Europäischer Zahlungsbefehl

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Zuständige Gerichte sind die Kreisgerichte (sądy rejonowe) und Bezirksgerichte (sądy okręgowe), deren örtliche und sachliche Zuständigkeit in der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Gesetzblatt 2014, Nr. 101, in der geltenden Fassung) geregelt ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 461 Absatz 11 in Verbindung mit Artikel 50516 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die örtliche Zuständigkeit aus den Artikeln 27 bis 46 und Artikel 461 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 50516 Absatz 1 ZPO.

Anträge auf Verweigerung der Vollstreckung im Sinne des Artikels 22 (Verweigerung der Vollstreckung) der Verordnung sind gemäß Artikel 115323 Absatz 1 ZPO bei dem Bezirksgericht des Wohnsitzes oder Sitzes des Schuldners, oder, falls ein solches Gericht nicht gegeben ist, bei dem Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung vorgesehen ist oder vollzogen wird, zu stellen. Gemäß Absatz 3 kann der Antragsgegner seinen Standpunkt in der Sache innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorbringen.

Bezüglich Artikel 23 (Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung) kann das zuständige Kreisgericht gemäß Artikel 115320 Absatz 1 ZPO die aufgrund eines Europäischen Zahlungsbefehls betriebene Vollstreckung aussetzen. Dieses Gericht kann, ebenfalls auf Antrag des Schuldners, das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

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Bezüglich Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung ist als Mittel zum Schutz des Schuldners die Verlängerung der Frist für den Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl vorgesehen. Diesbezüglich finden die Bestimmungen von Teil 1 Titel VI Kapitel 5 (Fristüberschreitung und Fristverlängerung) (Artikel 167 bis 172) der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Einklang mit diesen Bestimmungen muss ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes für die Fristüberschreitung bei dem Gericht gestellt werden, vor dem das Verfahren stattfinden sollte. In dem Schreiben sind die Umstände zu belegen, die den Antrag begründen. Gleichzeitig mit der Stellung des Antrags auf Fristverlängerung sollte die Partei als Verfahrensschritt auch die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Wurde die Frist um mehr als ein Jahr überschritten, ist ihre Verlängerung nur in besonderen Fällen zulässig. Die Beantragung einer Fristverlängerung bewirkt grundsätzlich keine Aussetzung des Verfahrens oder der Vollstreckung eines Entscheids.

Bezüglich Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung finden die Bestimmungen von Artikel 50520 der Zivilprozessordnung Anwendung. Anträge müssen den Anforderungen an Schriftsätze entsprechen und die Gründe für eine Nichtigerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls darlegen. Für die Prüfung eines solchen Antrags ist das Gericht zuständig, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Vor der Nichtigerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls muss das Gericht den Antragsteller des Zahlungsbefehls anhören oder ihn zur schriftlichen Einlassung auffordern.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls oder andere Einlassungen in solchen Verfahren können nur schriftlich vorgelegt werden. Schriftstücke können per Post oder persönlich bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Sprache ist Polnisch.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2019

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