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Erbrecht

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Verfügungen von Todes wegen können auf zwei Arten aufgesetzt werden: i) in Form eines Testaments; ii) in Form eines Vertrags.

i) Testament

Ein Testament ist eine persönliche Urkunde, die nicht von einem Vertreter erstellt werden kann.

Gemeinschaftliche Testamente, d. h. von zwei oder mehr Personen in einem einzigen Dokument errichtete Testamente mit Einsetzung eines Dritten oder gegenseitiger Einsetzung als Erben, sind nicht zulässig.

Ein Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung einer einzelnen Person. Es ist frei widerruflich und die Vermögenswerte gehen erst nach dem Tod des Erblassers auf die Erben oder Vermächtnisnehmer über.

Es existieren Standardtestamente und Sondertestamente.

Die Standardtestamente sind das öffentliche Testament und das verschlossene Testament (testamento cerrado).

Ein öffentliches Testament wird von einem Notar aufgesetzt und registriert.

Ein verschlossenes Testament wird vom Erblasser oder auf Ersuchen des Erblassers von einem Dritten aufgesetzt und unterzeichnet, muss jedoch von einem Notar genehmigt werden. Es kann beim Erblasser oder einem Dritten verwahrt oder beim Notar hinterlegt werden. Eine Person, die sich im Besitz eines verschlossenen Testaments befindet, muss dieses innerhalb von drei Tagen, nachdem sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten hat, vorlegen, andernfalls haftet sie für jeden entstandenen Verlust oder Schaden und verliert – wenn sie Nachlassempfänger ist – unter Umständen die Erbfähigkeit aufgrund von Erbunwürdigkeit.

Das Gesetz sieht die folgenden Sondertestamente vor: militärisches Testament, Nottestament auf See, Nottestament in einem Flugzeug, Nottestament im Katastrophenfall. Diese Sondertestamente können nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlich festgelegter außergewöhnlicher Umstände errichtet werden. Testamente dieser Art verlieren zwei Monate nach Ende des Umstandes, der dazu geführt hat, dass der Erblasser kein ordentliches Testament erstellen konnte, ihre Gültigkeit.

Zu den Sonderformen des Testaments gehört nach dem portugiesischen Gesetz auch ein Testament, das von einem portugiesischen Staatsangehörigen im Ausland nach ausländischem Recht errichtet wird. Ein solches Testament ist in Portugal wirksam, wenn es formal erstellt bzw. genehmigt wurde.

ii) Vertrag

Das portugiesische Rechtssystem gestattet in Ausnahmefällen die Erbfolge per Vertrag, und zwar entweder durch Erbverträge oder durch Schenkungen angesichts einer Eheschließung, die mit dem Tod des Schenkenden wirksam werden. Sowohl Erbverträge als auch Schenkungen von Todes wegen angesichts einer Eheschließung bedürfen der Festlegung in einem Ehevertrag, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.

Generell ist die Erbfolge per Vertrag jedoch untersagt. Verträge über Erbschaften sind also grundsätzlich verboten und somit ungültig. Schenkungen von Todes wegen sind ebenfalls untersagt; sie sind jedoch nicht ungültig, sondern werden kraft Gesetzes in testamentarische Verfügungen umgewandelt und sind frei widerrufbar.

Es gibt zwei Arten von Verträgen über Erbschaften, deren Gültigkeit das Gesetz ausnahmsweise anerkennt: a) Einsetzung eines Ehegatten als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch den anderen Ehegatten oder einen Dritten; b) Einsetzung eines Dritten als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch einen der Ehegatten. Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer wird unten in der Antwort auf die Frage „Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?“ erläutert.

Gültige Erbverträge werden erst nach dem Tod des Erblassers wirksam. Der unter (a) genannte Vertrag kann jedoch nach seiner Annahme nicht einseitig widerrufen werden, und der Erblasser kann den Begünstigten zu Lebzeiten nicht durch unentgeltliche Verfügungen schädigen. Der unter (b) genannte Erbvertrag ist frei widerrufbar, wenn der Dritte nicht als akzeptierende Partei am Ehevertrag beteiligt war.

Neben diesen beiden Arten von Erbverträgen erkennt das Gesetz auch die Gültigkeit von Schenkungen von Todes wegen angesichts einer Eheschließung an. Sie erfolgen angesichts einer Eheschließung an einen der Ehegatten durch den anderen oder durch einen Dritten. Eine Schenkung von Todes wegen angesichts einer Eheschließung unterliegt der Regelung von Erbverträgen und muss im Ehevertrag festgehalten werden.

