Beweisaufnahme

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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion der Justizverwaltung)

Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14

1990-097 LISBOA- PORTUGAL

Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1

Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

Website: https://dgaj.justica.gov.pt/

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Die Formblätter sind in Portugiesisch oder Spanisch auszufüllen.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Folgende Empfangs- und Kommunikationsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

- Post;

- Fax; oder

- telematische Mittel.

In dringenden Fällen:

- Telegramm;

- Telefongespräch (mit anschließender Übermittlung der betreffenden Unterlagen) oder

- andere entsprechende Kommunikationsmittel.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Die Zentralstelle ist in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständig.

Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion der Justizverwaltung)

Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Torre H

1990-097 LISBOA

Portugal

Tel.: (+351) 21 790 62 00

Fax: (+351) 211545100/60

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

Website: https://dgaj.justica.gov.pt/

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wird eine Kopie des Dekrets Nr. 14/98 vom 27. Mai 1998, der Bekanntmachung 274/98 und der Liste Nr. 73/2000 zu dem Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen beigefügt.

Letzte Aktualisierung: 29/01/2024

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