Rechtsberufe

Estland

Diese Seite bietet Ihnen einen Überblick über die Rechtsberufe in Estland.

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Estland

Rechtsberufe – Einführung

Zu den Rechtsberufen in Estland gehören:

  • Staatsanwalt,
  • Richter,
  • Laienrichter,
  • Richterassistent und Rechtspfleger,
  • Rechtsanwalt,
  • Notar,
  • Vollziehungsbeamter,
  • Insolvenzverwalter.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Organisation

Die Staatsanwaltschaft ist eine dem Justizministerium unterstehende staatliche Stelle. Sie umfasst zwei Ebenen: die Generalstaatsanwaltschaft (als oberste Staatsanwaltschaft) sowie vier Bezirksstaatsanwaltschaften.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist für ganz Estland zuständig, während sich der Zuständigkeitsbereich der Bezirksstaatsanwaltschaften mit dem der Polizeipräfekturen deckt. An der Spitze der Generalstaatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt, der auf Vorschlag des Justizministers und nach Anhörung des Rechtsausschusses des estnischen Parlaments von der estnischen Regierung für fünf Jahre in sein Amt berufen wird.

Anlässlich der Frühjahrssitzung des Parlaments legt der Generalstaatsanwalt dem Verfassungsausschuss des Parlaments alljährlich einen Überblick über die Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft im vorangegangenen Kalenderjahr vor.

An der Spitze der Bezirksstaatsanwaltschaften steht jeweils ein leitender Staatsanwalt, der auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts vom Justizminister ebenfalls für fünf Jahre ernannt wird.

Insgesamt gibt es in Estland acht Arten von Staatsanwälten: Generalstaatsanwalt, leitende Oberstaatsanwälte, Staatsanwälte und Hilfsstaatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft, leitende Oberstaatsanwälte, leitende Staatsanwälte, Sonderstaatsanwälte, Bezirksstaatsanwälte und Hilfsstaatsanwälte bei den Bezirksstaatsanwaltschaften.

Siehe auch das Staatsanwaltschaftsgesetz.

Aufgaben und Pflichten

Nach dem Staatsanwaltsgesetz übernimmt die Staatsanwaltschaft folgende Aufgaben:

  • Sie wirkt an der Planung von Überwachungsaktionen zur Verhütung und Aufdeckung von Straftaten mit.
  • Sie führt Ermittlungsverfahren durch und sorgt für deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit.
  • Sie vertritt die öffentliche Klage vor Gericht.
  • Sie nimmt sonstige der Staatsanwaltschaft gesetzlich übertragene Aufgaben wahr.

Die Staatsanwaltschaft übt ihre Pflichten gemäß dem Staatsanwaltsgesetz in völliger Unabhängigkeit aus.

Der für Strafverfahren verantwortliche Staatsanwalt leitet die ermittelnde Behörde bei der Beweiserhebung und entscheidet auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses über die Erhebung der Anklage.

Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt die folgenden gesetzlich
vorgeschriebenen Aufgaben wahr:

  • Sie gewährleistet die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Ermittlungsverfahren und vertritt die öffentliche Anklage vor den Gerichten aller Instanzen in Bezug auf in Ausübung eines offiziellen Amtes begangene Straftaten, Wirtschaftsdelikte, Delikte im Zusammenhang mit dem Militärdienst, Umweltdelikte, Straftaten im Zusammenhang mit der Justizverwaltung und organisierter Kriminalität, grenzüberschreitende Straftaten oder Straftaten, die in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt haben, sowie Straftaten gegen die Menschlichkeit und die internationale Sicherheit, schwerwiegendere Straftaten gegen den Staat, von Staatsanwälten begangene Straftaten und andere Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich des Generalstaatsanwalts fallen.
  • Sie analysiert, beaufsichtigt und berät die Bezirksstaatsanwaltschaften, analysiert die Arbeitsweise der Justiz und von Staatsanwaltschaften und zieht allgemeine Schlussfolgerungen dazu.
  • Sie kommt Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit einschließlich der Mitarbeit bei Eurojust nach.
  • Sie arbeitet bei der Abfassung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen der Regierung sowie von Verordnungen und Anweisungen des Justizministers mit, die die Arbeit der Staatsanwaltschaft betreffen.
  • Sie beteiligt sich an der Ausarbeitung von Entwicklungsplänen für die Staatsanwaltschaft und ihre Aufgaben.
  • Sie organisiert die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft und informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.
  • Sie organisiert Personal- und Schulungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft, befasst sich mit Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz für Beamte und Angestellte und führt die Personalakten.
  • Sie organisiert die Verwaltungsaufgaben des Prüfungsausschusses für Staatsanwälte.
  • Sie erstellt den Entwurf des Haushaltsplans für die Staatsanwaltschaft und sorgt für einen gezielten Einsatz der Haushaltsmittel.
  • Sie organisiert die Verwaltung der staatlichen Vermögenswerte, die sich im Besitz der Staatsanwaltschaft befinden.
  • Sie nimmt andere Aufgaben wahr, die ihr per Gesetz, Beschluss des estnischen Parlaments (Riigikogu), Dekret des Präsidenten der Republik, Verordnung oder Erlass der Regierung oder Verordnung oder Anweisung des Justizministers übertragen wurden.

