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Scheidung und Getrenntleben

Lettland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Fälle, in denen eine Ehe aufgelöst werden kann, sind im Buch „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs und in Abschnitt P des Notargesetzes geregelt. Das Institut der Ehe ist allgemein im Buch „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs geregelt.

In Lettland kann die Ehe nur von einem Gericht oder einem Notar (notārs) aufgelöst werden. Ein Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten scheiden. Ein Notar kann eine Ehe scheiden, wenn beide Ehegatten sich über die Auflösung ihrer Ehe geeinigt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, oder wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, sofern sie eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltszahlungen für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen haben.

Somit ist die Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Vermögens Voraussetzung für eine notarielle Scheidung.

Soll eine Ehe von einem Gericht geschieden werden, so muss das Gericht befinden, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und eine Wiederherstellung derselben nicht erwartet werden kann.

Voraussetzung für eine notarielle Scheidung ist eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Können die Ehegatten sich nicht einigen, werden diese Fragen vom Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag entschieden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Ehescheidung vor dem Notar

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, die Ehegatten sich über die Scheidung geeinigt haben und dem Notar ein gemeinsamer, von beiden Ehegatten unterzeichneter Antrag vorliegt. Haben die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind oder gemeinsames Vermögen, ist dem Antrag eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind, die Unterhaltszahlungen für das Kind, den Umgang und die Aufteilung des ehelichen Vermögens beizufügen.

Ehescheidung vor Gericht

Eine Ehe kann vor Gericht geschieden werden, wenn sich die Ehegatten über die Scheidung nicht einig sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

Die Ehegatten leben seit mehr als drei Jahre getrennt: Die Ehegatten leben getrennt, es gibt keinen gemeinsamen Haushalt mehr und einer der Ehegatten ist entschlossen, den gemeinsamen Haushalt nicht wiederherzustellen, was die Möglichkeit einer ehelichen Gemeinschaft ausschließt. Ein getrennter Haushalt kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung bestehen.

Haben die Ehegatten weniger als drei Jahre getrennt gelebt, löst das Gericht die Ehe nur auf, wenn

das Scheitern der Ehe auf Ausübung körperlicher, sexueller, psychologischer oder wirtschaftlicher Gewalt gegenüber dem die Scheidung einreichenden Ehegatten, dessen Kind oder dem gemeinsamen Kind der Ehegatten beruht;

der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt;

einer der Ehegatten mit einer anderen Person zusammenlebt und innerhalb dieser Partnerschaft ein Kind gezeugt oder geboren wurde.

Wenn das Gericht unter den oben beschriebenen Umständen der Ansicht ist, dass Hoffnung auf eine Rettung der Ehe besteht, kann das Scheidungsverfahren im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten um bis zu sechs Monate vertagt werden.

Wenn einer der Ehegatten vor Ablauf der drei Trennungsjahre aus anderen als den oben genannten Gründen die Scheidung beantragt, kann das Gericht die Ehe nicht auflösen, sondern muss die Prüfung des Falls im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten vertagen.

Haben die Ehegatten weniger als drei Jahre getrennt gelebt, kann ein Notar die Ehe nur dann auflösen, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und beim Notar einen Scheidungsantrag nach Maßgabe des Notargesetzes eingereicht haben.

Ein Gericht darf eine Ehe, selbst wenn diese gescheitert ist, nicht auflösen, wenn die Erhaltung der Ehe unter besonderen Umständen erforderlich ist, um die Interessen eines gemeinsamen minderjährigen Kindes der Ehegatten zu schützen.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder der Ausstellung einer Scheidungsurkunde durch einen Notar erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Ehestand. Die Scheidung kann für die früheren Ehegatten neue Rechte und Pflichten bedeuten. Sobald die Ehe geschieden ist, kann jede Partei eine neue Ehe eingehen.

Nach dem Zivilgesetzbuch darf ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, diesen Namen auch nach der Scheidung behalten; das Gericht oder ein Notar kann einem Ehegatten aber auch auf dessen Antrag das Recht zusprechen, seinen vorehelichen Namen wieder anzunehmen.

