntnisses, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde; Vergleich, der in der im Gesetz vorgesehenen Form angefochten wurde; notarielle Entscheidung oder notarielle Urkunde, die in der im Gesetz vorgesehenen Form angefochten wurde, sofern die darin bestimmte Forderung noch nicht fällig ist. Das Gericht weist den Antrag auf Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen ab bzw. hebt die vorläufige Maßnahme auf und setzt das Verfahren aus, wenn der Sicherungsschuldner glaubhaft macht, dass eine Gefahr nicht oder nicht mehr besteht.

Die Sicherung durch einstweilige Maßnahmen kann vor Einleitung oder während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder nach dessen Beendigung bis zur Durchführung der Vollstreckung beantragt werden. Im Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme muss der Sicherungsgläubiger die zu sichernde Forderung genau angeben, die Art der angestrebten Maßnahme und deren Geltungsdauer festlegen und gegebenenfalls die zur Sicherung einzusetzenden Mittel, mit denen die einstweilige Maßnahme zwangsweise durchgesetzt werden kann, sowie den Sicherungsgegenstand benennen. Im Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme sind die Umstände, auf denen er beruht, und entsprechende Belege anzugeben. Der Sicherungsgläubiger ist verpflichtet, diese Belege nach Möglichkeit dem Antrag beizufügen. Eine einstweilige Maßnahme kann zur Sicherung nicht fälliger und bedingter Forderungen angeordnet werden, ist aber nicht zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme erfüllt sind, mit der dieselbe Sicherungswirkung erzielt werden kann. Eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung einer Geldforderung kann angeordnet werden, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen der Forderung und die Gefahr glaubhaft macht, dass der Sicherungsschuldner ohne die Maßnahme die Beitreibung der Forderung durch Veräußerung, Verschleierung oder eine sonstige Verfügung über sein Eigentum verhindern oder erheblich erschweren würde. Der Sicherungsgläubiger muss die Gefahr nicht glaubhaft machen, wenn er darlegen kann, dass der Sicherungsschuldner durch die beantragte Maßnahme nur einen unerheblichen Schaden erleiden würde. Die Gefahr gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland vollstreckt werden muss. Eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung kann angeordnet werden, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen der Forderung und die Gefahr glaubhaft macht, dass der Sicherungsschuldner ohne die Maßnahme die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren würde, insbesondere durch Veränderung der gegenwärtigen Situation, oder wenn er glaubhaft macht, dass die Maßnahme voraussichtlich notwendig ist, um Gewalt oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Der Sicherungsgläubiger muss die Gefahr nicht glaubhaft machen, wenn er darlegen kann, dass der Sicherungsschuldner durch die beantragte Maßnahme nur einen unerheblichen Schaden erleiden würde. Die Gefahr gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland vollstreckt werden muss. Das Gericht kann eine einstweilige Maßnahme auf Antrag des Sicherungsgläubigers auch dann anordnen, wenn dieser das Bestehen der Forderung und die Gefahr nicht glaubhaft gemacht hat, sofern er zuvor innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist eine Sicherheit für den Schaden geleistet hat, der dem Sicherungsschuldner durch die Anordnung und Durchführung der einstweiligen Maßnahme entstehen könnte. Leistet der Sicherungsgläubiger die Sicherheit nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so lehnt das Gericht den Sicherungsantrag ab. Das Gericht kann je nach den Umständen des Falles bei Bedarf verschiedene einstweilige Maßnahmen anordnen. Wenn im konkreten Fall verschiedene einstweilige Maßnahmen möglich sind, muss das Gericht diejenige anordnen, die zur Erreichung des Sicherungszwecks am besten geeignet ist (bei gleicher Eignung hat das Gericht die Maßnahme anzuordnen, die den Sicherungsschuldner am wenigsten belastet).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Gegenstand von vorläufigen Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen können alle dem Sicherungsschuldner gehörenden Sachen und Rechte sein, z. B. Immobilien, bewegliche Sachen, Geldforderungen, Renten, Behindertenbeihilfen, Bareinlagen auf Bank- oder Sparkonten und sonstige Eigentumsrechte, sofern sie nach dem Gesetz nicht von der Vollstreckung ausgenommen sind und die Vollstreckung in sie nicht gesetzlich beschränkt ist (z. B. im Falle nicht verkehrsfähiger Gegenstände sowie landwirtschaftlicher Parzellen und Betriebsgebäude, soweit sie für den Lebensunterhalts des Landwirts, seiner unmittelbaren Familienmitglieder und anderer unterhaltsberechtigter Personen erforderlich sind).