Richter

Organisation

Richter kann nur werden, wer die estnische Staatsangehörigkeit besitzt, einen in Estland anerkannten Masterabschluss der Rechtswissenschaften, eine gleichwertige Qualifikation im Sinne von Abschnitt 28 Absatz 22 des estnischen Bildungsgesetzes oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss erworben hat, die estnische Sprache auf fortgeschrittenem Niveau beherrscht, einen einwandfreien Leumund nachweisen kann und über die für die Ausübung des Richteramtes erforderlichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften verfügt. Richter werden auf Lebenszeit in ihr Amt berufen. Der Justizminister hat Richtern keine Weisungen zu erteilen und hat ihnen gegenüber auch keine Disziplinarbefugnisse. Ein Richter kann nur aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils aus seinem Amt entfernt werden. Richter können bis zum Alter von 67 Jahren, unter Umständen aber auch länger tätig sein.

Nicht zum Richter berufen werden dürfen Personen,

  • die wegen einer Straftat verurteilt wurden,
  • die als Richter, Notar oder Vollziehungsbeamter abberufen wurden,
  • die aus der estnischen Anwaltskammer ausgeschlossen wurden,
  • die wegen eines Disziplinarvergehens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden,
  • die insolvent sind,
  • deren berufliche Tätigkeit als Rechnungsprüfer beendet wurde, sofern dies nicht auf eigenen Wunsch geschah,
  • denen die Zulassung als Patentanwalt entzogen wurde, sofern dies nicht auf eigenen Wunsch geschah,
  • denen auf der Grundlage von Abschnitt 28 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes über beeidigte Übersetzer das Recht entzogen wurde, als beeidigter Übersetzer zu arbeiten.

Jeder, der nach Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises eine juristische Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren erworben hat oder mindestens drei Jahre lang als Jurist oder Rechtspfleger tätig war und die Richterprüfung bestanden hat oder davon befreit ist, kann als Richter an ein Bezirks- oder Verwaltungsgericht berufen werden.

Als Richter kann an ein Bezirksgericht berufen werden, wer ein erfahrener und anerkannter Anwalt ist und die Richterprüfung besteht. Wurde unmittelbar vor der Berufung eine Tätigkeit als Richter ausgeübt, muss die Richterprüfung nicht abgelegt werden.

Erfahrene und anerkannte Anwälte können als Richter an den Staatsgerichtshof berufen werden.

Richter werden im Zuge eines allgemeinen Auswahlverfahrens berufen.

Abgesehen von einer Funktion in Lehre oder Forschung darf ein Richter nur im Richteramt tätig sein. Ein Richter muss den Gerichtspräsidenten über alle Erwerbstätigkeiten außerhalb des Richteramtes unterrichten. Solche Erwerbstätigkeiten neben dem Richteramt dürfen keinen Einfluss auf die Ausübung der Dienstpflichten des Richters oder seine Unparteilichkeit bei der Rechtsprechung haben. Ein Richter darf nicht Mitglied des estnischen Parlaments (Riigikogu) oder eines Gemeinde- oder Stadtrats, Mitglied einer politischen Partei, Gründer, geschäftsführender Gesellschafter oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied eines Unternehmens, Leiter einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens, Insolvenzverwalter, Mitglied eines Insolvenzausschusses, Zwangsverwalter einer Liegenschaft oder von einer Streitpartei bestimmter Schlichter sein.

Ein Richter kann nur aufgrund eines Gerichtsurteils aus dem Amt entfernt werden. Strafanträge gegen einen Richter an einem erst- oder zweitinstanzlichen Gericht dürfen während dessen Amtszeit nur auf Vorschlag des Kollegiums des Staatsgerichtshofs und mit Zustimmung des Staatspräsidenten gestellt werden. Strafanträge gegen einen Richter am Staatsgerichtshof dürfen während dessen Amtszeit nur auf Vorschlag des Justizkanzlers und mit mehrheitlicher Zustimmung des estnischen Parlaments gestellt werden.

