Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist der District Court zuständig, und alle Anträge auf Einleitung eines solchen Verfahrens ist an den Registrar (Geschäftsstellenleiter) des zuständigen District Court zu richten. Die Anschriften und Kontaktdaten der District Courts finden Sie unter:

http://www.courts.ie/offices.nsf/WebCOByJurisdiction?OpenView&Start=1&Count=30&Expand=5#5

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die Kommunikation erfolgt in der Regel per Post oder per E-Mail.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter und allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie allgemeine Informationen darüber, welches Gericht in Irland für den Erlass eines Urteils im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig ist, erhalten die Parteien in den Geschäftsstellen der Gerichte.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Hierzu sehen die Rules of Court (Verfahrensordnung) Folgendes vor:

  • „Sofern in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist und sofern der Courts Service (Gerichtsdienst) für diesen Zweck geeignete Einrichtungen bereitgestellt und das Gericht oder der Registrar (Geschäftsstellenleiter) dies angeordnet hat, gelten Schriftstücke, die im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen übermittelt, übergeben, versandt oder zugestellt werden müssen, als zugestellt, wenn sie in elektronischer Form per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Klägers bzw. des Beklagten (die dem Briefkopf oder Briefpapier des Klägers bzw. des Beklagten zu entnehmen ist oder von ihm zur Übermittlung von Mitteilungen an den Registrar benutzt wurde) bzw. an die E-Mail-Adresse des Registrar (die auf jeder Website des Courts Service angegeben ist) geschickt worden sind; wenn jedoch der Absender (aufgrund einer DSN-Nachricht) von einer fehlgeschlagenen Übermittlung der elektronischen Mitteilung an den vorgesehenen Empfänger ausgehen muss oder innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach der elektronischen Übermittlung keine Antwort eingegangen ist, wird die elektronische Mitteilung als nicht übermittelt betrachtet und muss das betreffende Schriftstück innerhalb von acht Tagen nach Ablauf dieser Frist auf eine andere in dieser Order vorgesehene Weise zugestellt werden.“ (Order 53B Rule 3)
  • „Das Klageformblatt und Beweisunterlagen können per Einschreiben oder, falls Rule 3 zur Anwendung kommt, in elektronischer Form übermittelt werden.“ (Order 53B Rule 4)
  • „Wenn die Forderung nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt, muss der Registrar dies dem Kläger mitteilen, nach Möglichkeit auf dem gleichen Wege, auf dem der Antrag beim Registrar eingegangen ist (oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreiben) …“ (Order 53B Rule 6)
  • „Der Registrar muss dem Kläger innerhalb der in Artikel 5 Absatz 4 der EU-Verordnung vorgesehenen Frist per Einschreiben (oder gegebenenfalls auf eine andere nach Rule 3 zulässige Weise) eine Kopie der Antwort des Beklagten zusenden. … Der Registrar muss dem Kläger innerhalb der in Artikel 5 Absatz 6 der EU-Verordnung vorgesehenen Frist per Einschreiben (oder gegebenenfalls auf eine andere nach Rule 3 zulässige Weise) Kopien von Widerklagen und Beweisunterlagen (soweit vorhanden) zusenden.“ (Order 53B Rule 8)
  • „Jede Zustellung oder Mitteilung des Registrar an eine Partei eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu einem in der EU-Verordnung vorgesehenen Zweck muss auf dem gleichen Wege erfolgen, auf dem der Registrar Mitteilungen von dieser Partei erhalten hat (oder an die Anschrift oder die Kontaktdaten, die für diese Partei angegeben wurden) …“ (Order 53B Rule 18)

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Keine

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Für ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen wird ebenso wie für ein irisches Verfahren für geringfügige Forderungen eine Antragsgebühr in Höhe von 25 EUR erhoben. Auch für eine Widerklage beträgt die Gebühr 25 EUR. Wie oben zu Buchstabe a angegeben, ist der Antrag auf Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen an den Registrar des zuständigen District Court zu richten, der dem Kläger mitteilt, wie diese Zahlung zu leisten ist. Die Kontaktdaten sind oben zu Buchstabe a angegeben.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel können, soweit es sich nicht um Rechtsmittel gegen eine Zurück- oder Abweisung nach Artikel 4 Absatz 4 handelt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim zuständigen Circuit Court eingelegt werden. Die Anschriften und Kontaktdaten der Circuit Courts finden Sie unter:

http://www.courts.ie/offices.nsf/WebCOByJurisdiction?OpenView&Start=1&Count=30&Expand=4#4

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Hierzu sehen die einschlägigen Rules of Court Folgendes vor:

„(1) Ein Beklagter, gegen den in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann im Einklang mit dieser Order bei dem Gericht des Gerichtsbezirks, in dem der Beschluss auf Aufhebung oder Änderung des betreffenden Beschlusses ergangen ist, aus den in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründen eine Überprüfung des Urteils beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zehn vollen Tagen ab dem Tag, an dem der Beklagte von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hat, dem Kläger oder gegebenenfalls dessen Anwalt zuzustellen.

(3) Die Zustellung des Antrags bewirkt keine Aussetzung des Verfahrens.

(4) Das Gericht kann die tatsächliche Zustellung des Antrags für ausreichend erklären.

(5) Im Antrag ist kurz und klar darzulegen, auf welchen der in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründe sich die Partei stützt.

(6) Das Gericht kann dem Antrag in der Verhandlung auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 1 der EU-Verordnung stattgeben oder ihn ablehnen.

(7) Wenn das Gericht den Antrag auf Überprüfung mit der Begründung ablehnt, dass keiner der in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründe vorliegt, bleibt das Urteil in Kraft.

(8) Stellt das Gericht fest, dass die Überprüfung aus einem der in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil aufgehoben und ist nichtig.“

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Englisch und Irisch

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Der Gläubiger richtet seinen Antrag auf Vollstreckung über den betreffenden Circuit Court an den zuständigen County Registrar/Sheriff. Für die Prüfung von Anträgen auf Ablehnung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung ist der betreffende District Court zuständig.

Letzte Aktualisierung: 14/12/2023

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