Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Es könnte der Fall eintreten, dass Sie in einem Mitgliedstaat Maßnahmen beantragen wollen, bevor in dem in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung ergeht.

Es könnte der Fall eintreten, dass Sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, wegen des langwierigen Verfahrens aber entmutigt sind. Sie befürchten, dass der Schuldner die Dauer des Verfahrens und die zahlreichen Rechtsbehelfe ausnutzen wird, um sich seinen Gläubigern vor Erlass der endgültigen Entscheidung zu entziehen. Er könnte beispielsweise Insolvenz  beantragen oder Vermögenswerte verschieben. In einem solchen Fall sollten Sie bei Gericht Präventivmaßnahmen beantragen.

Mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann ein Gericht in einem EU-Land Gelder auf dem Bankkonto eines Schuldners in einem anderen EU-Land einfrieren. Das Verfahren kann nur in grenzüberschreitenden Fällen angewendet werden, das heißt, das für das Verfahren zuständige Gericht oder der Wohnsitz des Gläubigers dürfen sich nicht in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das Konto des Schuldners geführt wird.

Das Gericht wird gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners anordnen. Diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache für einen begrenzten Zeitraum vorgreifen, um ihre spätere Vollstreckung zu gewährleisten.

In den Mitgliedstaaten bestehen jedoch beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahmen.

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Letzte Aktualisierung: 12/08/2022

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Belgien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Sicherungsmaßnahmen (mesures conservatoires/bewarende maatregelen) dienen der Sicherung von Rechten. In der Praxis nutzt der Gläubiger solche Maßnahmen, um sich gegen das Risiko abzusichern, dass der Schuldner seine Schulden nicht begleicht.

Sollten reine Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann das Gericht vorläufige Maßnahmen (mesures provisoires/voorlopige maatregelen) erlassen, die ähnliche Wirkungen wie die erwartete gerichtliche Entscheidung im Hauptverfahren haben. Im endgültigen Urteil werden die vorläufigen Maßnahmen entweder bestätigt oder aufgehoben.

Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen können vom Gericht in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners angeordnet werden. Bei der Einziehung von Forderungen gilt grundsätzlich, dass der Schuldner mit all seinen Vermögenswerten haftet, und zwar sowohl mit seinen beweglichen (z. B. Bargeld, Möbel, Schmuck und Wertpapiere) als auch mit seinen unbeweglichen Vermögenswerten (z. B. Grundstücke, Gebäude und Wohnungen). Der Gläubiger kann auch Forderungen des Schuldners (z. B. Bankguthaben, Löhne und Gehälter) an dessen Stelle geltend machen.

1.1. Sicherungsmaßnahmen

A. Sicherungspfändung

Jeder Gläubiger kann in Fällen der Eilbedürftigkeit beim Richter die Erlaubnis einholen, eine Sicherungspfändung (saisie conservatoire/bewarend beslag) der pfändbaren Güter seines Schuldners vorzunehmen (Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek)). Der Schuldner kann über die gepfändeten Güter nicht mehr frei verfügen. Das bedeutet, dass er diese Güter nicht mehr veräußern, verschenken oder verpfänden kann. Der Entzug der Verfügungsgewalt gilt nur zugunsten des Gläubigers, der die Pfändung erwirkt hat. Der Schuldner bleibt Eigentümer der Vermögenswerte und behält die Nutzungs- und Gewinnbezugsrechte.

B. Sequestration

Eine Sequestration (séquestre/sekwester) ist die gerichtlich angeordnete Verwahrung von Vermögenswerten, über die ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Sequestration bleibt bis zum endgültigen Urteil aufrechterhalten (Artikel 1955 ff. Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek)). Eine Sequestration kann zwischen den Parteien vereinbart werden (vertragliche Sequestration/séquestre conventionnel/bij overeenkomst bedongen sekwester) oder vom Gericht angeordnet werden (gerichtliche Sequestration/séquestre judiciaire/gerechtelijk sekwester). Im Unterschied zur normalen Kaution kann die Sequestration auch unbewegliche Güter zum Gegenstand haben (Artikel 1959 Zivilgesetzbuch).

C. Inventarerrichtung

Mit der Inventarerrichtung (inventaire/inventaris oder boedelbeschrijving) wird bezweckt, den Umfang des Nachlasses, der Gütergemeinschaft oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft zu bestimmen (Artikel 1175 Gerichtsgesetzbuch). Ein Inventar wird auf Antrag eines Gläubigers, eines Ehegatten oder eines Miterben errichtet. Die Antragsteller haben das Recht, einen Notar auszuwählen, der die Vermögenswerte in einer öffentlichen Urkunde verzeichnet. Bei Uneinigkeit bestellt der Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) den Notar (Artikel 1178 Gerichtsgesetzbuch). Der Friedensrichter ist auch für die Beilegung von Streitfällen zuständig.

D. Versiegelung

Über Vermögenswerte, auf denen ein Siegel angebracht wurde (Versiegelung/apposition des scellés/verzegeling), kann in der Praxis nicht mehr verfügt werden. Bei Bestehen eines ernsthaften Interesses kann ein Gläubiger, ein Ehegatte oder ein Erbe die Versiegelung von Gegenständen beantragen, die zu einem Nachlass, zum Gesamtgut der Ehegatten oder zu einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehören (Artikel 1148 Gerichtsgesetzbuch). Der Antrag wird beim Friedensrichter gestellt. Der Friedensrichter kann auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers oder eines Gläubigers, eines Ehegatten oder eines Erben die Abnahme der Siegel anordnen. Wird die Abnahme der Siegel angefochten, entscheidet auch in diesem Fall der Friedensrichter.

1.2. Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen sind Maßnahmen, die zurückgenommen oder widerrufen werden können. Sie werden im Eilverfahren (référé/kort geding) oder im Gerichtsverfahren in der Hauptsache angeordnet.

1.3. Vorläufige Vollstreckung

Ein bereits verkündetes aber noch nicht rechtskräftiges Urteil kann unter strengen Auflagen vorläufig vollstreckt werden.

Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anderslautenden Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 führt ein gegen das Endurteil im Hauptverfahren eingelegter Einspruch (opposition/verzet) zur Aussetzung der Urteilsvollstreckung.

Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anderslautenden Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 ist das Endurteil im Hauptverfahren vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet einer Berufung (appel/hoger beroep) und ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet hat (Artikel 1397 Gerichtsgesetzbuch).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

A. Sicherungspfändung

Wurde jemandem ein Urteil zugesprochen (dies kann auch im Ausland geschehen sein), so kann er einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice/gerechtsdeurwaarder) beauftragen, für die Vermögenswerte des Schuldners eine Sicherungspfändung durchzuführen. Liegt ein solches Urteil nicht vor, ist für die Sicherungspfändung ein gerichtlicher Beschluss erforderlich.

Ein entsprechender Antrag ist beim Pfändungsrichter (juge des saisies/beslagrechter) einzureichen, der im Eilverfahren darüber entscheidet (Artikel 1395 Gerichtsgesetzbuch). Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden.

Ein einseitiger Antrag (requête unilatérale/eenzijdig verzoekschrift) auf Sicherungspfändung wird von einem Rechtsanwalt beim Pfändungsrichter eingereicht, der die Pfändung erlauben kann. Der Pfändungsrichter muss innerhalb von acht Tagen einen Beschluss erlassen. Der Beschluss und die Pfändungsurkunde müssen dem Gepfändeten von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden, um ihn von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren in Kenntnis zu setzen.

Der Beschluss kann ohne weitere Formalität vorläufig vollstreckt werden, ist jedoch nur zwischen den Parteien verbindlich. Der Pfändungsrichter kann den Beschluss jederzeit aufgrund geänderter Umstände abändern oder aufheben. Die Gebühr für den Gerichtsvollzieher ist im Königlichen Erlass vom 30. November 1976 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Februar 1977) geregelt.

B. Sequestration

Sollten sich die Parteien auf eine Sequestration verständigen, so ist diese Vereinbarung ausreichend und ein gerichtlicher Beschluss nicht notwendig. Eine Sequestration kann jedoch auch gerichtlich angeordnet werden.

In beiden Fällen wird entweder durch Vereinbarung der Parteien oder durch das Gericht ein Verwahrer (gardien judiciaire/gerechtelijke bewaarder) benannt. Der Verwahrer muss die ihm anvertrauten Vermögenswerte mit der nötigen Sorgfalt behandeln. Sobald die Sequestration endet, muss er die Vermögenswerte zurückgeben. Dem Verwahrer steht eine gesetzlich festgelegte Vergütung zu (Artikel 1962 Absatz 3 Zivilgesetzbuch).

