Erbrecht

Litauen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Gemäß litauischem Zivilgesetzbuch (im Folgenden „ZGB“) wird die letztwillige Verfügung in einem Testament niedergelegt. Ein Testament kann amtlich (d. h. schriftlich verfasst in zweifacher Ausfertigung und von einem Notar oder einem litauischen Konsularvertreter im jeweiligen Staat beglaubigt) oder privatschriftlich sein (d. h. ein eigenhändig vom Erblasser verfasstes Testament unter Angabe seines Vornamen und Namens, sowie von Datum [Tag, Monat, Jahr] und Ort der Testamentserrichtung, das den Willen des Erblassers zum Ausdruck bringt und von ihm unterschrieben ist; das Testament kann in einer beliebigen Sprache abgefasst sein). Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten, durch das sie sich gegenseitig zum Erben einsetzen. Bei Tod eines Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte das ganze Vermögen des Verstorbenen (einschließlich eines Teils des Gemeinschaftseigentums der Eheleute) mit Ausnahme eines Pflichtteils.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Amtliche Testamente werden beglaubigt und im Beisein der Testierenden im Notariatsregister eingetragen. Ein Exemplar des Testaments wird dem Erblasser übergeben, während das andere in der Behörde verbleibt, von der es beglaubigt wurde. Das privatschriftliche Testament kann der Erblasser dagegen beim Notar oder – im Ausland – beim litauischen Konsularvertreter hinterlegen. Das Register für auf litauischem Staatsgebiet verfasste Testamente wird vom zentralen Hypothekenamt (Centrinė hipotekos įstaiga) geführt. Notare und Konsularvertreter müssen beglaubigte, hinterlegte oder gelöschte Testamente innerhalb von drei Werktagen an das zentrale Hypothekenamt melden. Aus der Meldung gehen Vorname und Name des Erblassers, seine Personennummer, Wohnort, Datum und Ort der Testamentserrichtung, Testamentsform und Verwahrungsort des Testaments hervor. Zum Inhalt des Testaments werden keine Angaben gemacht.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, gemäß Zivilgesetzbuch ist der Anspruch auf einen Pflichtteil vorgesehen: Unabhängig vom Inhalt des Testaments erben die Kinder (die Adoptivkinder), der Ehegatte und die Eltern (die Adoptiveltern) des Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes finanziell von ihm abhängig sind, eine Hälfte des Erbteils, der jedem von ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde (Pflichtteil), soweit sie im Testament nicht mit einem höheren Erbteil bedacht worden sind. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlassvermögens, einschließlich der gebräuchlichen Möbel und Einrichtungsgegenstände im Haus und des Hausrat.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall erben zu gleichen Teilen: die Kinder des Verstorbenen (auch die Adoptivkinder) und nach dem Tode des Erblassers geborene Kinder, die als Erben erster Ordnung gelten; die Eltern (die Adoptiveltern) und Enkel des Erblassers, die als Erben zweiter Ordnung gelten; die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits und die Urenkel des Verstorbenen, die als Erben dritter Ordnung gelten; die Geschwister des Erblassers sowie seine Urgroßeltern väterlicher- und mütterlicherseits, die als Erben vierter Ordnung gelten; Nachkommen von Geschwistern des Erblassers (Neffen und Nichten) sowie Geschwister des Vaters und der Mutter des Verstorbenen (Onkel und Tanten), die als Erben fünfter Ordnung gelten; Nachkommen von Geschwistern des Vaters und der Mutter des Erblassers (Cousins und Cousinen), die als Erben sechster Ordnung gelten. Erben zweiter Ordnung sind laut Gesetz nur erbberechtigt, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft nicht annehmen bzw. ausschlagen; dies gilt auch, wenn alle Erben erster Ordnung nicht mehr erbberechtigt sind. Erben dritter, vierter, fünfter und sechster Ordnung sind erbberechtigt, wenn keine in der Erbfolge vor ihnen stehenden Erben vorhanden sind, diese die Erbschaft