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Pauschalreisen (2015/2302)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Unter Berücksichtigung der vermehrten Nutzung von Internetbuchungen soll die Richtlinie ein hohes, einheitliches Verbraucherschutzniveau im Zusammenhang mit Verträgen für Pauschalreisen* und verbundenen Reiseleistungen*einführen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Informationen

Die folgenden Informationen sollten vor der Vertragsunterzeichnung vom Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereitgestellt werden:

  • Reiseroute mit den jeweiligen Daten und die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen;
  • bereitgestellter Transport, einschließlich der Abreise- und Rückreisezeiten, Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen;
  • Einzelheiten zur Unterbringung;
  • Mahlzeiten;
  • Besichtigungen oder sonstige inbegriffene Leistungen;
  • ungefähre Gruppengröße bei Gruppenreisen;
  • gegebenenfalls die Sprache, in der touristische Leistungen erbracht werden;
  • Eignung der Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität und, auf Verlangen des Reisenden, Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;
  • Kontaktdaten;
  • der Gesamtpreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Kosten;
  • Zahlungsmodalitäten;
  • die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist für eine mögliche Stornierung aus diesem Grund;
  • Pass- und Visumerfordernisse sowie Informationen zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten;
  • Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr oder der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, beenden kann;
  • Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Zudem enthält die Vertragsbestätigung Folgendes:

  • besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;
  • den Hinweis, dass der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist und zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;
  • Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch und effizient in Verbindung zu treten;
  • die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit mitteilen muss;
  • bei unbegleiteten Kindern Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder zu der an seinem Aufenthaltsort für das Kind verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
  • Informationen zu Beschwerdeverfahren;
  • Informationen zu dem Recht des Reisenden, den Vertrag zu übertragen.

Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise stellt der Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten sowie die notwendigen Reiseinformationen zur Verfügung.

Preiserhöhungen

Preiserhöhungen (die in den meisten Fällen auf 8 % begrenzt sind) sind nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist (und ebenfalls Anspruch auf Preissenkung besteht) und wenn sie sich unmittelbar ergeben aus

  • den Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen;
  • Erhöhungen von Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden;
  • Wechselkursen.

Eine Preiserhöhung sollte spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise angezeigt werden.

Rücktritt vom Vertrag

Nimmt der Reiseveranstalter erhebliche Änderungen an dem Vertrag vor oder erhöht den Preis um mehr als 8 %, so kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise entweder der Änderung zustimmen, eine andere (gleich- oder höherwertige) Pauschalreise als Ersatz akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten, wobei ihm geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.

Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise (unter Zahlung einer angemessenen Gebühr) vom Vertrag zurücktreten.

Der Reisende kann auch (ohne Zahlung einer Gebühr) vom Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall erhält er eine volle Erstattung, jedoch keine zusätzliche Entschädigung.

Erbringung

Der Veranstalter der Pauschalreise haftet für die Erbringung der im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen, selbst wenn diese von anderen Erbringern durchgeführt werden. Es bestehen Regeln für Vertragswidrigkeit, Rücktritt und Erstattung:

  • Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, schafft der Reiseveranstalter Abhilfe gegen die Vertragswidrigkeit, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
  • Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht wie vereinbart erbracht werden, sollten ohne Mehrkosten angemessene andere Vorkehrungen angeboten werden, die qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind.
  • Ist die Sicherstellung der Rückbeförderung des Reisenden aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ unmöglich, so zahlt der Reiseveranstalter die Kosten für die Unterbringung für bis zu drei Nächte.
  • Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, falls eine Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise hat und der Reiseveranstalter es versäumt hat, Abhilfe zu schaffen.

Die EU-Länder stellen sicher, dass Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden direkt an den Reisevermittler gerichtet werden können und dass der Reisevermittler diese an den Reiseveranstalter weiterleitet, der unverzüglich Beistand leisten muss.

Bei Insolvenz eines Reiseveranstalters erhalten Reisende einen erweiterten Schutz. Ein Netz von zentralen Kontaktstellen in den EU-Ländern wird eingerichtet, um die internationale Zusammenarbeit zu verbessern.

Diese Richtlinie gilt nicht für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen,

  • die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;
  • die gelegentlich, ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden;
  • die im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung für Geschäfts- und berufsbedingte Reisen erworben werden.

Die EU-Länder dürfen keine Verordnungen einführen, die ein von dieser Richtlinie abweichendes Schutzniveau für den Reisenden vorsehen. Die neuen Maßnahmen sind ab 1. Juli 2018 anzuwenden.

Die Richtlinie hebt Richtlinie 90/314/EWG mit Wirkung vom 1. Juli 2018 auf.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die EU-Länder müssen sie bis zum 1. Januar 2018 in nationales Recht umsetzen. Sie findet ab 1. Juli 2018 Anwendung.

Die Richtlinie wurde am 22. September 2017 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Pauschalreise: meistens eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug, Bahnreise und/oder Unterkunft) für den Zweck derselben Reise, die im Allgemeinen in einer einzigen Vertriebsstelle erworben wurde. Diese Reiseleistungen wurden vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt und werden zu einem Pauschalpreis verkauft oder unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ beworben.
Verbundene Reiseleistungen:

mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden und für die separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen abgeschlossen werden. Dies gilt entweder,

  • wenn bei einem einzigen Besuch in der Vertriebsstelle separate Leistungen ausgewählt und bezahlt werden oder
  • wenn dem Reisenden innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung der ersten Reiseleistung eine weitere angeboten wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1-33).

Letzte Aktualisierung: 10/09/2018

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