NB:

Das portugiesische Recht sieht zwei Arten von Erbfolge vor. Zum einen die gewillkürte Erbfolge – per Testament oder Vertrag –, um die es in dieser Antwort geht. Zum anderen die gesetzliche Erbfolge – legitime oder Pflichterbfolge –, die in den Antworten auf die Fragen „Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?“ und „Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?“ behandelt wird.

Die gewillkürte Erbfolge ist das Ergebnis eines Willensakts seitens des Erblassers, wie Testamente und Verträge.

Die gesetzliche Erbfolge wird vom Gesetz vorgegeben. Sie wird als Pflichterbfolge (sucessão legitimária) bezeichnet, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetzergibt und sich der Erblasser nicht darüber hinwegsetzen kann. Sie wird als legitime Erbfolge (sucessão legítima) bezeichnet, wenn sie das Ergebnis des Gesetzes ist, der Erblasser sich jedoch darüber hinwegsetzen kann.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Grundsätzlich müssen Verfügungen von Todes wegen nicht registriert werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die in verschiedenen Bestimmungen niedergelegt sind. Verfügungen von Todes wegen müssen beispielsweise in folgenden Fällen registriert werden: i) testamentarische Vorausverfügung, die tatsächlich wirksam geworden ist; ii) Einräumung eines Vorrechts und dessen Änderungen; iii) Verpflichtung zur Herabsetzung von Schenkungen, die ausgleichspflichtig sind; iv) Eheverträge.

In den unter i), ii) und iii) genannten Fällen muss der Eintrag beim Conservatórias do Registo Predial [Grundbuchamt] durch eine der Parteien des Rechtsverhältnisses, Personen, die ein Interesse an der Registrierung haben, oder Personen, die die Registrierung von Gesetzes wegen fördern müssen (die amtliche Registrierung wird in einigen Fällen von den Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder von den Beamten selbst gefördert), vorgenommen werden. Die Registrierung umfasst eine Beschreibung der Güter, die Eintragung der Sachverhalte und entsprechenden Kommentare und den Vermerk bestimmter Umstände.

Im unter (iv) genannten Fall erfolgt die Registrierung beim Conservatórias do Registo Civil [Standesamt] durch Eintrag oder Vermerk auf der Grundlage einer Erklärung der Parteien. In diesem Fall können an der Registrierung außer den Parteien auch die Personen beteiligt sein, die der Sachverhalt direkt betrifft oder deren Einwilligung für den Eintritt der vollen Wirksamkeit erforderlich ist.

NB:

Das Vorrecht umfasst den Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Unterhalt aus der vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögensmasse.

Der Ausgleich besteht darin, dass Abkömmlinge, die zu erben hoffen, die ihnen von Verwandten in aufsteigender Linie geschenkten Vermögenswerte oder Wertgegenstände in die Erbmasse zurückführen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja, nach portugiesischem Recht wird die freie Verfügung von Todes wegen durch den Pflichtteil eingeschränkt. Der Pflichtteil ist der Teil des Vermögens, über den der Erblasser nicht verfügen kann, da er per Gesetz den Pflichterben zugewiesen wird. Es handelt sich um eine Pflichterbfolge, die eine Form der gesetzlichen Erbfolge ist, über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen kann.

Die Pflichterben sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Verwandten in aufsteigender Linie. Der Ehegatte und die Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind der Ehegatte und die Verwandten in aufsteigender Linie die Erben.

Der Pflichtteil, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, berechnet sich wie folgt:

  • Der Pflichtteil des Ehegatten und der Kinder umfasst zwei Drittel des Nachlasses.
  • Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge oder Verwandten in aufsteigender Linie, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil.
  • Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten aber Kinder, umfasst der Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind und zwei Drittel des Nachlasses bei zwei oder mehr Kindern.
  • Der Pflichtteil von Abkömmlingen zweiten und entfernteren Grades ist der Teil, der auf ihren Verwandten in aufsteigender Linie entfallen würde.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, umfasst der Pflichtteil des Ehegatten und der Verwandten in aufsteigender Linie zwei Drittel des Nachlasses.
  • Sind keine Kinder und kein überlebender Ehegatte vorhanden, erhalten die Eltern als Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses; werden Verwandte in aufsteigender Linie zweiten und entfernteren Grades als Erben berufen, beträgt deren Pflichtteil ein Drittel des Nachlasses.