Das Gericht kann dem Ehegatten, der zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, auf Antrag des anderen Ehegatten untersagen, den Ehenamen beizubehalten, sofern dies nicht den Interessen eines Kindes schadet.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Ein Notar kann eine Ehe auflösen, wenn die Ehegatten zuvor eine Vereinbarung bezüglich der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens getroffen haben und diese dem Scheidungsantrag beigefügt ist.

Wird eine Ehe gerichtlich geschieden, können die Ehegatten eine Vereinbarung in Bezug auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens treffen. Wenn die Ehegatten sich nicht einigen, werden ihre Ansprüche vom Gericht auf der Grundlage des lettischen Zivilgesetzbuchs oder des Ehevertrags geregelt. Das Zivilgesetzbuch sieht zwei Arten von Güterständen vor: gesetzliche und ehevertragliche Güterstände. Die Aufteilung des Vermögens bei einer Scheidung bestimmt sich nach dem Güterstand.

Bei Vorliegen eines gesetzlichen Güterstands hat jeder Ehegatte im Falle einer Aufteilung des ehelichen Vermögens das Recht, das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, sowie das Vermögen, das er nach der Eheschließung getrennt erworben hat, zu behalten. Vermögen, das während der Ehe von den Ehegatten gemeinsam oder von einem der Ehegatten unter Verwendung gemeinsamer Mittel erworben wurde, wird als Vermögen beider Ehegatten angesehen. Es wird angenommen, dass das gemeinsame Vermögen beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen gehört, sofern nicht einer der Ehegatten nachweisen und begründen kann, dass das Vermögen unterschiedlich aufgeteilt werden sollte.

Ist der Güterstand in einem Ehevertrag geregelt, kann der Ehevertrag entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft beider Ehegatten vorsehen; die Auseinandersetzung des Vermögens erfolgt dann gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für den jeweiligen vertraglichen Güterstand.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Bei der Scheidung werden Probleme, die aus den oben beschriebenen innerfamiliären Rechtsverhältnissen und insbesondere aus den Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern erwachsen, nicht getrennt behandelt.

Wird die Ehe von einem Notar geschieden, müssen sich die Ehegatten nicht nur über die Scheidung, sondern auch über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt der Kinder einigen. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung betreffend die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind, den Umgang und den Unterhalt des Kindes muss zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.

Wird die Ehe vor einem Gericht geschieden, müssen sich die Ehegatten über die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind, den Umgang und den Unterhalt des Kindes einigen. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, müssen die Ansprüche, sofern sie nicht bereits geregelt wurden, zusammen mit dem Scheidungsantrag geltend gemacht werden; andernfalls kann das Gericht die Ehe nicht scheiden.

Folgen einer Scheidung im Hinblick auf die elterliche Verantwortung

Die Verantwortung für ein Kind endet nicht, wenn das Kind nicht mehr länger mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt.

Leben die Eltern getrennt, sind sie dennoch weiterhin beide verantwortlich. Für die Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes ist derjenige Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt.

Entscheidungen, die sich maßgeblich auf die Entwicklung des Kindes auswirken können, treffen die Eltern gemeinsam. Streitigkeiten zwischen den Eltern werden vor dem Vormundschaftsgericht (bāriņtiesa) geklärt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Die gemeinsame Sorge der Eltern ist aufgehoben, wenn eine Vereinbarung zwischen den Eltern oder eine gerichtliche Entscheidung einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuspricht.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind, so übernimmt dieser die aus dem Sorgerecht erwachsenden Rechte und Pflichten. Dem anderen Elternteil muss Umgang gewährt werden (Recht auf Kontakt und privaten Umgang mit dem Kind).

Folgen einer Scheidung im Hinblick auf den Kindesunterhalt

Die Frage des Kindesunterhalts ist im Zuge des Scheidungsverfahrens zu klären. Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Die Unterhaltspflicht von Vater und Mutter gegenüber dem Kind besteht so lange fort, bis das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Verantwortung, für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, besteht auch dann fort, wenn das Kind nicht mehr mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt. Im Falle einer Scheidung können sich die Eltern einvernehmlich über den Unterhalt des Kindes einigen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Frage vom Gericht im Zuge des Scheidungsverfahrens entschieden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass bei einer Ehescheidung oder auch noch danach der frühere Ehegatte zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards vom anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen gemäß dessen finanzieller Leistungsfähigkeit einfordern kann. Die Pflicht, den bisherigen Lebensstandard eines ehemaligen Ehegatten aufrechtzuerhalten, erlischt in folgenden Fällen:

