Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das slowenische Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz (Zakon o izvršbi in zavarovanju, ZIZ) sieht als vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Vorabverfügungen und einstweilige Verfügungen vor.

Als (längerfristige) Sicherungsmaßnahmen im Sinne einer zwangsweisen Sicherung von Forderungen erlaubt das ZIZ eine Sicherung in Form eines Pfandrechts an unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowie an Beteiligungen. Ein Gläubiger kann Maßnahmen für die zwangsweise Sicherung von Forderungen auf derselben Grundlage wie für eine Vollstreckung beantragen (d. h. auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels) im Unterschied zu Vorabverfügungen und einstweiligen Verfügungen, bei denen es sich um Maßnahmen vorübergehender Natur handelt, die unter den nachstehend dargelegten Voraussetzungen beantragt werden können.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Vorabverfügung: Ein Gericht erlässt eine Vorabverfügung auf der Grundlage der Entscheidung eines inländischen Gerichts oder einer anderen Stelle in Bezug auf eine Geldforderung, die noch nicht vollstreckbar ist, wenn der Gläubiger die Gefahr glaubhaft machen kann, dass die Vollstreckung der Forderung andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügung: Hierbei handelt es sich um zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Forderungssicherung, mit denen ein bestehender Zustand erhalten oder ein neuer vorläufiger Zustand herbeigeführt werden soll, um eine spätere wirksame Vollstreckung der Gläubigerforderung zu ermöglichen (Sicherungsverfügung) bzw. größere Folgeschäden und drohende Gewalt abzuwenden (Regelungsverfügung).

Nach dem ZIZ kann bei einstweiligen Verfügungen zwischen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen und Verfügungen zur Sicherung von anderen Forderungen als Geldforderungen unterschieden werden.

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst. In dem Fall muss der Gläubiger die Gefahr glaubhaft machen, dass die Vollstreckung der Forderung aufgrund der Veräußerung oder des Verbergens des Vermögensgegenstands oder der sonstigen Verfügung darüber seitens des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Der Gläubiger muss die Gefährdung nicht nachweisen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Schuldner durch die beantragte Verfügung nur einen geringfügigen Schaden erleiden würde. Eine Gefahr gilt dann als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland zu vollstrecken ist, es sei denn, es handelt sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer anderen Forderung als einer Geldforderung, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst.

Der Gläubiger muss außerdem glaubhaft machen, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Gefahr, dass die Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
  • dass die Verfügung notwendig ist, um die Anwendung von Gewalt oder die Entstehung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern;
  • dass der Schuldner durch den Erlass der einstweiligen Verfügung, sollte sie sich im Laufe des Verfahrens als unbegründet erweisen, keine größeren Nachteile erleidet als die, die ohne Erlass der einstweiligen Verfügung dem Gläubiger entstehen würden.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Vorabverfügung: Das Gericht, das für die Entscheidung über die Sicherung von Forderungen mittels einer Vorabverfügung sowie über die Sicherung der Forderung selbst örtlich zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Zuständigkeit die Vollstreckung der Forderung, für die die Sicherung beantragt wurde, fällt.

Nach Eingang eines Antrags auf Erlass einer Vorabverfügung und der Prüfung, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht eine Entscheidung, in der unter anderem der Betrag des zu sichernden Anspruchs (einschließlich Zinsen und Gebühren), die angeordnete Sicherungsmaßnahme und die zulässige Geltungsdauer der Sicherungsmaßnahme festgesetzt sind. Eine Vorabverfügung darf nicht länger als 15 Tage ab Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen gelten.

Falls die vom Gericht festgesetzte Geltungsdauer einer Vorabverfügung vor Inkrafttreten der zugrundeliegenden Entscheidung abläuft, wird die Verfügung vom Gericht auf Antrag des Gläubigers verlängert, vorausgesetzt, die Umstände, unter denen die betreffende Verfügung erlassen wurde, haben sich nicht geändert.

Einstweilige Verfügung: Im Falle der Einleitung von Zivil- oder anderen gerichtlichen Verfahren wird die Entscheidung über die einstweilige Verfügung von dem Gericht erlassen, das für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Das Gericht, das in Ehesachen und in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung sowie für die Sicherung diesbezüglicher Forderungen zuständig ist, ist auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens zwecks Sicherung einer Forderung gestellt werden. Handelt es sich um einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Akt häuslicher Gewalt, ist für einen Antrag, der vor Einleitung des Gerichtsverfahrens gestellt wird, das Gericht zuständig, das in der Hauptsache entscheidet. Geht der Antrag auf Forderungssicherung im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht mit einem Zivil- oder anderen gerichtlichen Verfahren einher, ist für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Sicherung der Forderung selbst das Gericht zuständig, das örtlich für Entscheidungen über Vollstreckungsanträge zuständig ist.

