Insolvenz/Bankrott

Finnland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Insolvenz bedeutet, dass ein Schuldner nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen. In ein Insolvenzverfahren sind alle Verbindlichkeiten des Schuldners einbezogen.

In Finnland gibt es drei verschiedene Insolvenzverfahren: den Konkurs, die Unternehmenssanierung und die Schuldenregulierung für Privatpersonen. Konkursverfahren sind durch das Konkursgesetz (Konkurssilaki 120/2004) geregelt, das am 1. September 2004 in Kraft getreten ist. Das Gesetz über Unternehmenssanierungen (Laki yrityksen saneerauksesta 47/1993) und das Gesetz über die Schuldenregulierung für Privatpersonen (Laki yksityishenkilön velkajärjestelystä 57/1993) traten am 8. Februar 1993 in Kraft.

Der Konkurs ist ein Liquidationsverfahren mit dem Ziel, das Schuldnervermögen zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Die Unternehmenssanierung und die Schuldenregulierung für Privatpersonen sind Sanierungsmaßnahmen, die dem Schuldner helfen, aus seinen finanziellen Schwierigkeiten herauszukommen.

Der Schuldner hat aber auch die Möglichkeit, sich ohne ein offizielles Insolvenzverfahren mit seinen Gläubigern über die Begleichung seiner Schulden zu einigen und andere Vereinbarungen zu treffen. Für Vereinbarungen auf freiwilliger Basis gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorschriften. Daher werden derartige Vereinbarungen hier nicht genauer beleuchtet.

Die wichtigsten Merkmale der genannten Insolvenzverfahren werden nachstehend beschrieben.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Konkurs

Vom Konkurs ist niemand ausgenommen, dementsprechend können sowohl natürliche als auch juristische Personen in Konkurs geraten. Eine juristische Person kann auch dann noch für zahlungsunfähig erklärt werden, nachdem sie im entsprechenden Register gelöscht oder aufgelöst worden ist. Auch über den Nachlass eines Verstorbenen oder eine Konkursmasse kann Konkurs angemeldet werden.

Unternehmenssanierung

Jedes Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann Gegenstand einer Unternehmenssanierung sein ebenso wie jeder Konzern, Einzelunternehmer oder eine selbstständige Person.

Davon ausgenommen sind bestimmte Unternehmen wie Kredit- und Versicherungsinstitute, die einer besonderen Regulierung und Kontrolle unterliegen.

Schuldenregulierung

Eine Schuldenregulierung kommt nur für natürliche Personen in Betracht. Natürliche Personen, die eine private Firma führen oder an einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft sind, können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen eine Schuldenregulierung in Anspruch nehmen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Allgemeine Voraussetzung für alle drei Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Insolvenz bedeutet, dass ein Schuldner nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen.

Ein Sanierungsverfahren kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eröffnet werden.

Konkurs

Einen Konkursantrag kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen. Allgemeine Voraussetzung für die Anmeldung des Konkurses ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Anhand der im Konkursgesetz genannten Merkmale soll sich einfacher feststellen lassen, ob jemand zahlungsunfähig ist. Ein Schuldner, auf den alle Merkmale zutreffen, gilt als zahlungsunfähig, sofern kein gegenteiliger Nachweis erbracht wird.

Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig,

  1. wenn er seine Zahlungsunfähigkeit erklärt und kein triftiger Grund vorliegt, diese Erklärung nicht anzuerkennen;
  2. wenn er seine Zahlungen eingestellt hat;
  3. wenn in den sechs Monaten vor dem Konkursantrag in einem Vollstreckungsverfahren festgestellt wurde, dass der Schuldner die Forderung nicht vollständig erfüllen kann; oder
  4. wenn der Schuldner, der buchführungspflichtig ist oder es in dem Jahr vor dem Konkursantrag war, die bestimmte und fällige Forderung des Gläubigers nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt einer Mahnung beglichen hat.

Ein Gläubiger kann einen Konkursantrag stellen, wenn sich seine Forderung an den Schuldner auf eine Gerichtsentscheidung oder andere Vollstreckungsgründe oder eine vom Schuldner unterzeichnete Verpflichtung stützt, gegen die der Schuldner keinen begründeten Widerspruch eingelegt hat, oder wenn die Forderung aus anderen Gründen eindeutig ist. Es muss nicht gewartet werden, bis die Forderung fällig ist. Einschränkungen gelten hinsichtlich des Konkursantrags, wenn es sich um geringfügige oder gesicherte Forderungen handelt.

Das Konkursverfahren beginnt mit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch das Gericht. Gleichzeitig bestellt das Gericht einen Konkursverwalter. Bei Konkursbeginn verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über das konkursbefangene Vermögen.

Aufgabe des Konkursverwalters ist es, die Gläubiger über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu unterrichten. Informiert werden müssen auch alle ausländischen Gläubiger nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren.

Die Bekanntmachung der Konkurseröffnung erscheint darüber hinaus z. B. im Register der Konkurse und Unternehmenssanierungen, im Handelsregister, im Titel- und Hypothekenregister, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister, im Luftfahrzeugregister, im Unternehmenshypothekenregister, im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und im Wertrechtebuch.

Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts (käräjäoikeus) über die Eröffnung des Konkurses oder die Zurückweisung eines Konkursantrags können Rechtsmittel vor einem Gericht zweiter Instanz eingelegt werden.

Unternehmenssanierung

Den Antrag auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen. Für Sanierungsverfahren, die auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet wurden, ist eine Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich. In den meisten Fällen stellt der Schuldner den Antrag.

Ein Sanierungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und keine rechtlichen Hinderungsgründe gegen die Eröffnung des Verfahrens sprechen. Ein Hinderungsgrund wäre beispielsweise gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch das Sanierungsprogramm vermutlich nicht behoben würde oder das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Sanierungsverfahrens zu decken. Ein Sanierungsverfahren kann bereits eröffnet werden, wenn der Schuldner akut von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Ein Gläubiger kann nur dann wegen akut drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens stellen, wenn seine Forderung erhebliches finanzielles Gewicht hat. Ferner können Sanierungsverfahren von mindestens zwei Gläubigern eingeleitet werden, wenn deren gesamte Forderungen mindestens ein Fünftel der bekannten Verbindlichkeiten des Schuldners ausmachen und sie einen gemeinsamen Antrag mit dem Schuldner stellen oder den Antrag des Schuldners unterstützen.

Die Rechtswirkungen des Sanierungsverfahrens treten ab dem Tag der Gerichtsentscheidung über die Eröffnung des Verfahrens automatisch ein. Nachdem der Antrag gestellt wurde, kann das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers oder des Schuldners ein Verbot der Schuldentilgung und Rückzahlung von Sicherheitsleistungen für Verbindlichkeiten, der Schuldeneintreibung sowie der Pfändung und anderer Vollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Verfahrens anordnen.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Gläubiger über die Eröffnung des Verfahrens zu unterrichten. Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wird zudem verschiedenen Behörden gemeldet und registriert, z. B. im Register der Konkurse und Unternehmenssanierungen, im Handelsregister und im Titel- und Hypothekenregister.

Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder die Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens können Rechtsmittel vor einem Gericht zweiter Instanz eingelegt werden.