ausgeschlagen haben oder nicht mehr erbberechtigt sind. Adoptivkinder und deren Abkömmlinge, die nach dem Tode eines Adoptivelternteils oder von dessen nahen Verwandten zu Erben werden, sind mit den Kindern der Adoptiveltern und ihren Nachkommen gleichgestellt. Sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch nach dem Tod ihrer Eltern und anderer Vorfahren, ebenso wie nach dem den Tod ihrer Geschwister in absteigender Linie. Adoptiveltern und deren nahe Verwandte, die nach dem Tode eines Adoptivkinds oder von dessen Abkömmlingen zu Erben werden, sind mit den Eltern und anderen nahen Nachkommen gleichgestellt. Den Eltern eines Adoptivkinds und deren nahen Verwandten (in aufsteigender Linie) steht nach dem Tod ihres Adoptivkinds oder von dessen Abkömmlingen kein gesetzliches Erbe zu. Gesetzlich erbberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen, die von verheirateten Eltern oder von Eltern, deren Ehe annulliert wurde, abstammen, sowie uneheliche Kinder, deren Vaterschaft nach den gesetzlichen Vorgaben festgestellt wurde. Enkel und Urenkel des Verstorbenen sind im gleichen Maße gesetzlich erbberechtigt wie die betreffenden Erben erster oder zweiter Ordnung, wenn ein (erbberechtigter) Elternteil bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr am Leben ist. Ihnen steht ein gleichgroßer Erbteil zu wie ihrer verstorbenen Mutter oder ihrem verstorbenen Vater als Vermächtnisnehmer. Der überlebende Ehegatte ist Vermächtnisnehmer oder wird gemeinsam mit den Erben erster oder zweiter Ordnung (soweit vorhanden) zum Erben. Für den Fall, dass bis zu drei Erben (ohne Ehegatten) vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte zusammen mit den Erben erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Sind mehr als drei Erben vorhanden, muss sich der Ehegatte die Erbmasse zu gleichen Teilen mit den übrigen Erben teilen. Teilt sich der Ehegatte die Erbmasse mit den Erben zweiter Ordnung, so steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Sind keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Gebräuchliche Möbel und Wohnungseinrichtung sowie Hausrat gehen unabhängig von der Rechtsstellung der Erben und ihrem jeweiligen Erbteil gemäß geltendem Recht an die Erben über, wenn die Erben mindestens ein Jahr lang vor dem Tod des Erblassers mit ihm zusammengelebt haben.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Der Notar und die Gerichte am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Der Notar am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Der Notar am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Notar am Ort, wo das Nachlassverfahren eröffnet wird.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Gemäß litauischem Zivilgesetzbuch muss der Erbe die Erbschaft annehmen, um sie in Besitz nehmen zu können. Es ist nicht möglich, das Erbe nur teilweise oder unter bestimmten Auflagen oder Vorbehalten anzutreten. Eine Erbschaft gilt als angenommen, sobald der Erbe effektiv mit der Nachlassverwaltung beginnt oder dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung die Erklärung über die Annahme der Erbschaft vorgelegt hat. Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe begonnen hat, den Nachlass zu verwalten und ihn wie eigenes Vermögen überwacht (er verwaltet, bewirtschaftet und verfügt über ihn, überwacht ihn, zahlt Steuern, hat ein Gericht angerufen, um seinen Willen zu erklären, das Erbe anzutreten, einen Nachlassverwalter zu bestellen usw.). Wenn Erben damit beginnen, einen Teil des Nachlasses oder auch nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zu verwalten, gilt das, als hätten sie die Erbschaft als Ganzes angetreten. Der Erbe, der begonnen hat, den Nachlass zu verwalten, kann die Erbschaft innerhalb der für die Annahme der Erbschaft gesetzten Frist ausschlagen, indem er dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung eine entsprechende Erklärung vorlegt. Damit gilt, dass der Erbe den Nachlass