Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Niederlande
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Nein, zur Streitbeilegung muss man sich nicht unbedingt an ein Gericht wenden. In manchen Fällen ist es durchaus möglich, auf alternative Formen der Streitbeilegung wie Mediation und Streitschlichtung zurückzugreifen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ja, in der Regel gibt es eine Frist. Da die Fristen, innerhalb deren Klage erhoben werden muss, von Fall zu Fall variieren, lässt sich dies jedoch nicht allgemeingültig beantworten. Wer Fragen hierzu hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsberatungsstelle (Juridisch loket) wenden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

In der Regel wird der Beklagte von einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, geladen.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, müssen Sie sich an das Bezirksgericht (rechtbank) am Wohnort des Beklagten wenden. Falls kein Wohnsitz des Beklagten in den Niederlanden bekannt ist, ist auch das Gericht am derzeitigen Aufenthaltsort des Beklagten zuständig. Dazu müssen Sie feststellen, unter welcher Anschrift und in welcher niederländischen Gemeinde der Beklagte wohnt. Wenn die Anschrift bekannt ist, können Sie das Gesetz über den Gerichtsaufbau (Wet op de rechterlijke indeling) konsultieren, um herauszufinden, zu welchem Gerichtsbezirk der Wohnort gehört. So lässt sich feststellen, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Weitere Informationen darüber, bei welchem Gericht Klage zu erheben ist, finden Sie auf der Website De Rechtspraak.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

In den Niederlanden müssen sich die Parteien in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren grundsätzlich durch einen Anwalt vertreten lassen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein durch eine Vorladung oder einen Antrag eingeleitetes Verfahren, ein summarisches Verfahren, ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Säumnisverfahren handelt.

Ausgenommen sind nur Forderungen bis zu einer Höhe von 25 000 EUR oder mit unbestimmtem Wert, bei denen aber davon auszugehen ist, dass der Wert nicht mehr als 25 000 EUR beträgt. In diesen Fällen sind die erstinstanzlichen Gerichte (kantonrechter) zuständig; die Parteien können vor Gericht selbst auftreten und sind nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das erstinstanzliche Gericht ist auch arbeitsrechtliche Sachen, Mietverträge, Verbraucherverträge und Verbraucherkredite zuständig. Bei solchen Rechtssachen spielt die Höhe der Forderung keine Rolle. Ferner fallen auch Rechtssachen, die die Aufsicht, die Vormundschaft, die Pflegschaft sowie die Annahme oder Verweigerung des Erbes betreffen, in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.

Weitere Informationen darüber, ob Sie verpflichtet sind, einen Anwalt hinzuzuziehen oder nicht, erhalten Sie hier.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Verfahrenseinleitende Schriftstücke sind an die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu richten. Hierbei ist zwischen Vorladungs- und Antragsverfahren zu unterscheiden. Eine verfahrenseinleitende Vorladung wird zunächst dem Beklagten zugestellt und danach bei der Geschäftsstelle registriert. Beide Vorgänge sind von einem Gerichtsvollzieher vorzunehmen. Das weitere Verfahren wird anhand der Terminrolle (Liste der Rechtssachen, die in der Sitzung verhandelt werden) abgewickelt. Ein verfahrenseinleitender Antrag wird direkt bei der Geschäftsstelle eingereicht, und auch das weitere Verfahren wird über die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abgewickelt. Siehe auch „Zustellung von Schriftstücken“.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Offizielle Sprache in Gerichtsverfahren in den Niederlanden ist Niederländisch. Das bedeutet, dass die Vorladung oder der (schriftliche) Antrag zur Verfahrenseinleitung in niederländischer Sprache vorzulegen ist. Nur in Rechtssachen, die vor einem Gericht in der Provinz Friesland verhandelt werden, dürfen die Verfahrensunterlagen ausnahmsweise in friesischer Sprache verfasst sein.

Schriftstücke können der Geschäftsstelle eines Gerichts auch per Fax übermittelt werden. Per Fax übermittelte Schriftstücke, die vor 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist in der Geschäftsstelle eingehen, gelten als fristgerecht eingereicht. Hiervon ausgenommen sind Anträge in Familiensachen; sie werden nicht akzeptiert, wenn sie per Fax eingehen. Schriftstücke dürfen nicht per E-Mail eingereicht werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Vorladungsverfahren

Eine verfahrenseinleitende Vorladung wird zunächst dem Beklagten zugestellt und danach bei der Geschäftsstelle registriert. Die Vorladung muss folgende Angaben enthalten: den Namen des Klägers, die Forderung, den Namen des Beklagten, die Gründe für die Forderung sowie die vom Kläger beigebrachten Unterlagen zum Nachweis der Forderung. In der Vorladung sind außerdem der Verhandlungstermin und das Gericht angegeben, vor dem die Sache verhandelt wird.

