Europäischer Zahlungsbefehl

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Nach § 12 der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok) (Gesetz Nr. 160/2015) sind die Bezirksgerichte (okresný súd) und das Stadtgericht Bratislava IV (Mestský súd Bratislava IV) zuständig.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung besteht gemäß § 398 der Zivilstreitordnung die Möglichkeit, außerordentliche Rechtsmittel in Form einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba o obnovu konania) vor dem zuständigen Gericht einzulegen, das auch in erster Instanz entschieden hat, d. h. dem Bezirksgericht (okresný súd) oder dem Stadtgericht (mestský súd).

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Gemäß § 125 der Zivilprozessordnung kann der Antrag schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht werden. Wird ein Antrag ohne elektronische Authentisierung eingereicht, muss dieser innerhalb von zehn Tagen in Papierform oder in elektronischer Form mit Authentisierung nachgereicht werden, andernfalls wird der Antrag nicht berücksichtigt. Es ergeht keine gesonderte Aufforderung des Gerichts zur Nachreichung des Antrags.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist die für die Ausfertigung der Bescheinigung zulässige Sprache die slowakische Sprache.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2024

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