Erbrecht

Luxemburg
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Bei der Aufsetzung einer Verfügung von Todes wegen sind unter anderem folgende Regeln zu beachten:

Der Testierende darf insbesondere nicht an einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden. Nicht testierfähig sind Personen, die für geschäftsunfähig erklärt worden sind. Bei Minderjährigen gelten besondere Bestimmungen zum Schutz des Vermögens der betreffenden Personen.

Des Weiteren sind bestimmte Verfügungen von Todes wegen, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Testament, verboten. Auch Erbverträge sind grundsätzlich unwirksam.

Das luxemburgische Erbrecht kennt laut Zivilgesetzbuch (Code Civil luxembourgeois) folgende Testamentsformen:

  • das eigenhändige Testament;
  • das öffentliche oder notarielle Testament;
  • das geheime Testament.

Alle drei Testamentsformen unterliegen jeweils eigenen Voraussetzungen.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet werden.

Der Vorteil des eigenhändigen Testaments ist seine Einfachheit. Allerdings kann es vorkommen, dass ein solches Testament vom Testierenden errichtet wird, ohne dass eine andere Person von dessen Existenz Kenntnis erlangt. Daher besteht die Gefahr, dass das eigenhändige Testament nach dem Tod des Testierenden nicht gefunden wird.

Auch mit einer Fälschung oder Zerstörung des Testaments muss gerechnet werden. Des Weiteren können Unleserlichkeit, Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit zur Ungültigkeit des eigenhändigen Testaments führen. Schon ein ungenaues Datum auf dem Testament kann dazu führen, dass dieses für ungültig erklärt wird. Zu guter Letzt kann auch ein inhaltlicher Fehler die Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments bedingen.

Daher liegt es unbedingt im Interesse des Testierenden, einerseits darauf zu achten, dass Existenz und Aufbewahrungsort des Testaments bekannt sind, und andererseits dafür zu sorgen, dass die Gültigkeit sichergestellt ist.

Dass die Existenz des eigenhändigen Testaments bekannt ist, kann entweder dadurch sichergestellt werden, dass der Testierende eine Person seines Vertrauens darüber informiert, oder indem er die wichtigsten Angaben (wie Name und Anschrift des Testierenden sowie Aufbewahrungsort des Testaments) gegen Entrichtung einer Gebühr in das zentrale Testamentsregister eintragen lässt. Dieses Register wird von der Direktion der luxemburgischen Finanzbehörde (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) als Datenbank geführt (siehe unten).

Damit das eigenhändige Testament gültig ist, muss es zwingend vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet sein. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es ratsam, einen Experten für Erbrecht – zum Beispiel einen Notar – hinzuzuziehen, der die (inhaltliche und formale) Gültigkeit der fraglichen letztwilligen Verfügung sicherstellt.

Das notarielle Testament

Das notarielle oder öffentliche Testament wird von zwei Notaren oder von einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet.

Es weist im Vergleich zum eigenhändigen Testament erhebliche Vorteile auf.

Zum einen kann der Notar, der die öffentliche Beurkundung durchführt, den Testierenden juristisch beraten. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die letztwillige Verfügung des Testierenden keine inhaltlichen oder formalen Fehler aufweist und vollständig wirksam ist.

Zum anderen wird das notarielle Testament beim Notar hinterlegt. Dadurch ist gewährleistet, dass es bis zum Tode des Testierenden geheim bleibt, dessen letztwillige Verfügung bei Eintritt des Erbfalls aber dennoch aufgefunden wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es Aufgabe des beurkundenden Notars ist, die wichtigsten Angaben zu dem von ihm errichteten öffentlichen Testament in das zentrale Testamentsregister eintragen zu lassen.

Das geheime Testament

Das geheime Testament wird vom Testierenden oder einer anderen Person verfasst. Der Testierende übergibt das Testament in einem verschlossenen, versiegelten und gestempelten Umschlag dem Notar. Die Übergabe muss entweder im Beisein von zwei Zeugen oder eines zweiten Notars erfolgen. Der Notar, der das geheime Testament entgegennimmt, bestätigt die Übergabe in öffentlicher oder privatschriftlicher Form (acte de suscription en brevet ou en minute).

Das geheime Testament wird vom Notar verwahrt. Dadurch ist eine Ersetzung oder Fälschung ausgeschlossen.

