Scheidung und Getrenntleben

Slowenien
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1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das slowenische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: a) Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen, b) Scheidung auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung und c) Scheidung auf der Grundlage eines Antrags (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

a) Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen lässt das Gericht eine Scheidung gemäß Artikel 96 des Familiengesetzbuchs (Družinski zakonik) unter folgenden Voraussetzungen zu: Die Ehegatten haben sich über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs geeinigt. Die Ehegatten haben eine Vereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vorgelegt, die Folgendes regelt: die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt sowie den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist.

Bevor das Gericht die Scheidung zulässt, muss es prüfen, ob die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie den Umgang der Kinder mit den Eltern im Interesse des Kindeswohls gewährleistet. Stellt das Gericht fest, dass die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung nicht dem Wohl der Kinder dient, weist es den Antrag zurück, die Ehe in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen.

b) Wenn Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben, eine Scheidung anstreben und sich über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens und den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, einigen sowie darüber, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt bzw. diese übernimmt, lassen sie ihre Vereinbarung zur Auflösung der Ehe notariell beurkunden. Die Ehe endet mit der Unterzeichnung der notariellen Urkunde. Die Urkunde ist die Rechtsgrundlage für die Eintragung der Scheidung ins Personenstandsregister. Der Notar übermittelt die Urkunde innerhalb von acht Tagen nach der Unterzeichnung der zuständigen Stelle, die die Scheidung ins Personenstandsregister einträgt (Artikel 97 des Familiengesetzbuchs).

c) Wenn eine Ehe aus welchen Gründen auch immer „unerträglich“ geworden ist, kann einer der Ehegatten die Scheidung beantragen. Löst das Gericht eine Ehe daraufhin auf, entscheidet es nach Maßgabe des Familiengesetzbuchs auch über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern. Bevor das Gericht entscheidet, muss es prüfen, was dem Wohl des Kindes am besten dient (Artikel 98 des Familiengesetzbuchs).

Bevor sie Scheidungsklage erheben oder einen Antrag auf Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen stellen, müssen die Ehegatten an einer Beratung des Sozialamts (center za socialno delo) teilnehmen, es sei denn:

  • sie haben keine gemeinsamen Kinder, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben,
  • einer der Ehegatten ist geistig unzurechnungsfähig,
  • der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort einer der Ehegatten ist unbekannt,
  • einer der Ehegatten oder beide leben im Ausland.

Die Beratung soll den Ehegatten die Feststellung erleichtern, ob ihre Beziehung in einem solchen Maß gescheitert ist, dass die Ehe zumindest für einen von ihnen unerträglich geworden ist, oder ob die Ehe wiederhergestellt werden kann. Die Ehegatten nehmen an der Beratung ohne ihre Vertreter teil (Artikel 200 des Familiengesetzbuchs).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das Familiengesetzbuch erkennt nur einen Scheidungsgrund an, nämlich, dass die Ehe unerträglich geworden ist. Das bedeutet, dass die Ehe so tief und unheilbar zerrüttet ist, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann. Eine Ehe wird nur dann als „unerträglich“ erachtet, wenn die Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht nur vorübergehend, sondern aus gewichtigen Gründen tief und unheilbar zerrüttet sind. Die Unerträglichkeit wird entsprechend der Situation zum Zeitpunkt der Anhörung beurteilt, unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu der aktuellen Situation geführt haben. Vom Gericht wird die Unerträglichkeit der Ehe außerdem festgestellt, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Eine Ehe kann auch auf Antrag einer der beiden Ehegatten geschieden werden. In diesem Fall entfällt die Unerträglichkeit als Scheidungsgrund.

Bei der Tatsache, dass die Ehe unerträglich geworden ist, spielt die Schuldfrage keine Rolle, und das Gericht stellt die Schuldfrage auch im Verlauf des Verfahrens nicht fest. Eine Ehe kann folglich auch auf Antrag des Ehegatten geschieden werden, der für die Unerträglichkeit der Ehe verantwortlich ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

Die rechtlichen Folgen einer Scheidung werden nachstehend im Detail erläutert.