NB:

Der Ehegatte wird nicht als Erbe berufen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geschieden oder durch ein rechtskräftiges Urteil oder ein Urteil, das rechtskräftig werden wird, gesetzlich getrennt sind. Ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Verfahren zur Scheidung oder gesetzlichen Trennung anhängig, können die Begünstigten dieses Verfahren für die vermögensrechtlichen Folgen weiterführen. Wird daraufhin nachträglich die Scheidung oder Trennung ausgesprochen, wird der Ehegatte nicht als Erbe berufen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Verstorbene keine gültige und wirksame Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen oder nur über einen Teil seines Vermögens getroffen, werden die Pflichterben als Nachlassempfänger berufen. Dies wird als legitime Erbfolge bezeichnet und ist eine Form der gesetzlichen Erbfolge, über die sich der Erblasser hinwegsetzen kann.

Die Pflichterben sind der Ehegatte, die Verwandten und der Staat in der folgenden Reihenfolge: a) Ehegatte und Abkömmlinge; b) Ehegatte und Verwandte in aufsteigender Linie; c) Geschwister und deren Abkömmlinge; d) andere Seitenverwandte bis zum vierten Grad; e) der Staat.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

Die Zuständigkeit in Erbschaftsangelegenheiten hängt davon ab, ob die Erbschaft streitig ist (Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder nicht (bedingungslose Annahme).

Bei streitigen Erbschaften sind Notare und die Gerichte zuständig. Für Fälle nach Artikel 1083 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (z. B. Erben, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, Erben ohne Rechtsfähigkeit, von der Staatsanwaltschaft verlangtes Verzeichnis) muss das Inventar vor Gericht errichtet werden. In anderen Fällen können die Betroffenen das Inventar vor einen Notar (Cartório Notarial) oder ein Gericht bringen.

Bei nicht streitigen Erbschaften sind auch Notare und Standesbeamte (Conservatórias dos Registos) zuständig. In diesem Fall sind sie befähigt, die Erbenstellung zu bestätigen und die entsprechende Teilung durchzuführen.

Durch die Beglaubigung einer Privaturkunde können Anwälte und Rechtsbeistände die Teilung eines nicht streitigen Nachlasses durchführen; sie sind jedoch nicht befähigt, die Erbenstellung zu bestätigen.

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Wird die Erbschaft angefochten, so können die Gerichte oder der Notar das Inventar gemäß Artikel 1083 der Zivilprozessordnung führen.

Bei einer bedingungslosen Annahme der Erbschaft ist kein Nachlassverfahren erforderlich. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses in gegenseitigem Einvernehmen der Erben und Vermächtnisnehmer und es besteht keine Verpflichtung zur Eröffnung eines Nachlassverfahrens bei einem Notar oder Gericht.

Wird ein Nachlass aus dem Schwebezustand dem Staat zugewiesen, wird das entsprechende spezielle Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses zugunsten des Staates vor Gericht geführt (Artikel 2152 bis 2155 des Zivilgesetzbuchs).

Ist die Erbschaft nicht streitig, sind die Notare, Standesämter und Grundbuchämter ohne territoriale Zuständigkeit zuständig. Die betroffenen Parteien können daher die erforderlichen Schritte bei der Einrichtung ihrer Wahl ohne territoriale Beschränkungen unternehmen.

Bei nicht streitigen Erbschaften kann das Nachlassvermögen vor jedem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand im Land aufgeteilt werden, sofern die betreffenden Personen zuvor dazu ermächtigt wurden (z. B. durch einen Standesbeamten oder Notar).

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Was die Behörde betrifft, die für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung eines Nachlasses zuständig ist, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft oder zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Die Antwort auf diese drei Fragen ist daher ein und dieselbe.

Wurde die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, erfolgt die Erklärung über die Annahme im Nachlassverfahren. In diesem Fall sind das Gericht oder der Notar die zuständigen Behörden für den Erhalt der Annahmeerklärung.

Die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt durch die Forderung der Inventarerrichtung oder das Einschreiten bei der Errichtung.

Eine weitere Art der Erbschaftsannahme ist die bedingungslose Annahme, bei der die Erbschaft angenommen und aufgeteilt wird, ohne dass es eines Nachlassverfahrens bedarf.

Die Regelungen für die Annahme einer Erbschaft gelten auch für die Annahme eines Vermächtnisses. Der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis wird in der Antwort zur entsprechenden Frage weiter unten erläutert.

Bei der Eröffnung eines Nachlassverfahrens muss die Ausschlagungserklärung im Verfahrensantrag erfolgen bzw. darin eingeschlossen sein. In diesem Fall sind das Gericht oder der Notar die zuständigen Behörden für den Erhalt der Ausschlagungserklärung.