  • Die Zeit, die seit der Scheidung oder Aufhebung der Ehe verstrichen ist, entspricht der Dauer der geschiedenen Ehe oder – bei einer aufgehobenen Ehe – der Dauer der häuslichen Gemeinschaft
  • Der frühere Ehegatte geht eine neue Ehe ein.
  • Das Einkommen des früheren Ehegatten sichert dessen Unterhalt.
  • Der frühere Ehegatte unterlässt es absichtlich, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
  • Der andere Ehegatte, der dem früheren Ehegatten Unterhalt zahlen soll, verfügt nicht über ausreichende Mittel oder ist arbeitsunfähig geworden.
  • Der frühere Ehegatte, dem der Unterhalt gezahlt werden soll, hat gegen den anderen Ehegatten eine Straftat begangen oder das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder die Ehre des anderen Ehegatten oder seiner Angehörigen in auf- oder absteigender Linie angegriffen.
  • Der frühere Ehegatte hat den anderen Ehegatten einer hilflosen Situation überlassen, obwohl er hätte Hilfe leisten können.
  • Der frühere Ehegatte hat den anderen Ehegatten oder einen seiner Angehörigen in auf- oder absteigender Linie vorsätzlich fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt.
  • Der frühere Ehegatte pflegt einen verschwenderischen oder unmoralischen Lebenswandel.
  • Der frühere Ehegatte, der dem früheren Ehegatten Unterhalt zahlen soll, ist verstorben oder für tot erklärt worden oder aber der frühere Ehegatte ist verstorben oder für tot erklärt worden.
  • Es liegen andere wichtige Gründe für die Befreiung von der Unterhaltspflicht vor.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn sie unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften und somit unrechtmäßig geschlossen wurde. Mit der Rechtskraft des Urteils werden die Parteien behandelt, als habe die Eheschließung niemals stattgefunden, und die Ehe wird ab dem Datum, an dem sie geschlossen wurde, für nichtig erklärt. Im Übrigen kann eine Ehe auch nach der Scheidung noch für nichtig erklärt werden.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann nur in den folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen aufgehoben werden:

  • Die Ehe wurde nicht von einem Standesbeamten oder einem Geistlichen einer der im Zivilgesetzbuch aufgeführten Konfessionen registriert.
  • Die Ehe wurde nur zum Schein geschlossen und verfolgte nicht das Ziel der Familiengründung.
  • Die Ehe wurde geschlossen, bevor beide Ehepartner achtzehn Jahre alt waren, oder in einzelnen Fällen bevor einer der Ehegatten sechzehn Jahre alt und somit fähig war, mit Zustimmung eines Erwachsenen, Elternteils oder Vormunds eine gültige Ehe einzugehen. Eine solche Ehe kann jedoch nicht aufgehoben werden, wenn nach der Eheschließung ein Kind gezeugt wurde oder wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht das Mindestalter erreicht haben.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung war einer der Ehegatten nicht in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu begreifen oder sein Handeln zu kontrollieren.
  • Die Ehe wurde zwischen Personen geschlossen, die aufgrund ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht heiraten dürfen, namentlich Verwandte in direkter auf- oder absteigender Linie, Geschwister oder Halbgeschwister.
  • Die Ehe wurde zwischen einem Adoptierenden und einem Adoptierten geschlossen, außer wenn das Adoptionsverhältnis rechtsgültig aufgelöst wurde.
  • Die Ehe wurde zwischen einem Vormund und einem Minderjährigen oder zwischen einem Pfleger und einer in Pflegschaft befindlichen Person geschlossen, bevor die Vormundschaft oder Pflegschaft aufgehoben wurde.
  • Einer der Ehegatten war bereits verheiratet.

In all diesen Fällen kann jederzeit von jeder betroffenen Partei oder vom Staatsanwalt ein Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt werden. Wurde die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, können nur Personen, deren Rechte betroffen sind, einen Antrag auf Aufhebung stellen. Sind beide Ehegatten verstorben, kann kein Antrag auf Aufhebung der Ehe mehr gestellt werden.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Ein Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben wird, nimmt seinen vorehelichen Namen wieder an. Eine Person, die sich der Nichtigkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bewusst war, kann bei Gericht die Beibehaltung des Ehenamens beantragen.

War sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Nichtigkeit der Ehe bewusst, so hat der andere Ehegatte nicht nur Anspruch auf Unterhaltszahlungen entsprechend den früheren Lebensverhältnissen, sondern auch Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden.

Wurde eine Ehe aufgehoben, gelten für die Befreiung des anderen Ehegatten von der Pflicht zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards seines früheren Ehegatten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Scheidung (siehe Frage 3.4).

Was die Auseinandersetzung des Vermögens nach Aufhebung der Ehe anbelangt, darf jeder der früheren Ehegatten alles Eigentum behalten, das er vor und während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft selbst erworben hat. Gemeinsam erworbenes Eigentum wird zu gleichen Anteilen unter den früheren Ehegatten aufgeteilt.

War keinem der beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst, wird das Eigentum gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zur Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Scheidungsfall aufgeteilt. Sollte die Nichtigkeit der Ehe jedoch nur einem der Ehegatten nicht bewusst gewesen sein, findet das Verfahren zur Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Scheidungsfall nur auf diesen Ehegatten Anwendung.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Lettland kann eine Ehe auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten durch einen Notar geschieden werden. Das notarielle Scheidungsverfahren ist in Abschnitt P des Notargesetzes geregelt. Ein Notar kann eine Ehe scheiden, wenn beide Ehegatten sich über die Aufhebung ihrer Ehe geeinigt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder gemeinsames Vermögen haben oder wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, sofern sie eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltszahlungen für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen haben.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ehescheidung vor dem Notar

Wird eine Ehe vor dem Notar geschieden, gibt es keine spezifische örtliche Zuständigkeit – die Parteien können sich an einen beliebigen Notar innerhalb des Landes wenden. Dies gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Fälle, deren Gerichtsbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates geregelt ist. Fällt eine grenzüberschreitende Scheidung gemäß der Gesetzgebung der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Gesetzgebung nicht unter die lettische Gerichtsbarkeit, kann ein Notar das Scheidungsverfahren nicht einleiten und muss die Ehegatten entsprechend in Kenntnis setzen.

Bei grenzüberschreitenden Scheidungsfällen bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

Ein Scheidungsantrag, der bei einem Notar eingereicht wird, muss folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer jedes Ehegatten (falls ein Ehegatte keine persönliche Identitätsnummer hat, Geburtsjahr, -monat und -tag);
  • Jahr, Monat und Tag der Hochzeit und die Registernummer;
  • das Land, in dem die Ehe eingetragen wurde, und die Behörde bzw. die Konfession und der Name des Geistlichen, vor dem die Ehe geschlossen wurde;
  • ob die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben und ob sie sich über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einigen konnten;
  • ob die Ehegatten gemeinsames Vermögen besitzen und ob sie sich über dessen Aufteilung einigen konnten;
  • die Nachnamen der Ehegatten nach der Scheidung.

Dem Antrag muss ein Original der Heiratsurkunde, eine amtliche Kopie, ein Auszug aus dem Standesregister oder eine Bescheinigung des Standesamtes beigefügt werden.

Haben die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind oder gemeinsames Vermögen, ist dem Antrag eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens beizufügen.

Ehescheidung vor Gericht

Ein Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss beim zuständigen Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) eingereicht werden – in der Regel das Gericht am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragsgegners. Ein Antrag kann beim Gericht am gemeldeten Wohnsitz des Antragstellers oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragstellers eingereicht werden, wenn:

  • der Antragsteller minderjährige Kinder betreut;
  • die Scheidungsklage gegen eine Person eingereicht wird, die eine Gefängnisstrafe verbüßt;
  • der Antragsgegner keinen gemeldeten Wohnsitz hat und sein faktischer Wohnsitz unbekannt ist oder wenn der Antragsgegner im Ausland lebt.

Die gerichtliche Zuständigkeit bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Aufhebung der Ehe, wenn einer der Ehegatten seinen üblichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat oder Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates ist, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Nach Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats findet die Zivilprozessordnung des betreffenden Staates Anwendung.

