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Unterlassungsklagenrichtlinie (2009/22)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie sollen Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Gewährleistung der ausreichenden Wirksamkeit von Unterlassungsklagen eingeführt werden, um Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, abzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Unterlassungsklagen sollen Verstöße gegen die Kollektivinteressen der Verbraucher unterbinden oder untersagen. Die durch diese Richtlinie erfolgte Angleichung der Rechtsvorschriften soll die Wirksamkeit dieser Klagen erhöhen und das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts verbessern.
  • Die mit dieser Richtlinie abgedeckten Verstöße umfassen Verstöße im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten, Pauschalreisen, missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen, Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und unlauteren Geschäftspraktiken. Ein vollständiges Verzeichnis der entsprechenden Richtlinien ist in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG zu finden.
  • Die Einlegung von Unterlassungsklagen kann Folgendes bewirken:
    • die Unterbindung oder das Verbot eines Verstoßes, gegebenenfalls im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens;
    • das Abstellen der fortdauernden Wirkung eines Verstoßes, insbesondere durch Veröffentlichung der Entscheidung;
    • die Verurteilung der beklagten Partei zur Beachtung der Entscheidung unter Anordnung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung.
  • Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt, sodass normalerweise entweder das Recht des EU-Lands, in dem der Verstoß begangen wurde, oder das Recht des Lands, in dem sich der Verstoß auswirkt, angewendet wird.
  • Klagebefugte Einrichtungen haben ein berechtigtes Interesse daran, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu berücksichtigen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Dabei handelt es sich um unabhängige öffentliche Stellen, die speziell für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher oder der Verbraucherschutzorganisationen zuständig sind. Ein Verzeichnis dieser Einrichtungen wurde 2016 von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
  • Ein Verzeichnis der qualifizierten Behörden, die bei grenzüberschreitenden Verstößen innerhalb der EU eingreifen können, wird von der Kommission erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die in dem Verzeichnis aufgeführten qualifizierten Einrichtungen müssen in diesem Fall in der Lage sein, die Gerichte und Verwaltungsbehörden des EU-Lands, in dem der Verstoß begangen wurde, anzurufen.
  • Das EU-Land, in dem eine Unterlassungsklage erhoben werden soll, kann entscheiden, ob eine vorherige Konsultation zwischen den Parteien notwendig ist und ob diese im Beisein einer qualifizierten Einrichtung dieses Lands stattfinden soll. Besteht der Verstoß mehr als zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Konsultation weiter, kann die Unterlassungsklage unverzüglich erhoben werden.
  • Im Jahr 2011 wurde eine Studie zur Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG durchgeführt, die bei der Vorbereitung eines 2012 veröffentlichten Berichts der Kommission verwendet wurde.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 29. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Neufassung der Richtlinie 98/27/EG, die bis 1. Januar 2001 in nationales Recht umgesetzt werden musste.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30-36)

Die nachfolgenden Änderungen der Richtlinie 2009/22/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (COM/2012/0635 final vom 6.11.2012)

Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11 Juni 2013 – Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. L 201, 26.7.2013, S. 60-65)

Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, mit der die Richtlinie 98/27/EG kodifiziert wird, bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben (ABl. C 361 vom 30.9.2016, S. 1-55)

Berichtigung der Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, mit der die Richtlinie 98/27/EG kodifiziert wird, bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben (ABl. C 367 vom 6.10.2016, S. 6).

Letzte Aktualisierung: 08/08/2018

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