Die Ausschlagungserklärung muss eine der folgenden Formen aufweisen: öffentliche Urkunde oder beglaubigte Privaturkunde, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, über die laut Gesetz in einer dieser Formen verfügt werden muss; in den übrigen Fällen genügt eine Privaturkunde.

Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sind einseitige Rechtsgeschäfte, die nicht abgelehnt werden können, d. h. sie erfolgen durch eine nicht empfangsbedürftige Erklärung des Nachlassempfängers.

Befindet sich der Nachlass im Schwebezustand, können interessierte Parteien oder die Staatsanwaltschaft das Gericht ersuchen, den Erben mit Blick auf die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu benachrichtigen (Artikel 1039 bis 1041 der Zivilprozessordnung). In diesem Fall erhält das Gericht die Annahmeerklärung. Als Schwebezustand eines Nachlasses gilt die Zeit, in der er noch nicht angenommen oder aus dem Schwebezustand dem Staat zugewiesen wurde.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Verfahren hängt davon ab, ob die Erbschaft streitig ist oder nicht.

STREITIGE ERBSCHAFT

Der Zweck des Nachlassverfahrens besteht darin, den Nachlass aufzuteilen, um die Gesamteigentümerschaft zu beenden, das Nachlassvermögen aufzulisten, wenn es nicht erforderlich ist, es aufzuteilen, und den Nachlass erforderlichenfalls abzuwickeln (Artikel 1082 der Zivilprozessordnung).

Wird das Inventar vor ein Gericht gebracht, so folgt es der Form des gerichtlichen Verzeichnisses nach Titel XVI von Buch V der Zivilprozessordnung (Artikel 1082-1129). Die örtliche interne Zuständigkeit der nationalen Gerichte bestimmt sich nach den Anknüpfungspunkten des Artikel 72a der Zivilprozessordnung.

Die wichtigsten Phasen des gerichtlichen Inventurverfahrens sind: (i) Erstantrag, (ii) Widerspruch und Prüfung der Verbindlichkeiten, (iii) vorherige Anhörung der interessierten Parteien, (iv) Ermittlung und Einberufung der interessierten Parteien, (v) Verringerung der Schenkungen oder Vermächtnisse, die den frei verfügbaren Teil übersteigen, (vi) Erklärung über die Teilung und Urteil zur Ratifizierung der Teilung. Auf das Urteil kann eine Aufhebung oder Änderung der Teilung, eine zusätzliche Teilung oder die Zuweisung eines Anteils an einen übersehenen Erben folgen.

Wird das Inventar vor einen Notar gebracht, folgt es der Form des notariellen Verzeichnisses gemäß dem Anhang des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. September 2019, in dem auf die notwendigen Änderungen des Titels XVI von Buch V der Zivilprozessordnung Bezug genommen wird.

Im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs des Gesetzes 117/2019 veröffentlicht der portugiesische Notarverband eine Liste der Notare, die Inventare verarbeiten können (www.notarios.pt); obliegt es bei notariellen Verzeichnissen zwar dem Notar, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, doch wird das Ratifizierungsurteil stets von dem Gericht erlassen, an das die Rechtssache zu diesem Zweck verwiesen wird, unbeschadet anderer Fragen, die der Notar dem Richter zur Entscheidung vorlegen kann; obliegt es dem Gericht, über während des notariellen Inventurverfahrens eingelegte Rechtsbehelfe zu entscheiden; steht es den Parteien frei, den Notar zu wählen, bei dem das Inventurverfahren stattfindet, sofern eine relevante Verbindung zum Nachlass besteht (z. B. befindet sich der Notar in der Gemeinde, in der der Nachlass eröffnet wurde oder in der sich die Vermögenswerte befinden oder in der die meisten interessierten Parteien leben).

NICHT STREITIGE ERBSCHAFT

Eine interessierte Partei kann die Angelegenheiten vor einem Notar oder einem Standesbeamten regeln. Über das System der einzigen Anlaufstelle eines Standesbeamten können alle nachlassbezogenen Aspekte von der Bestätigung der Erbenstellung bis hin zur endgültigen Registrierung des sich aus der Aufteilung ergebenden Vermögens geregelt werden.