Schuldenregulierung

Eine Schuldenregulierung wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Eine Schuldenregulierung setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungsfähigkeit zu verbessern und seine Schulden zu tilgen. Hauptursache für die Insolvenz muss eine erhebliche Verminderung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners durch veränderte Umstände sein, die ihm nicht anzulasten sind, beispielsweise durch Krankheit. Eine Schuldenregulierung kann mit Blick auf das Verhältnis der Schulden und anderer Verbindlichkeiten zu den Tilgungsmöglichkeiten des Schuldners auch durch andere gute Gründe gerechtfertigt sein. Zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners werden u. a. sein Vermögen und seine Einkommens- und Verdienstmöglichkeiten herangezogen.

Es dürfen keine rechtlichen Hindernisse gegen eine Schuldenregulierung vorliegen (z. B. durch rechtswidriges, leichtfertiges oder verantwortungsloses Verhalten entstandene Schulden). Doch auch bei einem bestehenden Hindernis ist eine Schuldenregulierung möglich, sofern es gute Gründe dafür gibt. In dem Fall kommt es besonders darauf an, was der Schuldner unternimmt, um seine Schulden zu tilgen, seit wann die Forderungen fällig sind, welche sonstigen Umstände in Bezug auf den Schuldner eine Rolle spielen und welche Bedeutung die Schuldenregulierung für den Schuldner und für die Gläubiger hat.

Eine Schuldenregulierung kann nicht gewährt werden, wenn der Schuldner aus einem Grund, der als vorübergehend betrachtet wird, über keinerlei Mittel verfügt oder wenn der Schuldner aus einem solchen Grund nicht mehr als einen unerheblichen Teil der Schulden mit den verfügbaren Mitteln decken kann.

Die Rechtswirkungen der Schuldenregulierung treten ab dem Tag der Gerichtsentscheidung über die Eröffnung des Verfahrens automatisch ein. Nachdem der Antrag gestellt wurde, kann das Gericht auf Ersuchen des Schuldners ein vorläufiges Verbot der Schuldentilgung und Rückzahlung von Sicherheitsleistungen für Verbindlichkeiten, der Schuldeneintreibung sowie der Pfändung und anderer Vollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Verfahrens anordnen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Konkurs

Das Vermögen, über das der Schuldner bei Konkursbeginn verfügt, und die Vermögenswerte, die er bis zum Abschluss des Verfahrens erwirbt, sind Bestandteil der Konkursmasse. Der Erlös aus konkursbefangenen Vermögenswerten sowie Vermögenswerte, die gemäß dem Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse (Laki takaisinsaannista konkurssipesään 758/1991) oder auf einer anderen Grundlage zugunsten der Konkursmasse eingezogen werden, gehören ebenfalls zur Konkursmasse.

Unpfändbare Vermögenswerte sind in der Regel nicht Bestandteil der Konkursmasse. Auch die von einer natürlichen Person nach Konkursbeginn erworbenen Vermögenswerte und erzielten Einnahmen gehören nicht zur Konkursmasse.

Unternehmenssanierung

Bei einer Unternehmenssanierung wird ein Sanierungsprogramm für den Schuldner erstellt. Das Programm enthält u. a. eine Übersicht über die Finanzlage des Schuldners, d. h. seine Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen. Grundlage für das Sanierungsprogramm ist das Gesamtvermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Auch eine Rückholung ist möglich: Eine Rechtshandlung, die widerrufen werden könnte, wenn statt der Sanierung ein Konkursverfahren beantragt worden wäre, kann im Sanierungsverfahren aus den gleichen Gründen widerrufen werden wie im Konkursverfahren.

Zwar kann das Sanierungsprogramm nach seiner Genehmigung in Ausnahmefällen geändert werden, doch die jedem einzelnen Gläubiger zustehenden Beträge lassen sich dadurch nicht mehr erhöhen. Falls Vermögenswerte nach der Genehmigung des Sanierungsprogramms auf den Schuldner übertragen worden sind, kann das allerdings ein Grund für die Gläubiger sein, vom Schuldner zusätzliche Zahlungen zu verlangen. Der Schuldner kann zu weiteren im Programm angeführten Zahlungen verpflichtet werden, wenn sich seine Finanzlage besser darstellen sollte als bei Aufstellung des Programms. In begründeten Fällen können zusätzliche Zahlungen beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres, nachdem das Gericht den Schlussbericht erhalten hat, bei diesem Gericht zu stellen.

Schuldenregulierung

Bei der Schuldenregulierung wird ein Zahlungsplan für den Schuldner aufgestellt, der seiner Zahlungsfähigkeit entspricht. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sind Faktoren wie die Erlöse aus der Veräußerung seiner Vermögenswerte, sein Einkommen und seine Verdienstmöglichkeiten sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Bei der Schuldenregulierung werden alle Einnahmen des Schuldners, die seine Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt und seine Unterhaltsverpflichtungen übersteigen, und sonstige Vermögenswerte, die über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen, zur Tilgung der Schulden herangezogen. Vermögenswerte, die dem Schuldner für den notwendigen Lebensunterhalt zugestanden werden, sind seine im Eigenbesitz befindliche Wohnung, das dazugehörige Mobiliar in vertretbarem Rahmen sowie persönliche Gegenstände und Arbeitsgeräte, soweit sie als notwendig erachtet werden. Vermögenswerte, die dem Grundbedarf zugerechnet werden, dürfen nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen veräußert werden.

Außerdem kann der Zahlungsplan vorsehen, dass der Schuldner zu zusätzlichen Zahlungen verpflichtet ist, wenn er während der Geltungsdauer des Plans zusätzliche Einnahmen oder Vermögenswerte erhält. Einen bestimmten Anteil der Schenkungen und anderen Zuwendungen, die der Schuldner während der Geltungsdauer des Zahlungsplans erhält, muss er an die Gläubiger zahlen. Sollte das Einkommen des Schuldners das im Zahlungsplan zugrunde gelegte Einkommen übersteigen, kann angeordnet werden, dass ein bestimmter Anteil der zusätzlichen Einnahmen an die Gläubiger abzutreten ist.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Konkurs

Über die Eröffnung des Konkurses entscheidet das Gericht. Das Gericht bestellt auch den Konkursverwalter. Als Konkursverwalter kann eingesetzt werden, wer die dafür erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen besitzt und auch sonst für die Position geeignet ist. Der Konkursverwalter muss seiner Bestellung zustimmen. Zwischen dem Konkursverwalter und dem Schuldner bzw. den Gläubigern darf keine Verbindung bestehen, die seine Unabhängigkeit vom Schuldner und seine Unparteilichkeit gegenüber den Gläubigern oder seine Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgabe beeinträchtigen könnte. Juristische Personen können nicht zum Konkursverwalter bestellt werden.

Der Konkursverwalter hat eine zentrale Funktion bei der Verwaltung der Konkursmasse. Zu seinen Aufgaben gehören die Vertretung der Konkursmasse, die laufende Verwaltung der Masse, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und der Schuldnerbeschreibung, die Entgegennahme der Forderungen und die Erstellung des vorläufigen und endgültigen Verteilungsverzeichnisses. Außerdem ist er für die Verwaltung und die Veräußerung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgüter und für die Verteilung der Mittel zuständig.

