Scheidung und Getrenntleben

Malta
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Um in Malta geschieden zu werden, muss entweder das Ehepaar gemeinsam oder ein Ehegatte allein die Scheidung beantragen. Die Ehegatten müssen in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Scheidungsverfahrens für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren getrennt gelebt haben, wobei dies auch mit Unterbrechungen möglich ist, oder es müssen mindestens vier Jahre seit dem Datum der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes verstrichen sein. Das Gericht muss auch davon überzeugt sein, dass keine begründete Aussicht auf eine Versöhnung der Ehegatten besteht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die unterhaltsberechtigten Ehegatten und ihre Kinder einen angemessenen Unterhalt erhalten. Die Parteien können aber jederzeit auf dieses Recht verzichten. Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden, mit Ausnahme der aus der Scheidung resultierenden gesetzlichen Folgen. Für den Scheidungsantrag ist nicht erforderlich, dass die Ehegatten zuvor durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung ihre Trennung herbeigeführt haben.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Scheidungsgründe. Allerdings müssen die Ehegatten, wie bereits erwähnt, in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Scheidungsverfahrens für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren getrennt gelebt haben, wobei dies auch mit Unterbrechungen möglich ist, oder es müssen mindestens vier Jahre seit dem Datum der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes verstrichen sein.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden, mit Ausnahme der aus der Scheidung resultierenden gesetzlichen Folgen. In Bezug auf den Nachnamen finden die Vorschriften über die eheliche Trennung Anwendung. Folglich kann sich die Ehefrau nach der Trennung entscheiden, wieder ihren Mädchennamen anzunehmen. Diese Entscheidung muss jedoch in der Trennungsurkunde erklärt werden. Im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss die Ehefrau die Erklärung im Wege eines Vermerks abgeben, der vor dem Urteil in die Akte aufgenommen wird. Wird eine Scheidung ausgesprochen, sind alle zivilrechtlichen Wirkungen sowie die Verpflichtung der Parteien zum Zusammenleben beendet. An dem Tag, an dem der Gerichtsbeschluss oder das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, sind die Ehegatten auch nicht mehr erbberechtigt.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die bereits auf der Grundlage eines Vertrags oder einer gerichtlichen Entscheidung getrennt lebten, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden. Artikel 66D Absatz 5 des maltesischen Zivilgesetzbuches bestimmt, dass die Parteien bei Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Zugewinngemeinschaft unter gesonderter Verwaltung auf jeden Fall das Recht haben, sich scheiden zu lassen, ohne die Vermögenswerte zu veräußern, die sie gemeinsam besitzen, sofern beide zustimmen.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Wird die Scheidung ausgesprochen, wirkt sich das nicht auf die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern aus oder in Bezug auf die Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf die elterliche Sorge und das Sorgerecht getroffen haben. Ein Elternteil kann jedoch geltend machen, dass der andere Elternteil nicht geeignet ist, für die minderjährigen Kinder zu sorgen. Wenn das Gericht in diesem Sinne entscheidet, kann die für ungeeignet erklärte Partei das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder auch im Fall des Todes der anderen Partei nur mit gerichtlicher Genehmigung übernehmen. Die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind besteht bis zu seinem achtzehnten Geburtstag. Sollte das Kind seine Ausbildung fortsetzen, ist es bis zu seinem 23. Geburtstag unterhaltsberechtigt, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden. Folglich beendet die Scheidung die Unterhaltspflicht nicht, sofern die Parteien keine anderweitigen Vereinbarungen treffen. Das Gericht kann in seiner Entscheidung, mit der es den Antrag auf Scheidung annimmt, auf Antrag der Partei, die selbst oder deren Kinder Anspruch auf Unterhalt haben, anordnen, dass die Unterhaltszahlung gemäß den Verhältnissen der Parteien durch eine angemessene und geeignete Garantie abgesichert wird. Die Höhe der Garantie darf den für die Dauer von fünf Jahren zu zahlenden Unterhalt nicht übersteigen. Dieser Antrag kann auch jederzeit nach dem Scheidungsurteil gestellt werden, wenn Unterhalt fällig ist.