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Die Sicherung von Immobilien durch die Bestellung eines Pfandrechts (freiwillig oder zwangsweise, gerichtlich oder notariell) erfolgt durch Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch, in dem die Immobilie eingetragen ist.

Bei der gerichtlichen und notariellen Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten wird der Sicherungsgläubiger durch Eintragung in das gesetzlich vorgeschriebene Buch oder Register Eigentümer der Sache bzw. Inhaber des Rechts. Um eine Geldforderung des Sicherungsgläubigers durch Bestellung eines Pfandrechts an bestimmten Sicherungsgegenständen zu sichern, können der Sicherungsgläubiger und der Sicherungsschuldner das Gericht einvernehmlich ersuchen, zugunsten des Sicherungsgläubigers Folgendes anzuordnen und durchzuführen:

1. Eintragung eines Pfandrechts an einer Immobilie des Sicherungsschuldners

2. Hinterlegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Bestellung eines nicht im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts beim Grundbuchgericht

3. Eintragung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen des Sicherungsschuldners

4. Eintragung eines Pfandrechts an einer Geldforderung des Sicherungsschuldners

5. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil des auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden Einkommens des Sicherungsschuldners

6. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil der Rente, der Behindertenbeihilfe oder des Ausgleichs für entgangenes Einkommen

7. Eintragung eines Pfandrechts an einer Forderung des Sicherungsschuldners gegen ein Bankkonto oder Sparbuch

8. Eintragung eines Pfandrechts am Anspruch auf Herausgabe oder Übergabe beweglicher Sachen oder auf Herausgabe einer Immobilie

9. Eintragung eines Pfandrechts an sonstigem Eigentum oder dinglichen Rechten

10. Eintragung eines Pfandrechts an Aktienzertifikaten oder anderen Wertpapieren sowie ihre Übergabe zur Verwahrung

11. Eintragung eines Pfandrechts an Aktien, für die kein Aktienzertifikat ausgestellt wurde, sowie an Anteilen und Beteiligungen an Unternehmen

12. Eintragung von bei der Verwahrstelle (Depozitno društvo) geführten Wertpapieren

Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung: Im Falle einer nicht auf Geld gerichteten Forderung, bei der eine Sicherung durch vorläufige Eintragung in ein öffentliches Register nicht möglich ist, kann das Gericht auf der Grundlage eines in einem Zivilverfahren ergangenen Urteils die vorläufige Vollstreckung anordnen.

Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen: Das Gericht kann die folgenden vorläufigen Maßnahmen anordnen:

1. Eintragung eines Pfandrechts an einer Immobilie des Sicherungsschuldners oder an einem die Immobilie belastenden Recht

2. Hinterlegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Bestellung eines nicht im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts beim Grundbuchgericht

3. Eintragung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen des Sicherungsschuldners

4. Eintragung eines Pfandrechts an einer Geldforderung des Sicherungsschuldners

5. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil des auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden Einkommens des Sicherungsschuldners

6. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil der Rente, der Behindertenbeihilfe oder des Ausgleichs für entgangenes Einkommen

7. Eintragung eines Pfandrechts an einer Forderung des Sicherungsschuldners gegen ein Bankkonto oder Sparbuch

8. Eintragung eines Pfandrechts am Anspruch auf Herausgabe oder Übergabe beweglicher Sachen oder auf Herausgabe einer Immobilie