Alternativ können interessierte Parteien nach der Bestätigung der Erbenstellung durch einen Notar oder ein Standesamt das Nachlassvermögen auch über eine von einem Anwalt oder Rechtsbeistand beglaubigte Privaturkunde aufteilen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Erben erhalten den Nachlass des Verstorbenen ganz oder teilweise, d. h. die Güter, die sie erben sollen, werden nicht vorher festgelegt.

Vermächtnisnehmer dagegen erben bestimmte Vermögenswerte oder Wertgegenstände.

Bei der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich der Erbanspruch aus dem Gesetz. Bei der gewillkürten Erbfolge ergibt sich der Erbanspruch aus einer Willenserklärung des Erblassers. Sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge können die Nachlassempfänger den Status eines Erben oder eines Vermächtnisnehmers haben.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Wurde der Nachlass unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, haftet nur das im Inventar aufgeführte Vermögen für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen und die sonstigen Nachlasskosten, es sei denn, die Gläubiger oder Vermächtnisnehmer weisen nach, dass weitere Vermögenswerte vorhanden sind. Besteht ein Inventar, liegt die Beweislast dafür, dass solche weiteren Vermögenswerte existieren, bei den Gläubigern oder Vermächtnisnehmern.

Bei einer bedingungslosen Annahme beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten und sonstige Nachlasskosten gleichermaßen auf den Wert der geerbten Vermögenswerte, doch in diesem Fall müssen die Erben oder Vermächtnisnehmer nachweisen, dass der Nachlass keine Güter von ausreichendem Wert umfasst, um die Verbindlichkeiten zu begleichen oder die Vermächtnisse zu befriedigen. Hier liegt die Beweislast dafür, dass solche weiteren Vermögenswerte nicht existieren, bei den Erben oder Vermächtnisnehmern.

Der Nachlass haftet für die folgenden Kosten: Bestattung des Erblassers und damit verbundene Ausgaben; Kosten für die Testamentsvollstreckung und die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses; Begleichung der Schulden des Verstorbenen; Befriedigung von Vermächtnissen.

Gemeinsam geerbte Vermögenswerte haften kollektiv für die Begleichung der vorstehend genannten Kosten. Wurde der Nachlass aufgeteilt, haftet jeder Erbe nur anteilig nach seinem Erbteil.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

In der folgenden Antwort werden in separaten Absätzen die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschriebenen Dokumente und Angaben, die anfallenden Gebühren und die Modalitäten der Einreichung eines Antrags auf Eintragung (persönlich, per Post oder online) erläutert.

Vorgeschriebene Dokumente und Angaben

Aus den Anträgen auf Eintragung unbeweglicher Sachen müssen der Antragsteller, die Sachverhalte und die betroffenen Sachen sowie die Liste der Nachweise hervorgehen.

Sachverhalte können nur eingetragen werden, wenn sie durch entsprechende Dokumente juristisch belegt sind.

Dokumente in einer Fremdsprache können nur bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Übersetzung akzeptiert werden, es sei denn, sie wurden auf Englisch, Französisch oder Spanisch erstellt und der zuständige Beamte beherrscht die betreffende Sprache.

Ist die Durchführbarkeit eines Antrags auf Eintragung auf der Grundlage ausländischen Rechts zu prüfen, muss die interessierte Partei den jeweiligen Inhalt durch ein entsprechendes Dokument nachweisen.

Betrifft ein Antrag auf Eintragung ein nicht beschriebenes Gebäude, muss eine zusätzliche Erklärung mit dem Namen, Status und der Adresse der Eigentümer unmittelbar vor dem Abtretenden und dem vorherigen Grundbucheintrag beigefügt werden; andernfalls hat der Antragsteller in der Erklärung anzugeben, warum diese Daten nicht bekannt sind.

Betrifft die Eintragung einen Anteil an einer nicht beschriebenen gemeinsamen Immobilie, müssen Name, Status und Adresse aller Miteigentümer ebenfalls angegeben werden.

Anfallende Gebühren

Die Gebühren sind bei Einreichung des Antrags zu entrichten oder mit diesem einzusenden. Die Gebühr entspricht dem wahrscheinlich anfallenden Gesamtbetrag. Wird die Gebühr nicht bei Einreichung des Antrags auf Eintragung entrichtet, kann der Antrag umgehend abgelehnt werden.

Wurde die Gebühr nicht entrichtet und der Antrag nicht abgelehnt, teilt die Eintragungsstelle der interessierten Partei mit, innerhalb welcher Frist der ausstehende Betrag zu begleichen ist, damit die Eintragung nicht abgelehnt wird.

Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn der ursprünglich entrichtete Betrag unzureichend ist und keine Nachzahlung geleistet wird.

