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Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf und Garantien (1999/44)

Unternehmer, die in der Europäischen Union (EU) Verbrauchsgüter verkaufen, sind verpflichtet, Schäden, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden und innerhalb von zwei Jahren offenbar wurden, zu beseitigen. Die EU-Vorschriften garantieren ein Mindestmaß an Verbraucherschutz, insbesondere, wenn die Güter nicht den versprochenen Standards entsprechen.

RECHTSAKT

Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

ZUSAMMENFASSUNG

Unternehmer, die in der Europäischen Union (EU) Verbrauchsgüter verkaufen, sind verpflichtet, Schäden, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden und innerhalb von zwei Jahren offenbar wurden, zu beseitigen. Die EU-Vorschriften garantieren ein Mindestmaß an Verbraucherschutz, insbesondere, wenn die Güter nicht den versprochenen Standards entsprechen.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie harmonisiert die Teile des Verbrauchervertragsrechts zum Kauf von Waren, die gesetzliche Gewährleistung* und, in einem geringeren Umfang, gewerbliche Garantien* abdecken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.
  • Um als vertragsgemäß zu gelten, müssen die Güter:
    • mit der beim Verkauf gegebenen Beschreibung übereinstimmen;
    • sich für den angestrebten Zweck eignen;
    • die Qualität und Leistungen aufweisen, die vernünftigerweise erwartet werden können.
  • Die Verkäufer haften für eine unsachgemäße Montage, wenn dies Bestandteil des Vertrags ist. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Arbeiten unter der Verantwortung des Käufers oder aufgrund fehlerhafter Anleitungen für den Verbraucher vorgenommen werden.
  • Die Verbraucher haben das Recht, im Falle mangelhafter Waren eine Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten zu verlangen. Sie können stattdessen auch eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht rechtzeitig oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgt.
  • Verkäufer, die gegenüber den Verbrauchern für die von ihnen verkauften Güter haften, können gerichtliche Schritte gegen Hersteller unternehmen, wenn festgestellt wird, dass der Fehler bei den Herstellern liegt.
  • Verkäufer haften für Mängel der Güter, wenn deren Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Verkauf offenbar wird. Die EU-Länder können jedoch darauf bestehen, dass die Verbraucher dem Verkäufer diese Mängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese festgestellt wird, mitteilen müssen.
  • Gewerbliche Garantien müssen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers angeben und in einfachen, verständlichen Formulierungen verfasst sein. Auf Wunsch des Verbrauchers muss diesem die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden.
  • Die EU-Länder können entscheiden, dass versteigerte gebrauchte Güter von den Rechtsvorschriften ausgeschlossen sind.
  • Die Richtlinie gilt nicht für Wasser, Gas, Strom oder Güter, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Gesetzliche Gewährleistung: der gesetzliche Schutz für Verbraucher, wenn sich Güter als fehlerhaft erweisen. Diese gilt unabhängig von den Vertragsbedingungen.

* Gewerbliche Garantie: die Bereitschaft des Garantiegebers (der oft der Hersteller ist) zur persönlichen Haftung für bestimmte Mängel innerhalb einer bestimmten Zeitdauer.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission zu Verkauf und Garantien.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 99/44/EG

7.7.1999

1.1.2002

ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12-16

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2011/83/EU

12.12.2011

13.12.2013

ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88)

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29-33).

Letzte Aktualisierung: 08/08/2018

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