9. Eintragung eines Pfandrechts an sonstigem Eigentum oder dinglichen Rechten

10. Eintragung eines Pfandrechts an Aktienzertifikaten oder anderen Wertpapieren sowie ihre Übergabe zur Verwahrung

11. Eintragung eines Pfandrechts an Aktien, für die kein Aktienzertifikat ausgestellt wurde, sowie an Anteilen und Beteiligungen an Unternehmen

12. Eintragung von bei der Verwahrstelle (Depozitno društvo) geführten Wertpapieren

13. an eine Bank gerichtetes Verbot der Auszahlung eines Betrags, für den eine vorläufige Maßnahme angeordnet wurde, vom Konto des Sicherungsschuldners oder eines Dritten

Der Sicherungsgläubiger kann aufgrund einer vorläufigen Maßnahme ein Pfandrecht an dem Sicherungsgegenstand erlangen. Wenn für einen Betrag auf dem Bankkonto des Sicherungsschuldners ein Auszahlungsverbot angeordnet wurde, kann dieser Betrag für die Dauer des Verbots nicht überwiesen werden, es sei denn zur Befriedigung der gesicherten Forderung.

Einstweilige Maßnahmen:

– Zur Sicherung einer Geldforderung kann jede Maßnahme angeordnet werden, die diesen Zweck erfüllt, insbesondere:

1. an den Sicherungsschuldner gerichtetes Verbot der Veräußerung oder Belastung beweglicher Sachen, Beschlagnahme dieser Sachen und Übergabe an den Sicherungsgläubiger oder einen Dritten zu treuen Händen

2. Beschlagnahme und Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren und Ähnlichem bei einem Gericht oder Notar

3. an den Sicherungsschuldner gerichtetes und im Grundbuch vermerktes Verbot der Veräußerung oder Belastung einer Immobilie oder eines zu seinen Gunsten eingetragenen dinglichen Rechts an der Immobilie

4. an einen Schuldner des Sicherungsschuldners gerichtetes Verbot, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Sicherungsschuldner freiwillig zu erfüllen, und an den Sicherungsschuldner gerichtetes Verbot, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit anzunehmen, d. h. über seine Forderungen zu verfügen

5. an eine Bank gerichtete Anordnung, eine vom Sicherungsschuldner angewiesene Zahlung vom Konto des Sicherungsschuldners auf das Konto des Sicherungsgläubigers oder eines Dritten in Höhe des Betrags, für den eine einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, abzulehnen

– Zur Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung kann jede Maßnahme angeordnet werden, die diesen Zweck erfüllt, insbesondere:

1. Verbot der Veräußerung oder Belastung beweglicher Sachen, auf die sich die Forderung bezieht, Beschlagnahme dieser Sachen und Übergabe an den Sicherungsgläubiger oder einen Dritten zu treuen Händen

2. im Aktienregister und gegebenenfalls im Gerichtsprotokoll vermerktes Verbot der Veräußerung oder Belastung von Aktien, Anteilen oder Beteiligungen, auf die sich die Forderung bezieht; Verbot der Verwertung oder Ausübung von Rechten auf der Grundlage dieser Aktien, Anteile oder Beteiligungen; Betrauung eines Dritten mit der Verwaltung von Aktien, Anteilen oder Beteiligungen; Einsetzung eines Interimsverwaltungsrats in einem Unternehmen

3. Verbot der Veräußerung oder Belastung sonstiger Rechte, auf die sich die Forderung bezieht, und Betrauung eines Dritten mit der Wahrnehmung dieser Rechte

4. im Grundbuch vermerktes Verbot der Veräußerung oder Belastung der Immobilie, auf die sich die Forderung bezieht, oder von eingetragenen dinglichen Rechten an dieser Immobilie; Beschlagnahme der Immobilie und Übergabe an den Sicherungsgläubiger oder einen Dritten zu treuen Händen

5. an einen Schuldner des Sicherungsschuldners gerichtetes Verbot, dem Sicherungsschuldner eine Sache herauszugeben, ihm ein Recht zu übertragen oder ihm gegenüber eine sonstige nicht auf Geld gerichtete Verpflichtung einzugehen, auf die sich die Forderung bezieht