C. Vorläufige Maßnahmen

Eine vorläufige Maßnahme muss stets bei Gericht beantragt werden. Dies kann entweder im Eilverfahren oder im Gerichtsverfahren in der Hauptsache geschehen. Auch ein Schiedsgericht kann vorläufige Maßnahmen anordnen (Artikel 1696 Gerichtsgesetzbuch).

Der Präsident des Gerichts Erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) trifft in den Fällen, die er für dringlich erachtet, eine vorläufige Entscheidung in allen Angelegenheiten, außer in denjenigen, die das Gesetz der rechtsprechenden Gewalt entzieht (Artikel 584 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch). Eine solche vorläufige Maßnahme darf keine endgültigen und unwiderruflichen Wirkungen entfalten. Der Präsident des Arbeitsgerichts (tribunal du travail/arbeidsrechtbank) und der Präsident des Handelsgerichts (tribunal de commerce/rechtbank van koophandel) können in den Fällen, die sie für dringlich erachten, eine vorläufige Entscheidung in den Angelegenheiten treffen, die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte fallen.

Ein im Eilverfahren erlassener Beschluss darf der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen. Er ist daher nur für die Parteien verbindlich. Da ein solcher Beschluss für den Richter der Hauptsache nicht bindend ist, kann der Pfändungsrichter nur vorläufige Maßnahmen anordnen.

In einem Scheidungsverfahren kann der Präsident des Familiengerichts (tribunal de la famille/familierechtbank) vorläufige Maßnahmen in Bezug auf die Person, den Unterhalt und die Vermögenswerte der Ehegatten und ihrer Kinder anordnen (Artikel 1280 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Der Gerichtsvollzieher setzt die Gegenpartei über die angeordneten Maßnahmen in Kenntnis und fordert sie auf, den Anordnungen nachzukommen. Falls notwendig, wird dies mithilfe der Vollstreckungsbehörden erzwungen. Außerdem können Zwangsgelder angeordnet werden. Die Gebühr für den Gerichtsvollzieher ist im Königlichen Erlass vom 30. November 1976 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Februar 1977) geregelt.

Der Friedensrichter kann bei einer erstinstanzlichen Entscheidung für die restliche Dauer des gemeinsamen Lebens von Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden, deren Beziehung gescheitert ist, vorläufige Maßnahmen anordnen, beispielsweise in Bezug auf die gemeinsame Wohnung oder auf die Kinder und das Eigentum der Kinder. Solche Maßnahmen sind nur vorläufig und enden, sobald die Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden nicht mehr zusammenleben. Sie haben keine Wirkung für eine auf die Scheidung folgende dauerhafte Regelung. Die endgültige Regelung muss durch das Gericht Erster Instanz im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgen.

D. Vorläufige Vollstreckung

Gerichtsurteile enthalten eine Vollstreckungsklausel. Solange das Urteil jedoch noch angefochten werden kann und somit die Möglichkeit besteht, dass es ausgesetzt wird, ist es nicht vollstreckbar. Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anderslautenden Entscheidung des Richters ist die Vollstreckung ausgesetzt, solange noch Einspruch gegen das Urteil eingelegt werden kann. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass das Urteil durch Berufung bei einer höheren Instanz oder durch Kassationsbeschwerde beim Kassationshof (Cour de cassation/Hof van Cassatie) angefochten werden kann (Artikel 1397 Gerichtsgesetzbuch).

Der Richter, der das Urteil erlassen hat, kann – außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen wie zum Beispiel in Personenstandssachen – die vorläufige Vollstreckung des Urteils bewilligen (Artikel 1399 Gerichtsgesetzbuch).

Falls eine vorläufige Vollstreckung möglich ist, trägt die antragstellende Partei das sich daraus ergebende Risiko. Das Gericht kann von der antragstellenden Partei verlangen, vor der vorläufigen Vollstreckung eine Sicherheit zu leisten (Artikel 1400 Gerichtsgesetzbuch). Die antragstellende Partei kann die vorläufige Vollstreckung veranlassen, muss jedoch eine Zahlung an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse (Caisse des dépôts et consignations/Deposito- en Consignatiekas) leisten oder ihr eine Bankgarantie vorlegen. Grund hierfür ist, dass das Urteil im Rechtsmittelverfahren geändert werden kann und dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch entstehen könnte.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

A. Sicherungspfändung

Eine Sicherungspfändung kann nur in dringenden Fällen durchgeführt werden, wenn die Schuld bestimmt, festgestellt und fällig ist.

Dringlichkeit setzt voraus, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Zweifel steht, wodurch die Rechte des Gläubigers in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners in Gefahr geraten. Eine Sicherungspfändung darf nicht der Ausübung von Druck dienen. Sie ist jedoch ein legitimes Mittel, wenn die finanzielle Situation eines Schuldners objektiv gefährdet ist. Die Dringlichkeit muss sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der Pfändung als auch zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem das Gericht über eine Aufrechterhaltung der Pfändung zu entscheiden hat.

Die Forderung des Gläubigers muss bestimmt sein, d. h., sie muss hinreichend begründet erscheinen und nach vernünftigem Ermessen unstrittig sein. Die Forderung muss auch der Höhe nach feststehen, die Schuldhöhe muss also ermittelt worden sein. Ist dies nicht der Fall, muss es zumindest möglich sein, eine vorläufige Schätzung der Höhe vorzunehmen. Sollte die genaue Höhe noch nicht feststehen, so wird sie vom Gericht geschätzt. Außerdem muss die Schuld fällig sein, d. h. der Gläubiger muss berechtigt sein, die Begleichung der Schuld zu verlangen. Artikel 1415 Gerichtsgesetzbuch nuanciert diese Voraussetzung dahin gehend, dass auch Forderungen in Bezug auf künftige regelmäßige Einkünfte (z. B. Unterhalts-, Miet- oder Zinszahlungen) und sogar bedingte oder mögliche Forderungen für eine Sicherungspfändung infrage kommen.

B. Sequestration

Eine Sequestration kann vom Gericht für folgende Sachen angeordnet werden: gepfändete bewegliche Sachen, bewegliche oder unbewegliche Sachen, deren Eigentum oder Besitz zwischen zwei oder mehr Personen streitig ist, und Sachen, die ein Schuldner zur Tilgung seiner Schuld anbietet (Artikel 1961 Zivilgesetzbuch). Diese Vorschrift kommt im Allgemeinen zur Anwendung, wenn die Umstände des Falles eine Sequestration als Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der Güter in ihrem Zustand rechtfertigen, ohne eine endgültige Regelung zu beeinträchtigen. Dringlichkeit spielt dabei keine Rolle. Die Gerichte ordnen das Mittel der Sequestration mit Vorsicht an. Es wird als eine gravierende Ausnahmemaßnahme angesehen, die nur aus ausreichenden und schwerwiegenden Gründen gewährt werden kann.

C. Vorläufige Maßnahmen

Ein Eilverfahren zur Erwirkung vorläufiger Maßnahmen kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Sache so dringend ist, dass der Antragsteller ohne die sofortige Verhängung von Maßnahmen einen erheblichen Schaden oder Nachteil erleiden würde. Die Dringlichkeit der Sache ist deshalb eine wesentliche Voraussetzung für das Eilverfahren.

Auch im Hauptverfahren erlassene vorläufige Maßnahmen setzen Dringlichkeit voraus. Deshalb werden diese beim Friedensrichter zu beantragenden Maßnahmen auch „vorläufige Eilmaßnahmen“ (mesures provisoires urgentes/dringende voorlopige maatregelen) bezeichnet.

D. Vorläufige Vollstreckung

Bei der Prüfung, ob eine vorläufige Vollstreckung genehmigt oder abgelehnt werden soll, ist entscheidend, inwieweit für den Gläubiger die Gefahr besteht, dass die Gegenpartei die Vollstreckung des Urteils unnötig verzögern oder verhindern könnte. Legt die Gegenpartei Einspruch oder Berufung nur mit dem Ziel ein, die Vollstreckung des Urteils zu verhindern, hat das Gericht, das das Urteil erlassen hat, Anlass für eine vorläufige Vollstreckung. Diese ist jedoch in bestimmten Fällen nicht erlaubt (siehe oben).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

A. Sicherungspfändung

Sämtliche Arten von Vermögenswerten (beweglich, unbeweglich, immateriell) können Gegenstand einer Sicherungspfändung sein. Bestimmte Vermögenswerte dürfen jedoch nicht oder nur teilweise gepfändet werden. Ob ein Vermögenswert von der Pfändung ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Gesetz, der Natur des Vermögenswertes oder der Beziehung zwischen Vermögenswert und Schuldner.