Beim geheimen Testament ist ebenso wie beim notariellen Testament gewährleistet, dass die Verfügungen, die der Testierende zu Lebzeiten getroffen hat, geheim gehalten werden. Da das geheime Testament beim Notar hinterlegt wird, ist außerdem sichergestellt, dass es nach dem Tod des Testierenden aufgefunden wird.

Die Tatsache, dass der Notar sofort nach Erhalt des geheimen Testaments die Übergabe bestätigt, bedeutet jedoch nicht, dass das Testament auch gültig ist. Ganz im Gegenteil kann das geheime Testament, selbst wenn es entsprechend den einschlägigen Formvorschriften ordnungsgemäß errichtet und hinterlegt wurde, aufgrund eines inhaltlichen Mangels für ungültig erklärt werden. Da das geheime Testament dem beurkundenden Notar in einem verschlossenen, versiegelten und gestempelten Umschlag übergeben wird, ist eine Gewährleistung der inhaltlichen Gültigkeit der in Frage stehenden letztwilligen Verfügung von Seiten des Notars gar nicht möglich.

Die Form des geheimen Testaments wird in Luxemburg zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nur selten gewählt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

In Luxemburg müssen bzw. können die wesentlichen Angaben bestimmter Testamente in das Testamentsregister eingetragen werden (siehe auch Antwort auf die vorhergehende Frage). Die Eintragung ist für notarielle Testamente sowie für geheime bzw. eigenhändige Testamente, die einem Notar zur Hinterlegung anvertraut werden, verpflichtend. Gleiches gilt auch für die Rücknahme, den Widerruf und alle sonstigen Änderungen, die an diesen Testamenten vorgenommen werden. Bei eigenhändigen Testamenten, die im Besitz einer Privatperson sind, ist die Eintragung in das Register fakultativ.

Weder das Testament selbst noch dessen Inhalt wird in das Register eingetragen. Die Eintragung enthält ausschließlich folgende Angaben: Name und Vorname des Testierenden sowie gegebenenfalls von dessen Ehegatten, Geburtsdatum und -ort, Personalausweisnummer, Beruf und Wohnanschrift des Testierenden, Art der einzutragenden Urkunde mit Datum, Name und Anschrift des Notars, der die Urkunde errichtet hat bzw. bei dem diese hinterlegt wurde, oder, im Falle eines eigenhändigen Testaments, gegebenenfalls Name und Anschrift einer anderen Person oder Institution, der das Testament anvertraut wurde, oder Aufbewahrungsort der Urkunde.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, im luxemburgischen Erbrecht gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen.

Durch die so genannten Pflichtteile wird verhindert, dass bestimmte rechtmäßige Erben auf dem Umweg über eine Schenkung oder eine letztwillige Verfügung enterbt werden.

Nach luxemburgischem Recht haben ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, oder, wenn diese bereits vorverstorben sind, die Kindeskinder) Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbmasse, wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, auf ⅔, wenn er zwei Kinder hinterlässt, und auf ¾ ab drei Kindern.

Es ist möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Verzicht auf den Pflichtteil muss ausdrücklich und in Form einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts des Ortes erfolgen, an dem der Erbfall eingetreten ist; die Erklärung wird in ein zu diesem Zweck vorgesehenes spezielles Register eingetragen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Diese lautet im Allgemeinen wie folgt:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel);
  • überlebender Ehegatte;
  • Vater und Mutter sowie Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge;
  • andere Verwandte in aufsteigender Linie als Vater und Mutter (Großeltern, Urgroßeltern usw.);
  • andere Seitenverwandte als die Geschwister (Onkel, Tante, Neffen, Nichten usw.);
  • Staat.

Innerhalb dieser Rangfolge kann es zu folgenden Konstellationen kommen:

Fall 1: Der Erblasser hinterlässt einen überlebenden Ehegatten und Kinder (oder Enkel)

Unter einem überlebenden Ehegatten ist ausschließlich ein nicht geschiedener Ehegatte zu verstehen, gegen den kein rechtskräftiges Urteil auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.

Das Erbe wird vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Beispiel:

Hinterlässt der Erblasser ein Kind, so fällt diesem vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass zu.

Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, so erhalten die Kinder – wiederum vorbehaltlich der Rechte des überlebenden Ehegatten – jeweils die Hälfte des Nachlasses.

Bei diesem Fallbeispiel hat der überlebende Ehegatte die Wahl zwischen:

  • dem Nießbrauch der gemeinsamen Wohnung und der Wohnungseinrichtung, sofern die Wohnung vollständig Eigentum des Verstorbenen oder gemeinsames Eigentum der Ehegatten war, oder
  • dem kleinstmöglichen Anteil am Eigentum des Erbes entsprechend dem Anteil eines ehelichen Kinds, mindestens jedoch ein Viertel.

Der überlebende Ehegatte muss diese Wahl innerhalb einer Frist von 3 Monaten und 40 Tagen ab dem Eintritt des Erbfalls durch Abgabe einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts, in dessen Bezirk der Nachlass eröffnet wurde, treffen. Hat der überlebende Ehegatte nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Wahl getroffen, wird davon ausgegangen, dass er sich für den Nießbrauch entschieden hat.

Entscheidet sich der überlebende Ehegatte für einen Anteil am Erbe, werden die Erbteile der Kinder anteilig reduziert, so dass der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben.

Was passiert, wenn ein Kind des Erblassers vorverstorben ist, aber selbst Kinder hinterlassen hat?

In diesem Fall werden die Abkömmlinge dieses Kindes als Ersatzerben berufen. Die Kinder des vorverstorbenen Kindes (also die Enkel des Verstorbenen) erhalten den Erbteil ihres Vaters und/oder ihrer Mutter zu gleichen Teilen.

Anders ausgedrückt erhalten die Kindeskinder bzw. Enkel zusammen den Erbteil des Elternteils, den dieser erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte.

Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte, der sich für den Nießbrauch des gemeinsamen Hauses entschieden hatte, erneut heiratet?

In diesem Fall können die Kinder bzw., falls ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Kinder, im gegenseitigen Einvernehmen die Umwandlung des Nießbrauchs in Geldmittel verlangen.

Diese Geldmittel müssen dem Wert des Nießbrauchs entsprechen, der unter anderem vom Alter des Nießbrauchers abhängig ist.

Diese Umwandlung ist innerhalb von 6 Monaten nach der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten von allen Kindern bzw. Kindeskindern gemeinsam vor Gericht einzufordern.

Stimmen nicht alle Kinder der Einforderung der Umwandlung in Geldmittel zu, so liegt diese im Ermessen des Gerichts.

Fall 2: Der Erblasser hinterlässt keine Kinder, aber einen überlebenden Ehegatten

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder und keine Abkömmlinge der Kinder, so schließt der überlebende Ehegatte alle anderen Verwandten seines verstorbenen Ehepartners aus und wird folglich Alleinerbe. Das gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte später erneut heiratet.

Der überlebende Ehegatte ist jedoch gegenüber seinem Ehepartner nicht pflichtteilsberechtigt. Somit hat er im Gegensatz zu den Kindern des Erblassers keinen Rechtsanspruch auf einen Pflichtteil. Anders ausgedrückt kann der überlebende Ehegatte theoretisch, falls er mit dem Erblasser keine gemeinsamen Kinder hat, entweder per Schenkung oder mittels letztwilliger Verfügung vom Erbe ausgeschlossen werden.

Fall 3: Der Erblasser hinterlässt keine Kinder und keinen Ehegatten, aber Geschwister (oder Nichten und Neffen)

In diesem Fall hängt die Erbfolge davon ab, ob die Eltern des Erblassers noch leben oder nicht.

Leben die Eltern des Erblassers noch, so erhalten sie jeweils ein Viertel des Erbes, also insgesamt die Hälfte.

Die Geschwister oder deren Abkömmlinge teilen sich die andere Hälfte.

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter des Erblassers, erhält er bzw. sie ein Viertel des Erbes. Die Geschwister oder deren Abkömmlinge erhalten die übrigen 3/4 des Nachlasses.

Die Kinder der Geschwister (also die Nichten und/oder Neffen des Erblassers) erhalten, sofern ihre Eltern bereits vor dem Erblasser verstorben sind, stellvertretend für ihren Vater/ihre Mutter (also als Ersatzerben) deren Erbteil.