Wird ein Antrag auf Scheidung von einem der beiden Ehegatten bei dem zuständigen Zivilgericht gestellt oder von beiden Ehegatten, wenn sie sich einig sind, dass sie ihre Ehe auflösen wollen, und wenn sie nicht durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, ordnet das Gericht an, dass sich die Parteien an einen Mediator wenden, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. Der Mediator wird entweder vom Gericht oder einvernehmlich von den Ehegatten bestimmt. Auf diesem Weg soll eine Versöhnung zwischen den Ehegatten versucht werden. Wird keine Versöhnung erreicht, soll die Mediation den Ehegatten eine Scheidung auf der Grundlage einer Vereinbarung ermöglichen, sofern sich die Ehegatten nicht bereits über die Bedingungen der Scheidung geeinigt haben. Diese Vereinbarung wird in Bezug auf alle oder einige der folgenden Punkte geschlossen:

  • elterliche Sorge und Sorgerecht für die Kinder;
  • Umgang beider Elternteile mit den Kindern;
  • Unterhalt für einen oder beide Ehegatten und für jedes Kind;
  • eheliche Wohnung;
  • Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Zugewinngemeinschaft unter gesonderter Verwaltung.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anordnet und in der betreffenden Entscheidung die Rechte und Pflichten der Ehegatten festgelegt, die für sie nach der Trennung gelten.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird angeordnet, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Ehebruch
  • häusliche Gewalt
  • Exzesse, Grausamkeit, Drohungen oder schwere Körperverletzung der einen Partei gegen den Kläger oder gegen eines der Kinder;
  • unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe, so dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten weiter zusammenleben;
  • böswilliges Verlassen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

In Bezug auf den Unterhalt ist der Ehegatte, gegen den die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgesprochen wird, gegenüber der anderen Partei und den Kindern unterhaltspflichtig, bis diese 18 Jahre alt sind bzw. 23 Jahre, wenn sie sich Vollzeit in Schulausbildung, Ausbildung oder Studium befinden. Bei der Berechnung des Betrags, der der anderen Partei und den Kindern zu zahlen ist, werden alle Umstände der Ehegatten und der Kinder berücksichtigt, darunter:

  • die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung aller Umstände;
  • eine Behinderung, ob körperlich oder geistig;
  • Krankheiten, die so ernst und schwer sind, dass sie die Fähigkeit der Ehegatten oder der Kinder beeinträchtigen, für sich selbst zu sorgen;
  • der Umstand, dass die Erwerbsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Partei dadurch eingeschränkt war, dass sie sich während der Ehe um den Haushalt, die andere Partei und die Erziehung der Kinder aus der Ehe gekümmert hat;
  • das gesamte Einkommen oder die Unterstützungsleistungen, die die Ehegatten oder einer der Ehegatten nach dem Gesetz erhalten/erhält;
  • die Wohnbedürfnisse der Ehegatten und der Kinder;
  • die Höhe der Leistungen, z. B. aus einer Rentenversicherung, die jeder der Parteien zugestanden hätten und die die Partei aufgrund der Trennung nicht mehr erwerben kann.

Die Ehewohnung kann vom Gericht auf Verlangen einer der Parteien einer Partei für die ausschließliche Nutzung und für den Zeitraum und unter den Bedingungen zugesprochen werden, den/die das Gericht für angebracht hält: Das Gericht kann auch entscheiden, dass die Ehewohnung verkauft werden sollte, wenn es sich vergewissert hat, dass beide Parteien und die Kinder über alternative, angemessene Unterkünfte verfügen. Das Gericht kann entscheiden, wie der Verkaufserlös unter den Ehegatten aufgeteilt wird. Gehört die Ehewohnung beiden Parteien, spricht das Gericht die Wohnung einer der Parteien zu, die dann die andere Partei für den erlittenen finanziellen Verlust entschädigt.

Wenn das Gericht die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt, legt es auch fest, welcher Ehegatte das Sorgerecht für die Kinder erhält. Das Wohl der Kinder steht dabei an oberster Stelle. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer der Parteien feststellen, dass die andere Partei nicht geeignet ist, das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder auszuüben. In diesem Fall kann die für ungeeignet erklärte Partei auch nach dem Tod der anderen Partei das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder nur mit gerichtlicher Genehmigung übernehmen.

Bei der Trennung kann die Ehefrau entscheiden, wieder ihren Mädchennamen anzunehmen. Diese Entscheidung muss jedoch in der Trennungsurkunde erklärt werden. Im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss die Ehefrau die Erklärung im Wege eines Vermerks abgeben, der vor dem Urteil in die Akte aufgenommen wird.

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wirkt gegenüber Dritte erst ab dem Tag, an dem die Urkunde im öffentlichen Register eingetragen wird.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe bedeutet, dass die Ehe keine Wirkung hat. Die Ehe wird für nichtig erklärt/aufgehoben.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe ist nichtig, wenn:

