Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Schottland

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sind in Schottland in den folgenden Gebührenordnungen geregelt:

  • Gerichtsgebührenordnung 2018 (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutary Instrument 2018/481), geändert durch:
  • Änderungsverordnung 2018 (Sheriff Court Fees Amendment Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/194).

Tabelle 2 Teil II Nummern 16 und 38 gelten für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. April 2019.

Tabelle 3 Teil II Nummern 16 und 38 gelten für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. April 2020.

Die elektronische Zahlung von Gebühren ist nicht möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Einreichung einer Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen bei Gericht mittels Formblatt A der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist eine einmalige Gebühr zu entrichten, die das gesamte Gerichtsverfahren abdeckt.

Die Gebühr umfasst die Kosten für die Zustellung der Schriftstücke auf dem Postweg. Ist hingegen eine Zustellung an den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher erforderlich, kann eine zusätzliche Gebühr anfallen.

Für die Einreichung einer Erwiderung auf eine Klage mittels Formblatt C wird keine Gebühr erhoben.

Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (solicitor) ist in der Regel nicht erforderlich, und die Gebühr umfasst keine Anwaltshonorare.

Wie viel muss ich zahlen?

Bei der Einreichung einer Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen bei Gericht sind derzeit die folgenden Gebühren zu entrichten:

  • bei Streitwerten bis 300 GBP bzw. 250 EUR beträgt die Gebühr 19 GBP,
  • bei allen anderen europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen beträgt die Gebühr 104 GBP.

Für die Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher fällt eine zusätzliche Gebühr an, die sich aus einer Verwaltungsgebühr von 13 GBP und den Kosten für den Gerichtsvollzieher zusammensetzt.

Gemäß Artikel 8 der Gerichtsgebührenordnung (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) kann eine Partei Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, beispielsweise wenn sie Anspruch auf bestimmte staatliche Beihilfen oder auf zivilrechtliche Prozesskostenhilfe hat.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Das Gericht ist nach Absatz 3 der Gebührenordnung 2018 (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) ohne Zahlung der Gebühr nicht verpflichtet, tätig zu werden, und weist den Antrag zurück.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Für die Entrichtung von Gerichtsgebühren stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten offen:

  • Zahlung per Scheck – ausgestellt an „The Scottish Courts and Tribunals Service“
  • Debitkarte oder Kreditkarte – Bitte prüfen Sie, welche Arten von Karten vom zuständigen Gericht akzeptiert werden können und ob die Zahlung telefonisch erfolgen kann.
  • Postanweisung – ausgestellt an „The Scottish Courts and Tribunals Service“
  • Barzahlung – Wenn die Zahlung auf dem Postweg übermittelt wird, sind Barzahlungen nicht zu empfehlen.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Das Gericht nimmt Anträge mittels eines Formblatts A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entgegen, sofern die Gebühr entrichtet wird. Die Schriftstücke und die Zahlung sollten dem Gericht zusammen vorgelegt bzw. zugesandt werden. Das Gericht händigt dann im nächsten Verfahrensschritt ein Formblatt B oder Formblatt 1 aus bzw. sendet dies zu oder stellt dem Beklagten ein Formblatt A zu. Ein Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich.

Letzte Aktualisierung: 04/05/2020

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