Sie erhalten also gemeinsam den Erbteil, der ansonsten ihrem Vater/ihrer Mutter allein zugefallen wäre, hätte er/sie den Erblasser überlebt.

Fall 4: Der Erblasser hinterlässt weder Kinder noch einen Ehegatten noch Geschwister, Neffen oder Nichten; die Eltern des Erblassers leben jedoch noch

In diesem Fall geht das gesamte Erbe an den Vater und die Mutter des Erblassers. Diese erhalten somit jeweils die Hälfte.

Lebt nur noch der Vater oder die Mutter, so wird er bzw. sie Alleinerbe/Alleinerbin seines/ihres vorverstorbenen Kindes.

Fall 5: Der Erblasser hinterlässt weder Kinder noch einen Ehegatten noch Geschwister, Neffen oder Nichten, und die Eltern des Erblassers sowie alle anderen Verwandten in aufsteigender Linie sind bereits verstorben

In diesem Fall kommen die Onkel und/oder Tanten des Erblassers, seine Großonkel und/oder Großtanten, seine Cousins und/oder Cousinen sowie die Abkömmlinge dieser Verwandten als Erben in Frage.

Das Erbe wird in zwei Linien, die väterliche und die mütterliche Linie, geteilt. Jede Linie erhält somit die Hälfte.

Nicht mehr als Erben bedacht werden die Nachkommen der Enkel der Cousins/Cousinen. Dies gilt sowohl für die mütterliche als auch die väterliche Linie. In diesem Fall – dem so genannten erbenlosen Nachlass – fällt das Erbe an den Staat.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Das Nachlassverfahren wird durch den (die) Erben des Erblassers eingeleitet; diese beauftragen von sich aus eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige Notarkanzlei mit der Abwicklung des Nachlasses. Die Kanzlei wird von ihnen selbst gewählt oder zuvor vom Erblasser bestimmt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Was die Annahme einer Erbschaft betrifft, sieht das luxemburgische Recht keine bestimmte Behörde vor, bei der die Erbschaftsannahme erklärt werden muss. Laut den einschlägigen Bestimmungen kann die Annahme entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei einer ausdrücklichen Annahme wird die Erbfähigkeit bzw. die Stellung als Erbe durch notarielle Urkunde oder Privaturkunde festgehalten. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der Erbberechtigte bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt, die eine Annahme notwendigerweise voraussetzen und die er nur in seiner Stellung als Erbe vornehmen darf.

Die Ausschlagung muss laut luxemburgischem Zivilgesetzbuch ausdrücklich in Form einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist. Sie muss in ein zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen werden.

Aufgrund der Folgen und der Rechte und Pflichten, die sich aus einer Erbschaft ergeben können, empfiehlt es sich, sowohl vor der Annahme als auch vor der Ausschlagung des Nachlasses einen Notar zu Rate zu ziehen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Da das luxemburgische Erbrecht keine spezifischen Vorschriften für diesen Fall vorsieht, geht die Rechtsprechung des Großherzogtums grundsätzlich davon aus, dass die Annahme eines Vermächtnisses (Gesamtvermächtnis, Bruchteilsvermächtnis, Einzel-/bzw. Stückvermächtnis) in jeder Form erfolgen kann.

Dasselbe gilt für die Ausschlagung eines Einzelvermächtnisses bzw. „Erbstückvermächtnisses“. Diese kann unter anderem stillschweigend erfolgen, indem der Vermächtnisnehmer sich zum Beispiel weigert, die mit dem fraglichen Vermächtnis verbundenen Auflagen einzuhalten.

Was die Ausschlagung eines Gesamtvermächtnisses oder eines Bruchteilsvermächtnisses anbelangt, fordern manche Gerichte die Einhaltung der Formvorschriften, die für die Erbschaftsausschlagung gelten. Andere Gerichte erklären dagegen diese Formvorschriften für nicht anwendbar.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für die Annahme eines Pflichtteils gelten die oben genannten Vorschriften.

Die Ausschlagung des Pflichtteils muss in Form einer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts des Ortes erfolgen, an dem der Erbfall eingetreten ist; die Erklärung wird in ein zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Nachlassverfahren wird durch den (die) Erben des Erblassers eingeleitet; diese beauftragen von sich aus eine im Großherzogtum Luxemburg ansässige Notarkanzlei mit der Abwicklung des Nachlasses. Die Kanzlei wird von ihnen selbst gewählt oder zuvor vom Erblasser bestimmt.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fällt das Eigentum am Vermögen des Erblassers direkt den Erben zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Erben die Erbschaft annehmen müssen (siehe oben).