In der Gerichtsordnung sind die Voraussetzungen für die Einstellung von Richtern, ihren Vorbereitungsdienst und ihre Verpflichtungen geregelt.

Aufgaben und Pflichten

Der Richterberuf ist im Gesetz geregelt. Alle dem Kollegium der estnischen Richterschaft angehörenden Richter haben gemeinsam einen Ethikkodex verabschiedet. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der estnischen Gerichte und des Staatsgerichtshofs.

Die Aufgabe des Richters ist es, im Einklang mit Verfassung und Gesetz Recht zu sprechen. Der Richter entscheidet auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes und sucht eine gerechte Lösung für die Prozessparteien. Er bildet das Recht fort, indem er das Gesetz auslegt und Nachforschungen anstellt.

Ein Richter übt seine beruflichen Pflichten auf unparteiische Weise ohne jegliches Eigeninteresse aus. Er handelt auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit im dienstlichen Interesse. Ein Richter muss sich sowohl beruflich als auch privat tadellos verhalten. Er darf das Gericht durch sein Verhalten nicht in Misskredit bringen. Ein Richter darf keine Informationen offenlegen, die er im Rahmen von nicht öffentlichen Verhandlungen oder von Vergleichsverhandlungen erhalten hat. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach seiner Pensionierung fort. Ein Richter muss Richter der ersten Instanz mit einer Berufserfahrung von weniger als drei Jahren, Richter im Vorbereitungsdienst für das Amt eines Richterassistenten und Referendare betreuen. Ein Richter darf zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Personen gleichzeitig betreuen. Ein Richter ist dazu verpflichtet, sein berufliches Wissen und seine Fähigkeiten regelmäßig zu erweitern und an Schulungen teilzunehmen.

Soziale Absicherung für Richter

Die Richtern zustehenden Sozialleistungen wie Grundgehalt plus Zulagen, Pensions- und Urlaubsansprüche, Amtsroben und sonstige Leistungen sind gesetzlich geregelt.

Die Dienstbezüge der Richter sind im Gesetz über die Bezüge der höheren Staatsbediensteten festgelegt.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Pensionsansprüche eines Richters sind in der Gerichtsordnung festgelegt.

Zur Pension eines Richters gehören ein Ruhegehalt, eine Erwerbsminderungsrente, eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Hinterbliebenenrente für die Angehörigen des Richters. Sie wird erst ab dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt. Nimmt ein pensionierter Richter eine anderweitige Erwerbstätigkeit auf, erhält er die volle Pension unabhängig von seinen Einkünften. Wird ein Richter wegen eines Disziplinarvergehens aus dem Amt entfernt oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt, erhält er keine Pension. Ebenso erfolgt der Entzug der Pension im Falle einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Rechtspflege.

Ein Richter hat einen jährlichen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt 35 Kalendertage, und für die Zeit der Tätigkeit als Richter wird ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von bis zu sieben Kalendertagen gewährt, sofern die in der Gerichtsordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Laienrichter

Laienrichter sind an der Rechtsprechung der Bezirksgerichte nur in Strafsachen beteiligt, die eine schwere Straftat betreffen. Bei der Rechtsprechung hat ein Laienrichter den gleichen Status und die gleichen Rechte wie ein Berufsrichter. Er kann für bis zu vier Jahre bestellt werden. Für das Amt des Laienrichters kommen nur Personen in Frage, die die estnische Staatsbürgerschaft besitzen, geschäftsfähig und zwischen 25 und 70 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Estland haben, die estnische Sprache auf dem Niveau C1 gemäß dem Sprachengesetz oder auf einem gleichwertigen Niveau beherrschen und über einen angemessenen Leumund verfügen. Ein Laienrichter kann nur zweimal hintereinander bestellt werden.

Nicht als Laienrichter bestellt werden dürfen Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die insolvent sind, die aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind, die ihren ständigen Wohnsitz (d. h. eine beim Melderegister eingetragene Anschrift) seit weniger als einem Jahr in dem Regierungsbezirk haben, in dem sie als Kandidat für das Amt des Laienrichters vorgeschlagen werden, die für ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Staatssicherheit arbeiten, die in den Streitkräften tätig sind, die Anwalt, Notar oder Vollziehungsbeamter sind, die bei der estnischen Regierung oder in einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung beschäftigt sind oder die Staatspräsident oder ein Mitglied des Parlaments (Riigikogu) sind. Wer einer Straftat beschuldigt wird, kann während des Strafverfahrens nicht als Laienrichter bestellt werden.

