Eheliche Güterstände

Italien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Der gesetzliche Güterstand in Italien ist die Gütergemeinschaft nach Artikel 177 ff. des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile).

Die gesetzliche Gütergemeinschaft sieht vor, dass Käufe, die von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam oder einzeln getätigt werden, mit Ausnahme von Käufen, die sich auf persönliche Vermögensgegenstände beziehen, in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten übergehen.

Als persönliche Vermögensgegenstände eines Ehegatten gelten:

1) Vermögensgegenstände, die bereits vor der Eheschließung Eigentum des jeweiligen Ehegatten waren;

2) nach der Eheschließung als Schenkung oder Erbschaft erhaltene Vermögensgegenstände;

3) Vermögensgegenstände, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten bestimmt sind;

4) Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufs benötigt;

5) Vermögensgegenstände, die als Schadensersatz geleistet wurden, sowie Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit;

6) Vermögensgegenstände, die mit dem Erlös aus der Übertragung oder dem Tausch von persönlichen Gegenständen erworben wurden, sofern zum Zeitpunkt des Erwerbs ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Die folgenden Vermögenswerte fallen ebenfalls unter die Gütergemeinschaft:

1) die Gewinne aus den einem Ehegatten gehörenden Gegenstände, die bei der Auflösung der Gütergemeinschaft bezogen und noch nicht verbraucht wurden;

2) die Erträge aus der von einem Ehegatten gesondert ausgeübten Tätigkeit, wenn sie bei Auflösung der Gütergemeinschaft noch nicht verbraucht wurden;

3) die von beiden Ehegatten gemeinsam geführten und nach der Eheschließung gegründeten Betriebe.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens und die Vertretung vor Gericht in Bezug auf Handlungen, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, steht den Ehegatten einzeln zu, während sie für Handlungen der außerordentlichen Verwaltung gemeinsam verantwortlich sind.

Die Aufteilung der unter die gesetzliche Gütergemeinschaft fallenden Gegenstände erfolgt durch Aufteilung der Aktiva und Passiva zu gleichen Teilen.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Ehegatten können eine abweichende Vereinbarung treffen, die für ihre Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung bedarf.

Entscheiden sie sich für den Güterstand der Gütertrennung, können sie diese Entscheidung auch in der Heiratsurkunde festhalten.

Die Ehegatten können die Bildung eines Familienfonds (fondo patrimoniale) vereinbaren, in den sie bestimmte bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände, die in öffentlichen Registern eingetragen wurden, oder Wertpapiere zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Familie aufnehmen (Artikel 167 des Zivilgesetzbuchs).

Der Familienfonds kann von einem oder beiden Ehegatten durch eine öffentliche Urkunde oder von einem Dritten durch eine öffentliche Urkunde oder ein Testament errichtet werden.

Für das Eigentum an dem Familienfonds und dessen Verwaltung gelten die Vorschriften über die gesetzliche Gütergemeinschaft (Artikel 168 des Zivilgesetzbuchs).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Die Ehegatten können nicht allgemein vereinbaren, dass ihre vermögensrechtlichen Beziehungen ganz oder teilweise durch Gesetze, denen sie nicht unterliegen, oder durch Gepflogenheiten geregelt werden, sondern sie müssen vielmehr den Inhalt der Vereinbarungen, durch die sie ihre Beziehungen zu regeln beabsichtigen, ausdrücklich angeben (Artikel 161 des Zivilgesetzbuchs).

In jedem Fall sind Vereinbarungen, die die Zahlung von Mitgift zum Gegenstand haben, nichtig. (Artikel 166-bis des Zivilgesetzbuchs).

Beschließen die Ehegatten, die gesetzliche Gütergemeinschaft durch einen Vertrag zu ändern, kann Folgendes nicht in die Gütergemeinschaft einbezogen werden:

1) Vermögensgegenstände, die für den rein persönlichen Gebrauch bestimmt sind;

2) Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufs benötigt;

3) Vermögensgegenstände, als Schadensersatz geleistet wurden;

4) Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit.

Hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens und der Gleichheit der Anteile sind die Vorschriften zur Regelung der gesetzlichen Gütergemeinschaft zwingend und können nicht abbedungen werden.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die gesetzliche Gütergemeinschaft wird durch Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe aufgelöst.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Die gesetzliche Gütergemeinschaft wird durch Tod aufgelöst.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Gerichte sind nach den allgemeinen Vorschriften zuständig.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die Vermögensgegenstände der Gütergemeinschaft haften weder für Verpflichtungen, die einer der Ehegatten vor der Eheschließung eingegangen ist, noch für die Verpflichtungen, mit denen Schenkungen und Erbschaften, die der Ehegatte während der Ehe erhalten hat und die nicht der Gütergemeinschaft zugerechnet werden, belastet sind (Artikel 187 und 188 des Zivilgesetzbuchs).

Die Vermögensgegenstände der Gütergemeinschaft haften bis zum Wert, der dem Anteil des verpflichteten Ehegatten entspricht, für die Verpflichtungen, die einer der Ehegatten nach der Eheschließung im Zusammenhang mit der Vornahme von über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Handlungen ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten eingeht, wenn sich die Gläubiger nicht aus den persönlichen Vermögensgegenständen befriedigen können (Artikel 189 Zivilgesetzbuch).

Können die geschuldeten Beträge nicht aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beglichen werden, können die Gläubiger hilfsweise bis zu dem Wert, der dem Anteil des verpflichteten Ehegatten entspricht, auf die persönlichen Vermögensgegenstände der Ehegatten zugreifen (Artikel 190 Zivilgesetzbuch).

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die Aufteilung der unter die gesetzliche Gütergemeinschaft fallenden Gegenstände erfolgt durch Aufteilung der Aktiva und Passiva zu gleichen Teilen. Das für diese Aufteilung zuständige Gericht kann entsprechend den Bedürfnissen der Kinder und dem diesbezüglichen Sorgerecht einem Ehegatten Nießbrauch an einem Teil der dem anderen Ehegatten gehörenden Gegenstände einräumen (Artikel 194 Zivilgesetzbuch).

Bei der Aufteilung können die Ehegatten bewegliche Vermögensgegenstände, die ihnen bereits vor der Begründung der Gütergemeinschaft gehört haben oder die sie während des Bestehens der Gütergemeinschaft als Erbschaft oder Schenkung erhalten haben, entnehmen.

Ist ein beweglicher Vermögensgegenstand, zu dessen Entnahme ein Ehegatte berechtigt ist, nicht auffindbar, kann dieser Ehegatte, sofern die Nichtauffindbarkeit dieses Vermögensgegenstands nicht auf seinen Verbrauch, seinen Untergang oder einen sonstigen, dem anderen Ehegatten nicht zurechenbaren Grund zurückzuführen ist, den Gegenwert dieses Vermögensgegenstands, unter Nachweis seiner Höhe, einfordern (Artikel 196 des Zivilgesetzbuchs).

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Alle Verträge, mit denen das Eigentum an unbeweglichen Sachen übertragen wird, sowie ganz allgemein alle Urkunden, mit denen dingliche Rechte begründet, übertragen oder geändert werden, sind in das entsprechende Grundbuch einzutragen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Kauf von unbeweglichen Sachen, die unter die gesetzliche Gütergemeinschaft fallen.

Wer eine Eintragung beantragt, muss dem Grundbuchamt, zusammen mit einer Kopie des Eigentumstitels, einen Vermerk in zweifacher Ausfertigung aushändigen, in dem auch der Güterstand der Parteien – sofern sie verheiratet sind – so angegeben wird, wie er aus der Erklärung, die in der Urkunde vorgenommen wurde, oder aus der Bescheinigung des Standesbeamten, der den Güterstand in der Heiratsurkunde vermerkt hat, hervorgeht.

Auch sonstige Eheverträge, mit denen z. B. bestimmte bereits einem der Ehegatten persönlich gehörende unbewegliche Vermögensgegenstände, die der Gütergemeinschaft unterstellt werden oder mit denen ein Familienfonds errichtet wird, der unbewegliche Vermögensgegenstände umfasst, müssen in das Grundbuch eingetragen werden.

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

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