Bei Konkursbeginn verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über die konkursbefangenen Vermögensgüter. Der Schuldner ist zur Mitarbeit verpflichtet, damit das Konkursverfahren abgeschlossen werden kann. Er muss dem Konkursverwalter alle notwendigen Auskünfte erteilen, die für die Aufstellung des Konkursverzeichnisses erforderlich sind, und das Verzeichnis bestätigen. Der Schuldner hat Anspruch auf Informationen über die Konkursmasse und ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen und sich zu anstehenden Fragen zu äußern.

Unternehmenssanierung

Mit Beginn des Verfahrens zur Sanierung eines Unternehmens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter muss volljährig, vertrauenswürdig. voll geschäftsfähig und solvent sein. Er muss über die für das Amt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Der Insolvenzverwalter darf in keiner Beziehung zum Schuldner oder einem der Gläubiger stehen, die seine Unabhängigkeit vom Schuldner oder seine Unparteilichkeit gegenüber den Gläubigern beeinträchtigen könnte. Juristische Personen können nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, dass das Sanierungsverfahren zum Ziel führt und die Interessen der Gläubiger geschützt werden. Der Insolvenzverwalter erstellt einen Bericht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners und einen Entwurf für ein Sanierungsprogramm (andere Parteien wie der Schuldner selbst sind ebenfalls berechtigt, einen eigenen Vorschlag für ein Sanierungsprogramm zu erstellen). Außerdem beaufsichtigt er die Tätigkeit des Schuldners.

Das Gericht kann einen Gläubigerausschuss einsetzen, der die Gläubiger vertritt und den Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit berät. Es muss kein Ausschuss einberufen werden, wenn dies wegen der geringen Anzahl von Gläubigern oder aus anderen Gründen nicht für erforderlich gehalten wird.

Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte und seine Tätigkeit, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Neue Verbindlichkeiten kann der Schuldner nach Beginn des Verfahrens jedoch nur noch mit Einwilligung des Insolvenzverwalters eingehen, es sei denn, dass sie mit der regulären Geschäftstätigkeit des Schuldners im Zusammenhang stehen und weder die Höhe noch die Konditionen unüblich sind. Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers kann die Verfügungsgewalt des Schuldners aber auch in anderer Hinsicht eingeschränkt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er durch sein Handeln die Interessen des Gläubigers schädigen oder beeinträchtigen könnte. Der Schuldner muss mit dem Gericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss kooperieren und ihnen Auskünfte erteilen.

In der Regel darf der Schuldner in anhängigen oder anstehenden Gerichtsverfahren weiterhin seine Klagebefugnis wahrnehmen, solange der Insolvenzverwalter nicht selbst anstelle des Schuldners tätig wird.

Schuldenregulierung

Das Gericht kann einen Insolvenzverwalter für die Schuldenregulierung bestellen, falls dies für die Klärung der finanziellen Lage des Schuldners, die Veräußerung von dessen Vermögenswerten oder für die Durchführung der Schuldenregulierung als solche für notwendig erachtet wird. Der Insolvenzverwalter muss volljährig, vertrauenswürdig, voll geschäftsfähig und solvent sein; er muss seiner Bestellung zustimmen. Er muss über die für das Amt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Der Insolvenzverwalter darf in keiner Beziehung zum Schuldner oder zu einem der Gläubiger stehen, die seine Unabhängigkeit vom Schuldner oder seine Unparteilichkeit gegenüber den Gläubigern beeinträchtigen könnte. Juristische Personen können nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Der Insolvenzverwalter muss einen Entwurf des Zahlungsplans aufstellen und die anderen ihm vom Gericht auferlegten Aufgaben wahrnehmen. Bei der Aufstellung des Zahlungsplanentwurfs verhandelt der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner und den Gläubigern. Er informiert sie über die Schuldenregulierung und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu dem Antrag und dem Entwurf zu äußern. Der Insolvenzverwalter kann auch bestellt werden, um die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners und die Überweisung der Erlöse an die Gläubiger zu überwachen. Wenn kein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist der Schuldner für die Aufstellung des Zahlungsplanentwurfs verantwortlich. Über die Aufnahme des Verfahrens zur Schuldenregulierung entscheidet das Gericht. Das Gericht muss auch den Zahlungsplan bestätigen.

Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte. Alle Vermögenswerte des Schuldners, die nicht seinem Grundbedarf zugerechnet werden, werden zur Tilgung der Schulden verwendet. Der Schuldner muss dem Gericht, den Gläubigern und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter alle für die Schuldenregulierung erforderlichen Informationen übermitteln. Der Schuldner ist zudem verpflichtet, bei der Durchführung der Schuldenregulierung in geeigneter Weise mitzuwirken.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Konkurs

Von einigen Ausnahmen abgesehen ist der Gläubiger berechtigt, eine Konkursforderung gegen eine bei Eröffnung des Konkursverfahrens bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner aufzurechnen, auch wenn die Verbindlichkeit oder die Forderung noch nicht fällig ist. Die Berechtigung zur Aufrechnung gilt nicht für Forderungen, die dem Gläubiger keinen Anspruch auf eine Zahlung aus der Konkursmasse verleihen, und auch nicht für nachrangige Forderungen. Der Gläubiger muss Angaben zu der für eine Aufrechnung genutzten Forderung machen.

Unternehmenssanierung

Trotz des Verbots der Schuldeneintreibung ist der Gläubiger berechtigt, eine Forderung gegen eine zu Beginn des Verfahrens bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner aufzurechnen; es gelten die gleichen Bedingungen wie im Konkursverfahren. Die Mitteilung über die Aufrechnung muss auch dem Insolvenzverwalter zugestellt werden.

Nicht aufgerechnet werden dürfen Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gegen Einlagen des Schuldners bei dem Institut, wenn oder nachdem das Eintreibungsverbot wirksam wird, sowie Mittel, die zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto des Schuldners bei dem Kreditinstitut liegen, wenn das Konto für Zahlungen genutzt werden kann.

Schuldenregulierung

Nach Beginn der Schuldenregulierung dürfen keine Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden, um eine Schuld einzutreiben, für die eine Zahlungsaussetzung vereinbart wurde, oder um die Zahlung zu sichern. Das Eintreibungsverbot gilt auch für die Aufrechnung von Forderungen des Schuldners mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger. Nicht davon betroffen ist die Aufrechnung von Steuern und Abgaben.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

In der Regel behalten Verträge, die keine Außenstände im Rahmen des Insolvenzverfahrens betreffen, ihre Gültigkeit; sie bleiben in allen Insolvenzverfahren unberührt.

Konkurs

Wenn der Schuldner bei Konkurseröffnung einen Vertrag, an dem er beteiligt ist, noch nicht erfüllt hat, muss der Vertragspartner eine Erklärung dahin gehend verlangen, ob der Vertrag auch von der Konkursmasse als Vertragspartei eingehalten wird. Wenn die Einhaltung seitens der Konkursmasse erklärt und eine angemessene Sicherheit für die Vertragserfüllung hinterlegt wird, kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der andere Vertragspartner kann den Vertrag nur kündigen, wenn es sich um einen persönlichen Vertrag handelt oder für ihn aus einem anderen besonderen Grund keine Notwendigkeit mehr besteht, den Vertrag mit der Konkursmasse als Vertragspartei aufrechtzuerhalten.