Um Erbe werden zu können,

  • muss eine Person zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtlich existieren, also zumindest gezeugt sein und lebensfähig geboren werden;
  • darf eine Person nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sein. Kraft Gesetzes ausgeschlossen sind:
    • geschäftsunfähige Personen;
    • Ärzte und Chirurgen, Gesundheitsbeamte (officiers de santé) und Apotheker, die an der Behandlung einer Person während einer Krankheit beteiligt sind, an der diese stirbt, sofern das Testament zu ihren Gunsten während der Dauer dieser Krankheit errichtet wurde;
  • Personen, die aufgrund von Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Bei Vermächtnissen ist je nach Fall entweder das Verfahren zur Aushändigung eines Vermächtnisses oder das Verfahren zur Besitzeinweisung zu befolgen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja, sofern die Erben die Erbschaft vorbehaltlos annehmen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, die Erbschaft bei Eintritt des Erbfalls unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars anzunehmen.

Der Inventarvorbehalt hat den Vorteil, dass der Erbe nur in Höhe des Nachlasses für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Der Erbe kann sich sogar der Nachlassverbindlichkeiten entledigen, indem er das gesamte Vermögen aus dem Nachlass den Gläubigern und Vermächtnisnehmern überlässt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Der Testierende kann eine beliebige Person, ausgenommen Minderjährige, mit der Vollstreckung seiner Verfügung von Todes wegen beauftragen.

Zur Rolle des Nachlassverwalters siehe oben.

Laut Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 betreffend die Überschreibung der dinglichen Immobiliarrechte unterliegen alle Urkunden, die eine Übertragung unter Lebenden, ob unentgeltlich oder entgeltlich, von dinglichen Immobiliarrechten (mit Ausnahme von Vorzugsrechten und Hypotheken) enthalten, der amtlichen Überschreibung in dem Hypothekenamt [Grundbuchamt], in dessen Bezirk die betreffenden Grundstücke gelegen sind. Laut Artikel 2 sind zur Überschreibung ausschließlich Gerichtsentscheidungen, notarielle Urkunden und Verwaltungsakte zulässig.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Das luxemburgische Erbrecht sieht in folgenden drei Fällen eine Nachlassverwaltung vor:

1) Verwaltung eines ruhenden Nachlasses

Im Falle eines ruhenden Nachlasses bestimmt das zuständige erstinstanzliche Gericht auf Antrag der Betroffenen oder des leitenden Staatsanwalts einen Verwalter, der mit der Verwaltung des Nachlasses betraut wird.

2) Verwaltungshandlungen bei Erbschaftsannahme unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars

In diesem Fall ist der beschränkt haftende Erbe mit der Verwaltung des Nachlassvermögens betraut. Er muss in seiner Eigenschaft als Verwalter den Gläubigern und Vermächtnisnehmern gegenüber Rechenschaft ablegen.

Nach der Rechtsprechung des Großherzogtums Luxemburg ist unter anderem die Pflicht, Nachlassforderungen beizutreiben, fester Bestandteil dieser Art der Nachlassverwaltung.

Die Gerichte dürfen für diese Art der Nachlassverwaltung ausnahmsweise auch einen Dritten bestellen. Diese Möglichkeit besteht laut luxemburgischer Rechtsprechung dann, wenn die Inventarerben durch ihre Untätigkeit, Misswirtschaft oder Unerfahrenheit die Interessen der betroffenen Nachlassgläubiger gefährden bzw. das Risiko besteht, dass den Nachlassgläubigern ein Schaden entsteht.

3) Verwaltungshandlungen im Falle einer Erbengemeinschaft

Im Falle einer Erbengemeinschaft kann der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts einen der Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft zum Nachlassverwalter bestellen.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Testierende kann eine beliebige Person, ausgenommen Minderjährige, mit der Vollstreckung seiner Verfügung von Todes wegen beauftragen.

Zur Rolle des Nachlassverwalters siehe oben.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Siehe oben.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Der von einem Notar errichtete Erbschein hat Beweiskraft.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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