im Interesse sonstiger Erben verwaltet hat. Solche Handlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Nachlassverfahrens vorgenommen werden. Personen, deren Erbberechtigung erst mit Ausschlagung des Erbes durch andere Erben zustande kommt, können die Annahme der Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt erklären, an dem das Recht auf Annahme der Erbschaft entstanden ist. Die Frist für die Annahme der Erbschaft kann auf gerichtlichem Wege verlängert werden, wenn ein Gericht urteilt, dass die Fristüberschreitung auf wichtige Gründe zurückzuführen ist. Die Erbschaft kann nach Ablauf der Frist und ohne Anrufung der Gerichte nur dann angetreten werden, wenn alle anderen Erben, die das Erbe angenommen haben, ihre Zustimmung erteilen. Der Notar muss die Annahme der Erbschaft innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft beim zentralen Hypothekenamt melden. Ein gesetzlicher Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann das Erbe innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Nachlassverfahrens ausschlagen. Es ist nicht möglich, das Erbe nur teilweise oder unter bestimmten Auflagen oder Vorbehalten auszuschlagen. Die Ausschlagung des Erbes hat dieselbe Wirkung wie die Nichtannahme der Erbschaft. Um das Erbe auszuschlagen, legt der Erbe dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung eine entsprechende Erklärung vor. Das Ausschlagen der Erbschaft ist nicht möglich, wenn der Erbe dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung bereits eine Erklärung vorgelegt hat, mit der er die Erbschaft annimmt, oder die Ausstellung eines Erbscheins beantragt hat. Sind mehrere Erben vorhanden, fallen die von ihnen geerbten Gegenstände in das Miteigentum aller Erben, soweit im Testament nicht Gegenteiliges verfügt wurde. Niemand kann gezwungen werden, auf das Recht der Absonderung eines ihm zustehenden Erbteils zu verzichten. Der Nachlass wird einvernehmlich unter den Erben aufgeteilt. Vor Erlangung der Stellung als gesetzlicher Erbe oder Vermächtnisnehmer oder wenn der Erblasser in seinem Testament eine Frist für die gemeinsame Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft gesetzt hat, kann das Erbe nicht aufgeteilt werden. Diese Frist läuft jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Nachlasseröffnung aus, es sei denn, unter den Erben befinden sich auch Minderjährige. Im letzteren Fall kann der Erblasser die Teilung des Nachlasses bis zum achtzehnten Geburtstag des Erben verbieten. Die Erben können das Nachlassvermögen vor der Eintragung ihrer Erbansprüche in das öffentliche Register einvernehmlich teilen. Die Teilung von Immobilien bedarf einer notariellen Niederschrift, die im öffentlichen Nachlassregister eingetragen werden muss. Können sich die Erben nicht über die Teilung des Nachlasses einigen, so wird das Nachlassvermögen gerichtlich auf der Grundlage eines Klageantrags jedes Erben geteilt. Teilbares Vermögen wird in Naturalien aufgeteilt, während unteilbare Güter je nach Beschaffenheit des Gegenstands und Bedürftigkeit der Betroffenen einzelnen Erben zugewiesen werden. Als Wertausgleich erhalten die übrigen Erben andere Gegenstände aus dem Nachlass oder eine Geldzahlung. Bei Zustimmung aller Erben können der gesamte Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände versteigert und der Erlös aufgeteilt werden; eine weitere Möglichkeit ist, die Gegenstände einzeln unter den Erben zu versteigern, so dass sie an den Erben mit dem höchsten Gebot übergehen. Die Übertragung einzelner Gegenstände an einen bestimmten Erben kann auch per Los entschieden werden, sofern alle Erben zustimmen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Der Eintritt des Todes des Erblassers gilt als Zeitpunkt der Nachlasseröffnung. Wird der Erblasser für tot erklärt, so gilt der Tag, an dem das richterliche Urteil zur Toterklärung des Erblassers rechtskräftig wird, oder der im richterlichen Urteil angegebene Todeszeitpunkt als