Anpassung dinglicher Rechte

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Eine Rechtsnachfolge von Todes wegen kann folgende dingliche Rechte begründen:

  • das Eigentumsrecht (dessen Eintragung beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • das Recht, zu bauen (dessen Eintragung – für unbewegliche Sachen – beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • Grunddienstbarkeiten (deren Eintragung – für unbewegliche Sachen – beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • das Grundpfandrecht – (1) wird ein Grundstück mit einem Grundpfand belastet, darf dies nur mit Zustimmung des Hypothekengläubigers erfolgen; (2) die Übertragung des Eigentums an einem hypothekarisch belasteten Luftfahrzeug erfordert die Zustimmung des Hypothekengläubigers;
  • dingliche Sicherungsrechte;
  • die Übereignung als Sicherheitsleistung für eine Verbindlichkeit (deren Eintragung – in Fällen, in denen eine Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt, beispielsweise für unbewegliche Sachen, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Warenzeichen) beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • das Vorkaufsrecht (die Eintragung eines vertraglich begründeten Vorkaufsrechts für unbewegliche Sachen beschränkt andere dingliche Rechte nicht).

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Das Besitzrecht:

Das Recht zu bauen: wird für unbewegliche Sachen immer im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen.

Grunddienstbarkeiten: wird für unbewegliche Sachen immer im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen.

Dingliche Sicherungsrechte werden,

  • wenn sie sich auf unbewegliche Sachen beziehen, im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen;
  • wenn sie sich auf einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen, im Handelsregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • wenn sie sich auf Namensaktien beziehen, bei der Wertpapier-Zentralverwahrung eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an Namensaktien;
  • wenn sie sich auf Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente beziehen, vom Amt für gewerbliche Schutzrechte eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an verwendeten Geschmacksmustern, gewerblichen Mustern usw.;
  • werden, wenn sie sich auf nicht im Grundbuch eingetragene unbewegliche Sachen, Kollektiveigentum, Werke und andere bewegliche Sachen beziehen (bei denen die Sicherungsvereinbarung in Form einer notariellen Urkunde errichtet ist), im Sicherheitenregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter: https://www.nkcr.cz/sluzby/overovani-a-vypisy-z-rejstriku/vyhledavani-v-rejstricich-a-kontaktni-misto-czech-point (Tschechisch).

Dingliche Sicherungsrechte: werden nicht eingetragen.

Übereignungen als Sicherheitsleistung für eine Verbindlichkeit werden,

  • wenn sie sich auf unbewegliche Sachen beziehen, im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen;
  • wenn sie sich auf einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen, im Handelsregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • wenn sie sich auf Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente beziehen, vom Amt für gewerbliche Schutzrechte eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an verwendeten Geschmacksmustern, gewerblichen Mustern usw.;

Vorkaufsrecht:

  • Ein vertraglich begründetes Vorkaufsrecht in Bezug auf unbewegliche Sachen wird im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen.
  • Ein vertraglich begründetes Vorkaufsrecht in Bezug auf einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird im Handelsregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  • Ein vertraglich begründetes Vorkaufsrecht in Bezug auf Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente wird vom Amt für gewerbliche Schutzrechte eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an verwendeten Geschmacksmustern, gewerblichen Mustern usw.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Was die Eintragung dinglicher Rechte betrifft, die durch den Tod ihres ursprünglichen Eigentümers begründet wurden (d. h. die Übertragung dinglicher Rechte), so hat deren Eintragung stets deklaratorische Wirkung. Die Rechtsnachfolge wird nämlich durch den Tod des Erblassers erworben, wobei ein solcher Erwerb stets durch ein Gericht bestätigt werden muss. Der Gerichtsbeschluss zur Rechtsnachfolge stellt die am Todestag des Erblassers geltenden Rechtsbeziehungen fest. Dieser Grundsatz wird durch die Rechtsvorschriften bezüglich der einzelnen öffentlichen Register nicht ausdrücklich festgelegt.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Es bestehen keine speziellen Vorschriften für die Anpassung ausländischer dinglicher Rechte, die in der tschechischen Rechtsordnung nicht bekannt sind.

Letzte Aktualisierung: 25/01/2021

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