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein Ehegatte, der seinen Nachnamen bei der Eheschließung geändert hat, kann innerhalb eines Jahres nach dem Scheidungsurteil oder dem Urteil zur Auflösung der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung der notariellen Urkunde oder eines gleichwertigen Dokuments über die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen bei der zuständigen Behörde eine Erklärung einreichen, dass er den Nachnamen wieder annehmen möchte, den er vor der Eheschließung geführt hat. Dies ist nur möglich, wenn die Person ihren Nachnamen während der Ehe nicht mehr geändert hat (Artikel 17 des Gesetzes über Namensführung (Zakon o osebnem imenu, ZOI-1)). Die Namensänderung ist eine Verwaltungsangelegenheit, die nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen, gilt bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens die Rechtsvermutung, dass der Anteil der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich ist. Der Ehegatte, der jedoch der Auffassung ist, durch die Aufteilung des Vermögens zu gleichen Teilen benachteiligt zu werden, kann beantragen, dass sein Anteil auf der Grundlage seines Beitrags zum gemeinsamen Vermögen bestimmt wird. Unbedeutende Unterschiede im Beitrag der einzelnen Ehegatten zum Ehevermögen werden nicht berücksichtigt. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände des Falls, insbesondere das Einkommen jedes Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen geleistet hat, die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung, die Leistung häuslicher Arbeit, die Instandhaltung der Wohnung, den Familienunterhalt, die Erhaltung des Vermögens sowie jede andere Form der Arbeit oder Beteiligung an der Verwaltung, Erhaltung und Mehrung des gemeinsamen Vermögens (Artikel 74 des Familiengesetzbuchs).

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

FÜRSORGE FÜR DIE KINDER UND ERZIEHUNG DER KINDER

Eltern, die nicht zusammenleben oder sich trennen wollen, müssen sich über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder und deren Erziehung einigen und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen. Sie können sich dahingehend einigen, dass beide für die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung verantwortlich sind, dass alle Kinder der Fürsorge und Erziehung eines Elternteils anvertraut werden oder dass einige Kinder dem einen Elternteil und die anderen Kinder dem anderen Elternteil anvertraut werden. Können sich die Eltern in dieser Angelegenheit nicht einigen, hilft ihnen das Sozialamt, zu einer Einigung zu gelangen. Sie können auch eine Mediation beantragen.

Wenn sich die Eltern über die Fürsorge und Erziehung der Kinder einigen, können sie ihre Vereinbarung vom Gericht bestätigen lassen. Stellt das Gericht fest, dass die getroffene Vereinbarung nicht dem Wohl der Kinder dient, weist es den Antrag zurück.

Wenn sich die Eltern auch mit Unterstützung des Sozialamts nicht über die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung einigen können, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils oder beider Elternteile, des Vormunds eines Kindes oder eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern es in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder des Sozialamts wie folgt entscheiden:

  • Die Eltern bleiben gemeinsam für die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung zuständig.
  • Alle Kinder werden der Fürsorge und Erziehung eines Elternteils anvertraut.
  • Einige Kinder werden dem einen Elternteil und die anderen Kinder dem anderen Elternteil anvertraut.
  • Das Gericht kann auch von Amts wegen und im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs über alle Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Kinder entscheiden.

Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Fürsorge und Erziehung berücksichtigt das Gericht auch die Meinung des Kindes, die vom Kind selbst oder von einer vom Kind gewählten Vertrauensperson geäußert wird, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Betreuung und Erziehung im Interesse des Kindes berücksichtigt das Gericht die Meinung des Sozialamts, die es nach Maßgabe des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren einholt (Artikel 138 und 143 des Familiengesetzbuchs, Artikel 102 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren (Zakon o nepravdnem postopku)).