Die Aufgabe eines Laienrichters besteht im Wesentlichen darin, bei der Rechtsprechung die Ansichten eines Durchschnittsbürgers zu vertreten, der das Verfahren eher aus menschlicher und weniger aus rechtlicher Perspektive betrachtet. Für die Auswahl von Kandidaten für das Amt des Laienrichters sind die Gemeinderäte zuständig.

Richterassistenten und Rechtspfleger

Ein Richterassistent ist ein Gerichtsbediensteter, der gesetzlich festgelegte Aufgaben erfüllt. Er ist unparteiisch, hat aber die Weisungen eines Richters in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu befolgen. Er darf Registereinträge (z. B. im Grundbuch oder Handelsregister) vornehmen, Vorschriften für das Führen von Registern erlassen und Geldbußen verhängen. Richterassistenten können ein beschleunigtes Mahnverfahren durchführen. Die Beschränkungen für die Wahrnehmung des Richteramtes gelten auch für sie.

Richterassistent kann jeder werden, der einen in Estland anerkannten Masterabschluss in Rechtswissenschaften, eine gleichwertige Qualifikation im Sinne von Abschnitt 28 Absatz 22 des estnischen Bildungsgesetzes oder eine gleichwertige ausländische Qualifikation erworben hat, die estnische Sprache auf dem Niveau C1 gemäß dem Sprachengesetz oder auf einem gleichwertigen Niveau beherrscht, einen einwandfreien Leumund nachweisen kann sowie den Vorbereitungsdienst für diese Funktion abgeleistet hat, es sei denn, er wurde vom Prüfungsausschuss von diesem Vorbereitungsdienst befreit. Zudem kann jeder, der die Richterprüfung bestanden hat, zum Richterassistenten berufen werden.

Nicht zum Richterassistent berufen werden dürfen Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die als Richter, Notar oder Vollziehungsbeamter abberufen wurden, die aus der estnischen Anwaltskammer ausgeschlossen wurden, die wegen eines Disziplinarvergehens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden, die insolvent sind, deren berufliche Tätigkeit als Rechnungsprüfer beendet wurde, sofern dies nicht auf eigenen Wunsch geschah, denen die Zulassung als Patentanwalt entzogen wurde, sofern dies nicht auf eigenen Wunsch geschah, denen auf der Grundlage von Abschnitt 28 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes über beeidigte Übersetzer das Recht entzogen wurde, als beeidigter Übersetzer zu arbeiten, die wegen mangelnder Eignung als Richter abberufen wurden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren nach ihrer Berufung in das Amt.

Die Richterassistenten werden im Zuge eines allgemeinen Auswahlverfahrens bestellt.

Die Anforderungen für Richterassistenten sind in der Gerichtsordnung festgelegt.

Ein Rechtspfleger ist ein Justizbeamter, der unabhängig oder unter der Kontrolle eines Richters an der Vorbereitung und Ermittlung von Rechtssachen mitwirkt, soweit es die Gerichtsverfahrensordnung zulässt. Ein Rechtspfleger kann nach Maßgabe des Gerichtsverfahrensgesetzes dieselben Handlungen vornehmen und dieselben Beschlüsse fassen wie ein Richterassistent oder ein anderer Justizbeamter. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist er unabhängig, er muss aber die Anweisungen eines Richters in dem gesetzlich vorgeschriebenen Maß befolgen.

Für Rechtspfleger gelten dieselben Anforderungen wie für Richterassistenten. Freie Stellen werden über öffentliche Auswahlverfahren besetzt.

Nicht zu Rechtspflegern ernannt werden können Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurden, die wegen einer gegen den Staat gerichteten vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurden, unabhängig davon, ob die Verurteilungsdaten gelöscht sind oder nicht, denen es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils untersagt ist, die Funktion eines Rechtspflegers auszuüben, die einer einen Rechtspfleger direkt kontrollierenden Person nahestehen oder Partner dieser Person sind.

Weitere Gerichtsbedienstete neben den Rechtspflegern  Word (521 Kb) en und den Richterassistenten  PDF (373 Kb) en sind die Geschäftsstellenleiter  PDF (367 Kb) en und die Gerichtsschreiber  PDF (364 Kb) en.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Dieser Berufsgruppe gehören Prozessanwälte und ihre Mitarbeiter an.

Rechtsanwälte sind Mitglieder der estnischen Anwaltskammer und unterliegen dem estnischen Anwaltsgesetz. Jeder, der die im Anwaltsgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt und die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, kann Mitglied der estnischen Anwaltskammer werden.

Die estnische Anwaltskammer ist ein eigenständiger Berufsverband, der für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Interesse gegründet wurde und die beruflichen Rechte von Rechtsanwälten schützt. Die estnische Anwaltskammer überwacht die berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder und die Einhaltung der berufsethischen Grundsätze. Des Weiteren befasst sich die estnische Anwaltskammer mit der Fortbildung von Rechtsanwälten und organisiert die Prozesskostenhilfe. Die estnische Anwaltskammer stellt durch ihre Mitglieder die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe sicher.

