Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Zuständiges Gericht für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 siehe hier:

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Rechtsmittelinstanz sind das Oberlandesgericht (hovrätt) oder der Oberste Gerichtshof. Der Rechtsbehelf muss bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen hat. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Obersten Gerichtshof bedarf der richterlichen Zustimmung.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Für Anträge auf Nachprüfung der Entscheidung eines Amtsgerichts (tingsrätt) oder des schwedischen Amts für Beitreibung und Vollstreckung (Kronofogdemyndigheten): Nachprüfungsantrag beim Oberlandesgericht (hovrätt).

Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich einzureichen. Im Antrag ist die nachzuprüfende Entscheidung mitsamt der Begründung für den Antrag anzugeben. Zudem sind die Urkunden und andere Beweismittel, die der Antragsteller vorbringen möchte, beizufügen. Der Antrag muss dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Sozialversicherungskasse

Allgemeine Fragen und Fragen zu Grundsatzentscheidungen

Sozialversicherungskasse

SE-103 51 Stockholm

Tel.: +46 (0) 8 786 90 00

Fax: +46 (0) 8 411 27 89

E-Mail: huvudkontoret@forsakringskassan.se

Anträge auf Unterstützung in besonderen Fällen und andere Anträge

Sozialversicherungskasse

Postach1164

SE-621 22 Visby

Tel.: +46 (0) 771 17 90 00

Fax: +46 (0) 10 11 20 411

E-Mail: centralmyndigheten@forsakringskassan.se

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)

Postanschrift: Postfach 773, SE-801 29 Gävle

Tel.: +46 771 73 73 00

Fax + 46 10 573 15 20

E-Mail: kontakt@kronofogden.se

Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)

Postanschrift: Postfach 646, SE-301 16 Halmstad

Tel.: +46 771 73 73 00

Fax + 46 10 573 28 70

E-Mail: kontakt@kronofogden.se

Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)

Postanschrift: Postfach 925, SE-391 29 Kalmar

Tel.: +46 771 73 73 00

Fax + 46 10 575 69 45

E-Mail: kontakt@kronofogden.se

Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)

Postanschrift: Postfach SE-901 73 Umeå

Tel.: +46 771 73 73 00

Fax + 46 10 578 42 50

E-Mail: kontakt@kronofogden.se

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Schwedisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Schwedisch.

Letzte Aktualisierung: 16/01/2023

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