Die nicht pfändbaren Güter sind in Artikel 1408 Gerichtsgesetzbuch aufgeführt. Dies sind im Wesentlichen die für den Schuldner unerlässlichen Güter, die der Schuldner oder seine Kinder für die Weiterführung des Studiums oder für die Berufsausbildung benötigen oder die zur Ausübung eines Kultes dienen, sowie Nahrungsmittel und Brennstoffe. In Artikel 1410 § 2 Gerichtsgesetzbuch sind grundsätzlich nicht pfändbare Arten von Forderungen aufgeführt. Dazu gehören Ansprüche auf Familienleistungen sowie der Mindestlohn.

Löhne, Gehälter und Ähnliches können nur teilweise gepfändet werden. Die entsprechenden Beträge sind in Artikel 1409 § 1 Gerichtsgesetzbuch festgesetzt und werden jedes Jahr durch Königliche Anordnung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Artikel 1410 § 1 Gerichtsgesetzbuch erweitert die teilweise Pfändbarkeit unter anderem auf Unterhaltsvorschüsse und endgültig festgesetzte Unterhaltsleistungen, Renten, Arbeitslosenentschädigungen sowie Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsentschädigungen.

Die gepfändeten Vermögenswerte werden vom Gerichtsvollzieher im Hinblick auf ihre eventuelle spätere Veräußerung in einem Protokoll aufgeführt, sofern nicht mit dem Gläubiger unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers eine Einigung erzielt werden kann. Das Verbergen der vom Gerichtsvollzieher erfassten Vermögenswerte ist strengstens untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.

B. Sequestration

Das Gericht kann die Sequestration folgender Sachen anordnen: bei einem Schuldner gepfändete bewegliche Sachen, bewegliche oder unbewegliche Sachen, deren Eigentum oder Besitz in Bezug auf zwei oder mehrere Personen streitig ist, und Sachen, die ein Schuldner zur Tilgung seiner Schuld anbietet (Artikel 1961 Zivilgesetzbuch).

C. Vorläufige Maßnahmen

Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Eilverfahren ist in Sachen jeglicher Art möglich. Der Präsident des Gerichts Erster Instanz ist für alle Streitigkeiten zuständig, die das allgemeine Zivilrecht betreffen. Arbeits- oder handelsrechtliche Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des Präsidenten des Arbeitsgerichts bzw. des Präsidenten des Handelsgerichts.

Das Familiengericht kann vorläufige Maßnahmen für die restliche Dauer des gemeinsamen Lebens der Parteien anordnen, beispielsweise in Bezug auf die gemeinsame Wohnung oder auf die Kinder und das Eigentum der Kinder. Dies gilt jedoch nur für Ehegatten (Artikel 223 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) und gesetzlich Zusammenwohnende (Artikel 1479 Absatz 1 Zivilgesetzbuch), nicht aber für faktisch Zusammenwohnende.

D. Vorläufige Vollstreckung

Grundsätzlich können alle Urteile vorläufig vollstreckt werden, wenn das Gericht dies anordnet, soweit das Gesetz dies nicht verbietet (Artikel 1399 Gerichtsgesetzbuch).

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

A. Sicherungspfändung

Dem Gepfändeten verbleiben die mit den gepfändeten Vermögenswerten verbundenen Eigentums- bzw. Nutzungs- und Gewinnbezugsrechte (z. B. Nutzung, Miete, Einnahmen, Gewinne). Die Sicherungspfändung bewirkt nur, dass die Vermögenswerte nicht veräußert oder verpfändet werden können. Sämtliche Geschäfte, die der Gepfändete trotz des Entzugs seiner Verfügungsgewalt abschließt, sind an sich rechtsgültig, können jedoch dem pfändenden Gläubiger nicht entgegengehalten werden. Dieser kann die Geschäfte ignorieren und sich verhalten, als hätten sie nie stattgefunden.

B. Sequestration

Bei der Sequestration geht der Besitz der Vermögenswerte wie bei der normalen Verwahrung auf den Verwahrer über. Der Verwahrer darf nur Handlungen vornehmen, die der Erhaltung der Vermögenswerte dienen.

C. Vorläufige Maßnahmen

Entfällt.

D. Vorläufige Vollstreckung

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung bewirkt, dass das Urteil vollstreckt wird, obwohl noch die Möglichkeit besteht, Berufung oder Einspruch dagegen einzulegen. Der Antragsteller trägt das mit der Vollstreckung verbundene Risiko (siehe oben).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

A. Sicherungspfändung

Die Sicherungspfändung ist grundsätzlich auf drei Jahre befristet. Der Pfändungsrichter kann jedoch eine kürzere Frist festlegen. Die Pfändung kann nur vor Ablauf der ursprünglichen Frist verlängert werden. Eine Verlängerung der bestehenden Frist wird bewilligt, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen und immer noch Dringlichkeit besteht.

B. Sequestration

Das Gesetz sieht keine Befristung der Sequestration vor. Die Sequestration wird aufgehoben, wenn kein Risiko mehr besteht, dass die Vermögenswerte nicht in ihrem Zustand erhalten bleiben und eine endgültige Regelung dadurch gefährdet wäre.

C. Vorläufige Maßnahmen

Das Gesetz sieht keine Befristung vorläufiger Maßnahmen vor. Vorläufige Maßnahmen können durch das Endurteil bestätigt oder aufgehoben werden.

D. Vorläufige Vollstreckung

Entfällt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

A. Sicherungspfändung

Lehnt der Pfändungsrichter einen Antrag auf Sicherungspfändung ab, so kann der Pfändende den Beschluss des Richters innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung anfechten (Artikel 1419 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1031 Gerichtsgesetzbuch). Die Sache wird dann erneut so verhandelt, wie sie vor dem ersten Richter verhandelt wurde. Das Gericht erlässt das Urteil in der Ratskammer (chambre du conseil/raadkamer). Wird die Pfändung in zweiter Instanz genehmigt und möchte der Gepfändete sie verhindern, so muss er beim Appellationshof(cour d’appel/hof van beroep) Dritteinspruch (tierce opposition/derdenverzet) erheben.

Gibt der Pfändungsrichter einem Antrag auf Sicherungspfändung statt, so kann der Gepfändete oder jeder andere Beteiligte ebenfalls Dritteinspruch gegen den Beschluss des Richters erheben (Artikel 1419 Gerichtsgesetzbuch). Der Dritteinspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu erheben und bei dem Gericht einzureichen, das den Beschluss erlassen hat (Artikel 1125 Gerichtsgesetzbuch). Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, der Pfändungsrichter gewährt einen Aufschub der Vollstreckung.

B. Sequestration

Im Falle einer zwischen den Parteien vereinbarten Sequestration entfällt dieser Punkt.

Gegen die gerichtlich angeordnete Sequestration können nach den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen ordentlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden.

C. Vorläufige Maßnahmen

Fühlt sich eine Partei durch eine im Eilverfahren erlassene Anordnung beschwert, so kann sie Berufung oder Einspruch einlegen. Gegen den Beschluss des Präsidenten eines Gerichtes Erster Instanz oder eines Handelsgerichts können beim Appellationshof Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen den Beschluss des Präsidenten eines Arbeitsgerichts können beim Arbeitsgerichtshof (cour du travail/arbeidshof) Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Einspruchs- bzw. Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher, wenn das Verfahren durch Ladung (assignation/dagvaarding) oder freiwilliges Erscheinen (comparution volontaire/vrijwillige verschijning) eingeleitet wurde. Im Falle eines Beschlusses aufgrund eines einseitigen Antrags beträgt die Frist einen Monat ab Zustellung des Beschlusses per Gerichtsbrief (pli judiciaire/gerechtsbrief).

D. Vorläufige Vollstreckung

Die vorläufige Vollstreckung ist nicht anfechtbar. Das Berufungsgericht kann auf keinen Fall die Vollstreckung der Urteile verbieten oder aussetzen (Artikel 1402 Gerichtsgesetzbuch).

Letzte Aktualisierung: 24/10/2019

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Bulgarien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist von den verschiedenen Phasen und den unterschiedlichen Instanzen eines Verfahrens abhängig. Dadurch kann der angestrebte Rechtsschutz aufgrund eines hinausgezögerten Urteils und somit dessen verzögertes Inkrafttreten den angestrebten Rechtsschutz mitunter ineffizient werden lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen erlassen, die die Wirksamkeit des angestrebten Rechtsschutzes gewährleisten und die Ausübung bestimmter Eigentumsrechte durch den Antragsgegner beschränken sollen.

Die Sicherung des Anspruchs ist in den Bestimmungen der Artikel 389 bis 404 der bulgarischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Nach Artikel 391 ZPO ist die Sicherung eines Anspruchs zulässig, wenn es für den Kläger ohne derartige vorläufige Maßnahmen unmöglich oder recht schwierig wäre, die sich aus dem Urteil erwachsenden Rechte umzusetzen, und wenn: a) der Anspruch durch stichhaltige schriftliche Beweise gestützt wird oder b) eine Sicherheit zu leisten ist, deren Höhe vom Gericht gemäß den Artikeln 180 und 181 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge festgelegt wird. Es liegt im Ermessen des Gerichts, auch bei Vorliegen stichhaltiger schriftlicher Beweise eine Sicherung zu verlangen.