Stichtag der Nachlasseröffnung. Um Erbe zu werden, muss eine Privatperson die Erbschaft annehmen (indem sie effektiv mit der Nachlassverwaltung beginnt oder dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung die Erklärung über die Annahme der Erbschaft vorlegt). Vermächtnisnehmer müssen die Annahme eines Vermächtnisses dem Testamentsvollstrecker (Nachlassverwalter), dem Erben, der die Erbschaft angenommen hat und mit der Vollstreckung eines Vermächtnisses beauftragt ist, oder dem Notar am Ort der Nachlasseröffnung anzeigen. Betrifft ein Vermächtnis den Anspruch auf eine Immobilie, so muss der Antrag grundsätzlich beim Notar gestellt werden.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Der Erbe, der durch Übernahme der Nachlassverwaltung oder durch Vorlage der Erklärung beim Notar den Nachlass angetreten hat, haftet mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Haben mehrere Erben die Erbschaft, wie oben beschrieben, angenommen, haften sie gesamtschuldnerisch für die Schulden des Erblassers mit ihrem gesamten Vermögen. In der dem Notar gegenüber abgegebenen Erklärung über die Annahme der Erbschaft hat der Erbe das Recht, anzugeben, dass er die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassverzeichnisses antreten möchte. In diesem Fall haftet der Erbe für die Schulden des Verstorbenen nur bis in Höhe des Nachlasses. Sobald mindestens ein Erbe die Erbschaft auf der Grundlage eines Nachlassverzeichnisses angenommen hat, gilt, dass alle übrigen Erben zusammen die Erbschaft auf die gleiche Weise angenommen haben. Auch die Gläubiger des Erblassers können verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird. Wenn der Erbe bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses es schuldhaft unterlässt, einen Teil seines geerbten Vermögens anzugeben, die Schuldner des Erblassers verheimlicht, eine fingierte Verbindlichkeit auf sein Betreiben in den Bestand des Nachlasses aufnehmen lässt oder wenn er der Pflicht nicht nachkommt, alle erforderlichen Daten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses des Verstorbenen vorzulegen, so haftet er mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Immobilien werden im Grundbuch eingetragen, wenn sie gemäß dem Verfahren im litauischen Gesetz über das Immobilienkataster als separate Immobilie und unter einer einmaligen Nummer geführt werden. Solche Immobilien sind Grundstücke, Bauwerke, Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften und Räumlichkeiten. Zum Antrag auf Eintragung einer Immobilie sind dem Grundbuchamt ergänzend folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Antrag auf Eintragung dinglicher Immobilienrechte in das Register (Eigentums- oder Nutzungsrechte) oder auf Änderung der Daten in Bezug auf die dinglichen Rechte;
  2. die Dokumente für die Eintragung der Katasterdaten einer Immobilie im Grundbuch als separat im Grundbuch geführte Immobilie sowie für die Änderung der besagten Daten (durch Beschluss einer nationalen Behörde oder Verwaltungsbehörde, ein Urteil, eine Verfügung, eine Anordnung, eine gerichtliche Verurteilung, schriftliche Transaktionen, sonstige Dokumente im Zusammenhang mit den nationalen Katastern und nationalen Registern, sowie weitere gesetzlich oder von der Regierung vorgeschriebene Unterlagen);
  3. die Nachweise für den Erwerb einer Immobilie, die Begründung der dinglichen Rechte, die Entstehung der Einschränkungen für besagte Rechte und Rechtshandlungen, sowie Schenkungen, Ankauf, Verkauf oder Vermietung durch Unternehmen; von einem Notar beglaubigte Dokumente für die Begründung der dinglichen Rechte, die Entstehung der Einschränkungen für besagte Rechte und Rechtshandlungen, die bei der regionalen Registerstelle über einen Notar in Form elektronischer Dokumente vorzulegen sind;
  4. die Nachweise für die Identität des Antragstellers, außer wenn der persönliche Antrag per Post, auf elektronischem Wege oder über einen Notar übermittelt wird.

