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Die Insolvenzverfahren variieren je nachdem, welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird:
Unternehmen
- Besteht Aussicht auf Rettung des Unternehmens bzw. ist das Unternehmen weiterhin rentabel, besteht die Möglichkeit der Umschuldung (für gewöhnlich im Einvernehmen mit den Gläubigern). Auf diese Weise soll der Erhalt der Firma und der Arbeitsplätze gesichert werden.
- Besteht keine Aussicht auf Rettung, wird das Unternehmen abgewickelt (d. h. es geht „in Konkurs“).
Unternehmer
- Unternehmer können ein besonderes Insolvenzverfahren beantragen, bei dem ein Schuldentilgungsplan festgelegt wird und nach Ablauf einer angemessenen Frist (in der Regel drei Jahre) eine Restschuldbefreiung erfolgt. Damit wird erreicht, dass die betreffende Person nicht persönlich zahlungsunfähig wird und später wieder unternehmerisch tätig werden kann.
Für alle Verfahren gilt, dass, sobald sie förmlich eröffnet sind, die Gläubiger ihre Schulden nicht mehr individuell geltend machen können. So ist gewährleistet, dass alle Gläubiger in Bezug auf das Schuldnervermögen gleichgestellt sind.
Um ihre Außenstände wiederzuerlangen, müssen die Gläubiger ihre Forderungen entweder gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem Insolvenzverwalter, der für die Umverteilung bzw. Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners zuständig ist, belegen können. Unter bestimmten Umständen kann auch der Schuldner selbst für den Nachweis sorgen.
Grenzüberschreitende Insolvenzen (EU-Vorschriften)
Insolvenzen von Unternehmen oder Unternehmern, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten Geschäfte betreiben oder über Vermögensgegenstände verfügen, können nach EU-Recht abgewickelt werden, d. h. vor allem nach der Verordnung 2015/848 (hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte).
In Verordnung 2015/848 genannte Formulare
- Mitteilung über ein Insolvenzverfahren (291 KB)
- Forderungsanmeldung (295 KB)
- Einwände in Bezug auf ein Gruppen-Koordinationsverfahren (266 Kb)
Nationale Verfahren
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