Grundsätzlich wird als Bedingung für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen die drohende Gefahr vorausgesetzt, dass der Kläger seine aus einem Urteil (das im Hinblick auf einen möglicherweise begründeten Anspruch ergehen wird) erwachsenden Rechte nicht umsetzen kann.

Im Hinblick auf eine Sicherung des Anspruchs sollte das Gericht beurteilen, ob folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Notwendigkeit der Anspruchssicherung, die Glaubhaftigkeit der vom Kläger vorgebrachten Begründung seines Anspruchs und der von ihm angestrebten vorläufigen Maßnahme, die den Erfordernissen des konkreten Falls und dem angestrebten Rechtsschutz entsprechend angemessen und geeignet sein muss.

Gemäß Artikel 397 Absatz 1 ZPO sind folgende vorläufigen Maßnahmen im Gesetz vorgesehen:

  1. Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen,
  2. Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände und Forderungen, einschließlich der Pfändung von Unternehmensanteilen,
  3. sonstige vom Gericht angeordnete angemessene Maßnahmen, einschließlich der Pfändung eines Kraftfahrzeugs und der Aussetzung der Vollstreckung.

Das Gericht kann bis zur Höhe der Forderung zudem mehrere vorläufige Maßnahmen erlassen (wobei diese insgesamt die Höhe der Forderung nicht übersteigen dürfen).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Im Sinne der Bestimmungen von Kapitel 34 ZPO ist die Sicherung eines Anspruchs in folgenden Fällen zulässig:

  1. gemäß Artikel 389 ZPO – für alle Arten von Forderungen – in Bezug auf jeden Stand der Rechtssache vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchung während des Rechtsmittelverfahrens,
  2. gemäß Artikel 390 ZPO sogar vor Einreichung der Klage (Sicherung eines zukünftigen Anspruchs).

Antrag auf vorläufige Maßnahmen bezüglich einer anhängigen Rechtssache:

Dieser Antrag wird vom Kläger bei dem Gericht eingereicht, in dessen Zuständigkeit die Rechtsstreitigkeit fällt. Damit die Sicherung eines Anspruchs zulässig ist, müssen die in Artikel 391 ZPO dargelegten Voraussetzungen vorliegen: eine glaubhafte Begründung des Anspruchs, die Notwendigkeit der Sicherung des Anspruchs, (d. h. es besteht die Gefahr, dass der Anspruch des Klägers bei Stattgabe der Klage durch das Gericht nicht befriedigt werden kann, da der Beklagte sein pfändbares Vermögen veräußert hat) sowie die Angemessenheit der konkreten Maßnahme. Nach Artikel 391 Absätze 2 und 3 ZPO liegt es im Ermessen des Gerichts bei unzureichenden Beweisen die Leistung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen. Die Höhe des Betrags wird ebenfalls vom Gericht festgelegt.

Die Sicherung eines Anspruchs ist auch während der Aussetzung des Verfahrens zulässig.

Antrag auf Sicherung eines zukünftigen Anspruchs:

Der Antrag wird am Ort des ständigen Wohnsitzes des Klägers oder des Vermögensgegenstands, der für die Sicherung des Anspruchs herangezogen wird, gestellt. Liegt ein Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme zur Aussetzung der Vollstreckung vor, muss der Antrag bei Gericht am Ort der Vollstreckung eingereicht werden.

Werden vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf einen zukünftigen Anspruch angeordnet, legt das Gericht eine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs fest, die einen Monat nicht überschreiten darf. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung solcher vorläufigen Maßnahmen sind mit denen für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen in anhängigen Rechtssachen identisch.

Im Antrag sollten die beantragte vorläufige Maßnahme und der Streitwert genannt werden. Der Antrag muss je nach gerichtlicher Zuständigkeit gemäß Artikel 104 ZPO bei dem entsprechenden Kreis- oder Bezirksgericht gestellt werden.

Er kann von der betreffenden Person oder von ihrem Verfahrensvertreter (z. B. Rechtsanwalt) eingereicht werden. Eine Abschrift ist nicht erforderlich, da der Gegenpartei keine Abschrift zugestellt wird und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Hinzuziehen der Parteien und der Gegenpartei (deren Vermögen unter die Maßnahme fällt, wenn diese gewährt wird) stattfindet.

Die gerichtlich angeordneten vorläufigen Maßnahmen werden wie folgt durchgesetzt:

  • Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen durch die Agentur für die öffentlichen Register,
  • Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände und Forderungen des Schuldners durch einen staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher, einschließlich durch Benachrichtigung von Dritten wie Banken und sonstigen Kreditinstituten durch den Gerichtsvollzieher,
  • bei vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf Kraftfahrzeuge durch die entsprechenden Dienste der Verkehrspolizei,
  • im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung als vorläufige Maßnahme geht eine Abschrift der Gerichtsentscheidung über die Anordnung der Maßnahme dem entsprechenden Gerichtsvollzieher zu, der das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat,
  • bei anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen – durch den entsprechenden staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher, der von der Person bestimmt worden ist.

Das Bankeninsolvenzgesetz (Zakon za bankovata nesastoyatelnost) sieht die Sicherung von Forderung zur Aufstockung des Vermögens einer insolventen Bank ausdrücklich vor. Nach Artikel 53 Absatz 2 des Bankeninsolvenzgesetzes ist eine Sicherung zu gewähren, wenn hinreichende Beweise vorliegen und daher angenommen werden kann, dass die Forderung berechtigt ist. Selbst wenn die Forderung wahrscheinlich nicht berechtigt ist, können nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sicherungsmaßnahmen auch gegen eine Garantie gewährt werden. Nach speziellen Rechtsvorschriften stellen mögliche Beweise jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherung einer Forderung dar. Die Sicherung einer Forderung ist zu gewähren, wenn die dargebrachte Begründung und die vorgelegten Beweise die Schlussfolgerung zulassen, dass die Forderung wahrscheinlich begründet ist. Dies ist verständlich, wenn man bedenkt, dass nach Artikel 403 ZPO die die Sicherung beantragende Partei für die der gegnerischen Partei durch Sicherungsmaßnahmen entstandene Schäden haftet. Der Gesetzgeber räumt ein, dass im Falle einer insolventen Bank die Verpflichtung der Haftung für diese Schäden nicht eintreten sollte (dies würde die Insolvenzmasse mindern und die Gläubiger schädigen). Daher gilt, dass die Sicherung einer Forderung nur dann gewährt wird, wenn der Anspruch durch hinreichende Beweise glaubhaft begründet werden kann.

Nach Artikel 629a Absatz 1 Ziffer 2 des Handelsgesetzes (Targovski zakon) können die unter Artikel 630 Absatz 1 Ziffer 4 des Handelsgesetzes genannten Maßnahmen als Sicherungsmaßnahmen in Insolvenzverfahren gewährt werden, wenn diese notwendig sind, um das Vermögen des Schuldners zu erhalten. Zu diesen Maßnahmen gehört die Anordnung einer Pfändung, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, die Anordnung der Aussetzung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens, die Versiegelung von Räumlichkeiten, Ausrüstung usw. Diese Regelung setzt voraus, dass ein Antrag nach Artikel 625 des Handelsgesetzes zulässig ist und durch schriftliche Belege nachgewiesen wird, dass der Anspruch aller Wahrscheinlichkeit nach begründet ist. Fehlen diese Belege, so muss der Antragsteller einen vom Gericht festgelegten Betrag als Sicherheit leisten, um den Schuldner zu entschädigen, sollte der Schuldner nicht insolvent erklärt werden bzw. überschuldet sein (Artikel 629a Absatz 2 Handelsgesetz) sowie dass ein Interesse daran besteht, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen – weil der Schuldner sein Vermögen verprasst, zerstört und/oder versteckt und damit die Interessen der Gläubiger gefährdet, sodass Gläubiger geschädigt werden können, sollten keine Maßnahmen auferlegt werden, da ihre Forderungen bei einer Veräußerung des Vermögens des Schuldners nicht befriedigt werden könnten. Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die beantragte Sicherheitsmaßnahme angemessen und verhältnismäßig sein sollte.

Artikel 629a Absatz 1 des Handelsgesetzes ist zu entnehmen, dass eine Sicherung im Vorab im Verfahren zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen veräußert, um die Gläubiger zu schädigen. Nur dann ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob noch weitere Voraussetzungen nach Artikel 629a Absatz 2 des Handelsgesetzes vorliegen.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen (wie oben beschrieben) sind in Artikel 391 ZPO dargelegt.