Die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen ist darüber hinaus in für Lettland verbindlichen bilateralen Verträgen mit Nicht-EU-Staaten über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen geregelt.

Gemäß § 128 der Zivilprozessordnung muss ein Antrag vor Gericht folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer und gemeldeter Wohnsitz des Antragstellers (wenn der Antragsteller keinen gemeldeten Wohnsitz hat, der faktische Wohnsitz des Antragstellers); bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz; der Antragsteller kann für die Korrespondenz mit dem Gericht auch eine andere Adresse angeben;
  • Vorname, Nachname und persönliche Identitätsnummer, gemeldeter Wohnsitz und jede weitere gemeldete Adresse oder andernfalls der faktische Wohnsitz des Antragsgegners oder der betroffenen Partei; bei einer juristischen Person Vorname, Nachname, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz; die persönliche Identitätsnummer oder Eintragungsnummer des Antragsgegners ist anzugeben, wenn sie bekannt ist;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer und Korrespondenzadresse des Vertreters des Antragstellers, falls der Antrag über einen Vertreter eingereicht wird, oder bei einer juristischen Person Name, Identifikationsnummer und Gesellschaftssitz;
  • bei einem Antrag auf Rückerstattung von Geldbeträgen der Name des Kreditinstituts und die Nummer des Kontos, auf das eventuelle Beträge zu überweisen sind;
  • der Antragsgegenstand;
  • der Streitwert, wenn der Anspruch in Geld ausgedrückt werden kann, wobei die Art der Berechnung des zurückgeforderten oder bestrittenen Betrags anzugeben ist;
  • die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt und Beweise, die diese Tatsachen belegen;
  • das Gesetz, auf das der Antrag gestützt ist;
  • die Forderungen des Antragstellers;
  • eine Liste der dem Antrag beigefügten Dokumente;
  • das Datum, an dem der Antrag gestellt wurde, und jede weitere Information, die relevant sein könnte.

Gemäß § 235.1 der Zivilprozessordnung muss ein Scheidungsantrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

  • seit wann die Parteien getrennt leben;
  • ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt;
  • ob die Parteien sich über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für die Kinder sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens einig sind oder ob sie diesbezüglich Anträge bei Gericht einreichen.

Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterzeichnet sein. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss der Vertreter einer Partei über spezifische Handlungsvollmachten in der Sache verfügen. Die Handlungsvollmacht für einen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag gilt auch für weitere verbundene Anträge.

Folgendes ist dem Antrag beizufügen:

  • eine beglaubigte Kopie des Antrags, die dem Antragsgegner übermittelt wird;
  • ein Beleg über die Entrichtung der staatlichen Gebühren und sonstiger Gerichtskosten gemäß den gesetzlich vorgegebenen Verfahren und in der vorgesehenen Höhe;
  • ein oder mehrere Dokumente, die den Sachverhalt belegen, auf den sich der Antrag stützt (z. B. eine Urkunde über die Eintragung der Ehe).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Im Allgemeinen leistet ein Staat Prozesskostenhilfe, wenn die Mittel oder das Einkommen einer Person zum Schutz ihrer Rechte nicht ausreichen oder wenn sich die Person plötzlich in einer finanziellen Lage befindet, die sie an der Geltendmachung ihrer Rechte hindert (z. B. infolge von Naturkatastrophen, höherer Gewalt oder anderen Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs), oder wenn die Person vollkommen von einer staatlichen oder örtlichen Behörde abhängig ist, wodurch es für sie objektiv schwierig ist, ihre Rechte zu schützen. Prozesskostenhilfe wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (Valsts nodrošinātās juridiskās palīdzības likums) gewährt.

Die Prozesskostenhilfe umfasst in der Regel die Ausgaben für die Aufsetzung der Schriftstücke, die Rechtsberatung im Verfahren, die Vertretung vor Gericht und die Vollstreckung eines Gerichtsurteils.

Lettland gewährt darüber hinaus Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Erstinstanzlich wird ein Fall vom Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) entschieden. Gegen die Entscheidung kann bei einem Regionalgericht (apgabaltiesa) Berufung oder ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (kasācija) eingelegt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer Scheidung durch einen Notar die Echtheit der ordnungsgemäß beglaubigten Urkunden nicht angezweifelt werden kann. Eine Anfechtung ist nur im Rahmen eines getrennten Antrags möglich.