UMGANGSRECHT

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und umgekehrt. Beim Umgang muss sichergestellt werden, dass er dem Wohl des Kindes dient. Der Elternteil, dem die Betreuung und Erziehung des Kindes übertragen wurde, oder eine andere Person, bei der das Kind lebt, muss jegliches Verhalten unterlassen, das den Umgang erschwert oder verhindert, und muss sich bemühen, das Kind zu ermutigen, sich im Hinblick auf den Umgang mit dem anderen Elternteil oder mit seinen Eltern angemessen zu verhalten. Der Elternteil, der Umgang mit dem Kind hat, muss jegliches Verhalten unterlassen, das den Umgang sowie die Betreuung und Erziehung des Kindes behindert.

Eltern, die nicht zusammenleben oder die sich trennen wollen, müssen sich über das Umgangsrecht einigen. Können sich die Eltern in dieser Angelegenheit nicht einigen, hilft ihnen das Sozialamt zu einer Einigung zu gelangen. Sie können auch eine Mediation beantragen. Wenn sich die Eltern in Bezug auf den Umgang einigen, können sie ihre Vereinbarung gerichtlich bestätigen lassen. Stellt das Gericht fest, dass die getroffene Vereinbarung nicht dem Wohl des Kindes dient, weist es den Antrag zurück. Können sich die Eltern in Bezug auf den Umgang nicht einigen, entscheidet das Gericht.

Gerichtsverfahren zur Entscheidung über den Umgang und zur Änderung einer diesbezüglichen Entscheidung werden auf Antrag eines Elternteils oder beider Elternteile, des Vormunds eines Kindes, eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern es in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder des Sozialamts eingeleitet.

Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen müssen die Eheleute der Scheidungsvereinbarung die vereinbarte Umgangsregelung beifügen, die das Gericht in sein Urteil über die einvernehmliche Scheidung einbezieht. Die Ehegatten müssen dem Antrag auch den Nachweis über die Teilnahme an einer Beratung beim Sozialamt beifügen. Gibt das Gericht einem Antrag auf Scheidung, auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe statt, entscheidet es auch über den Umgang der Eheleute und mit den gemeinsamen Kindern.

Über das Umgangsrecht entscheiden erstinstanzlich die Kreisgerichte (okrožna sodišča) in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht steht das Kindeswohl an erster Stelle. Der Umgang entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Kind psychischem Druck ausgesetzt oder die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes gefährdet ist.

Ein Kind hat außerdem das Recht auf Umgang mit anderen Personen, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kind stehen und eine enge persönliche Bindung zum Kind haben (z. B. die Großeltern und die Geschwister oder Halbgeschwister des Kindes).

Das Gericht kann das Recht auf Umgang gemäß Artikel 173 des Familiengesetzbuchs aufheben oder einschränken.

Verhindert der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und kann auch mithilfe des Sozialamts kein Kontakt hergestellt werden, so kann das Gericht auf Antrag des anderen Elternteils beschließen, dem Elternteil, der den Umgang verhindert, das Sorgerecht zu entziehen und das Kind dem anderen Elternteil anzuvertrauen, wenn es der Überzeugung ist, dass der andere Elternteil den Umgang ermöglichen wird und das Wohl des Kindes nur auf diese Weise gewahrt werden kann. Das Gericht erlässt eine neue Entscheidung über den elterlichen Umgang, wenn dies aufgrund einer Änderung der Umstände und für das Kindeswohl erforderlich ist.

Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Fürsorge und Erziehung des Kindes berücksichtigt das Gericht auch die Meinung des Kindes, die vom Kind selbst oder von einer vom Kind gewählten Vertrauensperson geäußert wird, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen.

Bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts im Interesse des Kindes berücksichtigt das Gericht die Meinung des Sozialamts, die es nach Maßgabe des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren regelt (Artikel 141, 142 und 143 des Familiengesetzbuchs, Artikel 102 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

UNTERHALT von Ehegatten und Kindern

Die Ehegatten können ihre Vereinbarung über den Kindesunterhalt gerichtlich bestätigen lassen. Steht diese Vereinbarung dem Kindeswohl entgegen, weist das Gericht den Antrag zurück (Artikel 191 des Familiengesetzbuchs).