Die Sicherung eines Unterhaltsanspruchs ist auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 391 ZPO zulässig; in diesem Fall kann das Gericht von Amts wegen vorläufige Maßnahmen erlassen.

Eine Teilsicherung des Anspruchs kann ebenfalls zulässig sein, jedoch nur im Zusammenhang mit den Teilen, die auf hinreichende Beweise gestützt sind.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Generell können sich vorläufige Maßnahmen auf jegliches Eigentum des Schuldners erstrecken. Die Sicherung eines Zahlungsanspruchs mittels einer Pfändung von Forderungen, die nicht der Vollstreckung unterliegen, ist nicht zulässig.

Gemäß Artikel 393 Absatz 1 ZPO ist die Sicherung eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Staat, staatlichen Institutionen und Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht zulässig.

Gegenstand vorläufiger Maßnahmen können sein:

  • Schulden des Beklagten bei Kreditinstitutionen, im Rahmen von Bankkonten bei diesen Institutionen,
  • bewegliche Güter,
  • unbewegliches Vermögen,
  • Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre Pfändung,
  • Vollstreckungsmaßnahmen,
  • besondere Vermögensgegenstände des zukünftigen Schuldners, die in anderen, ausdrücklich im Gesetz dargelegten Fällen überprüft wurden.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Veräußert der Schuldner Vermögen, das Gegenstand einer Sicherungsmaßnahme ist, hat dies gegenüber der Person, die die auferlegten Sicherungsmaßnahmen beantragt hat, keine Wirkung. Was unbewegliches Vermögen anbelangt, so sind lediglich jene Veräußerungen unwirksam, die nach der Eintragung der Zwangsvollstreckung in das Register erfolgen (Artikel 452 ZPO). Abgesehen von dieser relativen Nichtigkeit (Unwirksamkeit) sind getätigte Veräußerungen uneingeschränkt gültig und entfalten ihre Rechtswirkung.

In Artikel 453 ZPO sind die Fälle geregelt, wenn die Rechte des Gläubigers und weiterer beteiligter Gläubiger nicht durchsetzbar sind, die die Gläubiger mit der Eintragung der Zwangsvollstreckung in das Register und dem Erhalt der Pfändungsbenachrichtigung erworben haben.

Nach Maßgabe von Artikel 401 ZPO kann der gesicherte Gläubiger Klage gegen einen haftbaren Dritten für die Beträge oder die Vermögensgegenstände einreichen, die Letzterer nicht bereit ist, freiwillig zu zahlen oder herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens für die Sicherung des Anspruchs gehen gemäß Artikel 514 ZPO und Artikel 401 ZPO (über die Regelung vorläufiger Maßnahmen), zulasten der Person, auf deren Antrag die vorläufigen Maßnahmen angeordnet wurden.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Die Sicherung eines Anspruchs wird in einer anhängigen Rechtssache auf der Grundlage gewährt, dass die einschlägige vorläufige Maßnahme vor Abschluss des Verfahrens in Form eines rechtskräftigen Urteils erlassen wird.

Werden vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf einen zukünftigen Anspruch angeordnet, legt das Gericht eine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs fest, die einen Monat nicht überschreiten darf. Wird innerhalb der festgelegten Frist kein Nachweis für dessen Geltendmachung vorgelegt, hebt das Gericht die vorläufigen Maßnahmen von Amts wegen nach Artikel 390 Absatz 3 ZPO auf.

Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs, für den in der Regel vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, bleiben die vorläufigen Maßnahmen in Kraft und haben bis zum Abschluss des Verfahrens Bestand.

Das Verfahren zur Aufhebung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen ist in Artikel 402 ZPO geregelt. Darin ist vorgesehen, dass die betroffene Partei einen Antrag einreichen muss, von dem die Person, die die Anordnung vorläufiger Maßnahmen beantragt hat, eine Abschrift zu erhalten hat. Letztere kann innerhalb von drei Tagen dagegen Einwand erheben. In geschlossener Sitzung hebt das Gericht die vorläufigen Maßnahmen auf, wenn es vollumfänglich davon überzeugt ist, dass der Grund, aus dem sie angeordnet wurden, nicht mehr besteht oder der Beklagte innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Sicherheit in Form der Hinterlegung des gesamten vom Kläger geforderten Betrags geleistet hat (Artikel 398 Absatz 2 ZPO). Die Entscheidung des Gerichts, vorläufige Maßnahmen aufzuheben, kann in Form einer Beschwerde innerhalb einer Woche angefochten werden.

Die Ersetzung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen kann nach Artikel 398 ZPO in zwei Fällen verfügt werden:

  • gemäß Absatz 1: Das Gericht kann auf Antrag einer der Parteien nach Benachrichtigung der anderen Partei und unter Berücksichtigung ihrer innerhalb einer Frist von drei Tagen ab der Bekanntgabe erhobenen Einwände die Ersetzung bestimmter vorläufiger Maßnahmen durch andere vorläufige Maßnahmen verfügen;
  • gemäß Absatz 2: Im Falle der Sicherung eines monetär bestimmbaren Anspruchs kann der Beklagte die zugelassene Sicherheit ohne die Zustimmung der anderen Partei durch die Verpfändung von Geldmitteln oder anderen Wertpapieren nach Maßgabe der Artikel 180 und 181 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge jederzeit ersetzen.

In den in Artikel 398 Absätze 1 und 2 ZPO dargelegten Fällen wird die Pfändung oder Beschlagnahme aufgehoben.

Der Beklagte kann von Rechts wegen eine Schadensersatzklage gegen den Kläger für den Schaden erheben und Schadensersatz für den ihm aufgrund der vorläufigen Maßnahmen entstandenen Schaden verlangen, wenn der den angeordneten vorläufigen Maßnahmen unterliegende Anspruch abgewiesen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend gemacht bzw. der Fall eingestellt wird (Artikel 403 ZPO).

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gemäß Artikel 396 ZPO kann die Gerichtsentscheidung bezüglich der Sicherung eines Anspruchs innerhalb von einer Woche in Form einer Beschwerde angefochten werden. Diese Wochenfrist beginnt für den Kläger mit der Zustellung der Entscheidung, während sie für den Beklagten (die Person, gegen die die vorläufigen Maßnahmen angeordnet worden sind) an dem Tag beginnt, an dem er die Benachrichtigung bezüglich der verhängten vorläufigen Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher, die Agentur für die öffentlichen Register oder das Gericht erhält. Der Gegenpartei muss eine Abschrift der Beschwerde zugehen, auf die sie innerhalb von einer Woche antworten muss.

Auch dritten Parteien wird zuerkannt, ein legales Interesse daran zu haben, Beschwerde einzulegen, wenn durch die Sicherungsmaßnahme ihr Vermögen getroffen wird. Bei einer einstweiligen Anordnung ohne die Parteien prüft das Gericht nicht, ob der Beklagte über die Rechte verfügt, deren Beschränkung beantragt wird. Aus diesem Grund kann eine Pfändung von unbeweglichem Vermögen, das nicht dem Schuldner gehört, angeordnet werden. Der eigentliche Eigentümer in diesem Fall wäre berechtigt, die Entscheidung über die Anordnung der Pfändung anzufechten, auch wenn er im Rahmen des Verfahrens ein Dritter wäre.

Wird gegen die Entscheidung, die Sicherung einer Forderung nicht zu gewähren, Beschwerde erhoben, wird dem Antragsgegner keine Kopie der Beschwerde des Beschwerdeführers zugestellt. Das Verfahren wird ohne Beteiligung der Parteien geführt.

Hat das Appellationsgericht eine Entscheidung in Bezug auf die Anordnung oder Ablehnung vorläufiger Maßnahmen bestätigt, kann die Entscheidung nicht vor dem Kassationsgericht angefochten werden. Hat das Appellationsgericht vorläufige Maßnahmen angeordnet, die vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurden, so kann vor dem Obersten Kassationsgericht ein Rechtsmittel in Form einer privaten Beschwerde gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen für ein derartiges Rechtsmittel nach Artikel 280 ZPO gegeben sind.

Im Sinne der derzeit geltenden ZPO können sowohl gegen die angeordneten vorläufigen Maßnahmen, als auch gegen die Höhe der Sicherheit, die vom Gericht als Bedingung für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen festgesetzt worden ist, Rechtsmittel ergriffen werden. Jedoch können mit der Berufung vor dem Appellationsgericht die vorläufigen Maßnahmen erst aufgehoben werden, wenn eine Entscheidung der höheren Instanz bezüglich der Berufung ergeht und eine Aufhebung verfügt worden ist.

Letzte Aktualisierung: 22/09/2021

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Tschechien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Maßnahmen:

Vorläufige Maßnahmen werden zur vorläufigen, d. h. einstweiligen, Regelung der Beziehungen zwischen Parteien angewandt oder eingesetzt, wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vereitelt werden könnte.

