Mediation in den Mitgliedstaaten

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Die Regierung der Republik Kroatien leistet über das Justizministerium tatkräftige Unterstützung (auf legislativer, finanzieller und technischer Ebene) bei der Entwicklung und Förderung der Mediation, die zu den Schwerpunkten der Justizreform gehört.

Gerichtliche und außergerichtliche Mediation

Mediation ist an allen erst- und zweitinstanzlichen Gerichten der ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeit (d. h. an den Amtsgerichten, Gespanschaftsgerichten, Handelsgerichten und am Hohen Handelsgericht) in allen Abschnitten eines Verfahrens und damit auch im Berufungsverfahren möglich. Die Mediation wird ausschließlich von einem am zuständigen Gericht tätigen Richter durchgeführt, der im Bereich Mediation geschult ist und auf der Liste der zur Mediation befähigten Richter steht, die der Gerichtspräsident im Zuge des jährlichen Geschäftsverteilungsplans erstellt. Ein als Mediator tätiger Richter darf in einem Rechtstreit, den er selbst als Richter führt, nicht als Mediator auftreten.

In der außergerichtlichen Mediation sind Mediationszentren seit vielen Jahren mit großem Erfolg bei der kroatischen Wirtschaftskammer, der kroatischen Handwerkskammer, dem kroatischen Arbeitgeberverband, bei der kroatischen Mediationsvereinigung, der kroatischen Rechtsanwaltskammer, der kroatischen Versicherungsvereinigung und beim Amt für Sozialpartnerschaft der Regierung der Republik Kroatien tätig. Die Mediation mit ausgewählten Mediatoren ist jedoch auch außerhalb dieser Zentren möglich.

Das Mediatoren-Register wird nach dem Mediationsgesetz (Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN), Nr. 18/11) und den Vorschriften zum Mediatoren-Register und den Normen für die Akkreditierung von Mediationseinrichtungen und Mediatoren (NN, Nr. 59/11) vom Justizministerium geführt.

Ausschuss für die alternative Streitbeilegung

Das Justizministerium hat einen Ausschuss für die alternative Streitbeilegung eingerichtet, dem vom Justizministerium ernannte Vertreter der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, des Amtes für Sozialpartnerschaft der Regierung der Republik Kroatien, der kroatischen Wirtschaftskammer, des kroatischen Arbeitgeberverbands, der kroatischen Handwerkskammer und des Justizministeriums angehören.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Entwicklung der alternativen Streitbeilegung und die Durchführung bestehender Programme zu überwachen und Maßnahmen vorzuschlagen, um die Weiterentwicklung der alternativen Streitbeilegung zu fördern. Der Ausschuss verfasst darüber hinaus Stellungnahmen und Antworten auf Anfragen, die in seine Zuständigkeit fallen.

Bei der Zusammenkunft des Ausschusses für die alternative Streitbeilegung am 26. November 2009 wurde ein Ethik-Kodex für Mediatoren verabschiedet.

Rechtlicher Rahmen

Mediation als Weg der Streitbeilegung wurde erstmals 2003 in einem eigenen Mediationsgesetz geregelt (NN, Nr. 163/03, in Kraft seit 24. Oktober 2003). Bestandteil dieses Gesetzes sind einige der Leitsätze der Empfehlung des Europarats über die Mediation in Zivil- und Handelssachen sowie das Grünbuch der Europäischen Union über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht. Das Gesetz wurde 2009 geändert. Anfang 2011 wurde ein neues Mediationsgesetz verabschiedet (NN, Nr. 18/11), das mit dem Beitritt der kroatischen Republik zur Europäischen Union vollständig in Kraft getreten ist.

Neben dem Mediationsgesetz, dem wichtigsten Rechtsinstrument, gibt es weitere Gesetze in diesem Bereich sowie Durchführungsverordnungen.

Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren wird auf Vorschlag einer Streitpartei, der von der Gegenpartei angenommen wird, auf gemeinsamen Vorschlag beider Seiten für eine gütliche Streitbeilegung oder auf Vorschlag eines Dritten (z. B. des Richters im Rahmen eines Gerichtsverfahrens) eingeleitet.

Mediatoren sind Personen, die auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien allein und zu mehreren die Mediation durchführen. Mediatoren müssen ausgebildet sein (die Erfahrung und das Können eines Mediators sind in hohem Maße für den Erfolg einer Mediation entscheidend) und sich fortlaufend weiterbilden. Die Richterakademie (Pravosudna akademija) spielt bei der Organisation und Durchführung von Schulungen für Mediatoren eine zentrale Rolle.

Die Mediation ist entsprechend der Vereinbarung der Parteien durchzuführen. Der Mediator stellt im Rahmen des Mediationsverfahrens sicher, dass die Parteien fair und gleich behandelt werden. Er kann mit jeder Partei getrennt zusammenkommen und darf Informationen und Angaben, die er von einer Partei erhalten hat, der anderen Partei nur dann mitteilen, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt – es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Der Mediator kann die Vereinbarung mit aufsetzen und in Bezug auf deren Inhalt Empfehlungen aussprechen.

Eine durch Mediation erreichte Vereinbarung ist für die unterzeichnenden Parteien bindend. Gehen die Parteien bestimmte Verpflichtungen ein, sind sie verpflichtet, diese fristgerecht zu erfüllen. Eine im Weg der Mediation geschlossene Vereinbarung ist vollstreckbar, wenn sie eine sofort fällige Verpflichtung enthält, über die sich die Parteien verständigen können, und wenn es eine Vollstreckbarkeitsklausel enthält.

Wenn zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und die Parteien tragen die Kosten der Mediation zu gleichen Teilen, oder die Kosten werden entsprechend einer besonderen gesetzlichen Regelung oder den Vorgaben der Mediationsstelle aufgeteilt.

Laut Aussage der Mehrheit der auf dem Gebiet der Mediation tätigen Fachleute eignet sich jede Streitigkeit im Zusammenhang mit Rechten, die zwischen Parteien frei verhandelbar sind, zur Mediation, und die Streitparteien sollten nahezu immer dazu aufgefordert werden, ihren Streit gütlich beizulegen. Mediation eignet sich insbesondere für Streitigkeiten im Geschäftsleben (d. h. Handelsstreitigkeiten) sowie bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen (d. h. wenn eine der Parteien in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat). Streitigkeiten in den Bereichen Zoll, Steuern oder Verwaltung oder Streitigkeiten in Bezug auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Gewalt zählen.

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Letzte Aktualisierung: 20/07/2016

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