Scheidung und Getrenntleben

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Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Für Rechtswahlvereinbarungen gelten nur die Formvorschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Die Ehegatten müssen das anzuwendende Recht spätestens bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

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