Infolgedessen ist es vom Sicherungsgegenstand abhängig, welche Gerichte für den Erlass einstweiliger Verfügungen in solchen Fällen örtlich zuständig sind. Handelt es sich um bewegliche Vermögensgegenstände, ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Vermögensgegenstand befindet bzw. in dessen Bezirk der Schuldner seinen festen oder vorübergehenden Wohnsitz hat. Wenn es sich beim Sicherungsgegenstand um eine Geldforderung, um stückelose Wertpapiere oder ein anderes Eigentumsrecht des Schuldners handelt, ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen festen Wohnsitz oder seinen Unternehmenssitz hat. Besteht der Sicherungsgegenstand im Anteil eines Gesellschafters an einem Unternehmen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Handelt es sich um einen unbeweglichen Vermögensgegenstand, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der unbewegliche Vermögensgegenstand gelegen ist.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Ein Gericht erlässt eine Vorabverfügung auf der Grundlage der Entscheidung eines inländischen Gerichts oder einer anderen Stelle in Bezug auf eine Geldforderung, die noch nicht vollstreckbar ist, wenn der Gläubiger die Gefahr glaubhaft machen kann, dass die Vollstreckung der Forderung andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Art der Gefährdung gilt als glaubhaft gemacht, wenn für den Antrag auf Forderungssicherung im Wege einer Vorabverfügung eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der eigentumsrechtliche Anspruch des Geschädigten ist in einem Strafurteil bestätigt worden und gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt.
  • Es liegt eine Entscheidung vor, auf deren Grundlage die Vollstreckung im Ausland durchzuführen ist, sofern es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
  • Gegen ein Anerkennungsurteil wurden Rechtsmittel eingelegt (in diesem Fall kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Sicherung der Forderung im Wege einer Vorabverfügung an die Bedingung knüpfen, dass vom Gläubiger ein bestimmter Betrag als Sicherheitsleistung für den Schaden hinterlegt wird, der dem Schuldner infolge der Vorabverfügung entstehen könnte).
  • Vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wurde ein Vergleich geschlossen, dessen Rechtmäßigkeit angefochten wird (in diesem Fall kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Sicherung der Forderung im Wege einer Vorabverfügung an die Bedingung knüpfen, dass vom Gläubiger ein bestimmter Betrag als Sicherheitsleistung für den Schaden hinterlegt wird, der dem Schuldner infolge der Vorabverfügung entstehen könnte).
  • Es liegt eine notarielle Urkunde vor, bei der es sich um einen Vollstreckungstitel für eine Geldforderung handelt, die noch nicht fällig ist.

Die gerichtliche Sicherung von Forderungen im Wege einer Vorabverfügung ist in folgenden Fällen zulässig: für noch nicht fällige gesetzliche Unterhaltsansprüche, für Entschädigungen bei Unterhaltsverlust aufgrund des Todes der Unterhalt leistenden Person und für Entschädigungen aufgrund der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Verlustes oder der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, jedoch nur für Beträge, die innerhalb eines Jahres fällig werden.

In diesen Fällen gilt eine Gefahr als glaubhaft gemacht, wenn eine Forderung auf Beitreibung eines fälligen Betrags gegenüber dem Schuldner bereits geltend gemacht oder diesbezüglich die Vollstreckung beantragt wurde.

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung unter folgenden Voraussetzungen: wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst, und der Gläubiger die Gefahr glaubhaft macht, dass die Vollstreckung der Forderung aufgrund der Veräußerung oder des Verbergens des Vermögensgegenstands oder der sonstigen Verfügung darüber seitens des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (subjektive Gefährdung).

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer anderen Forderung als einer Geldforderung unter folgenden Voraussetzungen: wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst, und wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: die Gefahr, dass die Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (objektive Gefährdung), dass die Verfügung notwendig ist, um die Anwendung von Gewalt oder die Entstehung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern, und dass der Schuldner durch den Erlass der einstweiligen Verfügung, sollte sie sich im Laufe des Verfahrens als unbegründet erweisen, keine größeren Nachteile erleidet als die, die dem Gläubiger ohne Erlass der einstweiligen Verfügung entstehen würden.

