Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Scheidung und Getrenntleben

Schottland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Schottland muss eine Ehe durch das zuständige Gericht geschieden werden. Das Gericht spricht die Scheidung ausschließlich in folgenden Fällen aus:

  • Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, oder
  • nach dem Zeitpunkt der Eheschließung wurde einer der Parteien eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit (Gender Recognition Certificate) nach Maßgabe des Gesetzes über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit von 2004 (Gender Recognition Act 2004) ausgestellt.

Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist durch einen der unter Ziffer 2 aufgeführten vier Sachverhalte nachzuweisen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Siehe Antwort auf Frage 1 oben. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist durch einen der folgenden Sachverhalte nachzuweisen:

  • Ehebruch des Antragsgegners;
  • unzumutbares Verhalten des Antragsgegners;
  • Getrenntleben der Ehepartner seit einem Jahr, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt;
  • Getrenntleben der Ehepartner seit zwei Jahren.

Für bestimmte Fälle, die unter die letzten beiden Kategorien fallen, besteht ein vereinfachtes Verfahren.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Das Recht sieht keine speziellen Bestimmungen für die persönlichen Beziehungen zwischen ehemaligen Ehegatten vor. In Bezug auf den Nachnamen steht es jedem Ehegatten frei, während der Ehe seinen eigenen Nachnamen beizubehalten. Die Ehegatten sind ebenfalls berechtigt, nach der Ehescheidung den Namen des anderen Ehegatten weiter zu führen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gesetz von 1985 über das Familienrecht (Schottland) (Family Law (Scotland) Act 1985) sieht vor, dass das eheliche Vermögen bei der Ehescheidung aufgeteilt wird. Unter das eheliche Vermögen fällt im Allgemeinen das gesamte Vermögen, das von den Ehegatten während der Ehe erworben wurde, sowie das Vermögen, das vor der Eheschließung für die Nutzung als eheliche Wohnung oder als Einrichtung für diese Wohnung erworben wurde. Zum ehelichen Vermögen zählen nicht andere vor der Eheschließung erworbene Vermögenswerte, von einem Ehegatten nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbene Vermögenswerte oder während der Ehe aufgrund von Schenkungen oder Erbschaften von Dritten zugefallenes Vermögen.

Jeder Ehepartner kann bei Gericht eine Anordnung nach dem Gesetz von 1985 beantragen. Das Gericht kann die Zahlung eines Kapitalbetrags, die Eigentumsübertragung, die Zahlung einer Geldrente und den Versorgungsausgleich anordnen oder auch andere einschlägige Anordnungen treffen.

Trifft das Gericht eine Anordnung, so muss sie von folgenden Grundsätzen geleitet sein:

  • Der Nettowert des ehelichen Vermögens soll gerecht aufgeteilt werden.
  • Das Gericht berücksichtigt die wirtschaftlichen Vorteile, die sich für jede Partei aus den Beiträgen der anderen Partei ergeben, und auch die wirtschaftlichen Nachteile, die jeder Partei aus den Belangen der anderen Partei oder der Familie erwachsen. Die Beiträge können nichtfinanzieller Art sein und umfassen insbesondere auch die Führung des Haushalts oder die Versorgung der Familie sowie finanzielle Leistungen.
  • Der wirtschaftliche Aufwand für die Versorgung eines ehelichen Kindes unter 16 Jahren sollte gerecht zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
  • Einer Partei, die im Wesentlichen finanziell vom Ehepartner abhängig war, sollten finanzielle Versorgungsleistungen zugesprochen werden, mit denen sie in die Lage versetzt wird, den Verlust der bisher erhaltenen finanziellen Unterstützung auszugleichen. Diese Versorgungsregelung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen.
  • Ist davon auszugehen, dass einer Partei infolge der Ehescheidung schwerwiegende finanzielle Härten erwachsen, so sind für einen angemessenen Zeitraum die notwendigen Maßnahmen zur Abmilderung dieser Notlage zu treffen.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Wie oben in der Antwort auf Frage 3.2 ausgeführt, sollte der wirtschaftliche Aufwand für die Versorgung eines ehelichen Kindes gleichmäßig aufgeteilt werden. Siehe ferner das EJN-Merkblatt „Elterliche Verantwortung – Schottland“.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Siehe das EJN-Merkblatt „Unterhaltsansprüche – Schottland“.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

