Beweisaufnahme

Italien

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Italien

Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

MINISTERO DELLA GIUSTIZIA (Justizministerium)

Dipartimento Affari di Giustizia

Direzione Generale degli Affari Internazionali

e della Cooperazione Giudiziaria

Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale

Tel. +39 06.6885.2633

Fax: +39 06 6889 7529

E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Via Arenula, 70
00186 Rom

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Italienisch

Oder: Das Formular kann auch in der Sprache des ersuchenden Staates ausgefüllt werden, sofern eine von einem amtlichen Übersetzer oder der Behörde beglaubigte italienische Übersetzung beigefügt wird.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen um Durchführung der Beweisaufnahme können auf dem Postweg und per Fax eingereicht werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

MINISTERO DELLA GIUSTIZIA (Justizministerium)

Dipartimento Affari di Giustizia

Direzione Generale degli Affari Internazionali

e della Cooperazione Giudiziaria

Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale

Tel. +39 06.6885.2633

Fax: +39 06 6889 7529

E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Via Arenula, 70 - 00186 Rom

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Italien beabsichtigt nicht, die Möglichkeit der Beibehaltung oder des Abschlusses von Übereinkünften oder Vereinbarungen mit einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der EU zur Erleichterung der Beweisaufnahme zu nutzen. Nach Auffassung Italiens sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 angemessen und ausreichend.

Letzte Aktualisierung: 28/12/2023

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