  • die in dem Land der Eheschließung für die Gültigkeit der Ehe erforderlichen Formalitäten nicht eingehalten worden sind;
  • die Einwilligung einer der beiden Parteien auf physischer oder seelischer Gewalt oder Angst beruht;
  • die Einwilligung einer der Parteien aufgrund eines Fehlers bezüglich der Identität der anderen Partei ungültig ist;
  • die Einwilligung einer der beiden Parteien durch Täuschung über eine Eigenschaft der anderen Partei herbeigeführt wurde, die ihrem Wesen nach das Eheleben ernsthaft beeinträchtigen könnte;
  • die Einwilligung einer der Parteien ungültig ist, da ihr Beurteilungsvermögen im Hinblick auf das Eheleben oder auf seine wesentlichen Rechte und Pflichten ernsthaft gestört ist oder sie eine schwere psychologische Anomalie aufweist, die es dieser Partei unmöglich macht, ihre wesentlichen Ehepflichten zu erfüllen;
  • eine Partei impotent ist, unabhängig davon, ob es sich um eine absolute oder relative Impotenz handelt, aber nur dann, wenn die Impotenz bereits vor der Eheschließung bestand;
  • die Einwilligung einer der Parteien in der Absicht des positiven Ausschlusses der Ehe selbst oder eines oder mehrerer der wesentlichen Bestandteile des Ehelebens oder auch des Rechts auf den Vollzug der Ehe erlangt wurde;
  • eine der Parteien ihre Einwilligung an eine auf die Zukunft bezogene Bedingung geknüpft hat;
  • eine der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht genügend Geistes- oder Willenskraft für die Einwilligung in die Eheschließung besaß, obwohl sie nicht an Geistesschwäche litt und die Eheschließung auch nicht verboten war, so auch bei Vorliegen einer vorübergehenden Ursache;
  • die Ehe nicht vollzogen wurde.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

In Bezug auf die Kinder, die während einer Ehe geboren oder empfangen wurden, sowie in Bezug auf die Kinder, die vor einer solchen Ehe geboren, aber vor der Nichtigerklärung/Aufhebung anerkannt wurden, wird angenommen, dass die Wirkungen einer gültigen Ehe stets bestanden haben. Wenn nur einer der Ehegatten in Treu und Glauben gehandelt hat, gelten diese Wirkungen zu seinen Gunsten und zugunsten der Kinder. Wenn beide Ehegatten wider Treu und Glauben gehandelt haben, gelten die Wirkungen einer gültigen Ehe nur zugunsten der Kinder, die während der Ehe geboren oder empfangen wurden, die für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde. Der Ehegatte, der für die Nichtigkeit der Ehe verantwortlich ist, ist dazu verpflichtet, dem in Treu und Glauben handelnden Ehegatten für den Zeitraum von fünf Jahren Unterhalt zu bezahlen: Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nein, es gibt keine alternativen Möglichkeiten. Dies kann nur vor Gericht geschehen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ein Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe muss beim Civil Court (Kammer für Familiensachen) gestellt werden, während die Eintragung einer vom Kirchengericht in Malta gewährten Annullierung der Ehe beim Berufungsgericht (Court of Appeal) beantragt werden muss. Der Antrag auf Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung/Aufhebung muss beeidet werden. Auf den Antrag muss innerhalb von zwanzig Tagen erwidert werden. Die dem Antrag beizufügenden Dokumente unterscheiden sich je nachdem, was bewiesen werden soll. Im Fall der Eintragung einer Annullierung der Ehe durch das Kirchengericht sind dem Antrag eine Kopie des Urteils des Metropolitan Tribunal von Malta, der Beschluss des Regional Tribunal of Second Instance, der Vollstreckungsbeschluss und die Heiratsurkunde beizufügen.

Jede Partei eines Trennungsverfahrens kann jederzeit während des Verfahrens beantragen, dass der Antrag auf Trennung in einen Antrag auf Scheidung umgewandelt wird. Das ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Urteilsverkündung anberaumt wurde.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, sofern die in Artikel 912 Gerichtsverfassungs- und Zivilgesetzbuch (Code of Organisation and Civil Procedure) niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, es ist möglich, Berufung gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Aufhebung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe einzulegen. Gegen einen Erlass auf Eintragung einer vom Kirchengericht von Malta gewährten Annullierung kann jedoch keine Berufung eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts über den Personenstand einer verheirateten Person oder eine Entscheidung, die sich auf den Personenstand auswirkt, wird für alle Zwecke des maltesischen Rechts anerkannt, wenn die Entscheidung von einem zuständigen Gericht des Landes erlassen wurde, in dem eine der Verfahrensparteien ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörige sie ist. Zuständig ist das Öffentliche Register in Malta (Evans Building, Merchant’s Street, Valletta VLT 2000).

Außer dem maltesischen Recht findet auch europäisches Recht Anwendung, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000. Artikel 22 dieser Verordnung bezieht sich auf die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn

a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

b) dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

c) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Die Anerkennung einer Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung kann beim Civil Court (Kammer für Familiensachen) angefochten werden. Es gilt das Verfahren gemäß Kapitel 12 der Gesetze von Malta.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Gerichte mit zivilgerichtlicher Zuständigkeit entscheiden nur dann über Scheidungsanträge, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Mindestens ein Ehegatte hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz in Malta.
  • Mindestens ein Ehegatte hatte über einen Zeitraum von einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malta.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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