Antrag auf Eintragung auf persönlichem Wege, per Post oder online

Anträge auf Eintragung unbeweglicher Sachen können persönlich, per Post oder online eingereicht werden.

Persönlich und per Post eingereichte Anträge auf Eintragung müssen schriftlich und gemäß den per Beschluss des Leitungsgremiums des Instituto dos Registos e do Notariado, I.P. (Institut für Register- und Notariatswesen) zugelassenen Vordrucken gestellt werden. Dem Antrag sind Dokumente zur Untermauerung des einzutragenden Sachverhalts und ggf. die oben angegebenen zusätzlichen Erklärungen beizufügen.

Öffentliche Behörden, die als Kläger und Beklagte in Verfahren vor Gericht beteiligt sind, die Staatsanwaltschaft, Insolvenzverwalter oder Vollstreckungsbeamte müssen die in vorstehendem Absatz genannten Vordrucke für persönlich oder per Post eingereichte schriftliche Anträge auf Eintragung nicht verwenden.

Anträge von Gerichten, Staatsanwaltschaft, Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollziehern, die Maßnahmen von Vollstreckungsbeamten und Gerichtsverwaltern durchführen, sind vorzugsweise elektronisch mitsamt den für die Eintragung vorgeschriebenen Dokumenten und den zahlbaren Beträgen einzusenden.

Anträge auf Eintragung von Immobilien können online unter http://www.predialonline.mj.pt eingereicht werden. Die einzigen Verfahren, die nicht online eingetragen werden können, sind Verfahren zur Rechtfertigung, Berichtigung oder Anfechtungen von Entscheidungen eines Beamten.

Für die Beantragung einer Eintragungsurkunde über das Internet ist ein digitales Zertifikat erforderlich. Staatsbürger mit einem portugiesischen Ausweis, bei dem das digitale Zertifikat aktiviert ist, Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände verfügen bereits über diese Zertifikate.

Führungskräfte und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften können bei der Einreichung von Online-Anträgen auf Eintragung, bei denen die jeweiligen Unternehmen die interessierten Parteien sind, bestätigen, dass die von ihnen eingereichten elektronischen Dokumente den Originalen in Papierform entsprechen.

NB:

Nur natürliche bzw. juristische Personen, die laut Gesetz hierzu berechtigt sind, können Anträge auf Eintragung unbeweglicher Sachen einreichen. Diese natürlichen und juristischen Personen sind oben in der Antwort auf die Frage „Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?“ im Abschnitt über die an das Grundbuchamt zu übermittelnden Einträge angegeben.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist verpflichtend, wenn ein Nachlassverfahren angestrengt wird. In diesem Fall muss ein Haushaltsvorstand benannt werden, der für die Nachlassverwaltung verantwortlich ist. Die Person, die die Eröffnung des Verfahrens beantragt, gibt an, wer laut Gesetz die Aufgabe des Haushaltsvorstands zu übernehmen hat. Diese Angabe erfolgt in dem Formular, mit dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird.

Befindet sich ein Nachlass im Schwebezustand, gibt es möglicherweise niemanden, der gesetzlich befugt ist, dessen Verwaltung zu übernehmen. In diesem Fall kann jeder Erbe Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses ergreifen, auch bevor dieser angenommen oder ausgeschlagen wurde. Besteht die Gefahr eines Verlusts oder einer Verschlechterung des Vermögens eines Nachlasses im Schwebezustand, bestellen die Gerichte einen Nachlasspfleger. Dies erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer interessierten Partei. Für die Definition eines Nachlasses im Schwebezustand siehe die Antwort auf die Frage „Welche Art von Behörde ist zuständig: (...) für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?“

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Haushaltsvorstand

Der Haushaltsvorstand ist grundsätzlich für die Verwaltung des Nachlasses bis zu dessen Abwicklung und Aufteilung zuständig.

Gemäß dem Gesetz kommt die Aufgabe des Haushaltsvorstands folgenden Personen (in dieser Reihenfolge) zu:

a) dem überlebenden Ehegatten, sofern keine gesetzliche Trennung oder Gütertrennung besteht, wenn er oder sie Erbe ist oder ihm oder ihr ein ehebedingter Anteil am Vermögen der Eheleute zusteht;

b) dem Testamentsvollstrecker, falls vom Erblasser nicht anders verfügt;

c) Verwandten, die gesetzliche Erben sind;

d) testamentarisch eingesetzten Vermächtnisnehmern.