Die Akte muss folgende Dokumente enthalten:

  1. die Vorladung im Original; erforderlichenfalls eine berichtigte Vorladung nach Artikel 117 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
  2. die Nachweise der ordnungsgemäßen Zustellung im Original, wenn die Vorladung im Ausland zugestellt werden muss;
  3. einen Beleg für gewährte Prozesskostenhilfe oder einen Einkommensnachweis oder eine Kopie des Antrags auf Prozesskostenhilfe oder eines Einkommensnachweises;
  4. einen Beleg für die Zustellungsanschrift des Beklagten;
  5. die im Verfahren beizubringenden Unterlagen;
  6. die Angabe, ob vor dem Verfahren eine Mediation stattgefunden hat
  7. bei einer Forderung auf Erstattung von Pfändungskosten eine Kopie der Pfändungsunterlagen;
  8. bei einer Verweisung der Verweisungsbeschluss und die bis zur Verweisung vorgelegten Dokumente;
  9. wenn die Vorladung veröffentlicht oder in eine andere Sprache übersetzt werden muss, Belege für die erfolgte Veröffentlichung bzw. Übersetzung.

Antragsverfahren

Ein verfahrenseinleitender Antrag wird direkt bei der Geschäftsstelle eingereicht, und auch das weitere Verfahren wird über die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abgewickelt.

Die Akte muss folgende Dokumente enthalten:

  1. Vornamen, Nachname und Anschrift des Antragstellers oder, falls er keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, Anschrift seines Aufenthaltsortes sowie
  2. Name, Anschrift und Wohnort jedes Beklagten und jeder betroffenen Partei oder, falls der-/diejenige keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, Anschrift des Aufenthaltsortes, sofern er dem Antragsteller bekannt ist, sowie
  3. eine genaue Darlegung des Antrags und des Sachverhalts und der Begründung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sowie
  4. Name und Telefonnummer des mit der Sache betrauten Anwalts
  5. In Erbschaftsangelegenheiten ist ferner der letzte Wohnsitz des Verstorbenen anzugeben bzw. ein Grund, warum der letzte Wohnsitz nicht angegeben werden kann.

Wird in der Vorladung, der schriftlichen Stellungnahme oder einem Schriftsatz auf ein Dokument Bezug genommen, ist eine Kopie dieses Dokuments beizufügen.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtsgebühren sind bei Erhebung der Klage zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Rechtssache und dem Streitwert. In der Praxis wird der Anwalt diesen Betrag meist für Sie auslegen und Ihnen anschließend in Rechnung stellen. Wenn im Verlauf des Verfahrens ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss (z. B. ein Wirtschaftsprüfer, ein medizinischer oder technischer Sachverständiger), wird das Gericht die Kosten am Ende der unterlegenen Partei in Rechnung stellen, sofern es nicht anders entscheidet (z. B. in Familiensachen, in denen die Kosten in der Regel von der Partei zu tragen sind, die das Verfahren angestrengt hat). Das gilt auch für die durch Zeugenladung und andere Formen der Beweisaufnahme entstehenden Kosten.

Anwälte verlangen ein Honorar für ihre Tätigkeit, das nach Stundensätzen berechnet wird. Möglicherweise besteht aber auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe (siehe auch Frage 11). In den Niederlanden können Anwälte die Höhe ihrer Vergütung im Prinzip selbst festlegen. Sie sollten sich bei dem Anwalt, der Sie vertritt, oder bei der niederländischen Anwaltskammer (Nederlandse Orde van Advocaten) rechtzeitig danach erkundigen. Die meisten Anwälte verlangen einen Vorschuss; sie machen im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Leistung geltend und nehmen am Ende eine Schlussabrechnung vor.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

In den Niederlanden kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. In einigen Fällen können Sie einen Zuschuss zu den Kosten der Rechtsberatung und des Rechtsbeistands im Verfahren erhalten. Wenn Sie für diese Kosten nicht aufkommen können, so können Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Prozesskosten haben. Die Zentralstelle für Prozesskostenhilfe (Raad voor Rechtsbijstand) übernimmt bis auf einen Eigenanteil die Anwaltskosten. Der Antrag wird vom Anwalt bei der Zentralstelle gestellt. Weitere Informationen über die Prozesskostenhilfe sind auf der Website der Zentralstelle für Prozesskostenhilfe abrufbar.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Beim Vorladungsverfahren gilt die Klage zu dem Datum, an dem der Gerichtsvollzieher dem Beklagten die Vorladung zugestellt hat, als anhängig. Die Vorladung wird vom Antragsteller spätestens am letzten Öffnungstag der Geschäftsstelle vor dem in der Vorladung angegebenen Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle eingereicht. Die Rechtshängigkeit verfällt, wenn die Vorladung nicht spätestens an dem genannten Termin bei der Geschäftsstelle eingegangen ist, es sei denn, dass innerhalb von zwei Wochen nach dem in der Vorladung angegebenen Termin eine rechtsgültige Ersatzvorladung vorgelegt wird.

Beim Antragsverfahren gilt die Klage als erhoben, wenn der Antrag bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.

In der Regel ergeht keine Bestätigung für den ordnungsgemäßen Eingang. Wenn die verfahrenseinleitende Vorladung mangelhaft ist, wird dem Kläger unter Umständen die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel zu beheben. Das gilt auch für Antragsverfahren. Die Geschäftsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, diese Möglichkeit einzuräumen.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Genaue Angaben zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens können von der Geschäftsstelle oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gemacht werden. Selbstverständlich werden Sie benachrichtigt, wenn Ihre Sache schließlich zur Verhandlung kommt. Beide Parteien erhalten eine Vorladung mit Angabe des Orts und der Zeit der Verhandlung.

Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

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