In beiden Fällen (einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen und einstweilige Verfügung zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen) muss der Gläubiger die Gefährdung nicht nachweisen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Schuldner durch die beantragte Verfügung nur einen geringfügigen Schaden erleiden würde. Ebenso gilt in beiden Fällen eine Gefahr als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland zu vollstrecken ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollstrecken.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorabverfügungen und einstweilige Verfügungen können sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners erstrecken, beispielsweise Barvermögen auf Bankkonten, bewegliche Vermögensgegenstände, zugelassene Verkehrsmittel, unbewegliche Vermögensgegenstände und andere Eigentumsrechte, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die per Gesetz von der Vollstreckung ausgenommen sind, oder sofern das Vollstreckungsrecht für bestimmte Gegenstände nicht gesetzlich eingeschränkt ist (nicht im Verkehr befindliche Gegenstände, Bodenschätze, Gegenstände, die der Schuldner zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse benötigt, usw.).

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorabverfügung: Ein Gericht kann folgende Vorabverfügungen erlassen: Beschlagnahme einer beweglichen Sache und gegebenenfalls Eintragung der Beschlagnahme in ein Register (falls vorhanden); Beschlagnahme von Geldforderungen oder von Forderungen auf Herausgabe von Gegenständen; Pfändung sonstiger Eigentumsrechte oder dinglicher Rechte; Beschlagnahme von Geldforderungen auf einem Konto des Schuldners bei einem Zahlungsinstitut; Eintragung der Pfändung des Unternehmensanteils eines Gesellschafters in das Unternehmensregister; Eintragung der Pfändung stückeloser Wertpapiere in das Zentralregister der stückelosen Wertpapiere; vorläufige Eintragung einer Pfändung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners oder vorläufige Eintragung eines Rechts auf das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Ein Gericht kann die Veräußerung beschlagnahmter beweglicher Vermögensgegenstände zulassen, wenn es sich um leichtverderbliche Waren handelt oder das Risiko eines erheblichen Preisverfalls besteht; bei einer solchen Veräußerung müssen die für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen geltenden Bestimmungen des ZIZ eingehalten werden.

Zur Sicherung eines Pfändungsrechts mittels einer Vorabverfügung kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners der Übertragung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zum Zweck der Beitreibung zustimmen, wenn aufgrund einer Fristüberschreitung die Gefahr besteht, dass die Forderung nicht beigetrieben werden kann oder ein Regressanspruch gegenüber einem Dritten erlischt.

Der durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder durch die Beitreibung einer Forderung erzielte Betrag wird vom Gericht so lange einbehalten, bis die Vorabverfügung erlischt oder der Gläubiger die Vollstreckung beantragt, wobei dieser Zeitraum nicht mehr als 30 Tage ab dem Datum der Vollstreckbarkeit der Forderung betragen darf.

Einstweilige Verfügung: Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen können alle Maßnahmen sein, die der Sicherung einer Forderung dienen und die je nach ihrem Zweck reinen Schutzcharakter haben können. Das Gesetz nennt beispielhaft folgende Arten von einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen: Dem Schuldner wird die freie Verfügung über die beweglichen Vermögensgegenstände untersagt und die sichere Verwahrung dieser Vermögensgegenstände auferlegt. Dem Schuldner wird untersagt, seinen Grundbesitz oder die dinglichen Rechte, die zu seinem Vorteil auf den Grundbesitz eingetragen sind, zu übertragen oder zu belasten, was im Grundbuch vermerkt wird. Einem Drittschuldner wird untersagt, dem Schuldner Forderungen zu zahlen oder ihm Vermögensgegenstände zu übereignen, und dem Schuldner wird untersagt, Vermögensgegenstände anzunehmen, Forderungen beizutreiben oder frei darüber zu verfügen. Ein Kreditinstitut wird angewiesen, dem Schuldner oder in seinem Auftrag handelnden Dritten die Auszahlung des Geldbetrags, der Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, vom Konto des Schuldners zu verweigern.

Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von anderen Forderungen als Geldforderungen können ebenfalls alle Maßnahmen sein, die der Sicherung einer Forderung dienen und die je nach ihrem Zweck Schutzcharakter oder regulatorischen Charakter haben können. Das Gesetz nennt beispielhaft folgende Arten von einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen: Der bewegliche Vermögensgegenstand, der Gegenstand der Forderung ist, darf weder übertragen noch belastet werden, und es ist für seine sichere Verwahrung zu sorgen. Dem Schuldner wird untersagt, seinen Grundbesitz, der Gegenstand der Forderung ist, zu übertragen oder zu belasten, was im Grundbuch vermerkt wird. Dem Schuldner wird jede Handlung untersagt, durch die dem Gläubiger ein Schaden entstehen könnte, und dem Schuldner wird jede Änderung des Vermögensgegenstands untersagt, der Gegenstand der Forderung ist, wobei bei Missachtung des Verbots eine Geldstrafe verhängt wird. Dem Drittschuldner wird untersagt, dem Schuldner Vermögensgegenstände zu übereignen, die Gegenstand der Forderung sind. Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer, solange der Streit über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung andauert, sofern dies für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und seiner Unterhaltsberechtigten notwendig ist.