Wird der Arbeitgeber für zahlungsunfähig erklärt, kann der Arbeitsvertrag unabhängig von seiner Laufzeit von jeder Partei beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt, ungeachtet der normalerweise üblichen Frist, 14 Tage. Die fälligen Zahlungen für den Zeitraum des Konkursverfahrens werden aus der Konkursmasse getilgt.

Die Konkursmasse haftet zudem für den Zeitraum, in dem Gewerberäume genutzt werden, für die aus einem gewerblichen Mietvertrag anfallenden Mietzahlungen, und zwar auch dann, wenn keine Haftung für die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen übernommen wurde. Wenn der Insolvenzverwalter nach Bekanntmachung der Konkurseröffnung nicht innerhalb eines vom Vermieter festgelegten Zeitraums von mindestens einem Monat bekanntgegeben hat, dass die Konkursmasse für die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen haftet, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen.

Wenn gemäß einem Abtretungsvertrag für bewegliche Vermögenswerte die Frist des Eigentumsvorbehalts oder der Rücknahme ausläuft, sobald der Kaufpreis gezahlt wurde, kann die Konkursmasse in den Vertrag eintreten und nach entsprechender Information des Verkäufers in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Konditionen den ausstehenden Kaufpreis zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zahlen. Die Benachrichtigung und die Zahlung des Kaufpreises müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem der Verkäufer die Zahlung oder Rückgabe der Vermögenswerte angemahnt hat, erfolgen.

Eine einzelne Rechtshandlung kann aus einem der im Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse genannten Gründe annulliert werden.

Unternehmenssanierung

Der Beginn des Sanierungsverfahrens hat keine Auswirkung auf die bestehenden Verpflichtungen des Schuldners, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Ein Miet- oder Leasing-Vertrag, bei dem der Schuldner Mieter oder Leasing-Nehmer ist, kann ungeachtet der im Vertrag festgelegten Bedingungen über die Vertragsdauer oder die Kündigungsfrist vom Schuldner mit zweimonatiger Kündigungsfrist beendet werden.

Wer sich vor Beginn des Verfahrens zu einer vertraglichen Leistung gegenüber dem Schuldner verpflichtet und diese Leistung bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erbracht hat, hat einen Vergütungsanspruch, wenn die Leistung als regulärer Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Schuldners gelten kann. Wenn im Rahmen anderer Verträge, die vor Beginn des Verfahrens geschlossen wurden, der Schuldner bei Verfahrenseröffnung seine Zahlungsverpflichtung noch nicht erfüllt hat, erklärt der Insolvenzverwalter auf Antrag des anderen Vertragspartners, ob sich der Schuldner an seine vertragliche Verpflichtung halten wird. Wenn die Antwort negativ ist oder nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgt, kann die andere Partei den Vertrag widerrufen.

Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die der Schuldner aufgrund oder im Zusammenhang mit einer dem Sanierungsverfahren unterliegenden Verbindlichkeit erbringt, ist nichtig, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht auf dem genehmigten Sanierungsprogramm basiert.

Ein Arbeitgeber, der einem Sanierungsverfahren unterliegt, ist berechtigt, Arbeitsverträge unabhängig von ihrer Laufzeit unter bestimmten Bedingungen mit zweimonatiger Kündigungsfrist zu beenden.

Eine Rechtshandlung, die widerrufen werden könnte, wenn statt eines Sanierungsverfahrens eine Konkurseröffnung beantragt worden wäre, kann auf Antrag des Gläubigers im Sanierungsverfahren aus den gleichen Gründen widerrufen werden, die im Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse genannt sind.

Schuldenregulierung

Der Schuldner ist berechtigt, als Mieter einen Mietvertrag und andere Verbraucher- oder Mietkaufverträge mit zweimonatiger Kündigungsfrist zu beenden.

Der Schuldner muss Vermögenswerte, die über seinen notwendigen Lebensunterhalt hinausgehen und durch Ratenzahlung oder Mietkauf erworben wurden, abtreten.

Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die der Schuldner aufgrund oder im Zusammenhang mit einer der Schuldenregulierung unterliegenden Verbindlichkeit zu erbringen hat, ist nichtig, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht auf dem genehmigten Zahlungsplanentwurf oder einem Gesetz basiert.

Wer sich vor Beginn des Verfahrens zu einer vertraglichen Leistung gegenüber dem Schuldner verpflichtet und diese Leistung bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erbracht hat, hat einen Vergütungsanspruch, wenn die Leistung als regulärer Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Schuldners gelten kann.

Eine Rechtshandlung, die widerrufen werden könnte, wenn statt der Schuldenregulierung eine Konkurseröffnung beantragt worden wäre, kann auf Antrag des Gläubigers im Schuldenregulierungsverfahren aus den gleichen Gründen widerrufen werden, die im Gesetz über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse genannt sind.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Konkurs

Sobald das Konkursverfahren eröffnet ist, kann kein Verfahren mehr gegen die Konkursmasse angestrengt werden, um eine der konkursbefangenen Forderungen zu vollstrecken, und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Konkursmasse zur Eintreibung einer Konkursforderung sind nicht mehr möglich. Ein gesicherter Gläubiger kann aber seine gesicherte Forderung einklagen.

Unternehmenssanierung

In der Regel gilt nach Beginn des Sanierungsverfahrens für den Schuldner ein Tilgungsverbot und für die Gläubiger ein Verbot der Schuldeneintreibung. Es dürfen keine Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden, um von dem Sanierungsverfahren betroffene Schulden einzutreiben oder die Zahlung zu sichern. In bestimmten Fällen kann ein gesicherter Gläubiger bei Gericht die Verwertung der Sicherheit beantragen, um seine Zahlung zu erhalten. Das ist beispielsweise möglich, wenn es in Anbetracht der Sanierungsregelungen offensichtlich nicht notwendig ist, den besicherten Vermögenswert im Besitz des Schuldners zu belassen.

In der Regel dürfen nach Beginn des Verfahrens keine amtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen gegen den Schuldner gerichtet werden.

Schuldenregulierung

Wie im Sanierungsverfahren wird für den Gläubiger auch bei der Schuldenregulierung die Schuldeneintreibung ausgesetzt. Wenn eine Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, dürfen keine Maßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden, um die Schuld einzutreiben oder die Zahlung zu sichern. Vom Schuldner werden auch keine Verzugszinsen verlangt. In bestimmten Fällen kann ein gesicherter Gläubiger bei Gericht die Verwertung der Sicherheit beantragen, um seine Zahlung zu erhalten. Das ist beispielsweise möglich, wenn die Vermögenswerte, die als Sicherheit dienen, nicht als Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Schuldners angesehen werden oder der Schuldner sie für seine Geschäftsführung nicht benötigt.

Der Gläubiger kann eine Klage oder ein anderes Verfahren anstrengen, um seinen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen oder die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu schaffen. In der Regel kann der Gläubiger unbeschadet der Bestimmungen über zu Beginn der Schuldenregulierung geltende Verbote auch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Vollstreckung der Anordnung beantragen.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Konkurs

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens tritt der Schuldner seine Verfügungsgewalt über die konkursbefangenen Vermögenswerte an den Verwalter ab. Dadurch wird die Konkursmasse hinsichtlich der in der Konkursmasse befangenen Vermögenswerte parteifähig: Als Partei kann die Masse das Gerichtsverfahren zwischen dem Schuldner und Dritten hinsichtlich der konkursbefangenen Vermögenswerte wiederaufnehmen. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann der Schuldner das Verfahren wiederaufnehmen.