Die estnische Anwaltskammer wird durch ihre Gremien tätig. Dazu gehören die Generalversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende, der Rechnungsprüfungsausschuss, das Ehrengericht und der Ausschuss für die Bewertung der beruflichen Eignung.

Prozessanwälte haben folgende Befugnisse:

  • Sie vertreten und verteidigen Mandanten vor Gericht, im Ermittlungsverfahren und in anderen Verfahren im In- und Ausland.
  • Sie erheben Beweise.
  • Sie haben bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen die freie Wahl der gesetzmäßigen Mittel und Maßnahmen.
  • Sie erlangen von nationalen und lokalen Behörden die für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderlichen Informationen, sie dürfen Einsicht in Dokumente nehmen und erhalten Kopien und Auszüge aus diesen, sofern es nicht gesetzlich verboten ist, dass Rechtsanwälten diese Informationen bzw. Dokumente gegeben werden.
  • Sie verarbeiten personenbezogene Daten, einschließlich spezieller Kategorien personenbezogener Daten, die von anderen Personen als ihren Mandanten in Übereinstimmung mit einem Vertrag oder einer Rechtshandlung erhoben wurden, ohne die Zustimmung der betroffenen Personen, sofern dies für die Erbringung der Rechtsdienstleistung notwendig ist.
  • Sie überprüfen Unterschriften und Kopien von Dokumenten, die als Teil der dem Mandanten erbrachten Rechtsdienstleistung bei Gericht und anderen öffentlichen Stellen eingereicht werden.
  • Sie stellen Dienste eines Ansprechpartners zur Verfügung.
  • Sie treten als Schiedsrichter oder Schlichter in einem im Schlichtungsgesetz festgelegten Verfahren auf.
  • Sie werden als Insolvenzverwalter tätig, sofern sie Kammermitglieder sind.

Die Mitarbeiter der Prozessanwälte haben innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen die Befugnisse eines Prozessanwalts.

Die Mitarbeiter der Prozessanwälte sind nicht befugt, in einem Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz als Schiedsrichter oder Schlichter tätig zu werden. Sie dürfen Mandanten nicht vor dem Staatsgerichtshof vertreten oder verteidigen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Mitarbeiter eines Prozessanwalts darf nicht als Insolvenzverwalter tätig werden.

Er darf nur unter Aufsicht seines Vorgesetzten – eines Prozessanwalts – Rechtsdienstleistungen erbringen.

Bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen handelt ein Rechtsanwalt unabhängig und gemäß den Gesetzen, Regelungen und Beschlüssen, die die Gremien der estnischen Anwaltskammer angenommen haben, sowie im Einklang mit den berufsethischen Grundsätzen, bewährten Praktiken und nach seinem Gewissen.

Informationen, die einem Rechtsanwalt mitgeteilt werden, sind vertraulich. Ein Rechtsanwalt oder ein Angestellter der estnischen Anwaltskammer oder einer Anwaltskanzlei, der als Zeuge gehört wird, darf nicht über Angelegenheiten befragt werden, in deren Kenntnis er bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen gekommen ist. Er darf auch nicht zur Abgabe von Erklärungen über solche Angelegenheiten aufgefordert werden.

Datenträger, die mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang stehen, sind unverletzlich.

Die Ausübung seiner beruflichen Pflichten darf nicht dazu führen, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten oder dem Fall des Mandanten identifiziert wird.

Ein Rechtsanwalt darf nicht wegen seiner beruflichen Aktivitäten festgehalten, durchsucht oder verhaftet werden, sofern nicht eine entsprechende Entscheidung eines Bezirksgerichts vorliegt. Eine Anwaltskanzlei, durch die ein Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen erbringt, darf nicht wegen der beruflichen Aktivitäten des Rechtsanwalts durchsucht werden.

Ein Verzeichnis von Rechtsanwälten und Kanzleien sowie weitere hilfreiche Informationen sind auf der Website der estnischen Anwaltskammer zu finden. Mithilfe der Funktion „Wie finde ich einen Rechtsanwalt“ lässt sich auch nach Rechtsanwälten in der gesamten Europäischen Union suchen.

Rechtsdatenbanken

Abgesehen von dem oben genannten Verzeichnis gibt es keine Datenbanken.

Rechtsberater

Die Tätigkeit des Rechtsberaters ist in Estland gesetzlich nicht geregelt.

