Europäischer Zahlungsbefehl

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Civil Court First Hall – ab 15,000 EUR

Court of Magistrates (Malta) – ab 5,000 EUR bis 15,000 EUR

Small Claims Tribunal – bis 5,000 EUR

Court of Magistrates, Superior Jurisdiction (Gozo) (ab 15,000 EUR) und Court of Magistrates, Inferior Jurisdiction (Gozo) (ab 5,000 EUR bis 15,000 EUR) – zuständig für die Kenntnisnahme sämtlicher Ansprüche gegenüber Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort auf den Inseln Gozo oder Comino

Jeglicher Schriftverkehr ist an folgende Stelle zu richten:

The Registrar

(Bezeichnung des zuständigen Gerichts)

Courts of Justice

Republic Street

Valletta VLT 2000

ΜΑLTA

Jeglicher Schriftverkehr in Bezug auf die Gerichte in Gozo ist an folgende Stelle zu richten:

The Registrar

(Bezeichnung des zuständigen Gerichts)

Courts of Justice

Cathedral Square

Victoria

Gozo

ΜΑLTA

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Civil Court First Hall

Court of Magistrates (Malta)

Small Claims Tribunal

Court of Magistrates, Superior Jurisdiction (Gozo) und Court of Magistrates, Inferior Jurisdiction (Gozo)

Jeglicher Schriftverkehr ist an folgende Stelle zu richten:

The Registrar

(Bezeichnung des zuständigen Gerichts)

Courts of Justice

Republic Street

Valletta VLT 2000

ΜΑLTA

Jeglicher Schriftverkehr in Bezug auf die Gerichte in Gozo ist an folgende Stelle zu richten:

The Registrar

(Bezeichnung des zuständigen Gerichts)

Courts of Justice

Cathedral Square

Victoria

Gozo

ΜΑLTA

Das Verfahren der Überprüfung ist in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 festgelegt.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Der Antrag und andere Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sind bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts einzureichen oder per Post zu übermitteln.

Der Antrag des Antragsgegners auf Überprüfung muss vom Antragsgegner selbst in maltesischer Sprache bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts eingereicht werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Maltesisch und Englisch

Letzte Aktualisierung: 25/03/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.