Entschädigung durch den Täter

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Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Entschädigung gegen einen Straftäter zu erwirken.

Damit das Strafgericht über einen Entschädigungsanspruch entscheiden kann, muss das Opfer im Strafverfahren eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen den Täter erheben und eine angemessene Entschädigung vom Täter für den Fall verlangen, dass dieser für schuldig befunden wird. Das Opfer ist nicht verpflichtet, bei der Gerichtsverhandlung zu erscheinen. Es kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und seinen Antrag vor der Verhandlung schriftlich einreichen.

Darüber hinaus haben bestimmte Opfer von Straftaten nach dem geänderten Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, Anspruch auf eine Entschädigung aus dem Staatshaushalt. Dies ist für das Opfer insbesondere dann wichtig, wenn der Straftäter nicht ermittelt wurde, der Straftäter zwar ermittelt wurde, aber nicht auffindbar ist oder der Straftäter zahlungsunfähig ist. In diesen Fällen ist ein Entschädigungsantrag beim Justizminister einzureichen, der binnen sechs Monaten über den Antrag entscheidet.

Es besteht nur dann Anspruch auf staatliche Entschädigung, wenn das Opfer nicht aus anderer Quelle, etwa durch den Straftäter, die Sozialversicherung oder eine Individualversicherung, wirksam und angemessen entschädigt werden kann.

Ist das Opfer der Auffassung, dass die ihm gewährte staatliche Entschädigung unzureichend ist, kann es dem Strafverfahren noch als Zivilkläger beitreten und eine Schadensersatzklage erheben, um zusätzliche Beträge vom Straftäter zu fordern. In diesem Fall muss das Opfer dem Gericht mitteilen, dass es beim Staat einen Entschädigungsantrag gestellt oder bereits eine staatliche Entschädigung erhalten hat.

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?

Das Opfer kann im Strafverfahren Schadensersatzklage erheben, indem es den Ermittlungsrichter in einem Schreiben darüber informiert, dass es als Zivilkläger einen Anspruch auf Ersatz des mutmaßlich entstandenen Schadens geltend macht. Dieser Antrag kann zu jedem Zeitpunkt im Strafverfahren vorgebracht werden. Das Opfer kann den Antrag auch während der Strafverhandlung einreichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Opfer nicht mehr als Zeuge gehört werden kann, wenn es entscheidet, dem Verfahren vor der Gerichtsverhandlung als Zivilkläger beizutreten.

Tritt das Opfer dem Strafverfahren nicht als Zivilkläger bei oder reicht es keinen Antrag ein, kann ihm vom Gericht nicht automatisch Schadensersatz zugesprochen werden.

Das Opfer verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz jedoch nicht, wenn es in der Strafverhandlung nicht als Zivilkläger einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Das Opfer hat immer die Möglichkeit, den Straftäter vor einem Zivilgericht zu verklagen, sofern die Klage innerhalb der geltenden Verjährungsfristen erhoben wird und es sich bei den fraglichen Handlungen nachweislich um ein Vergehen handelt.

Der Entschädigungsantrag kann vor der Entscheidung in der Strafsache beim Justizminister eingereicht werden. Der Antrag ist ferner innerhalb von zwei Jahren nach dem Tatzeitpunkt einzureichen. Wird der Täter strafrechtlich verfolgt und macht das Opfer im Strafverfahren als Zivilkläger einen Schadensersatzanspruch geltend, verlängert sich die Frist für diese Antragstellung und endet zwei Jahre nach dem Datum der endgültigen Entscheidung des mit der Strafsache befassten Gerichts. Reicht das Opfer keine Klage beim Strafgericht ein und wird die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung rechtskräftig, dann kann das Opfer vor den Zivilgerichten Klage erheben, um eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zu erwirken. Dann verlängert sich die Frist und endet zwei Jahre nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung über den Schadensersatzanspruch rechtskräftig wird. Bei minderjährigen Opfern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn das Opfer volljährig wird, sofern die Handlungen strafrechtlich geahndet werden oder gemäß den Artikeln 372, 373, 375 (Sexualstraftaten und Vergewaltigung), 382‑1 und 382‑2 (Menschenhandel), 400, 401bis, 402, 403 oder 405 (nicht als Mord und vorsätzliche Körperverletzung gewerteter Totschlag) des luxemburgischen Strafgesetzbuchs als strafbar gelten.

Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?

Im Strafverfahren kann das Opfer seinen Antrag, in dem die Forderungen konkret darzulegen sind, entweder während der Verhandlung in schriftlicher oder mündlicher Form vorbringen oder vor der Verhandlung schriftlich einreichen. In jedem Fall ist die erlittene Körperverletzung durch Belege (ärztliche Atteste, Rechnungen usw.) nachzuweisen. In der Praxis hört das Gericht in der Verhandlung zuerst die Zeugen und den mutmaßlichen Straftäter und befasst sich anschließend mit dem Schadensersatzanspruch von eventuellen Zivilklägern. An dieser Stelle erklärt das Opfer – bzw. der im Namen des Opfers handelnde Rechtsanwalt –, dass es als Zivilkläger einen Schadensersatzanspruch geltend macht, und übermittelt das Schriftstück mit Angabe der genauen Forderungen an das Gericht, den Staatsanwalt und die Verfahrensbeteiligten. Das Opfer muss nicht selbst bei der Gerichtsverhandlung erscheinen und kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Der Antrag kann mittels eines formlosen Schreibens gestellt werden und sollte die einzelnen Schäden (Körperverletzungen, wirtschaftliche Verluste und/oder immaterielle Schäden) mit genauen Beträgen beinhalten. Ist eine Schädigung nicht quantifizierbar oder ist der entsprechende Betrag noch nicht bekannt, wird der Betrag mit dem Hinweis „für das Protokoll“ versehen.

Zumeist legt das mit der Strafsache befasste Gericht die dem Opfer zuerkannte Entschädigungssumme fest, wenn es den Angeklagten für schuldig befindet.

Das Opfer der Straftat kann für folgende Verluste und Ausgaben Entschädigung verlangen:

materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation);
  • Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.);
  • dauerhafte Schäden (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen);
  • Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Lebensunterhalt usw.);
  • entgangene berufliche Möglichkeiten;
  • Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und sonstigen Kosten;
  • Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände;

psychische (moralische) Schäden:

  • Schmerzen und Leid des Opfers
  • Verlust der Lebensfreude (wenn das Opfer nicht mehr in der Lage ist, das gleiche Leben wie vor der Straftat zu führen);
  • Entstellung (Narben, Verlust von Gliedmaßen oder Sonstigem);
  • sexuelle Schäden.

Das Gericht kann einen Sachverständigen mit der Berechnung der exakten Schadenssumme beauftragen, was im Normalfall geschieht, insbesondere bei schwerer Körperverletzung.

In diesen Fällen kann das Gericht einen Vorschuss gewähren.

Sobald das Sachverständigengutachten vorliegt, wird über den Schadensersatzanspruch entschieden und die Entschädigungssumme festgelegt.

Der Justizminister darf die Entschädigung nur bis zu einer jährlich durch eine großherzogliche Verordnung festgelegten Höchstgrenze gewähren. Im Jahr 2017 betrug die Höchstgrenze 63 000 EUR. Der Minister kann auch einen Vorschuss gewähren.

Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?

Im Großherzogtum Luxemburg gibt es für Entschädigungsanträge kein besonderes Formular.

Die Anträge werden mittels eines formlosen Schreibens gestellt.

Die beim Justizminister einzureichenden Entschädigungsanträge sind auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch zu stellen und müssen Angaben zum Datum, zum Ort und zur genauen Art der Handlungen beinhalten.

Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?

Wenn Sie einen Antrag bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht einreichen, sind der Schadensersatzforderung Belege für die Schädigung (Beispiele siehe unten) beizufügen.

Wenn Sie einen Entschädigungsantrag beim Justizminister einreichen, sind dem Antragsschreiben alle Begleitunterlagen beizufügen, die die verübten Handlungen und die Verletzungen des Opfers belegen.