Konnten die Ehegatten weder selbst noch mit Hilfe des Sozialamts eine Einigung erzielen, können sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die Meinung des zuständigen Sozialamts einholen. Ferner muss das Gericht die gegebenenfalls vom Kind geäußerte Meinung berücksichtigen, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen (Artikel 140 und 143 des Familiengesetzbuchs).

Eltern haben die Pflicht, den Unterhalt ihrer Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihren Fähigkeiten entsprechend zu gewährleisten und die für die kindliche Entwicklung erforderlichen Lebensbedingungen zu bieten.

Eltern haben auch die Pflicht, ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zu unterhalten, wenn dieses an einer Sekundarschule eingeschrieben ist, eine reguläre Ausbildung absolviert und nicht erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist. Die Eltern sind also unterhaltspflichtig, bis das Kind den ersten Abschluss der Sekundarschule oder den höchsten Abschluss der allgemeinen oder beruflichen Bildung erlangt hat, der gemäß den Bestimmungen zur Sekundarbildung erworben werden kann. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind 26 Jahre alt wird.

Eltern haben auch die Pflicht, ein Kind zu unterhalten, wenn dieses an einer Fachhochschule eingeschrieben ist, ein reguläres Studium absolviert und nicht erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist. Die Eltern sind demnach unterhaltspflichtig, bis das Kind den ersten Abschluss der Fachhochschule gemäß den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes erlangt hat. Eltern haben auch die Pflicht, ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zu unterhalten, wenn es an einer Universität eingeschrieben ist, ein reguläres Studium absolviert und nicht erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist. Die Eltern sind also unterhaltspflichtig, bis das Kind den ersten Abschluss des Grund- bzw. Bachelorstudiums oder eines Masterstudiums oder integrierten Masterstudiums gemäß den Bestimmungen des Hochschulgesetzes erlangt hat. Dauert der Studiengang, in den das Kind eingeschrieben ist, länger als vier Jahre, verlängert sich die Unterhaltspflicht um den Zeitraum, um den der Studiengang diese vier Jahre überschreitet. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind 26 Jahre alt wird (Artikel 183 des Familiengesetzbuchs).

Der Unterhalt wird entsprechend dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten sowie unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der zur Unterhaltsleistung verpflichteten Person festgesetzt. Der Kindesunterhalt ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls auf einen Betrag festzusetzen, der angemessen ist, um die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Der Unterhalt muss die Lebenshaltungskosten des Kindes decken, insbesondere die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schuhe, Betreuung und Schutz, Erziehung, Schulausbildung, Erholung, Unterhaltung und sonstige besondere Bedürfnisse. Die Höhe des Unterhalts wird jährlich entsprechend dem slowenischen Verbraucherpreisindex angepasst (Artikel 189, 190 und 198 des Familiengesetzbuchs).

Ein Ehegatte oder Lebenspartner ist verpflichtet, das bei ihnen lebende minderjährige Kind seines Partners zu unterhalten, es sei denn dieser oder ein anderer Elternteil des Kindes ist in der Lage, für den Unterhalt aufzukommen.

Die Verpflichtung des Ehegatten oder Lebenspartners endet mit der Auflösung der Ehe oder der nichtehelichen Partnerschaft mit der Mutter oder dem Vater des Kindes, es sei denn, die Ehe oder die nichteheliche Partnerschaft endet durch den Tod der Mutter oder des Vaters des Kindes. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner nur dann verpflichtet, das Kind seines verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners zu unterhalten, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kind zusammengelebt hat (Artikel 187 des Familiengesetzbuchs).

Volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Eltern zu unterhalten, falls diese nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen oder diese Mittel nicht erwerben können, aber nur so lange, wie sie von ihren Eltern unterstützt wurden. Ein volljähriges Kind ist nicht verpflichtet, einen Elternteil zu unterhalten, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind ohne Grund nicht nachgekommen ist (Artikel 185 des Familiengesetzbuchs).