Notare und Notarinnen

Organisation

Alle Notare in Estland haben die gleichen Befugnisse. Der Beruf des Notars ist im Notariatsgesetz geregelt. Für die Regulierung und Verwaltung der beruflichen Pflichten von Notaren sind gleichermaßen das Justizministerium und die Notarkammer verantwortlich. Die Notarkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der alle in ihr Amt bestellten Notare angehören. Die Kammer nimmt folgende Aufgaben wahr: Überprüfung der Notare im Hinblick auf die gewissenhafte und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten, Harmonisierung der beruflichen Tätigkeiten der Notare, Organisation der Notarausbildung, Hilfestellung für Berufsanwärter, Verwaltung und Weiterentwicklung des elektronischen Informationssystems zu Notaren, Unterstützung des Justizministers bei der Dienstaufsicht usw. Auf der Website der Notarkammer finden Sie weitere Informationen über Notare und notarielle Aufgaben.

Aufgaben und Pflichten

Ein Notar hat ein öffentliches Amt inne. Er ist vom Staat dazu ermächtigt, auf Antrag Tatsachen und Ereignisse von rechtlicher Bedeutung zu beurkunden und zur Herstellung von Rechtssicherheit andere Amtstätigkeiten vorzunehmen.

Notare müssen ihre Tätigkeit unparteiisch, zuverlässig und unabhängig ausüben. Sie müssen die tatsächlichen Absichten hinter den Rechtsgeschäften der Parteien ermitteln und feststellen, unter welchen Umständen das Rechtsgeschäft korrekt ausgeführt werden kann. Sie sind dazu verpflichtet, den Parteien die verschiedenen Möglichkeiten zur Vornahme des Rechtsgeschäfts zu erläutern und ihnen die Folgen aufzuzeigen.

Notare nehmen auf Wunsch folgende Amtshandlungen vor:

  • Sie erstellen notarielle Beurkundungen (von Verträgen, Vollmachten, Testamenten) und Beglaubigungen (von Kopien, Unterschriften, Ausdrucken usw.).
  • Sie regeln Nachlassangelegenheiten.
  • Sie stellen auf der Grundlage von Artikel 60 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) Bescheinigungen über die Ausfertigung notarieller, in Estland zu vollstreckender Schriftstücke aus.
  • Sie stellen auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107) Bescheinigungen über die Rechtskraft notarieller Schriftstücke in Estland aus und sie stellen auf der Grundlage von Artikel 60 Absatz 2 und Anhang II Bescheinigungen über die Ausfertigung notarieller, in Estland zu vollstreckender Schriftstücke aus.
  • Sie stellen auf der Grundlage von Artikel 48 Absatz 3 und Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) Auszüge über die Ausfertigung notarieller, in Estland zu vollstreckender Schriftstücke aus.
  • Sie erklären Vollmachten gemäß dem Beurkundungsgesetz für ungültig.
  • Sie erklären Vereinbarungen, die durch einen als Schlichter tätigen Rechtsanwalt oder einen anderen Notar geschlossen wurden, für vollstreckbar.
  • Sie stellen Urkunden (Apostillen) aus.
  • Sie reichen den jährlichen Finanzbericht beim zuständigen Registergericht (auf Antrag von juristischen Personen) ein.
  • Sie bestätigen Eheschließungen und Ehescheidungen und tragen diese ein.
  • Sie nehmen Geld, Wertpapiere und Dokumente zur Aufbewahrung entgegen.
  • Sie nehmen in die in das Register des Katasteramts oder der Registerabteilung eingetragenen Daten oder in ein im Register geführtes Dokument Einsicht.
  • Sie übermitteln Mitteilungen und Anträge im Auftrag eines Unternehmens an eine Wirtschaftsverwaltungsbehörde, sie nehmen Dokumente oder andere Informationen von den Behörden entgegen und sie händigen einen Verwaltungsbescheid an ein Unternehmen aus.
  • Sie tragen Informationen in das Register (auf Antrag eines Unternehmens) ein.
  • Sie machen auf Antrag einer juristischen Person oder eines Treuhänders Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer.

Der Mandant muss dem Notar die für diese Rechtsgeschäfte gesetzlich festgelegte Gebühr zahlen.