Grundsätzlich sind vorläufige Maßnahmen, die vor der Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens erlassen werden, in Artikel 74 ff. der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) geregelt, während vorläufige Maßnahmen, die nach der Eröffnung eines solchen Verfahrens angeordnet werden, in Artikel 102 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) festgelegt sind. Für einige spezifische Fälle sind besondere vorläufige Maßnahmen im Gesetz über Sondergerichtsverfahren (Gesetz Nr. 292/2013) enthalten, insbesondere vorläufige Maßnahmen, die im Fall von vernachlässigten Minderjährigen Anwendung finden (Paragraf 452 ff.) oder Schutz vor häuslicher Gewalt bieten (Paragraf 400 ff.). In Paragraf 12 des Gesetzes Nr. 292/2013 sind ferner bestimmte Sonderregelungen festgelegt, die die für vorläufige Maßnahmen geltenden allgemeinen Regelungen ergänzen und die Verfahrensarten abdecken, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Beweissicherung:

Beweise werden gesichert, wenn befürchtet wird, dass die Beweisaufnahme in Zukunft unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird (z. B. mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrags, der verderbliche Waren zum Gegenstand hat, oder die Vernehmung eines Zeugen, der schwer krank ist und sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Vorläufige Maßnahmen:

  • Artikel 74 Absatz 3 der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der geänderten Fassung) sieht vor, dass Verfahren zur Erwirkung einer vorläufigen Maßnahme auf Antrag eröffnet werden.
  • Jedoch ist in Paragraf 12 des Gesetzes Nr. 292/2013 festgelegt, dass eine vorläufige Maßnahme durch ein Gericht von Amts wegen angeordnet werden kann, wenn das Gericht ebenfalls befugt ist, das betreffende Verfahren von Amts wegen einzuleiten (z. B. Verfahren hinsichtlich der Fürsorge Minderjähriger, Entmündigungsverfahren, Vormundschaftssachen und Verfahren betreffend vermisste Personen oder Todesfälle). In diesen Fällen ordnet das Gericht eine vorläufige Maßnahme von Amts wegen an.
  • Der Erlass einer vorläufigen Maßnahme fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das sachlich zuständig ist; Ausnahmen von dieser Regel sind in den Paragrafen 400 und 453 des Gesetzes Nr. 292/2013 dargelegt.

Beweismaterial kann wie folgt sichergestellt werden:

  • vor der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens auf Antrag. Die Zuständigkeit obliegt dem Gericht, das sachlich zuständig wäre, oder dem Gericht, in dessen Bezirk sich die zu sichernden Beweise befinden.
  • während des Verfahrens, auch wenn kein Antrag vorliegt.

Die Verfahrensparteien sollten bei der Beweissicherung zugegen sein, sofern eine diesbezügliche Verzögerung kein Risiko darstellt.

Beweise können außerdem mithilfe notarieller Urkunden (notářský zápis) oder des Protokolls eines Vollzugsbeamten (exekutorský zápis) sichergestellt werden, wenn dies in Anwesenheit eines Notars oder Vollzugsbeamten geschieht oder ein Notar oder Vollzugsbeamter zum Sachverhalt ausgesagt hat.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Eine vorläufige Maßnahme kann angeordnet werden:

  • wenn zur Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien vorübergehende Vorkehrungen notwendig sind;
  • wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gefährdet ist;
  • um Beziehungen vorläufig zu regeln.

Ob vorübergehende Vorkehrungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien nötig sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Eine vorläufige Maßnahme wird nur angeordnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien vorübergehende Vorkehrungen notwendig sind. Was andere Umstände anbelangt, die für die Anordnung einer derartigen vorläufigen Maßnahme ausschlaggebend sind, so ist es ausreichend, wenn zumindest die wesentlichen Fakten belegt sind, damit eine Verpflichtung im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme auferlegt werden kann.

  • Vereitelung der Vollstreckung eines Urteils

Soll eine vorläufige Maßnahme angeordnet werden, weil befürchtet wird, dass die Vollstreckung eines Urteils vereitelt werden könnte, muss sich die berechtigte Partei im Besitz eines Beschlusses oder eines anderen Instruments befinden, das die Vollstreckung des Urteils begründet. Eine vorläufige Maßnahme kann nur angeordnet werden, bis das Urteil vollstreckbar wird oder wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Berechtigte bislang (vorübergehend) nicht in der Lage gewesen ist, die Vollstreckung der auferlegten Verpflichtung anordnen zu lassen. Gleichzeitig müssen Fakten vorgelegt werden, die untermauern, dass die Vollstreckung des Urteils erschwert wäre (hauptsächlich durch das Verhalten des Schuldners).

Ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme muss die in Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 75 der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) genannten Angaben enthalten, einschließlich:

  • Informationen zu dem Gericht, an das sich der Antrag richtet;
  • Angaben zum Antragsteller und zur jeweiliger Rechtssache, d. h. eine Darstellung der Fakten zur Begründung der angestrebten vorläufige Maßnahme;
  • das mit dem Antrag verfolgte Ziel, d. h. welche vorläufige Maßnahme der Antragsteller ersucht;
  • das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters;
  • eine Erklärung, dass zur Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien vorläufige Vorkehrungen notwendig sind oder dass die Befürchtung besteht, die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung könne gefährdet sein.

Alle Urkunden, auf die sich der Antragsteller bezieht, müssen dem Antrag beigefügt werden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, am Tag der Antragstellung von sich aus ohne weitere Aufforderung des Gerichts eine Kaution in Höhe von 10 000 CZK zu hinterlegen; in Fällen, die Beziehungen zwischen Unternehmen im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten betreffen, beträgt die Kaution 50 000 CZK. Für Anträge im Zusammenhang mit Fragen der sozialen Sicherheit (z. B. Unterhalt, Beschäftigung oder Entschädigung für Personenschäden) muss keine Kaution hinterlegt werden. Der Antrag wird abgewiesen, wenn mit der Einreichung des Antrags keine Kaution hinterlegt wird.

Die Kaution dient als Sicherheit für eine mögliche Entschädigung aufgrund von Schäden oder anderweitigen Verlusten, die den Parteien oder Dritten (d. h. andere Personen als die am einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beteiligten) durch eine vorläufigen Maßnahme gegebenenfalls entstehen.

Paragraf 12 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 292/2013 sieht Ausnahmen von der Pflicht zur Überweisung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Kaution vor.

Beweissicherung:

Vor der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens können (sofern ein entsprechender Antrag vorliegt) Beweise gesichert werden, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme in Zukunft unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Beweise werden nicht sichergestellt, wenn sie beim Verfahren eindeutig nicht ins Gewicht fallen. Das Gericht lehnt einen Antrag auf Beweissicherung ab, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Antragsteller mit der Beantragung gar nicht die Beweissicherung bezweckt hat, sondern mit dem Antrag tatsächlich ein anderes Ziel verfolgt wurde (z. B. um ansonsten unzugängliche Informationen über die Aktivitäten einer anderen Person zu erhalten).

Ein Beweissicherungsantrag muss neben den allgemeinen Angaben eine Beschreibung der Umstände enthalten, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Die zu sichernden Beweise müssen zudem genau bezeichnet sein.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorläufige Maßnahmen:

Artikel 76 der tschechischen Zivilprozessordnung sieht vor, dass mit einer vorläufigen Maßnahme beispielsweise verfügt werden kann, dass eine Partei Unterhalt zahlt, einen Geldbetrag beim Gericht hinterlegt, einen Gegenstand in die Obhut des Gerichts gibt oder nicht über bestimmte Gegenstände oder Rechte verfügen darf, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zuzulassen. Die Maßnahme kann sich dabei auf jeden Gegenstand im Eigentum der betreffenden Partei beziehen.

Sofern es gerechtfertigt ist, kann ein Gericht im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme einer anderen als einer Verfahrenspartei eine Verpflichtung auferlegen (z. B., wenn jemand eine Immobilie von einem Eigentümer erwirbt, wohlwissend, dass Letzterer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht ordnungsgemäß erfüllt hat).

Besondere vorläufige Maßnahmen im Sinne des Gesetzes Nr. 292/2013:

Die besondere vorläufige Maßnahme zur Regelung der Situation eines Kindes gemäß Paragraf 452 ff. wird angewandt, wenn einem Minderjährigen nicht die gebührende Fürsorge zuteilgeworden ist, unabhängig davon, ob jemand das Sorgerecht für das Kind hat, oder wenn das Leben, die normale Entwicklung oder andere wichtige Interessen des Kindes ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt sind. Mit der vorläufigen Maßnahme des Gerichts wird die Situation des Kindes für die unbedingt notwendige Dauer geregelt, indem das Kind in eine im Gerichtsbeschluss benannte, geeignete Umgebung gebracht wird.

