Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

- in Irland beim „High Court“

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

- in Irland beim „Court of Appeal“ (im Einklang mit der irischen Verfassung ist jedoch der „Supreme Court“ im Falle einer Entscheidung des „High Court“ als Rechtsmittelinstanz zuständig, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen direkten Rechtsbehelf bei diesem Gericht rechtfertigen).

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

- in Irland: nicht anwendbar (im Einklang mit der irischen Verfassung ist jedoch der „Supreme Court“ im Falle einer Entscheidung des „Court of Appeal“ als Rechtsmittelinstanz zuständig, wenn bestimmte in der Verfassung genannte Bedingungen erfüllt sind).

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

- in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 09/05/2023

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