Außerdem kann die Konkursmasse als Partei das Gerichtsverfahren hinsichtlich einer anhängigen Konkursforderung gegen den Schuldner wiederaufnehmen. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt und ist auch der Schuldner nicht bereit, das Verfahren wiederaufzunehmen, kann der Kläger verlangen, dass in der Sache entschieden wird.

Unternehmenssanierung

In anhängigen Gerichtsverfahren und anderen Verfahren, in denen der Schuldner Verfahrensbeteiligter ist, behält er seine Klagebefugnis, es sei denn, dass der Insolvenzverwalter dieses Recht geltend macht. Das gilt auch für Gerichtsverfahren und andere Verfahren, die nach Beginn des Sanierungsverfahrens geführt werden.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Klagen anzustrengen und Gerichtsverfahren oder andere entsprechende Verfahren im Namen des Schuldners einzuleiten und das Prozessführungsrecht des Schuldners wahrzunehmen. Außerdem kann er Benachrichtigungen im Namen des Schuldners entgegennehmen.

Schuldenregulierung

Anhängige Gerichtsverfahren und die Prozessführungsbefugnis des Schuldners bleiben vom Beginn der Schuldenregulierung unberührt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Konkurs

Das Konkursverfahren kann auf Antrag der Gläubiger eingeleitet werden.

Sie haben maßgeblichen Einfluss auf das Verfahren. Ihnen steht die Verfügungsgewalt über die Konkursmasse zu, soweit nicht gesetzlich der Konkursverwalter zuständig ist. Außerdem können die Gläubiger auf die laufende Verwaltung der Konkursmasse Einfluss nehmen oder ihre Befugnisse an den Konkursverwalter delegieren. Die Befugnis der Konkursgläubiger beginnt und endet mit dem Konkursverfahren.

Diese Befugnis steht denjenigen Gläubigern zu, die eine Konkursforderung gegen den Schuldner haben und ihre Forderung angemeldet haben. Nach der Anmeldefrist steht diese Befugnis nur jenen Gläubigern zu, die ihre Forderung angemeldet haben oder deren Forderung anderweitig im Verteilungsverzeichnis Berücksichtigung finden kann sowie für Gläubiger, die für ihre gesicherte Forderung eine Übersicht vorgelegt haben.

Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Gläubigerversammlung, aber auch andere Entscheidungsverfahren sind möglich. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss einsetzen, der in Verhandlungen als Vermittler zwischen dem Konkursverwalter und den Gläubigern auftritt. Welche Stimmrechte die Gläubiger haben, hängt von ihrer jeweiligen Konkursforderung ab. Die Gläubigerversammlung entscheidet mit den Stimmen der Gläubiger, deren gesamte Stimmrechte mehr als die Hälfte aller an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger ausmachen. In anderen Entscheidungsverfahren werden die Stimmrechte der Gläubiger gezählt, die sich zu Wort melden.

Unternehmenssanierung

Die Gläubiger können ein Sanierungsverfahren beantragen.

Als gemeinsames Vertretungsorgan der Gläubiger kann ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Er vertritt alle Gläubigergruppen. Zu seinen Aufgaben gehört es, den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Tätigkeit im Interesse der Gläubiger zu überwachen. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Bei der Vorbereitung des Entwurfs für das Sanierungsprogramm verhandelt der Insolvenzverwalter mit dem Gläubigerausschuss und gegebenenfalls mit einzelnen Gläubigern. Gläubiger und Gläubigergruppen, deren Forderungen die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen übersteigen, sind ebenfalls berechtigt, einen Entwurf für das Sanierungsprogramm zu erstellen. Der Entwurf muss von den Gläubigern genehmigt werden. Wenn nichts dagegen spricht, kann das Programm mit Zustimmung aller Gläubiger, der Mehrheit in den einzelnen Gläubigergruppen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die Zustimmung der Mehrheit in jeder einzelnen Gläubigergruppe genehmigt werden.

Schuldenregulierung

Gläubiger können keine Schuldenregulierung für eine Privatperson beantragen. In der Regel stellt der Schuldner vor dem Antrag auf Schuldenregulierung fest, ob möglicherweise mit den Gläubigern ein Vergleich ausgehandelt werden kann. Wie bei der Kreditierung und Schuldeneintreibung üblich, kooperieren die Gläubiger, um zu einem Vergleich zu gelangen.

Den Gläubigern muss Gelegenheit gegeben werden, sich zum Antrag auf Schuldenregulierung und zum Entwurf des Zahlungsplans zu äußern. Falls gefordert, müssen sie schriftlich genaue Angaben zu ihrer Forderung machen. Ein genehmigter Zahlungsplan kann auf Ersuchen eines Gläubigers geändert oder unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Konkurs

Konkursbefangenes Vermögen muss mit der gebührenden Sorgfalt und unter Einhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis verwaltet werden.

Zu den Aufgaben des Konkursverwalters gehört es, sich um die Veräußerung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu kümmern. Als Vertreter der Konkursmasse veräußert er die Vermögenswerte so vorteilhaft wie möglich für die Masse, um einen möglichst hohen Verkaufserlös zu erzielen. Sicherheiten, die zur Konkursmasse gehören, dürfen nur veräußert werden, wenn der gesicherte Gläubiger zustimmt oder das Gericht dies genehmigt.

Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören, dürfen weder auf den Konkursverwalter und dessen Mitarbeiter noch auf Personen übertragen werden, die mit dem Konkursverwalter oder einem seiner Mitarbeiter verbunden sind.

Unternehmenssanierung und Schuldenregulierung

Der Insolvenzverwalter hat lediglich Anspruch auf die Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben als Insolvenzverwalter wahrzunehmen. Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Vermögenswerte des Schuldners zu verwerten oder zu übertragen.

Der Schuldner benötigt jedoch für bestimmte Vermögensübertragungen die Einwilligung des Verwalters.

Schuldenregulierung

Im Schuldenregulierungsverfahren kann der Insolvenzverwalter damit beauftragt werden, Vermögensgegenstände zu veräußern, diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen und Vereinbarungen zu treffen sowie die erzielten Erlöse den Berechtigten zu übergeben.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Konkurs

Konkursforderungen sind Zahlungsverpflichtungen des Schuldners auf gesetzlicher Grundlage, die bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Auch gesicherte Forderungen und Forderungen, deren Grundlage oder Betrag bedingt oder strittig oder auf andere Weise ungeklärt ist, werden den Konkursforderungen zugerechnet. In einem Dauerschuldverhältnis gilt der Teil der Schuld aus dem Zeitraum vor Beginn des Konkursverfahrens als Konkursforderung.

In Finnland sind Insolvenzmassen befugt, unabhängig Vereinbarungen zu schließen, und haben somit eigene Rechte und Pflichten. Nach Beginn des Konkursverfahrens entstandene Forderungen sind Verwaltungsausgaben, d. h. Verbindlichkeiten der Konkursmasse, die vollständig aus dem konkursbefangenen Vermögen beglichen werden. Die Konkursmasse haftet zudem für Schulden, die sich aus Konkursverfahren oder aufgrund eines Vertrags oder einer seitens der Konkursmasse eingegangenen Verpflichtung ergeben, sowie für Schulden, für welche die Masse gesetzlich haftet. Zu diesen Schulden gehören unter anderem die Vergütung des Konkursverwalters, die Mitarbeiterlöhne und Mietkosten aus gewerblichen Mietverträgen.