Nicht erschöpfende Liste:

  • Kopie der Anzeige (Polizeibericht) oder Nachweis des im Strafverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruchs;
  • Kopie des im Strafverfahren ergangenen Urteils und der Zivilklage auf Schadensersatz (sofern eine solche Klage erhoben wurde);
  • Entscheidung über den Schadensersatzanspruch (zum Beispiel auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens);
  • Belege für die Schädigung: ärztliche Atteste mit Angabe der Art der Verletzungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls der Art der Folgewirkungen oder dauerhaften Behinderung;
  • Kostenbelege für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung usw.);
  • Nachweis der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung;
  • Nachweis einer gegebenenfalls von der Sozialversicherung gezahlten Entschädigung;
  • Kopie des Versicherungsvertrags;
  • Nachweis einer gegebenenfalls von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Entschädigung;
  • Nachweis des Einkommensausfalls während und nach der medizinischen Behandlung.

Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?

In Strafverfahren trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Anwaltskosten. Finanziell bedürftige Parteien können jedoch Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Fall trägt der Staat sämtliche Kosten.

Das Opfer hat außerdem die Möglichkeit, eine Verfahrensentschädigung zu beantragen. Kosten für die Heranziehung von Sachverständigen trägt in der Regel der Beschuldigte.

Für beim Justizminister eingereichte Entschädigungsanträge fallen keine Gerichtsgebühren an.

Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?

Das Opfer kann vor und/oder während des Verfahrens einen Rechtsbeistand nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften erhalten. Dazu ist ein nationales Formblatt auszufüllen, das von der Website der Luxemburger Anwaltskammer (Barreau de Luxembourg) unter folgender Adresse heruntergeladen werden kann: https://www.barreau.lu/le-barreau/assistance-judiciaire/formulaire-d-assistance-judiciaire. Diesem Formular sind Belege dafür beizufügen, dass das Opfer nicht über die für seine Verteidigung erforderlichen Mittel verfügt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden der Anwaltskammer des Gerichtsbezirks zu schicken, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Vorsitzende der Anwaltskammer entscheidet über die Gewährung der Prozesskostenhilfe.

Die Stellen für Rechtsauskünfte und Rechtsberatung stehen jedem offen. Sie können sich an die juristische Beratungsstelle (Service d’Accueil et d’Information juridique) wenden, die Ihnen kostenfrei Rechtsauskünfte erteilt. https://www.justice.public.lu/fr/aides-informations/accueil-info-juridique/

In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?

Hat das Opfer einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und wurde der Straftäter im Strafverfahren freigesprochen, weil es sich bei den fraglichen Handlungen nicht um eine Straftat handelt, entscheidet das Gericht trotzdem, ob das Fehlverhalten des Beschuldigten für die Verletzung des Opfers ursächlich ist. Ist dies der Fall, verpflichtet das Gericht den Beschuldigten zur Zahlung von Schadensersatz. Hat das Opfer jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und seiner Verletzung nicht nachweisen können, wird der Antrag des Opfers abgewiesen.

Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?

Das Opfer kann gegen die Entscheidung des Strafgerichts Beschwerde einlegen.

Außerdem kann das Opfer einen Entschädigungsantrag beim Justizminister einreichen und hat auch bei Nichtverurteilung des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung – sofern es Opfer einer Straftat ist –, wenn der Straftäter nicht ermittelt wurde, oder dessen Identität zwar ermittelt wurde, er aber nicht auffindbar oder zahlungsunfähig ist.

Findet kein Gerichtsverfahren statt, kann der Justizminister auf Grundlage der vom Gericht festgelegten Entschädigung eine feste Entschädigungssumme gewähren und/oder ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Ministeriums in Auftrag geben, um die Höhe der zu leistenden Entschädigung zu bestimmen.

Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?

Aufgabe des Strafgerichts ist es, das Schädigungsausmaß zu beziffern. An der Beitreibung des zugesprochenen Schadensersatzes und etwaigen Zinsen ist es nicht beteiligt.

Nach der endgültigen Entscheidung muss das Opfer selbst die notwendigen Schritte einleiten, um die Zahlung des Schadensersatzes und etwaiger Zinsen durch den Straftäter zu erwirken.

Zumeist beaufsichtigt der Rechtsanwalt des Opfers die Erfüllung der Schadensersatzforderung, zunächst mit gütlichen Mitteln durch Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt des Straftäters, später durch Vollstreckung des Urteils durch einen Gerichtsvollzieher.

Verurteilt das Gericht den Täter auf Bewährung und verpflichtet es ihn gleichzeitig zur Zahlung einer Entschädigung, so prüft die für die Strafvollstreckung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, ob der verurteilte Täter dieser Verpflichtung nachkommt.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2019

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