Notare können die folgenden notariellen Dienstleistungen anbieten:

  • über Fragen der Beurkundung hinausgehende Rechtsberatung
  • Beratung in den Bereichen Steuerrecht und ausländisches Recht, nicht nur im Rahmen von Beurkundungen
  • Schlichtung gemäß dem Schlichtungsgesetz
  • Tätigkeit als Schiedsrichter auf der Grundlage der Zivilprozessordnung
  • Durchführung von Auktionen, Wahlen und Lotterien, Ziehung von Losen sowie Verifizierung der Ergebnisse
  • Abnahme von Eiden und Beglaubigung eidesstattlicher Erklärungen
  • Zustellung von Petitionen und Mitteilungen, die nicht mit den Dienstpflichten eines Notars in Verbindung stehen, sowie das Ausstellen von Nachweisen über die Zustellung oder über die Unmöglichkeit der Zustellung solcher Petitionen und/oder Mitteilungen
  • Erbringung der Dienste eines Ansprechpartners
  • Entgegennahme von Geld (außer Bargeld), Wertpapieren, Dokumenten und anderen Gegenständen zur Aufbewahrung, sofern dies nicht eine Amtshandlung oder eine sich daraus ergebende Amtspflicht ist
  • Beantwortung von Auskunftsersuchen von Unternehmen

Informationen zu den von Notaren angebotenen Dienstleistungen sind auf der Website der Notarkammer zu finden. Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden vor Erbringung der Leistung zwischen dem Mandaten und dem Notar vereinbart.

Andere Rechtsberufe

Vollziehungsbeamte

In Estland gilt der Beruf des Vollziehungsbeamten als freier Beruf. Das heißt, dass Vollziehungsbeamte auf eigene Rechnung tätig werden und für ihre Handlungen haftbar sind. Sie müssen ihre Pflichten unparteiisch und verantwortungsvoll erfüllen. Ihre dienstliche Tätigkeit wird durch das Gesetz über Vollziehungsbeamte geregelt.

Seit Januar 2010 gibt es eine gemeinsame Berufsorganisation für Vollziehungsbeamte und Insolvenzverwalter – die Kammer der Vollziehungsbeamten und Insolvenzverwalter (im Folgenden „Kammer“). Die amtlichen Tätigkeiten von Vollziehungsbeamten, ihre Überwachung, ihre disziplinarische Haftung und die Tätigkeiten des Berufsverbandes sind im Gesetz über Vollziehungsbeamte geregelt. Die Aufgabe der Kammer ist es, die freien Rechtsberufe zu entwickeln und zu fördern. Dazu gehört auch die Entwicklung und Überwachung der Einhaltung einer guten amtlichen und beruflichen Praxis, Empfehlungen für eine Harmonisierung der beruflichen Tätigkeiten, die Organisation der Ausbildung, die Entwicklung eines Informationssystems usw. Die Kammer hat auch ein Ehrengericht. Weitere Informationen zur Tätigkeit der Kammer sind auf der Website der Kammer zu finden.

Die Aufgaben eines Vollziehungsbeamten sind die Folgenden:

  1. Er führt Vollstreckungsverfahren gemäß der Vollstreckungsverfahrensordnung durch.
  2. Er stellt Dokumente gemäß den Prozessordnungen zu.
  3. Er erstellt Grundbesitzinventare und verwaltet den Grundbesitz gemäß dem Erbrechtsgesetz.
  4. Er führt nicht unter das Vollstreckungsverfahren fallende Versteigerungen gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und in den dort vorgesehenen Fällen im Auftrag eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde durch.
  5. Er tritt als Vermittler in Bezug auf Unterhaltszahlungen auf, die er auf der Grundlage des Gesetzes über Familienleistungen von einem anderen Staat erhält.
  6. Er erstellt die Vollstreckungsprofile der Schuldner.

Das Honorar des Vollziehungsbeamten für diese amtlichen Tätigkeiten ist im Gesetz über Vollziehungsbeamte geregelt.

Im Auftrag einer Person kann ein Vollziehungsbeamter folgende Dienstleistungen anbieten:

  1. Durchführung von Versteigerungen von beweglichem und unbeweglichem Eigentum,
  2. Zustellung von Schriftstücken,
  3. Rechtsberatung und Errichten von Urkunden, sofern die berufliche Qualifikation des Gerichtsvollziehers den Anforderungen von Abschnitt 47 Absatz 1 Nummer 1 der Gerichtsordnung genügt,
  4. Erbringung von Dienstleistungen zur Festlegung eines rechtlichen Sachverhalts außerhalb eines Gerichtsverfahrens,
  5. Auftritt als Schlichter gemäß dem Schlichtungsgesetz,
  6. Tätigkeit als Schiedsrichter auf der Grundlage der Zivilprozessordnung.

Vollziehungsbeamte haben das Recht, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Dienstleistung zu verweigern.

Die Bedingungen für die Erbringung der Leistungen und das Vergütungsverfahren werden mit der Person, die die Dienstleistung in Anspruch nimmt, vor der Erbringung der Dienstleistung schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Bedingungen und die Vergütung müssen den Gepflogenheiten der Branche entsprechen.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen dürfen Vollziehungsbeamte die ihnen vom Gesetz zur Ausführung ihrer beruflichen Aufgaben gewährten oder von Amts wegen zustehenden Rechte nicht ausüben.