In Schottland kann das Gericht nach Maßgabe des Scheidungsgesetzes von 1976 (Divorce (Scotland) Act 1976) ein Trennungsurteil erlassen. Dies wird als Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bezeichnet. Diese Möglichkeit steht Ehegatten offen, die zwar eine Ehescheidung ablehnen, aber auch nicht mehr zusammenleben wollen. Die Ehegatten sind dann immer noch miteinander verheiratet und einander zum Unterhalt verpflichtet – d. h. sie müssen wie jedes andere verheiratete Ehepaar auch finanziell füreinander sorgen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten dieselben Bedingungen wie für die Scheidung. Siehe Antwort auf Frage 1 oben.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Antwort auf Frage 4 oben. Es sei darauf hingewiesen, dass die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einen getrennt lebenden Ehegatten nicht daran hindert, einen Antrag auf Ehescheidung einzureichen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Zwar sind „Ehenichtigkeit“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in Schottland keine gebräuchlichen Rechtsbegriffe, doch wenn eine schottische Ehe nichtig ist, so kann jede Partei, die ein Interesse daran hat, bei Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe stellen. Durch die Nichtigerklärung der Ehe (declarator of nullity) wird festgestellt, dass die Ehe für die meisten Zwecke so behandelt wird, als hätte sie nie Bestand gehabt. In Schottland ist eine Ehe nichtig, wenn

  • eine Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte;
  • die Ehepartner zu eng miteinander verwandt sind – die verbotenen Verwandtschaftsverhältnisse sind in Anlage 1 zum Ehegesetz (Schottland) von 1977 aufgeführt;
  • zumindest eine der Parteien bereits verheiratet war;
  • zumindest eine der Parteien nicht in der Lage war, in die Ehe einzuwilligen;
  • eine Partei zwar in der Lage war, in die Ehe einzuwilligen, die Einwilligung allerdings unter Zwang oder aufgrund eines Irrtums erfolgte.

Eine Ehe, die aufgehoben werden kann, bezeichnet eine Ehe, die solange weiter besteht, bis einer der Ehepartner einen Antrag auf Aufhebung der Ehe (declarator of nullity) stellt. Einziger Rechtsgrund für eine aufhebbare Ehe ist die unheilbare Zeugungsunfähigkeit eines Ehegatten.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Jede Partei, die ein Interesse daran hat, kann bei Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung (declarator of nullity) einer nichtigen Ehe stellen; in gleicher Weise kann jeder Ehegatte bei Gericht die Aufhebung einer aufhebbaren Ehe beantragen (declarator of nullity). Weitere Einzelheiten über nichtige und aufhebbare Ehen sind Ziffer 7 zu entnehmen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Da eine nichtige Ehe so zu behandeln ist, als hätte sie niemals Bestand gehabt, ist es unter Umständen nicht erforderlich, einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Erlässt das Gericht ein Urteil zur Nichtigerklärung (declarator of nullity), so kann es auch Anordnungen zur finanziellen Versorgung der Parteien der nichtigen Ehe treffen. Eine aufhebbare Ehe wird ebenfalls so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt, sofern das Gericht ein Urteil zur Aufhebung der Ehe erlässt (declarator of nullity).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Relationships Scotland, eine Freiwilligenorganisation, die durch Zuschüsse der schottischen Regierung unterstützt wird, bietet Ehepaaren, die sich zur Ehescheidung oder zum Getrenntleben entschieden haben, Mediation im Rahmen eines Netzwerks von lokalen Beratungsdiensten. Bei der Mediation handelt es sich um einen freiwilligen Prozess, der Ehepaaren dabei helfen kann, im Wege der Vereinbarung Lösungen für praktische Probleme zu finden. Die Ehe- und Partnerschaftsberatung steht zudem Paaren oder einzelnen Partnern offen, die sich Problemen in ihrer Beziehung gegenübersehen. Sachdienliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen können Familien dabei helfen, Handlungsweisen zu vermeiden, die in einem Rechtsstreit enden. Die Internet-Adresse von Relationships Scotland lautet: Relationships Scotland.

