Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

In Ungarn werden die Gerichtsgebühren für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen durch das Gesetz Nr. XCXIII von 1990 über Steuern geregelt. Darin ist festgelegt, dass bei Einleitung eines Verfahrens eine Gebühr von 6 % des Streitwerts entweder durch den Kauf einer Stempelmarke bei der Post oder durch die Zahlung der Gebühr an die staatliche Steuerverwaltung zu entrichten ist. Die Gebühr kann der staatlichen Steuerverwaltung auch überwiesen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Bei Einleitung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen sind Gerichtsgebühren zu bezahlen.

Wie viel muss ich zahlen?

Bei Geldforderungen sind 6 % des Streitwerts ohne zuzügliche Gebühren (Zinsen, Kosten) zu bezahlen. Bei nicht auf eine Geldzahlung gerichtete Klagen sind 6 % der geschätzten Forderung zu zahlen, mindestens jedoch 15 000 HUF. Bei Geldforderungen in anderen Währungen als Forint wird die Gebühr anhand des Streitwerts zum durchschnittlichen Wechselkurs der Zentralbank am Tag der Einreichung der Klage berechnet.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Bezahlt der Kläger die Gebühr bei Einleitung des Verfahrens nicht, erhält er vom Gericht eine Zahlungsaufforderung. Kommt der Kläger der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, weist das Gericht die Klage ab.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

  1. Die Verfahrensgebühr kann mit einer Stempelmarke bezahlt werden. Stempelmarken sind in den Postämtern erhältlich. Wird die Verfahrensgebühr mit einer Stempelmarke bezahlt, so wird der Betrag auf- oder abgerundet. Ein Restwert unter 50 HUF bleibt unberücksichtigt, liegt er über 50 HUF, so wird auf 100 HUF aufgerundet.
  2. Der Kläger kann die Verfahrensgebühr auch auf der Grundlage einer Berechnung der staatlichen Steuerverwaltung bezahlen. In diesem Fall ist das Klageformblatt zusammen mit einer Kopie an die staatliche Steuerverwaltung zu schicken. Die errechnete Gebühr kann mit der Zahlungsanweisung der staatlichen Steuerverwaltung oder durch Überweisung auf das von der staatlichen Steuerverwaltung angegebene Konto oder nach Möglichkeit per Bankkarte bezahlt werden. Zur Berechnung der Verfahrensgebühr ist das Klageformblatt bei einer der regionalen Steuerbehörden oder der Steuerbehörde der Hauptstadt der Zentraldirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung (Nemzeti Adó- és Vámhivatal) einzureichen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

  1. Wird die Verfahrensgebühr mit einer Stempelmarke bezahlt, muss die Stempelmarke auf den Antrag geklebt werden. Der Antrag kann dann bei Gericht eingereicht werden. Die auf dem Antrag aufgebrachte Stempelmarke darf nicht geändert oder vom Antragsteller in irgendeiner Weise gekennzeichnet werden.
  2. Wird die Verfahrensgebühr auf der Grundlage einer Berechnung ermittelt, bestätigt die staatliche Steuerverwaltung bei der Einreichung der Klage, dass die Klage zur Berechnung der Gebühr vorgelegt wurde. Danach kann die Klage dem Gericht weitergeleitet werden.
Letzte Aktualisierung: 08/04/2020

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