Unternehmenssanierung

Sanierungsschulden bezeichnet alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die vor der Antragstellung entstanden sind, einschließlich besicherter Schulden und Schulden, deren Grundlage oder Betrag bedingt oder strittig oder auf andere Weise ungeklärt ist. Diese Schulden werden auf der Grundlage eines Zahlungsplans im Rahmen eines genehmigten Sanierungsprogramms getilgt.

Schulden, die nach der Antragstellung entstanden sind, werden bei Fälligkeit beglichen. Das gleiche gilt für Abgaben und Gebühren und andere laufende Ausgaben auf der Grundlage einer Dauervertragsbeziehung oder eines Dauervertrags über Nutzung oder Besitz, soweit sie für die Zeit nach der Antragstellung gelten.

Schuldenregulierung

Die Schuldenregulierung erstreckt sich auf sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners, die bereits vor Beginn der Schuldenregulierung bestanden. Dazu zählen gesicherte Verbindlichkeiten und hinsichtlich ihres Betrags oder ihrer Grundlage bedingte, strittige oder auf andere Weise ungeklärte Forderungen und die zwischen Beginn der Schuldenregulierung und Bestätigung des Zahlungsplans anfallenden Zinsen sowie die Einziehungs- und Vollstreckungskosten für solche Forderungen, wenn die Zahlung auf Betreiben des Gläubigers angeordnet wird.

Nicht in die Schuldenregulierung einbezogene Verbindlichkeiten sind bei Fälligkeit zahlbar.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Konkurs

Um Anspruch auf eine Zahlung zu haben, muss der Gläubiger seine Konkursforderung schriftlich anmelden und das Schreiben innerhalb der Anmeldefrist an den Konkursverwalter senden. In der Anmeldung sind beispielsweise der Kapitalbetrag der Forderung, die aufgelaufenen Zinsen und die Grundlage für die Forderung und die Zinsen anzugeben. Die Anmeldung kann auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch geändert oder ergänzt werden. Eine Forderung kann auch nachträglich angemeldet werden. In dem Fall muss der Gläubiger eine zusätzliche Gebühr an die Konkursmasse entrichten, sofern kein triftiger Grund dafür vorliegt, dass die Forderung nicht innerhalb der Anmeldefrist eingereicht wurde. Der Konkursverwalter kann eine Konkursforderung auch ohne Anmeldung in seinen Entwurf für das Verteilungsverzeichnis aufnehmen, wenn die Rechtsgrundlage und der Betrag unstrittig sind.

Der Konkursverwalter prüft die Berechtigung der angemeldeten Forderungen und ihre mögliche Rangordnung. Forderungen, die einen Anspruch auf Auszahlung begründen, müssen im Entwurf des Verteilungsverzeichnisses aufgeführt werden. Der Konkursverwalter, ein Gläubiger oder der Schuldner können in dem Verzeichnisentwurf aufgeführte Forderungen unter Angabe von Informationen und Gründen anfechten. Wenn die Forderung eines Gläubigers angefochten wird, gibt ihm der Konkursverwalter Gelegenheit, sich dazu zu äußern und Belege für seine Forderung vorzulegen. Eine Forderung, die nicht fristgerecht angefochten wird, gilt als akzeptiert.

Danach erstellt der Konkursverwalter unter Berücksichtigung der Anfechtungen und Erklärungen das Verteilungsverzeichnis und legt es dem Gericht zur Bestätigung vor. Das Gericht entscheidet entweder unmittelbar oder in einem Zivilverfahren über Anfechtungen und sonstige Unstimmigkeiten und bestätigt abschließend das Verteilungsverzeichnis.

Unternehmenssanierung

Der Schuldner fügt seinem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens eine Aufstellung der Gläubiger, der Verbindlichkeiten und der Sicherheiten bei. Wenn das Gericht die Eröffnung des Sanierungsverfahrens anordnet, legt es fest, bis wann die Gläubiger ihre Forderungen, soweit sie von den Angaben des Schuldners abweichen, schriftlich beim Verwalter anmelden müssen.

Nachdem das Gericht den Entwurf des Sanierungsprogramms erhalten hat, haben die Beteiligten Gelegenheit, beim Insolvenzverwalter schriftlich Widerspruch gegen die in dem Entwurf aufgeführten Forderungen einzulegen und innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Erklärung zu dem Entwurf abzugeben, oder sie werden zu einer Anhörung vor Gericht geladen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner können im Interesse des Schuldners Widerspruch einlegen. Die Widersprüche werden geprüft, und nach Möglichkeit wird darüber im Zusammenhang mit dem Programmentwurf oder andernfalls in einem gesonderten Gerichtsverfahren entschieden. Sobald eine Gerichtsentscheidung über eine ungeklärte Unternehmenssanierung vorliegt, kann derjenige, der den Entwurf erstellt hat, diesen berichtigen, ändern oder ergänzen. Danach stimmen die Gläubiger über den Entwurf des Sanierungsprogramms ab.

Während des Sanierungsverfahrens entstandene Verbindlichkeiten, die weder vom Schuldner noch vom Gläubiger angemeldet wurden und dem Insolvenzverwalter vor der Genehmigung auch nicht auf anderem Wege zur Kenntnis gelangt sind, erlöschen in der Regel mit der Genehmigung des Sanierungsprogramms.

Schuldenregulierung

Zusammen mit seinem Antrag auf Schuldenregulierung muss der Schuldner eine Übersicht über seine Gläubiger und Schulden vorlegen. Wenn das Gericht die Eröffnung des Verfahrens anordnet, muss es den Gläubigern Kopien der gerichtlichen Anordnung, des Antrags und des vom Schuldner aufgestellten Zahlungsplanentwurfs übermitteln. Das Gericht setzt eine Frist, innerhalb deren die Gläubiger sich schriftlich zur Höhe der zu regulierenden Schulden äußern können, falls sie von den Angaben des Schuldners abweichen, und eine Frist, innerhalb deren sich die Gläubiger schriftlich zu dem Antrag und dem vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplanentwurf äußern können und Widerspruch gegen die im Entwurf aufgeführten Verbindlichkeiten eingelegt werden kann.

Das Gericht behandelt die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren und entscheidet im Rahmen des Zahlungsplans, soweit dies ohne größere Verzögerung der Schuldenregulierung möglich ist. Andernfalls ist die Sache auf dem Klageweg oder in einem gesonderten Verfahren zu klären. Danach kann, sofern dem Schuldner die Schuldenregulierung zugestanden wird, der Zahlungsplan bestätigt werden.

Der Zahlungsplan kann auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers geändert werden, falls nach Bestätigung des Plans eine weitere zu regulierende Verbindlichkeit bekannt wird, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Zahlungsplans noch unbekannt war.