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein Ehegatte, der nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und nicht aus eigenem Verschulden arbeitslos ist, hat das Recht, während des Scheidungsverfahrens oder in einer separaten Klage innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe von dem anderen Ehegatten Unterhalt zu beantragen. Unterhalt kann nur beantragt werden, sofern die Unterhaltsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Unterhalt weiterhin bestehen (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

Die Ehegatten können eine Vereinbarung über den Unterhalt im Fall einer Scheidung treffen, indem sie bei der Eheschließung, während der Ehe oder bei der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde schließen (Artikel 101 des Familiengesetzbuchs).

Der Unterhalt wird entsprechend dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten sowie entsprechend der Fähigkeit des Unterhaltsleistenden, Unterhalt zu zahlen, als im Voraus zu zahlender monatlicher Betrag festgesetzt. Anspruch auf Unterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Unterhaltsklage. In Ausnahmefällen kann der Unterhalt als einmaliger Betrag oder auf andere Weise gezahlt werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Der so festgelegte Unterhalt darf den Unterhaltsberechtigten jedoch nicht wesentlich schlechter stellen, als wenn der Unterhalt monatlich im Voraus gezahlt worden wäre, und er darf auch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Unterhaltsverpflichteten führen (Artikel 104 des Familiengesetzbuchs).

Das Gericht weist einen Antrag auf Unterhalt zurück, wenn die Unterhaltszahlung an den unterhaltsberechtigten Ehegatten angesichts der Gründe, die zur Unerträglichkeit der Ehe geführt haben, unlauter für den anderen Ehegatten wäre oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor dem Scheidungsverfahren oder währenddessen oder nach der Scheidung eine strafbare Handlung gegen den anderen Ehegatten oder das Kind oder die Eltern begangen hat. (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

Es besteht keine Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn die Unterhaltszahlung ihre Fähigkeit gefährden würde, ihren Lebensunterhalt oder den Unterhalt für Minderjährige zu bestreiten, zu deren Unterhalt sie nach dem Familiengesetzbuch verpflichtet sind (Artikel 105 des Familiengesetzbuchs).

Die Höhe des Unterhalts wird jährlich entsprechend dem slowenischen Verbraucherpreisindex angepasst (Artikel 107 des Familiengesetzbuchs).

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die „Lebensgemeinschaft“ (življenjska skupnost) ist ein wesentliches Element der Ehe (Artikel 3 des Familiengesetzbuchs). Die Beendigung der Lebensgemeinschaft (prenehanje življenjske skupnosti) bzw. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet die dauerhafte Beendigung eines wesentlichen Elements der zwischen Ehegatten bestehenden Beziehungen. Bei der Beendigung einer Lebensgemeinschaft werden die wirtschaftliche Gemeinschaft und die intimen und emotionalen Bindungen zwischen den Ehegatten sowie gegebenenfalls der gemeinsame Haushalt usw. beendet.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Das Gesetz sieht keine Bedingungen für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor. Die Gerichte entscheiden bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im Einzelfall entsprechend den besonderen Umständen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat keine Auswirkung auf das Bestehen einer Ehe, d. h., es wird nur die Lebensgemeinschaft, nicht aber die Ehe beendet. Voraussetzung für die Auflösung der Ehe ist ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung, auf notarielle Beurkundung der Scheidungsvereinbarung oder eine Scheidung vor Gericht (siehe Nr. 1). Ein Ehegatte, der nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, kann während des Scheidungsverfahrens oder in einer separaten Klage innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe von dem anderen Ehegatten Unterhalt beantragen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe ist nichtig, wenn die für die Gültigkeit einer Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren (z. B. keine freie Willensäußerung, die Zustimmung wurde unter Zwang oder irrtümlich gegeben, die Eheschließung entsprach nicht der vorgeschriebenen Form, die Ehe wurde von einem Minderjährigen oder von einer geistig unzurechnungsfähigen oder vorübergehend geistig unzurechnungsfähigen Person geschlossen). Die rechtlichen Folgen der Ehe werden an dem Tag unwirksam, an dem die Ehe für nichtig erklärt wird.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe wird nicht von Rechts wegen ungültig, sondern muss durch eine Entscheidung für nichtig erklärt werden.

Eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann von den Ehegatten und allen Personen mit einem rechtlichen Interesse an der Nichtigerklärung eingereicht werden, d. h. wenn die Ehe von einem Minderjährigen oder einer geistig unzurechnungsfähigen Person geschlossen wurde, wenn eine frühere Ehe nicht aufgelöst wurde, wenn die Ehe zwischen Verwandten geschlossen wurde, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht anwesend war oder wenn die Ehe nicht mit der Absicht geschlossen wurde, einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Der Staatsanwalt kann auch aus den oben genannten Gründen und im Falle einer Ehe zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind Klage erheben.

Eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann von einem der beiden Ehegatten gestellt werden, nachdem der Grund der geistigen Unzurechnungsfähigkeit weggefallen ist.

Es gibt keine Verjährungsfrist für die Ausübung des Rechts, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe zu beantragen (Artikel 48 des Familiengesetzbuchs).

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die rechtlichen Folgen der Ehe werden an dem Tag unwirksam, an dem das Urteil über die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird. Im Falle der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe gelten die für Scheidungsverfahren geltenden Bestimmungen auch für den ehelichen Güterstand und die Geschenke zwischen den Ehegatten (Artikel 54 und 55 des Familiengesetzbuchs).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Das im Juni 2008 in Kraft getretene slowenische Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (Zakon o mediaciji v civilnih in gospodarskih zadevah) regelt die Mediation bei Streitigkeiten in zivilrechtlichen, handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, familienrechtlichen und anderen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In diesem Rahmen können die Parteien ihre Ansprüche außergerichtlich geltend machen und regeln, sofern keine andere gesetzliche Regelung gilt. Die Ehe selbst kann nicht ohne Einschaltung eines Gerichts aufgelöst werden. Es muss ein Antrag auf einvernehmliche Auflösung der Ehe gestellt werden (siehe Nr. 1).

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Nach dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren sind Verfahren in Ehesachen gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe oder die Auflösung einer Ehe.

Zuständig sind in erster Instanz die Kreisgerichte (Artikel 10 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

Ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe wird auf Antrag einer Person mit einem rechtlichen Interesse oder auf Antrag des Staatsanwalts eingeleitet.

Ein Verfahren zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe wird auf Antrag eines der Ehegatten eingeleitet. Das Verfahren kann auch auf Antrag einer Person mit einem rechtlichen Interesse oder auf Antrag des Staatsanwalts eingeleitet werden, wenn das Familiengesetzbuch dies vorsieht.

Ein Verfahren zur Auflösung einer Ehe wird auf Antrag eines der beiden Ehegatten eingeleitet.

Ein Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung wird auf Antrag beider Ehegatten eingeleitet. Wurde ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt und einer der beiden Ehegatten zieht den Antrag im Laufe des Verfahrens zurück, setzt das Gericht das Verfahren aus (Artikel 81 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

Nach dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren muss ein nichtstreitiges Verfahren in einer Ehesache auch einen Antrag enthalten, über den das Gericht zu entscheiden hat. Wenn das Familiengesetzbuch vorsieht, dass der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens an einer Beratung teilnehmen muss, ist dem Antrag auf Auflösung der Ehe ein Nachweis des Sozialamts über die Teilnahme an dieser Beratung beizufügen (Artikel 82 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