Sind eine geerbte Immobilie und die damit verbundenen dinglichen Rechte im Erbfall bereits im Grundbuch eingetragen, so braucht der Erbe nur eine von einem Notar ausgestellte Bescheinigung über den Erbanspruch (oder eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht beim Tod eines Ehegatten, der dem jeweils anderen einen Gegenstand als Ganzes vermacht hat) beim Grundbuchamt vorlegen. Die Vermerke auf dem ausgestellten Erbschein (bei Vererbung von Immobilien) und/oder die Ausstellung der Bescheinigung über den Eigentumsanspruch (bei Tod eines Ehegatten) können nach Eingang der Meldung durch den Notar auch im Grundbuchamt eingetragen werden.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Wenn der Wert eines vererbten Einzelunternehmens (Personengesellschaft) und eines vererbten landwirtschaftlichen Betriebs oder die Schulden des Erblassers den Wert des Nachlasses übersteigen können, kann der Erbe nach Annahme der Erbschaft die Gerichte am Ort der Nachlasseröffnung anrufen, um die Bestellung eines Nachlassverwalters zu beantragen oder um einen Nachlassverwalter zu ernennen und gleichzeitig die Frage zu klären, ob der Nachlass versteigert oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Im letzteren Fall werden die Schulden des Erblassers nur aus dem Nachlass befriedigt. Gehört das zu verwaltende Vermögen (Einzelunternehmen [Personengesellschaft], landwirtschaftlicher Betrieb, Wertpapiere usw.) zum Nachlass und kann der Testamentsvollstrecker oder der Erbe diese Verwaltung nicht übernehmen, bestellt das Bezirksgericht einen Nachlassverwalter für das Nachlassvermögen; das gleiche gilt für den Fall, dass die Gläubiger des Verstorbenen vor Annahme der Erbschaft durch die Erben Klage einreichen. Die Nachlassverwaltung richtet sich nach der Anordnung des Bezirksgerichts am Ort der Nachlasseröffnung. Mit dieser Anordnung bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter und setzt seine Vergütung fest.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Für den Vollzug des Testaments ist der Testamentsvollstrecker zuständig, der vom Erblasser, vom Erben oder vom gerichtlich bestellten Nachlassverwalter ernannt wird. Wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker bestimmt hat oder der ernannte Testamentsvollstrecker oder der Erbe ihre Aufgaben nicht erfüllen können, bestellt das Bezirksgericht am Ort der Nachlasseröffnung einen Nachlassverwalter, der alle erforderlichen Schritte für den Vollzug des Testaments übernimmt. Der Testamentsvollstrecker übernimmt alle erforderlichen Schritte für den Vollzug des Testaments. Er übernimmt die Aufgaben des Erben bis zur Bestellung eines Nachlassverwalters oder bis zur Feststellung der Erben: er übernimmt die Nachlassverwaltung, erstellt ein Nachlassverzeichnis, begleicht die Nachlassschulden, treibt ausstehende Forderungen bei den Schuldnern des Erblassers ein, zahlt die ausstehende Alimente an Unterhaltsberechtigte, ermittelt die Erben, klärt, ob die Erben die Erbschaft annehmen usw.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Nachlassverwalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Testamentsvollstrecker. Für ihn gelten sinngemäß die sachenrechtlichen Vorschriften des litauischen Zivilgesetzbuchs, die für die Vermögens- oder Betriebsverwaltung durch Dritte maßgeblich sind.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Mit Ablauf einer Dreimonatsfrist nach dem Zeitpunkt der Nachlasseröffnung können sich die gesetzlichen Erben oder die Vermächtnisnehmer an den Notar am Ort der Nachlasseröffnung wenden, um einen Erbberechtigungsschein zu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine nach den Formvorgaben des Staates gestaltete Urkunde, die die Annahme der Erbschaft durch den Erben und den Erwerb des Eigentumsrechts an den Nachlassgegenständen durch den Erben bestätigt. Zu beachten ist, dass gemäß litauischem Zivilgesetzbuch das Eigentumsrecht des Erben an den Nachlassgegenständen nicht mit der Ausstellung eines Erbberechtigungsscheins, sondern mit der Annahme der Erbschaft begründet wird. Außerdem ist der Erbe nicht gezwungen, einen Erbberechtigungsschein zu beantragen, sondern er hat Anspruch darauf. Der Schein bestätigt die Annahme der Erbschaft und bildet eine Rechtsgrundlage für die Eintragung der dinglichen Rechte an den geerbten Immobilien. Gemäß litauischer Zivilprozessordnung gilt der vom Notar ausgestellte Erbberechtigungsschein als amtlicher schriftlicher Nachweis, dem höhere Beweiskraft zukommt. Durch amtliche schriftliche Beweismittel belegte Tatbestände gelten als vollständig bewiesen, bis sie durch andere verfahrensrelevante Beweise widerlegt werden; eine Ausnahme bilden nur Zeugenaussagen.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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