Wird eine solche Verbindlichkeit erst nach Abschluss des Zahlungsplans bekannt und wäre es möglich gewesen, den Zahlungsplan entsprechend zu ändern, zahlt der Schuldner den Betrag, der dem Gläubiger zugestanden hätte, wenn die Verbindlichkeit im Zahlungsplan enthalten gewesen wäre.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

In der Regel werden in allen Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen als gleichwertig angesehen, d. h. jeder Gläubiger hat den gleichen Anspruch auf eine seiner Forderung entsprechende anteilmäßige Zahlung. Ausnahmen von dieser Regel bilden die Bestimmungen zur Vor- und Nachrangigkeit von Forderungen.

Konkurs

Zahlungen an die Konkursgläubiger werden anhand des bestätigten Verteilungsverzeichnisses geleistet. Die Rangordnung von Konkursforderungen in Fällen, in denen das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, regelt das Gesetz über die Rangordnung von Forderungen (Laki velkojien maksunsaantijärjestyksestä 1578/1992).

Forderungen, die durch eine Sicherheit oder ein Zurückbehaltungsrecht gesichert sind, haben ebenso Vorrang wie Forderungen im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung, Unterhaltszahlungen für ein Kind und Unternehmenshypotheken. Für nachrangige Forderungen und ihre Rangfolge untereinander gelten besondere Bestimmungen. Zu diesen Forderungen zählen die nach der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen und Verzugszinsen für nachrangige Forderungen und andere öffentlich-rechtliche Abgaben als Geldbußen und Geldstrafen.

Unternehmenssanierung

Gläubiger, die außerhalb des Sanierungsverfahrens den gleichen Anspruch auf Begleichung ihrer Forderung hätten, sind bei der Schuldenregelung im Rahmen des Sanierungsprogramms gleichberechtigt. Im Sanierungsprogramm kann aber festgelegt werden, dass geringfügige Forderungen in voller Höhe beglichen werden.

Auf gesicherte Schulden finden Schuldenregelungen nur in begrenztem Umfang Anwendung, da der Kapitalbetrag einer gesicherten Schuld nicht angetastet werden darf. Die Schuldenregelung lässt den Bestand und den Inhalt des Grundpfandrechts eines Gläubigers unberührt.

In der Schuldenregelung haben Zinsen und andere Kreditkosten, die während des Sanierungsverfahrens für ungesicherte Verbindlichkeiten anfallen, die geringste Priorität.

Schuldenregulierung

Die verfügbaren Mittel des Schuldners und die Erlöse aus der Veräußerung seiner Vermögenswerte werden auf die Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer Forderungen verteilt. Alle zur Verfügung stehenden Schuldenregulierungsmaßnahmen können auf die normalen Verbindlichkeiten angewandt werden. Die für gesicherte Schulden geltenden Zahlungsverpflichtungen dürfen jedoch nicht aufgehoben werden.

Die Schuldenregelung lässt den Bestand und den Inhalt des Grundpfandrechts eines Gläubigers unberührt.

Zur Anwendung kommt die Regelung, die die geringsten Nachteile für den Gläubiger hat und noch ausreicht, um die finanzielle Situation des Schuldners zu verbessern. Zuletzt werden die Verbindlichkeiten, die nachrangig wären, wenn der Schuldner Konkurs anmelden müsste, und die zwischen Beginn der Schuldenregulierung und Bestätigung des Zahlungsplans aufgelaufenen Zinsen aus den verfügbaren Mitteln und dem Veräußerungserlös des Schuldners beglichen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Konkurs

Der Konkursverwalter erstellt, wie in Abschnitt 12 beschrieben, das Verteilungsverzeichnis. Das gerichtliche Konkursverfahren endet mit der Bestätigung des Verteilungsverzeichnisses.

Das Konkursverfahren ist beendet, wenn die Gläubiger der Schlussrechnung zugestimmt haben. Nach der Feststellung der Konkursmasse und der Veräußerung der konkursbefangenen Vermögenswerte erstellt der Konkursverwalter eine Schlussrechnung. Die Schlussrechnung kann auch dann erstellt werden, wenn die Konkursmasse nur teilweise festgestellt werden konnte, weil gesicherte Werte oder geringe Vermögenswerte nicht verkauft worden sind oder weil eine Konkursforderung oder ein unerheblicher Teil der Forderungen ungeklärt ist.

Um das Konkursverfahren abzuschließen, kann ein Vergleich geschlossen werden, sofern er von dem Schuldner und der Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird. Mit der Bestätigung des Vergleichs enden die Bestellung des Konkursverwalters und die Befugnisse der Gläubiger im Konkursverfahren.

Das Gericht ordnet die Beendigung des Konkursverfahrens an, wenn die Mittel der Konkursmasse für die Kosten des Konkursverfahrens nicht ausreichen oder die Fortsetzung des Konkursverfahrens aus anderen Gründen nicht zweckmäßig erscheint. Eine Beendigung des Konkursverfahrens wird nicht angeordnet, wenn das Verfahren unter öffentlicher Zwangsverwaltung fortgesetzt werden soll. Ein Grund für die Fortsetzung des Konkursverfahrens unter öffentlicher Zwangsverwaltung ist beispielsweise die Notwendigkeit einer eingehenden Überprüfung des Schuldners. Die Zwangsverwaltung endet mit der Schlussrechnung.

Wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, kann ein Konkursverfahren innerhalb von acht Tagen nach der Konkurseröffnung rückgängig gemacht werden. Die Rechtswirkungen des Konkurses enden dann.

Die Haftung für Schulden besteht auch nach dem Abschluss des Konkursverfahrens fort. Der Schuldner wird aus der Haftung für Konkursschulden, die in dem Verfahren nicht vollständig beglichen worden sind, nicht entlassen.

Unternehmenssanierung

Das gerichtliche Sanierungsverfahren endet mit der Genehmigung des Sanierungsprogramms. Die Genehmigung des Programms gibt dem Schuldner seine Handlungsfähigkeit zurück und beendet die durch die Verfahrenseröffnung eingetretenen Rechtswirkungen wie das Tilgungsverbot und das Verbot der Schuldeneintreibung. Das weitere Schicksal der Verbindlichkeiten regelt das Sanierungsprogramm. Unbekannte Sanierungsschulden erlöschen in der Regel.

Das Gericht kann auf Ersuchen des Verwalters oder eines Gläubigers die Aufhebung des Sanierungsprogramms anordnen, wenn der Schuldner dagegen verstoßen hat und es sich nicht nur um einen geringfügigen Verstoß handelt. Das Sanierungsprogramm endet auch, wenn der Schuldner vor Beendigung des Programms für zahlungsunfähig erklärt wird. Das Gericht kann außerdem die Aufhebung einer für einen bestimmten Gläubiger geltenden Schuldenregelung des Sanierungsprogramms anordnen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen im Rahmen des Programms gegenüber dem Gläubiger nicht nachgekommen ist. Danach hat der Gläubiger die gleichen Rechte wie vor der Genehmigung des Sanierungsprogramms.

Zum Abschluss des Sanierungsprogramms legt der Verwalter oder, falls kein Verwalter bestellt wurde, der Schuldner einen Schlussbericht über die Durchführung des Programms vor.