6. an den Sicherungsschuldner gerichtetes Verbot, Maßnahmen zu treffen, die dem Sicherungsgläubiger schaden könnten, und Verbot, Änderungen an den Sachen vorzunehmen, auf die sich die Forderung bezieht

7. an den Sicherungsschuldner gerichtete Anordnung, bestimmte Maßnahmen zu treffen, die für den Erhalt der beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder ihres derzeitigen Zustands erforderlich sind

8. dem Sicherungsgläubiger erteilte Ermächtigung, Sachen des Sicherungsschuldners, die sich in seiner Verwahrung befinden und auf die sich die Forderung bezieht, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits zurückzubehalten

9. dem Sicherungsgläubiger erteilte Ermächtigung, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder bestimmte Sachen allein oder durch einen Vertreter zu erlangen, insbesondere zum Zwecke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

10. vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer; Zahlung eines Ausgleichs während eines Arbeitsstreits, sofern dies für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und der Personen erforderlich ist, für die er nach dem Gesetz unterhaltspflichtig ist

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Die gerichtliche und notarielle Sicherung in Form eines Pfandrechts oder in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten ist in der Regel bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens wirksam.

In der Entscheidung zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme müssen der Wert der gesicherten Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, die Maßnahme zur Sicherung der Forderung und der Zeitraum angegeben werden, für den sie angeordnet wird. Der Zeitraum, für den eine vorläufige Maßnahme angeordnet wird, darf höchstens 15 Tage nach Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen umfassen. Wenn die Entscheidung, auf deren Grundlage die vorläufige Maßnahme angeordnet wurde, am Ende des betreffenden Zeitraums noch nicht vollstreckbar ist, verlängert das Gericht den Zeitraum auf Antrag des Sicherungsgläubigers (der vor Ende des Zeitraums, für den die vorläufige Maßnahme angeordnet wurde, zu stellen ist), sofern sich die Umstände, unter denen die Maßnahme angeordnet wurde, nicht geändert haben.

In der Entscheidung zur Anordnung einer einstweiligen Maßnahme muss auch die Geltungsdauer der Maßnahme angegeben werden. Wenn die Maßnahme vor der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines anderen Verfahrens angeordnet wird, muss in der Entscheidung zudem eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren der Sicherungsgläubiger Klage erheben oder die Einleitung eines anderen Verfahrens beantragen muss, um die Maßnahme zu rechtfertigen. Auf Antrag des Sicherungsgläubigers verlängert das Gericht die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme, sofern sich die Umstände, unter denen sie angeordnet wurde, nicht geändert haben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Sofern im Zwangsvollstreckungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann gegen eine in erster Instanz ergangene Entscheidung innerhalb von acht Tagen ab dem Tag der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der Regel bewirkt die Einlegung eines Rechtsbehelfs keinen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein Berufungsgericht.

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme wird der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme übermittelt. Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Einlegung über den Rechtsbehelf.

Zwar kann gegen eine notarielle Urkunde oder eine inhaltlich beglaubigte privatschriftliche Urkunde kein Rechtsbehelf eingelegt werden, der Schuldner kann seine Einwände gegen die notarielle Sicherung jedoch in einem besonderen Rechtsstreit geltend machen, in dem er die Vereinbarungen anficht. Dritte können ihre Einwände gegen die notarielle Sicherung in einem Gerichtsverfahren nach den für Einwände gegen die gerichtliche Sicherung geltenden Vorschriften geltend machen.

Eine Revision ist in Sicherungsverfahren nur zulässig, wenn das in zweiter Instanz ergangene Urteil von der Klärung einer materiell- oder verfahrensrechtlichen Frage abhängt, die für die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Rechts und der Gleichheit aller Parteien bei der Anwendung des Rechts im Sinne der für Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften von Bedeutung ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zulässig, wenn die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder die Geltendmachung von Einwänden versäumt wurde.

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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