Europäischer Vollstreckungstitel

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – europäischer Vollstreckungstitel


*muss ausgefüllt werden

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Erging im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung ein Europäischer Vollstreckungstitel, richtet sich das Verfahren zur Berichtigung oder zum Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Dasselbe Verfahren gilt auch für Vollstreckungstitel in Bezug auf gerichtliche Vergleiche (Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung) und in Bezug auf öffentliche Urkunden (Artikel 25 Absatz 3). In Griechenland finden hierauf und auch auf die Frage der Zuständigkeit die Bestimmungen des Artikels 933 der griechischen Zivilprozessordnung Anwendung, der die Erhebung von Einwendungen und Einreden gegen die Rechtsgültigkeit eines Vollstreckungstitels regelt. Gegen die Berichtigung oder den Widerruf derartiger Vollstreckungstitel ist jedoch kein Rechtsbehelf möglich, da Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung analog anwendbar ist und gemäß Artikel 24 Absatz 3 sowie Artikel 25 Absatz 3 ebenso auch auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden Anwendung findet.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Soll eine gerichtliche Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, überprüft werden, weil der Schuldner aufgrund verspäteter Ladung oder höherer Gewalt, d.h. aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die er nicht zu vertreten hat, nicht widersprechen konnte, ist ebenso zu verfahren wie beim Erlass der betreffenden Gerichtsentscheidung durch das Ursprungsgericht. Konkret handelt es sich dabei um das nach der Zivilprozessordnung (Artikel 495 und Artikel 501 ff.) für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil geltende Verfahren.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Der Antrag auf Ausstellung der Bestätigung einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung wird in griechischer und daneben auch in englischer Sprache angenommen.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Die Stelle, die eine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 904 Absatz 2 Buchstaben d) und g) der griechischen Zivilprozessordnung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen darf, ist die Person, die nach griechischem Recht befugt ist, die vollstreckbare Urkunde auszufertigen. Bei notariellen Urkunden wäre dies der Notar, der die Urkunde ausgefertigt hat. Für Urkunden, die nach dem Gesetz vollstreckbar sind, aber nicht von einem Richter ausgestellt werden, ist die zuständige Stelle wie bei notariellen Urkunden die Person, die sie ausgefertigt hat.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2021

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