Schuldenregulierung

Das Gerichtsverfahren über die Schuldenregulierung endet, wenn das Gericht den Zahlungsplan bestätigt hat. Der Zahlungsplan ist nach seiner Bestätigung für die Schuldenregulierung maßgebend. An die im Plan aufgeführten Zahlungsverpflichtungen ist der Schuldner so lange gebunden, bis alle dort genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Unabhängig von der Beendigung des Zahlungsplans bleiben die darin aufgeführten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners so lange bestehen, bis sie erfüllt sind. Der Schuldner ist erst dann von den verbleibenden Schulden befreit, wenn alle im Zahlungsplan genannten Verpflichtungen erfüllt sind.

Der Zahlungsplan wird hinfällig, wenn der Schuldner vor Abschluss des Plans für zahlungsunfähig erklärt wird. Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers kann das Gericht die Aufhebung des Zahlungsplans anordnen, wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Danach hat der Gläubiger die gleichen Rechte wie vor der Schuldenregulierung.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Konkurs

Das Ende des Konkursverfahrens entlässt den Schuldner nicht aus der Haftung für seine Schulden. Der Schuldner haftet, mit anderen Worten, nach wie vor für die Konkursschulden, die in dem Konkursverfahren nicht vollständig beglichen worden sind.

Unternehmenssanierung

Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Erfüllung ihrer im Sanierungsprogramm aufgeführten Forderungen. Die Sanierung endet erst, wenn die im Programm genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Nach Abschluss des Programms haben die Gläubiger keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen.

Ein Sanierungsprogramm kann gemäß Abschnitt 14 auch aufgehoben werden. Das bedeutet, dass die Rechtswirkung erlischt und die Gläubiger denselben Anspruch auf Zahlung ihrer Sanierungsschulden haben, den sie gehabt hätten, wenn das Sanierungsprogramm nicht genehmigt worden wäre. Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die auf der Grundlage des Programms bereits getätigt wurden, bleibt hiervon unberührt.

Schuldenregulierung

Die Konditionen für die Tilgung der Schulden sind im Zahlungsplan geregelt. Für den Zahlungsplan muss eine Laufzeit festgelegt werden. Der Schuldner wird vollständig von ausstehenden Verbindlichkeiten befreit, die nicht im Zahlungsplan aufgeführt wurden.

Unabhängig von der Beendigung des Zahlungsplans bleiben die darin aufgeführten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners so lange bestehen, bis sie erfüllt sind. Nach Abschluss des Plans haben die Gläubiger keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Konkurs

Die Kosten des Konkursverfahrens umfassen die für das Verfahren anfallenden Gerichtsgebühren, die Vergütung des Konkursverwalters und die sonstigen Kosten für die Prüfung und Verwaltung der Konkursmasse.

Die Kosten des Konkursverfahrens werden aus der Konkursmasse gedeckt. Wenn die Mittel der Konkursmasse dafür nicht ausreichen, kann ein Gläubiger diese Kosten übernehmen, damit das Konkursverfahren nicht hinfällig wird.

Das Gericht kann auch beschließen, das Konkursverfahren unter öffentlicher Zwangsverwaltung fortzuführen, wenn dies beispielsweise wegen unzureichender Masse gerechtfertigt erscheint. In dem Fall enden die Bestellung des Konkursverwalters und die Befugnisse der Gläubiger im Konkursverfahren. Die bei einer öffentlichen Zwangsverwaltung entstehenden Kosten des Konkursverfahrens trägt der Staat, wenn die Konkursmasse hierfür nicht ausreicht.

Unternehmenssanierung

Die Kosten des Verfahrens, darunter die Vergütung des Konkursverwalters, werden aus dem Vermögen des Schuldners bezahlt. Wenn die Mittel des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreichen werden, was die Einleitung eines Sanierungsverfahrens blockieren würde, kann eine andere Partei die Kosten übernehmen. Allerdings geschieht es selten, dass eine Drittpartei die Haftung für die Kosten übernimmt.

Die Ausgaben für den Gläubigerausschuss tragen die Gläubiger, sofern dies im Sanierungsprogramm nicht anders festgelegt wurde.

Wer das Recht wahrnehmen will, einen Entwurf für ein Sanierungsprogramm vorzulegen, muss die anfallenden Kosten und Ausgaben selbst tragen.

Schuldenregulierung

Die Verfahrenskosten umfassen eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters und die Erstattung seiner Auslagen. In der Regel kommt der Schuldner für die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters auf, soweit sie seine verfügbaren Mittel in den vier Monaten nach Bestätigung des Zahlungsplans bzw. des geänderten Zahlungsplans nicht übersteigen. Den Anteil der Gebühren und Auslagen, für den der Schuldner nicht aufkommen kann, übernimmt die Staatskasse. Wenn der Antrag auf Schuldenregulierung abgelehnt wird, werden sämtliche Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse bezahlt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Die Rückholungsbestimmungen gelten für alle Insolvenzverfahren.

Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Übertragung von Vermögenswerten vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann durch einen Antrag auf Rückholung oder eine titelbezogene Klage oder eine Schadenersatzklage rückgängig gemacht werden. Für sämtliche Insolvenzverfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Rückholung von Vermögenswerten zugunsten einer Konkursmasse. Die Rückholung muss begründet sein.

Folgende Voraussetzungen begründen eine Rückholung und damit den Widerruf der Rechtshandlung:

  • Die Rechtshandlung wurde zur unangemessenen Begünstigung eines Gläubigers auf Kosten der anderen Gläubiger durchgeführt, um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Gesamtschulden zulasten der Gläubiger zu erhöhen.
  • Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig, oder die Rechtshandlung hat zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beigetragen. Wenn es sich um eine Schenkung handelt, muss der Schuldner außerdem überschuldet gewesen oder durch die Rechtshandlung in die Überschuldung geraten sein.
  • Der anderen an der Rechtshandlung beteiligten Partei war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig bzw. überschuldet war oder welche Wirkung die Rechtshandlung auf dessen finanzielle Situation haben würde oder dass die Rechtshandlung aus anderen Gründen unangemessen war.

Wenn die andere an der Rechtshandlung beteiligte Partei ein enger Verwandter des Schuldners war, wird angenommen, dass ihm die oben genannten Fakten bekannt waren, solange er nicht nachweisen kann, in gutem Glauben gehandelt zu haben. Wenn eine Rechtshandlung mehr als fünf Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde, kann sie nur widerrufen werden, wenn einer der Beteiligten ein enger Verwandter des Schuldners war.

Schuldentilgungen, die mehr als drei Monate vor einem Insolvenzantrag erfolgt sind, werden widerrufen, wenn die Zahlung auf unübliche Weise oder vorzeitig erfolgt ist oder der zurückgezahlte Betrag einen erheblichen Teil der Konkursmasse ausmacht. Die Rückzahlung wird nicht widerrufen, wenn sie unter den gegebenen Umständen als ordnungsgemäß erachtet wird. Durch Pfändung vereinnahmte Zahlungen werden ebenfalls widerrufen, wenn die Pfändung mehr als drei Monate vor Ablauf der Frist durchgeführt wurde. Für enge Verwandte des Schuldners gilt eine längere Frist. Die Zahlung wird auch dann widerrufen, wenn der Gläubiger in gutem Glauben gehandelt hat.

Besondere Bestimmungen gelten u. a. für die Rückgabe von Schenkungen, für Vermögensaufteilungen, Aufrechnungen und Sicherheiten.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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