Mediationsleistungen für Familien können auch im Rahmen von Comprehensive Accredited Lawyer Mediators (Mediationsleistungen akkreditierter Rechtsanwälte) in Anspruch genommen werden: Calm Scotland.

Weitere Möglichkeiten sind die kollaborative Praxis nach dem Collaborative Law und Schiedsstellen: Flags Scotland.

Es besteht die Möglichkeit, im Gerichtsregister (Books of Council and Session) der schottischen Registerführer ein rechtsverbindliches Protokoll über eine entsprechende Vereinbarung zu hinterlegen: Registers of Scotland.

Die schottische Regierung hat das Instrument Parenting Agreement for Scotland entwickelt. Dabei handelt sich um diverse Beratungsdokumente (Plan, Leitfaden, Ratschläge und Informationen) für den Abschluss einer Vereinbarung über die Kindererziehung bei Trennung der Eltern: Scottish Government.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

i. Der Antrag auf Ehescheidung oder auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann entweder beim Gerichtshof in Edinburgh (Court of Session) oder bei einem der lokalen Amtsgerichte (Sheriff Courts) gestellt werden. Die Website des Scottish Courts and Tribunals Service enthält eine Karte der Gerichtssitze sowie eine Auflistung der Adressen und die Kontaktdaten.

ii. Welches Gericht befasst wird, bleibt dem Antragsteller überlassen. Um den Court of Session befassen zu können, muss die Zuständigkeit innerhalb Schottlands gegeben sein. Um eines der Sheriff Courts befassen zu können, muss die Zuständigkeit des Gerichts innerhalb des Sheriffdom gegeben sein, in dem dieses Gericht seinen geografischen Sitz hat. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Wohnsitzes. Der Wohnsitz kann an jedem beliebigen Ort in Schottland begründet werden, den eine Person als ihren Wohnort auffasst und an dem sie in vorhersehbarer Zukunft ständig zu leben beabsichtigt.

iii. In Schottland gibt es zwei verschiedene Scheidungsverfahren:

iv. Das vereinfachte Verfahren (Simplified Application) kann zur Anwendung kommen, wenn zum einen als Scheidungsgrund das „Getrenntleben der Ehegatten über einen Zeitraum von einem Jahr“ festgestellt werden kann und die Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung vorliegt oder zum anderen wenn als Scheidungsgrund das „Getrenntleben der Ehegatten über einen Zeitraum von zwei Jahren“ festgestellt werden kann, wobei in diesem Fall die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist. Das vereinfachte Verfahren ist nur anwendbar, wenn

  • keine anderen Verfahren bei anderen Gerichten anhängig sind, die zu einer Beendigung der Ehe führen könnten;
  • keine ehelichen Kinder unter 16 Jahren vorhanden sind;
  • keine Partei den Antrag auf Anordnung finanzieller Regelungen aufgrund der Ehescheidung gestellt hat und
  • keiner der Ehegatten an einer psychischen Erkrankung leidet.

v. Scheidungsanträge nach diesem vereinfachten Verfahren werden in der Regel von Parteien gestellt, die keine Rechtsberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Diese Art von Scheidungsanträgen ist auch als „Do-it-yourself-Scheidung“ bekannt geworden. Die Antragsformulare und die Anleitungen zum Ausfüllen sind über die Website Scottish Courts and Tribunals Service abrufbar.

vi. Anträge nach dem anderen (ordentlichen) Verfahren zur Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sind beim Court of Session in Form einer Vorladung vor Gericht bzw. einleitenden Schriftsatz beim Sheriff Court zu stellen. Jedes Gericht hat seine eigenen Verfahrensvorschriften, aus denen sich die Form der Antragstellung ergibt. Siehe hierzu unter Rules and Practice auf der Website Scottish Courts and Tribunals Service. Kapitel 49 der Verfahrensvorschriften des Court of Session und Kapitel 33 der Ordinary Cause Rules für den Sheriff Court behandeln Familiensachen.

Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe

vii. Eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe (declarator of nullity) ist beim Court of Session in Edinburgh einzureichen.