Informationen zu Dienstleistungen von Vollziehungsbeamten sind auf der Website der Kammer erhältlich.

Für die staatliche Aufsicht über die amtlichen Aufgaben des Vollziehungsbeamten sind das Justizministerium und die Kammer zuständig.

Der Vollziehungsbeamte haftet für Schäden, die er im Laufe seiner beruflichen Tätigkeiten schuldhaft verursacht hat, auch dann, wenn der Schaden von einem seiner Mitarbeiter verursacht wurde. Können die Regressansprüche wegen eines Schadens, der durch die beruflichen Tätigkeiten eines Vollziehungsbeamten verursacht wurde, aus dem Vermögen des Vollziehungsbeamten oder einer anderen Person, die für den Schaden haftbar ist, nicht oder nur teilweise befriedigt werden, haftet die Kammer für den verursachten Schaden. Die endgültige Haftung für die Tätigkeiten des Vollziehungsbeamten liegt beim Staat. Sowohl die Kammer als auch der Staat verfügen über ein Regressrecht gegen die für den Schaden verantwortliche Person; der Staat verfügt zudem über ein Regressrecht gegen die Kammer.

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter werden vom Gericht bestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führen sie die Insolvenzmasse betreffende Rechtsgeschäfte und andere Handlungen aus. Sie vertreten den Schuldner vor Gericht, wenn es bezüglich der Insolvenzmasse zu Streitigkeiten kommt. Die wichtigste Verpflichtung des Insolvenzverwalters ist es, die Rechte und Interessen aller Gläubiger und des Schuldners zu schützen und ein rechtmäßiges, schnelles und finanziell vernünftiges Insolvenzverfahren sicherzustellen. Ein Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten persönlich. Die folgenden Personen können als Insolvenzverwalter tätig werden: natürliche Personen, die von der Kammer ermächtigt wurden, als Insolvenzverwalter tätig zu werden, Prozessanwälte, Abschlussprüfer und Vollziehungsbeamte. Die Kammer führt eine Liste der Insolvenzverwalter. Diese Liste enthält Angaben zu allen Personen, die befugt sind, als Insolvenzverwalter tätig zu werden. Sie ist der Öffentlichkeit über die Website der Kammer zugänglich. Ein in die Liste eingetragener Insolvenzverwalter muss sicherstellen, dass seine Angaben richtig sind.

Die wichtigsten Aufgaben des Insolvenzverwalters sind Folgende:

  1. Er stellt Gläubigerforderungen fest, verwaltet die Insolvenzmasse, bildet und verkauft die Insolvenzmasse und befriedigt die Forderungen der Gläubiger aus der Insolvenzmasse.
  2. Er stellt Insolvenzgründe und das Datum der Insolvenz fest.
  3. Er veranlasst die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners, wenn nötig.
  4. Er nimmt ggf. die Abwicklung des Schuldners vor, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
  5. Er informiert die Gläubiger und die Schuldner in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.
  6. Er erstattet dem Gericht, den zuständigen Beamten und dem Insolvenzausschuss Bericht über das Insolvenzverfahren und informiert sie darüber.

Die administrative Aufsicht über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird vom Justizministerium auf der Grundlage von Beschwerden oder von Informationen ausgeübt, die an das Justizministerium gesandt werden und die Anlass zu der Vermutung geben, dass der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Bei der Überwachung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters ist das Justizministerium dazu befugt, die Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der beruflichen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zu überprüfen. Der Justizminister kann Disziplinarmaßnahmen gegen einen Insolvenzverwalter verhängen, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese sind in den Bestimmungen über die berufliche Tätigkeit von Insolvenzverwaltern geregelt. Der Justizminister kann keine Disziplinarmaßnahmen gegen Prozessanwälte verhängen, die als Insolvenzverwalter tätig sind. Er kann jedoch ein Ehrengerichtsverfahren vor der Anwaltskammer anstrengen.

Zusätzlich zu der administrativen Aufsicht werden die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters auch je nach Zuständigkeit von dem Insolvenzausschuss, der Gläubigerhauptversammlung, dem Gericht und der Kammer überwacht.

Weiterführende Links

Justizministerium

Berufsverband der Rechtsanwälte (NRO)

Büro Prozesskostenhilfe

Estnische Anwaltskammer

Staatsanwaltschaft

Notarkammer

Kammer der Vollziehungsbeamten und Insolvenzverwalter

Letzte Aktualisierung: 20/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.