  • Einvernehmliche Scheidung: Das Gericht löst eine Ehe in gegenseitigem Einvernehmen der Ehegatten auf, sofern sich diese über grundlegende rechtliche Fragen geeinigt und eine Vereinbarung über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern geschlossen haben. Des Weiteren müssen die Ehegatten eine Vereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vorlegen, die Folgendes regelt: die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt sowie den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Bevor das Gericht die Scheidung zulässt, muss es prüfen, ob die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie den Umgang der Kinder mit den Eltern im Interesse des Kindeswohls gewährleistet. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung zwischen den Ehegatten nicht dem Wohl der Kinder dient, weist es den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zurück (Artikel 96 des Familiengesetzbuchs).
  • Scheidung auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung: Wenn Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben, eine Scheidung anstreben und sich über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, darüber, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt, sowie über den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, einigen, beantragen sie bei einem Notar die Ausfertigung einer notariellen Urkunde über ihre Vereinbarung zur Auflösung ihrer Ehe. Die Ehe endet mit der Unterzeichnung der notariellen Urkunde. Die Urkunde ist die Rechtsgrundlage für die Eintragung der Scheidung ins Personenstandsregister. Der Notar sendet die Urkunde innerhalb von acht Tagen nach dem Datum der Unterzeichnung vor dem Notar an die Stelle, die die Scheidung ins Personenstandsregister einträgt (Artikel 97 des Familiengesetzbuchs).
  • Scheidung: Wenn eine Ehe aus welchen Gründen auch immer „unerträglich“ geworden ist, kann jeder der beiden Ehegatten die Scheidung beantragen. Wenn der Antragsteller nach dem Familiengesetzbuch verpflichtet ist, vor Einleitung des Verfahrens an einer Beratung teilzunehmen, ist dem Antrag der Nachweis des Sozialamts über die Teilnahme an dieser Beratung beizufügen (Artikel 82 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren, Artikel 98 des Familiengesetzbuchs).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Parteien werden vollständig oder teilweise von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, wenn dadurch die für den eigenen Unterhalt oder den ihrer Familienmitglieder verfügbaren Mittel erheblich verringert würden. Ausländische Bürger sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit, sofern ein diesbezügliches internationales Abkommen besteht oder Reziprozitätsbedingungen vorliegen (Artikel 10 und Artikel 11 der Gerichtsgebührenordnung/Zakon o sodnih taksah, ZST-1).

Eine Partei kann Prozesskostenhilfe zur Deckung der Anwaltsgebühren und Sachverständigenhonorare beantragen. Über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. In diesem Verfahren beurteilt das Gericht, ob die Voraussetzungen nach dem Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o brezplačni pravni pomoči) (z. B. materielle und finanzielle Kriterien) gegeben sind.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine Entscheidung, die in einer Ehesache ergangen ist, können bei einem Obergericht (višje sodišče) Rechtsmittel eingelegt werden.

Ein erstinstanzliches Gericht kann eine frühere Entscheidung nach einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel abändern oder aufheben, wenn dies die Rechte anderer Personen, die sich auf diese Entscheidung stützen, nicht beeinträchtigt oder wenn diese Personen der Änderung oder Aufhebung zustimmen.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. In diesem Fall muss die betreffende Partei einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei dem zuständigen Kreisgericht in Slowenien stellen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Das Verfahren der Antragstellung unterliegt slowenischem Recht.

Eine Partei, die die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragt oder anficht oder einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt, muss folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Ausfertigung des Urteils, das die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • eine Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung in Ehesachen (unter Verwendung eines Formblatts).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Verordnung Brüssel IIa) gelten vorrangig und unmittelbar für Angelegenheiten mit internationaler Zuständigkeit, an denen Bürger von EU-Mitgliedstaaten oder Personen, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, beteiligt sind.

Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, wird nach innerstaatlichem slowenischem Recht das Recht beider Länder angewendet, deren Staatsangehörige die Ehegatten sind (Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku)).

Kann die Ehe nach dem Recht der Länder, deren Staatsangehörige die Ehegatten sind, nicht aufgelöst werden, gilt für die Auflösung der Ehe slowenisches Recht, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien hatte.

Ist einer der Ehegatten slowenischer Staatsbürger ohne ständigen Wohnsitz in Slowenien und kann die Ehe nicht gemäß dem durch Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht angegebenen Recht aufgelöst werden, gilt für die Auflösung der Ehe slowenisches Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/08/2021

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