Eine in einem Zivil- oder anderen gerichtlichen Verfahren erlassene einstweilige Verfügung hat die Wirkung eines Vollstreckungsbeschlusses; dadurch ist ein Eingriff nur in die Interessensphäre des Schuldners und nicht in die eines Dritten möglich. So führt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu einem Pfandrecht am Sicherungsgegenstand.

Daraus ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung, mit der beispielsweise ein Verfügungsverbot über den Sicherungsgegenstand verhängt wird, den rechtlichen Zugriff anderer Personen auf diesen Gegenstand nicht ausschließt (z. B. bei Vollstreckungsverfahren). Verstößt der Schuldner gegen eine solche einstweilige Verfügung, erwächst dem Gläubiger lediglich das Recht zur Anfechtung der zu seinem Schaden vorgenommenen Rechtshandlungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts. Der Erwerber eines Vermögensgegenstands, über den der Schuldner nicht verfügen durfte, ist in diesen Fällen geschützt, wenn er den Vermögensgegenstand in gutem Glauben erworben hat (weil ihm nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, dass er zum Schaden des Gläubigers gehandelt hat). Hat der Erwerber den Vermögensgegenstand nicht in gutem Glauben erworben, verliert die Rechtshandlung nur gegenüber dem Gläubiger (Kläger) ihre Wirkung, und zwar in dem Maße, in dem dies für die Abgeltung seiner Forderung erforderlich ist.

Verstößt ein Schuldner gegen eine einstweilige Verfügung, ist er auch strafrechtlich verantwortlich für die Verletzung fremder Rechte. Gegen einen Schuldner, der gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, kann das Vollstreckungsgericht auch eine Geldstrafe verhängen. Dagegen hat der Schuldner das Recht, vom Gläubiger Schadenersatz für den durch die einstweilige Verfügung entstandenen Schaden zu fordern, sofern sie unbegründet oder der Gläubiger dazu nicht berechtigt war.

Mit einer einstweiligen Verfügung kann auch einem Drittschuldner (z. B. einem Kreditinstitut) ein Zahlungsverbot auferlegt werden. In diesem Fall gilt das Verbot ab dem Zeitpunkt, zu dem es dem Drittschuldner mitgeteilt wird. Von diesem Zeitpunkt an darf dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner nicht mehr nachkommen und ist gegenüber dem Gläubiger gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. In Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung hat ein Kreditinstitut nur auf Verlangen des Gerichts offenzulegen, ob und wie viele Girokonten existieren bzw. ob weitere Forderungen des Schuldners gegen das Kreditinstitut bestehen. Unabhängig davon sind Angaben über die aktuellen Kontonummern und die etwaige Sperrung von Girokonten juristischer Personen öffentlich zugänglich und über die Website der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve) abrufbar.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Eine gerichtlich erlassene Vorabverfügung muss unter anderem Angaben zum Betrag der zu sichernden Forderung (einschließlich Zinsen und Gebühren), zur angeordneten Sicherungsmaßnahme sowie zu der vom Gericht festgesetzten Geltungsdauer der Sicherungsmaßnahme enthalten, wobei die Vorabverfügung nicht länger als 15 Tage ab dem Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen gelten darf.

Die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird vom Gericht bei Erlass der Verfügung bestimmt. Wird die einstweilige Verfügung vor Klageerhebung bzw. vor Eröffnung eines anderen Verfahrens erlassen oder dient sie der Sicherung einer Forderung, die noch nicht entstanden ist, legt das Gericht die Frist fest, binnen deren der Gläubiger das Verfahren einleiten bzw. Klage erheben muss. Wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist keine Klage erhebt bzw. das Verfahren nicht einleitet, setzt das Gericht das Verfahren aus. Einstweilige Verfügungen können auch über das Datum hinaus in Kraft bleiben, an dem die gerichtliche Entscheidung über den Gegenstand der einstweiligen Verfügung verkündet wird.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Entscheidung über eine Vorabverfügung oder einstweilige Verfügung kann der Schuldner innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das über den Erlass der Vorabverfügung oder der einstweiligen Verfügung entschieden hat, wobei dieses Gericht anschließend auch über den Widerspruch selbst entscheidet.

Gegen die Widerspruchsentscheidung des Gerichts und gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung kann der Schuldner oder der Gläubiger bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Über das Rechtsmittel entscheidet ein Gericht zweiter Instanz. Generell bewirken Widersprüche und eingelegte Rechtsmittel keine Aussetzung des Verfahrens.

Links zum Thema

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Letzte Aktualisierung: 09/01/2020

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