Wird der gesamte Nachlass auf Vermächtnisnehmer aufgeteilt, fungiert der Vermächtnisnehmer mit dem größten Anteil als Haushaltsvorstand und ersetzt die Erben; bei gleichen Verhältnissen erhält der Älteste den Vorzug.

In bestimmten Fällen, wie unten erläutert, wird der Testamentsvollstrecker oder der Vorerbe mit der Verwaltung des gesamten oder eines Teils des Nachlassvermögens betraut.

Testamentsvollstrecker

Bei der testamentarisch festgelegten Erbfolge kann der Erblasser eine oder mehrere Personen benennen, die sicherzustellen haben, dass das Testament ausgeführt wird bzw. dieses ganz oder teilweise zu vollstrecken haben. Dieser Vorgang wird Testamentsvollstreckung genannt. Die benannte Person ist der Testamentsvollstrecker.

Vorerbe

Die Nacherbfolge bzw. das Nachvermächtnis ist eine Regelung, bei der der Erblasser den eingesetzten Erben damit betraut, die Erbschaft oder das Vermächtnis zu sichern und zu erhalten, so dass diese bzw. dieses im Fall seines Todes auf eine andere Person übergehen kann. Der Erbe, dem diese Aufgabe übertragen wird, heißt Vorerbe. Der Begünstigte im Todesfall des Vorerben ist der Nacherbe. Der Vorerbe nutzt und verwaltet die ihm im Rahmen der Nacherbfolgeregelung anvertrauten Vermögenswerte.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Befugnisse des Haushaltsvorstands

Der Haushaltsvorstand verwaltet das Vermögen des Verstorbenen und, wenn der Letztgenannte in Gütergemeinschaft verheiratet war, das gemeinsame Vermögen der Eheleute.

Der Haushaltsvorstand kann Erben oder Dritte auffordern, in ihrem Besitz befindliches Vermögen, das er verwalten soll, herauszugeben. Er kann Räumungsklagen gegen Erben oder Dritte erheben und die zum Nachlass gehörenden Forderungen einziehen, wenn eine Verzögerung deren Einziehung gefährden würde oder die Zahlung spontan erfolgt.

Der Haushaltsvorstand muss Früchte oder andere verderbliche Güter verkaufen und kann die Erlöse für die Begleichung der Bestattungs- und damit verbundenen Kosten sowie der Verwaltungsgebühren verwenden.

Der Haushaltsvorstand kann auch nicht verderbliche Früchte in dem Maße verkaufen, wie es für die Begleichung der Bestattungs- und damit verbundenen Kosten sowie der Verwaltungsgebühren erforderlich ist.

Neben den oben genannten Fällen können die Rechte in Bezug auf die Erbschaft nur gemeinsam durch alle Erben oder gegen alle Erben ausgeübt werden.

Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Wurde im Rahmen der testamentarisch festgelegten Erbfolge ein Testamentsvollstrecker berufen, hat er die Befugnisse, die ihm der Erblasser übertragen hat.

Gibt der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht an, ist der Letztgenannte für Folgendes verantwortlich: Erledigung der Bestattungs- und damit zusammenhängenden Formalitäten und Begleichung der entsprechenden Ausgaben; Überwachung der Erfüllung der Verfügungen von Todes wegen und ggf. Verteidigung ihrer Gültigkeit vor Gericht; Erfüllung der Aufgaben des Haushaltsvorstands.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker mit der Befriedigung der Vermächtnisse und sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass betrauen, wenn er Haushaltsvorstand ist und keine Inventarerrichtungspflicht besteht. Zu diesem Zweck kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker dazu ermächtigen, jegliche (sowohl bewegliche als auch unbewegliche) Nachlassgüter oder bestimmte im Testament angegebene Güter zu verkaufen.

Befugnisse des Vorerben

Der Vorerbe verwaltet nicht nur die ihm im Rahmen der Nacherbfolgeregelung anvertrauten Vermögenswerte, sondern darf diese auch nutzen. Dabei gelten die Bestimmungen bezüglich des Nießbrauchs solcher Vermögenswerte, sofern sie nicht mit der Nacherbfolgeregelung unvereinbar sind. Der Vorerbe benötigt die Genehmigung des Gerichts, um die ihm im Rahmen der Nacherbfolgeregelung anvertrauten Vermögenswerte veräußern oder belasten zu können.