Eine besondere vorläufige Maßnahme gemäß Paragraf 400 ff. kann gegen einen Antragsgegner verhängt werden und von diesem verlangen, einen gemeinsamen Haushalt und dessen unmittelbare Umgebung zu verlassen, sich vom gemeinsamen Haushalt fernzuhalten und diesen nicht zu betreten, die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden oder die Nachstellung und Belästigung des Antragstellers, in welcher Weise auch immer, zu unterlassen. Der Antrag muss eine Tatsachenbeschreibung enthalten, aus der hervorgeht, dass das Zusammenleben von Antragsteller und Antragsgegner in dem Haus oder der Wohnung, in dem bzw. der sie einen gemeinsamen Haushalt führen, für den Antragsteller aufgrund von physischer oder psychischer Gewalt gegen den Antragsteller oder eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person unzumutbar ist, oder in der dokumentiert wird, dass dem Antragsteller nachgestellt wird oder er belästigt wird.

Beweissicherung:

Ferner sollte in dem Antrag deutlich werden, warum der Antragsteller die Beweissicherung beantragt. Als Beweis können alle Mittel dienen, mit denen der Sachverhalt erfasst wird, insbesondere die Befragung von Zeugen, Sachverständigengutachten, Berichte und Beobachtungen von Behörden und juristischen Personen usw.

Für die Sicherstellung eines Beweismittels in Fällen, die sich auf Rechte an geistigem Eigentum beziehen, sind besondere Verfahren zur Beweissicherung vorgesehen (Artikel 78b der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963)). Eine Person, die Zeuge einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums wird, ist klagebefugt. Die Zuständigkeit obliegt dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbarkeit der Beweis sichergestellt worden ist; sichergestellt werden können: die betreffenden Waren, Materialien und Werkzeuge, sowie Dokumente im Zusammenhang mit den betreffenden Waren.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorläufige Maßnahmen:

Eine vorläufige Maßnahme ist eine einstweilige Regelung zum Schutz des Antragstellers. Sie ergeht zum Schutz eines Rechts des Antragstellers, das verletzt wurde oder bedroht ist. Bei der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme werden dem Antragsteller keine Rechte zugesprochen, die es noch zu regeln gilt. Ebenso wenig dienen vorläufige Maßnahmen der Klärung von Vorfragen. Der einfache Umstand, dass eine vorläufige Maßnahme erlassen worden ist, darf die Entscheidungsfindung des Gerichts in der Hauptsache ebenfalls nicht beeinflussen. Schuldner können auch nach Anordnung einer vorläufigen Maßnahme noch über ihr Eigentum verfügen, müssen sich dabei jedoch an die angeordnete Maßnahme halten.

Jeder Person, die den Verfahrensablauf grob behindert, insbesondere, indem sie dem Gericht – ohne ersichtlichen Grund – fernbleibt oder einer richterlichen Anordnung nicht Folge leistet, kann vom Gericht eine Geldstrafe von bis zu 50 000 CZK auferlegt werden. Ein Gericht kann ein Urteil über eine vorläufige Maßnahme vollstrecken, wenn der Schuldner diesem Urteil nicht freiwillig nachkommt. Die Strafen für die Behinderung der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung oder einer Verweisung (aus einem gemeinsamen Haushalt) werden ferner in Paragraf 337 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 40/2009 des tschechischen Strafgesetzbuchs festgelegt; so wird ein Beeinträchtigen der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung oder einer Verweisung als Vergehen geahndet.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Vorläufige Maßnahmen:

  • Befristete vorläufige Maßnahme

In einem Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme kann das Gericht eine zeitliche Befristung der Maßnahme festlegen, und zwar auch, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht darum ersucht.

  • Auferlegung einer Verpflichtung zur Klageerhebung oder Stellung eines anderweitigen Antrags auf Einleitung des Verfahrens

Das eine vorläufige Maßnahme anordnende Gericht verlangt vom Antragsteller (Kläger) außerdem die Einreichung eines Antrags beim Gericht auf Eröffnung des Hauptsacheverfahrens (Klageschrift) innerhalb einer mit der Anordnung der Maßnahme festgelegten Frist.

Eine vorläufige Maßnahme bleibt so lange in Kraft, bis sie hinfällig oder vom Gericht aufgehoben wird.

Eine vorläufige Maßnahme wird hinfällig, wenn der Antragsteller die Einleitung des Verfahrens nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist beantragt; wenn dem Antrag in der Hauptsache nicht stattgegeben wird; wenn dem Antrag in der Hauptsache stattgegeben wird und mehr als 15 Tage ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils vergangen sind; oder wenn die für die vorläufige Maßnahme festgelegte Frist verstrichen ist.

Ein Gericht hebt eine vorläufige Maßnahme auf, wenn die Gründe, aus denen sie angeordnet wurde, nicht mehr gegeben sind.

Paragraf 400 ff. des Gesetzes Nr. 292/2013 sieht vor, dass eine vorläufige Maßnahme einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vollstreckbar wird, Bestand haben soll (Paragraf 408) und dass dieser Zeitraum in Abhängigkeit vom Beginn des Hauptsacheverfahrens verlängert werden kann.

Paragraf 452 ff. des Gesetzes Nr. 292/2013 sieht vor, dass eine vorläufige Maßnahme einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vollstreckbar wird, Bestand haben soll (Paragraf 459) und dass dieser Zeitraum verlängert werden kann.

Beweissicherung:

Beweise werden in dem vom Gericht festgelegten Zeitraum oder so bald wie möglich sichergestellt. Die Parteien können zwar der Beweissicherung beiwohnen, doch sie haben nicht das Recht, zugegen zu sein, wenn eine Verzögerung eine Gefahr darstellen würde. Nach Aufnahme des Hauptsacheverfahrens haben die Parteien das Recht, auf die vorgebrachten Beweismittel und alle erhobenen Beweise einzugehen. Darüber hinaus können die Parteien befragt werden.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Vorläufige Maßnahmen:

Entscheidungen zu vorläufigen Maßnahmen erfolgen in Form von Gerichtsbeschlüssen. Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme wird mit seiner Bekanntmachung vollstreckbar. Wird der Beschluss nicht bekanntgegeben, so wird er vollstreckbar, sobald er dem entsprechenden Schuldner zugestellt worden ist. Den Verfahrensparteien und einem Dritten (sofern diesem Dritten eine Verpflichtung obliegt) wird eine schriftliche Kopie einer vorläufigen Maßnahme zugestellt, und eine Kopie ergeht ebenfalls an das zuständige Katasteramt, sofern die Maßnahme ein Veräußerungsverbot unbeweglichen Vermögens beinhaltet. Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme wird mit seiner Bekanntgabe oder Zustellung vollstreckbar (Artikel 76d der tschechischen Zivilprozessordnung) und begründet die Vollstreckung einer Entscheidung.

Gegen Beschlüsse zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen kann Berufung eingelegt werden. Zwar werden Berufungen bei dem Gericht eingereicht, das die umstrittene Entscheidung getroffen hat, doch werden sie tatsächlich von zweitinstanzlichen Gerichten, d. h. von den Bezirksgerichten oder den Oberen Gerichte, entschieden. Berufungen können innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt einer schriftlichen Kopie der Entscheidung eingelegt werden.

Wird eine zulässige Berufung rechtzeitig durch den Berechtigten eingelegt, so wird die Entscheidung erst rechtskräftig, wenn das Berufungsgericht zu einer endgültigen Entscheidung bezüglich der Berufung gelangt ist. Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme wird jedoch nach Ablauf der Leistungsfrist, die am Tag der Zustellung beginnt, vollstreckbar (d. h. das Verfahren nach diesem Beschluss wird befolgt); alternativ wird er bei Zustellung vollstreckbar, wenn darin keine Leistungspflicht vorgesehen ist. Ein Gericht kann beschließen, dass ein Beschluss, mit dem eine vorläufige Maßnahme angeordnet wird, erst vollstreckbar ist, nachdem die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig geworden ist, es sei denn, dies ist aufgrund des Charakters der vorläufigen Maßnahme ausgeschlossen oder würde ihrem Zweck zuwiderlaufen.

Die Paragrafen 409 und 463 des Gesetzes Nr. 292/2013 enthalten Bestimmungen bezüglich der Berufung gegen besondere vorläufige Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Deutschland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Maßnahmen, die der Sicherung der Zwangsvollstreckung durch vorläufige Beschlagnahme des Schuldnervermögens bzw. der vorläufigen Regelung eines Zustandes dienen, führen regelmäßig nicht zur Befriedigung des Gläubigers.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen möglich:

1.1 Dinglicher und persönlicher Arrest (§§ 916 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO)

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners statt. Es ist zwischen dinglichem und persönlichem Arrest zu unterscheiden: Dinglicher Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der persönliche Arrest findet statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung zu sichern. Der Arrest wird auf Antrag durch das zuständige Gericht angeordnet. Die Vollziehung des Arrests kann zum Beispiel durch Pfändung (bewegliches Vermögen), Arresthypothek (unbewegliches Vermögen) oder auch Haft (persönlicher Arrest) vollzogen werden.