Beschwerden über fehlerhafte oder verweigerte Pflichterfüllung eines Notars sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Notar den Fehler begangen oder die Pflichterfüllung verweigert hat, bei dem Regionalgericht einzureichen, dessen Aufsicht der Notar unterliegt.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wird in Lettland gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates anerkannt. Diese Verordnung sieht vor, dass alle Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

Um die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in Lettland sicherzustellen, kann jede betroffene Partei nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates einen Antrag auf Anerkennung (oder Nichtanerkennung) (atzīšana) oder auf Anerkennung und Vollstreckung (atzīšana un izpildīšana) der im Ausland ergangenen Entscheidung beim Bezirks- oder Stadtgericht am Vollstreckungsort der Entscheidung oder am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragsgegners einreichen.

Über die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung entscheidet ein Einzelrichter auf Grundlage des eingereichten Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Antragstellung, ohne dass die Parteien vorgeladen werden. Der Richter kann die Anerkennung der Entscheidung in Lettland nur verweigern, wenn einer der in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates genannten Gründe für die Nichtanerkennung vorliegt. Demnach darf die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Litauen verweigert werden, wenn:

  • die Anerkennung der öffentlichen Ordnung Lettlands offensichtlich widerspricht;
  • dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden war;
  • die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in Lettland ergangen ist, oder
  • die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Lettland erfüllt.

Gemäß § 638 der Zivilprozessordnung muss ein Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer (oder andernfalls sonstige Identifikationsdaten) und Korrespondenzadresse des Antragstellers; bei einer juristischen Person Name, Identifikationsnummer und Gesellschaftssitz;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer (oder andernfalls sonstige Identifikationsdaten), gemeldeter Wohnsitz und jede weitere gemeldete Adresse oder andernfalls der faktische Wohnsitz des Antragsgegners; bei einer juristischen Person Name, Identifikationsnummer und Gesellschaftssitz;
  • den Antragsgegenstand und die Umstände, auf die sich der Antrag stützt;
  • den Antrag auf vollständige oder teilweise Anerkennung bzw. Anerkennung und Vollstreckung der im Ausland ergangenen Entscheidung;
  • Name und Adresse des bevollmächtigten Vertreters, falls der Antragsteller sich in Lettland in der Sache vertreten lässt;
  • eine Liste der beigefügten Dokumente;
  • das Datum und die Uhrzeit der Aufsetzung des Antrags.

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates muss einem Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung Folgendes beigefügt werden:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  • bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück (in Bezug auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe) dem Antragsgegner zugestellt wurde, oder eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
  • eine Bescheinigung, die gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellt wurde.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine interessierte Partei der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe auf zwei Arten begegnen.

Erstens kann gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates jede Partei, die ein Interesse hat, die Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Lettland beantragen.

Zweitens kann der Antragsgegner die Anerkennung der Entscheidung in Lettland auch noch anfechten, nachdem eine andere Person die Anerkennung beantragt und das Bezirks- oder Stadtgericht dem Antrag stattgegeben hat. Der Antragsgegner kann Einwände gegen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Lettland erheben, indem er die Anerkennungsentscheidung des Bezirks- oder Stadtgerichts anficht. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann gegen die Anerkennungsentscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts bei einem Regionalgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerde (blakus sūdzība) bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Übermittlung des Antrags an das Regionalgericht. Gegen die Anerkennungsentscheidung eines Regionalgerichts kann der Antragsgegner oder der Antragsteller beim Senat des Obersten Gerichtshofs (Augstākās tiesas Senāts) Rechtsbehelf einlegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerde bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Übermittlung des Antrags an die zivilrechtliche Abteilung des Senats des Obersten Gerichtshofs.

Der Antragsgegner kann gegen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung nur unter Verweis auf das Vorliegen von Gründen der Nichtanerkennung im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates Rechtsbehelf einlegen (siehe Frage 14).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

Links

https://tiesas.lv

https://www.llrx.com/2002/11/features-latvian-law-guide/ (Englisch)

https://vvc.gov.lv

https://www.tm.gov.lv

 

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Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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