Erben und Nachlasspfleger eines Nachlasses im Schwebezustand

Ein Nachlass im Schwebezustand stellt eine Vermögensmasse mit einer Rechtspersönlichkeit dar. Der Nachlass kann daher Verfahren einleiten und es können Verfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ist keine Person vorhanden, die den Nachlass in diesem Fall verwalten kann, kann eine der unten aufgeführten Lösungen angewandt werden.

Vor der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft kann jeder Erbe dringende Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, während sich der Nachlass im Schwebezustand befindet. Werden im Falle mehrerer Erben Einwände erhoben, ist der Wunsch der Mehrheit ausschlaggebend.

Ein Nachlasspfleger für den Nachlass im Schwebezustand kann auch von den Gerichten berufen werden. Der Nachlasspfleger ist für die Beantragung der erforderlichen Zwischenverfahren und die Erhebung von Klagen verantwortlich, deren Aufschiebung die Interessen des Nachlasses gefährden würde. Er ist auch für die Vertretung des Nachlasses in allen gegen diese erhobenen Klagen verantwortlich. Der Nachlasspfleger benötigt eine gerichtliche Genehmigung für die Veräußerung oder die Belastung von festen Vermögenswerten, Wertgegenständen, Wertsachen, gewerblichen Einrichtungen und anderen Vermögenswerten, wenn deren Veräußerung oder Belastung keine Verwaltungshandlung ist. Die gerichtliche Genehmigung wird nur gewährt, wenn die Handlung berechtigt ist, um die Verschlechterung oder den Verlust der Vermögenswerte zu vermeiden, die Nachlassschulden zu bezahlen und die Kosten notwendiger oder nützlicher Verbesserungen zu begleichen, oder in einem anderen dringenden Bedarfsfall.

Befindet sich der Nachlass nicht mehr im Schwebezustand, weil er angenommen wurde, wurde aber noch nicht aufgeteilt, so kann jeder Erbe laut Gesetz die rechtliche Anerkennung seiner Erbenstellung sowie die Rückgabe des gesamten oder eines Teils des Nachlassvermögens von jeder Person, die als Erbe oder aufgrund einer anderen Berechtigung oder ohne Berechtigung in dessen Besitz ist, beantragen. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Erbschaftsklage. Diese Klage kann von einem einzelnen Erben ohne die anderen erhoben werden, berührt jedoch nicht das Recht des Haushaltsvorstands, wie oben ausgeführt die Herausgabe von Vermögenswerten zu fordern, die er verwalten soll.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Dokumente zum Nachweis der Erben- bzw. Vermächtnisnehmerstellung

  1. Gerichtsentscheidung;
  2. notarielle Urkunden;
  3. Vereinfachte Verfahren zur Bestätigung der Erbenstellung durch ein Standesamt.

Die oben genannten Dokumente bestätigen die Erben- und/oder Vermächtnisnehmerstellung von Erben bzw. Vermächtnisnehmern, die den Verstorbenen überleben.

Gerichtsentscheidungen, notarielle Urkunden und vereinfachte Verfahren zur Bestätigung der Erbenstellung sind öffentliche Urkunden mit voller Beweiskraft.

Die Bestätigung der Erben- oder Vermächtnisnehmerstellung wird beim Standesamt durch einen Vermerk auf der Sterbeurkunde des Verstorbenen festgehalten.

Dokumente zum Nachweis der Teilung

Bei einer streitigen Erbschaft:

  1. Eine Entscheidung des zuständigen Gerichts, mit der die Teilung des Nachlasses in einem Nachlassverfahren bestätigt wird. In der Entscheidung ist festgelegt, wie die Anteile befriedigt werden (d. h. welche Vermögenswerte die einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten). Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.

Bei der gewillkürten Erbfolge:

  1. Eine beglaubigte Privaturkunde, die vor einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand erstellt wurde und in der festgelegt ist, wie die Anteile befriedigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Urkunde, sondern um eine beglaubigte Privaturkunde, deren Beweiskraft in diesem Fall der vollen Beweiskraft gleichkommt.
  2. Ein Dokument über die Teilung in einem vereinfachten Nachlassverfahren vor dem Standesbeamten. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.
  3. Eine notarielle Urkunde über die Teilung. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft.

Jedes der oben genannten Dokumente zum Nachweis der Teilung kann die Grundlage für die Eintragung des Nachlassvermögens zugunsten des Erben oder Vermächtnisnehmers bilden, unabhängig davon, ob es volle Beweiskraft besitzt.

Schlussbemerkung

Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Art und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen oder die Gerichte oder andere Empfänger nicht bindend. Sie ersetzen nicht die Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/10/2023

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