Formalitäten und erforderliche Dokumente

viii. In jedem Gericht ist bei Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags und unter Umständen auch zu späteren Verfahrensstadien eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe oder bestimmte staatliche Sozialleistungen, so ist auf Antrag eine Gebührenbefreiung möglich. Das Antragsformular zur Gebührenbefreiung ist in der Rubrik Scheidung des Scottish Courts and Tribunals Service abrufbar.

ix. Dem Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung ist die Heiratsurkunde beizufügen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Beratung und Unterstützung wird bei Scheidungssachen vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt. Zivilrechtliche Prozesskostenhilfe wird bei Scheidungssachen mit Ausnahme des vereinfachten Scheidungsverfahrens vorbehaltlich der drei üblichen und gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen gewährt, nämlich der finanziellen Situation, der Sachdienlichkeit und des Vorliegens eines hinreichenden Grunds. Weitere Informationen über die Anspruchsberechtigung können beim Scottish Legal Aid Board (SLAB) erfragt werden. Scottish Legal Aid Board

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

i. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung, die aufgrund eines Antrags im vereinfachten Verfahren beim Sheriff Court ergangen ist, kann innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich Berufung eingelegt werden.

ii. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung, die aufgrund eines Antrags im vereinfachten Verfahren beim Court of Session ergangen ist, ist keine Berufung zulässig; um die Rechtskraft und die Rechtswirkungen zu beseitigen, ist eine Aufhebungsklage (action of reduction) beim vorgenannten Gericht anzustrengen.

iii. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die aufgrund eines Antrags im anderen (ordentlichen) Verfahren beim Sheriff Court ergangen ist, kann innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe (declarator of nullity) des Court of Session kann innerhalb von 21 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung Berufung eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Anerkennung von Entscheidungen über die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes fällt in der Regel in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 („Verordnung Brüssel IIa“). Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung ist in Artikel 21 dieser Verordnung enthalten:

i. „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

ii. Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es insbesondere keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.“

iii. „Jede Partei, die ein Interesse hat“, kann beim Court of Session „eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.

iv. Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.

Nunmehr sind in Schottland Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts möglich. Da nicht sicher ist, ob die „Verordnung Brüssel IIa“ für gleichgeschlechtliche Beziehungen gilt, wurde ähnlich wie in der „Verordnung Brüssel IIa“ die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten vorgesehen. Siehe hierzu die Marriage (Same Sex Couples) (Jurisdiction and Recognition of Judgments) (Scotland) Regulations 2014 (SSI 2014 No. 362).

Kann die Entscheidung nicht auf der Grundlage der „Verordnung Brüssel IIa“ oder ähnlicher Bestimmungen anerkannt werden, so findet Teil II des Gesetzes über das Familienrecht von 1986 (Family Law Act 1986) und insbesondere dessen Artikel 46 Anwendung. Dieser Artikel sieht folgende Gründe für die Anerkennung vor:

  1. Eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn

a. die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und

b. eine der Parteien zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren begann)

i. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, in dem die Entscheidung über die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist, oder

ii. in diesem Land ihren Wohnsitz hatte oder

iii. die Staatsangehörigkeit dieses Landes besaß.

  1. Eine nicht aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn

a. die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und

b. zum Zeitpunkt, zu dem die Ehe geschieden wurde,

i. beide Ehepartner ihren Wohnsitz in diesem Land hatten oder

ii. einer der Ehepartner seinen Wohnsitz in diesem Land und der andere Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen Land hatte, nach dessen Recht die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt ist, und

c. keiner der beiden Ehepartner zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit einem Jahr im Vereinigten Königreich hatte.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Die Anerkennung von Entscheidungen über die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes fällt in der Regel in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 („Verordnung Brüssel IIa“). Siehe hierzu die Antwort auf Frage 14 oben.

Die Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung kann beim Court of Session oder beim Sheriff Court beantragt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Sind die schottischen Gerichte der Auffassung, dass die Zuständigkeit bei ihnen liegt, dann wenden sie in der Regel auch schottisches Recht an.

Links zum Thema

Scottish Courts and Tribunals Service

Scottish Legal Aid Board

Scottish Government

 

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Letzte Aktualisierung: 08/02/2022

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