Insolvenzregister

Spanien

Inhalt bereitgestellt von
Spanien

Das spanische Insolvenzregister

Öffentlich zugängliche Informationen über Insolvenzen und Insolvenzverfahren tragen wesentlich zu Transparenz und Rechtssicherheit bei. In Spanien sorgt hierfür das Öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal), das in Artikel 198 Insolvenzgesetz (Ley Concursal) geregelt ist. Das Öffentliche Insolvenzregister, das dem Justizministerium untersteht, wird laut Königlichem Dekret 892/2013 vom 15. November 2013 zur Durchführung des Insolvenzgesetzes von der Berufskammer der Registerführer (Colegio de Registradores) betreut.

Das Öffentliche Insolvenzregister hat drei Zweckbestimmungen:

  • Verbreitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Verfahrenshandlungen auf der Grundlage des Insolvenzgesetzes sowie von Registereinträgen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren
  • Koordinierung der verschiedenen öffentlichen Register, in denen die Insolvenzanmeldung und der Fortgang des Verfahrens eingetragen werden müssen.
  • Auflistung der Insolvenzverwalter, die die gesetzlichen und administrativen Anforderungen erfüllen. Diese Registerfunktion ist jedoch noch nicht aktiv.

Das Öffentliche Insolvenzregister ist über folgendes Internetportal zugänglich: http://www.publicidadconcursal.es/.

Im Öffentlichen Insolvenzregister werden die relevanten Informationen aus einem Insolvenzverfahren ausschließlich zu Informations- und Publizitätszwecken zusammengeführt.

¿Ist die Einsichtnahme in das Insolvenzregister kostenlos?

Ja, die Einsichtnahme in das Öffentliche Insolvenzregister ist kostenlos.

¿Suche im Insolvenzregister

Das Öffentliche Insolvenzregister ist in vier Abschnitte gegliedert, in denen die Einträge chronologisch nach Schuldner bzw. der vom Insolvenzverfahren betroffenen Partei gegliedert sind:

  1. Abschnitt 1 (Insolvenzbekanntmachungen): Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die nach Artikel 23 Insolvenzgesetz bekanntzumachen sind, und um Entscheidungen über die Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel 5 bis Insolvenzgesetz. Auch Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf der Grundlage des EU-Insolvenzrechts zählen hierzu.
  2. Abschnitt 2 (Informationen in öffentlichen Registern): Hierzu zählen Vermerke und Einträge in öffentlichen Registern, die Personen betreffen, auf die in Artikel 24 Insolvenzgesetz Bezug genommen wird.
  3. Abschnitt 3 (außergerichtliche Vereinbarungen): Dieser Abschnitt umfasst Informationen über Schritte im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung über Zahlungsvereinbarungen nach Titel X Insolvenzgesetz sowie über die gerichtliche Genehmigung von Refinanzierungsvereinbarungen auf der Grundlage der vierten Zusatzbestimmung zum Insolvenzgesetz.
  4. Abschnitt 4 (Insolvenzverwalter und ihre Stellvertreter – noch in der Planung).

Gesucht werden kann im Insolvenzregister mit dem Namen des Insolvenzschuldners oder des Insolvenzverwalters. Dabei werden alle Abschnitte des Registers durchsucht.

Entstehungsgeschichte des spanischen Insolvenzregisters

Im Insolvenzgesetz von 2003 war kein Register für die Bekanntmachung von Insolvenzen vorgesehen. Hierzu wurde auf die gesellschaftsrechtlichen Publizitätsvorschriften verwiesen, nach denen Bekanntmachungen in den Tageszeitungen mit der höchsten Auflage in der betreffenden Provinz zu veröffentlichen waren. Dies führte dazu, dass Verfahren immer häufiger zum Stillstand kamen, weil die Publizitätskosten aus der Insolvenzmasse bestritten werden mussten und die Insolvenzmasse hierfür nicht immer ausreichte.

Artikel 198 Insolvenzgesetz sah damals ein öffentliches Register nur für Fälle von Insolvenzbetrug sowie für die Bestellung und Entlassung von Insolvenzverwaltern vor. Als Reaktion auf die sich wandelnde Wirtschaftslage wurde das Register mit dem Königlichen Gesetzesdekret 3/2009 vom 29. März 2009 über dringende Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Insolvenz (Real Decreto-ley 3/2009, de 27 de marzo, de medidas urgentes en materia tributaria, financiera y concursal) ausgeweitet und erhielt den Namen „Öffentliches Insolvenzregister“ (Registro Público Concursal). Seitdem ist die Regelung mehrfach geändert worden. Hiervon sind auch andere Rechtsvorschriften betroffen, die eine Bekanntmachung bestimmter Verfahrensschritte im Register vorsehen. Maßgebend für die Durchführung von Artikel 198 Insolvenzgesetz ist zurzeit das Königliche Dekret 892/2013 vom 15. November 2013 über das Öffentliche Insolvenzregister.

Links zum Thema

https://www.mjusticia.gob.es

http://www.publicidadconcursal.es/

https://www.registradores.org

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.