1. 2 Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)

Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs. Sie wird angeordnet, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die einstweilige Verfügung in der Form einer Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) oder Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) wird auf Antrag durch das zuständige Gericht angeordnet. Für die nachfolgende Vollziehung gelten wiederum grundsätzlich die Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§ 936 i.V.m. § 928 ZPO).

1.3 Vorläufige Kontenpfändung nach EU-Recht

Die §§ 946 ff. ZPO enthalten Regelunen, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) stehen. Die vorläufige Kontenpfändung ist eine besondere Form des einstweiligen Rechtsschutzes.

1.4 Vorpfändung (§ 845 ZPO)

Die Vorpfändung dient der Sicherung einer Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers. Die Vorpfändung beinhaltet die Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und die Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Absatz 2 ZPO).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Arrest und einstweilige Verfügung (Punkte 1.1 und 1.2) ergehen auf Antrag der rechtssuchenden Partei durch eine Anordnung des zuständigen Gerichts. Der Antrag muss Angaben zu dem zu sichernden Anspruch und der Dringlichkeit der Anordnung bzw. der Vereitelungsgefahr enthalten. Beides ist beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist das Gericht, das für eine entsprechende Klage in der Hauptsache zuständig ist, oder auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der zu sichernde Gegenstand, der Streitgegenstand bzw. die in ihrer Freiheit zu beschränkende Person befindet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht im Fall einer mündlichen Verhandlung durch Urteil und andernfalls durch Beschluss.

Einer anwaltlichen Vertretung in einstweiligen Verfahren bedarf es nur bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

Die vorläufige Kontenpfändung (Punkt 1.3) richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. §§ 946 ff. ZPO enthalten die notwendigen Vorschriften zur Antragstellung und zum Verfahren, zur Vollziehung des Beschlusses und zu eventuellen Rechtsbehelfen.

Die Vorpfändung (Punkt 1.4) erfolgt nicht durch das Gericht. Aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer Benachrichtigung an den Drittschuldner und den Schuldner beauftragen, aus der sich ergibt, dass die Pfändung der Forderung oder eines anderen Vermögensrechts bevorsteht (§ 845 Absatz 1 ZPO). Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrests gem. § 930 ZPO, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Absatz 2 ZPO).

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) eine 1,5fache Gebühr erhoben. Der Betrag der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands; dieser ist im Einzelfall durch das Gericht nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung zu schätzen. Nachstehend die Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000,00 Euro:

Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

 

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

500

38,00

50 000

601,00

1 000

58,00

65 000

733,00

1 500

78,00

80 000

865,00

2 000

98,00

95 000

997,00

3 000

119,00

110 000

1 129,00

4 000

140,00

125 000

1 261,00

5 000

161,00

140 000

1 393,00

6 000

182,00

155 000

1 525,00

7 000

203,00

170 000

1 657,00

8 000

224,00

185 000

1 789,00

9 000

245,00

200 000

1 921,00

10 000

266,00

230 000

2 119,00

13 000

295,00

260 000

2 317,00

16 000

324,00

290 000

2 515,00

19 000

353,00

320 000

2 713,00

22 000

382,00

350 000

2 911,00

25 000

411,00

380 000

3 109,00

30 000

449,00

410 000

3 307,00

35 000

487,00

440 000

3 505,00

40 000

525,00

470 000

3 703,00

45 000

563,00

500 000

3 901,00

 


Findet eine mündliche Verhandlung über den Sicherungsantrag statt und wird das Verfahren nicht durch Zurücknahme des Antrags vor Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beendet (in diesen Fällen reduziert sich die Gebühr um 0,5), erhöht sich die Gebühr auf ein Dreifaches. Schuldner der Kosten ist vorrangig derjenige, dem das Gericht sie in der Entscheidung auferlegt hat (Entscheidungsschuldner); neben dem Entscheidungsschuldner haftet auch der Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Für die Veranlassung der Zustellung der Vorpfändungsnachricht an den Schuldner und den in der Benachrichtigung bezeichneten Drittschuldner erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von jeweils 3,30 Euro. Hinzu kommen die Auslagen für Porti und gegebenenfalls erforderliche Beglaubigungen. Sofern die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich erfolgt, beträgt die Gebühr 11 Euro; in diesem Fall ist an den Gerichtsvollzieher zusätzlich ein Wegegeld zu zahlen, das abhängig von der zum Adressaten zurückzulegenden Wegstrecke zwischen 3,25 Euro und 16,25 Euro beträgt. Fertigt der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung im Auftrag des Gläubigers selbst an (§ 845 Absatz 1 Satz 2 ZPO), wird für die Amtshandlung eine besondere Gebühr in Höhe von 17,60 Euro erhoben.

Die Durchführung der gerichtlichen, einstweiligen Sicherungsmaßnahmen ist vorwiegend dem Gerichtsvollzieher vorbehalten und geschieht durch Mittel staatlichen Zwangs (Vollziehung). Sie gestaltet sich entsprechend den für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen geltenden Vorschriften.

Exkurs: Die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten gestaltet sich grundsätzlich nicht anders als die Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen Entscheidung. Je nach der Art des zugesprochenen Anspruchs sieht das Gesetz allerdings unterschiedliche Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung vor:

Ist auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme erkannt, wird der Gläubiger häufig den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der richterlichen Entscheidung beauftragen. Die Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher löst eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro aus. Nimmt die Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch, wird ein Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 22,00 Euro erhoben. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Gerichtsvollziehers. Aus einem Zahlungstitel kann auch die gerichtliche Pfändung einer Forderung des Schuldners (z.B. des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt) beantragt werden (§ 829 ZPO). Das Verfahren über den Antrag löst eine Gebühr in Höhe von 22,00 Euro aus; Auslagen (insbesondere die Kosten der Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses) werden gesondert erhoben.

Soll in das Immobiliarvermögen des Schuldners vollstreckt werden, so erfolgt dies durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung des Grundstücks. Für die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) eine volle Gebühr nach dem Wert der zu sichernden Forderung zu erheben. Nachstehend die Gebührentabelle für Werte bis 3 Million Euro:

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

 

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle A
… €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle A
… €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle A
… €

Gebühr
Tabelle B
… €

500

38,00

15,00

200 000

1 921,00

435,00

1 550 000

8 059,00

2 615,00

1 000

58,00

19,00

230 000

2 119,00

485,00

1 600 000

8 257,00

2 695,00

1 500

78,00

23,00

260 000

2 317,00

535,00

1 650 000

8 455,00

2 775,00

2 000

98,00

27,00

290 000

2 515,00

585,00

1 700 000

8 653,00

2 855,00

3 000

119,00

33,00

320 000

2 713,00

635,00

1 750 000

8 851,00

2 935,00

4 000

140,00

39,00

350 000

2 911,00

685,00

1 800 000

9 049,00

3 015,00

5 000

161,00

45,00

380 000

3 109,00

735,00

1 850 000

9 247,00

3 095,00

6 000

182,00

51,00

410 000

3 307,00

785,00

1 900 000

9 445,00

3 175,00

7 000

203,00

57,00

440 000

3 505,00

835,00

1 950 000

9 643,00

3 255,00

8 000

224,00

63,00

470 000

3 703,00

885,00

2 000 000

9 841,00

3 335,00

9 000

245,00

69,00

500 000

3 901,00

935,00

2 050 000

10 039,00

3 415,00

10 000

266,00

75,00

550 000

4 099,00

1 015,00

2 100 000

10 237,00

3 495,00

13 000

295,00

83,00

600 000

4 297,00

1 095,00

2 150 000

10 435,00

3 575,00

16 000

324,00

91,00

650 000

4 495,00

1 175,00

2 200 000

10 633,00

3 655,00

19 000

353,00

99,00

700 000

4 693,00

1 255,00

2 250 000

10 831,00

3 735,00

22 000

382,00

107,00

750 000

4 891,00

1 335,00

2 300 000

11 029,00

3 815,00

25 000

411,00

115,00

800 000

5 089,00

1 415,00

2 350 000

11 227,00

3 895,00

30 000

449,00

125,00

850 000

5 287,00

1 495,00

2 400 000

11 425,00

3 975,00

35 000

487,00

135,00

900 000

5 485,00

1 575,00

2 450 000

11 623,00

4 055,00

40 000

525,00

145,00

950 000

5 683,00

1 655,00

2 500 000

11 821,00

4 135,00

45 000

563,00

155,00

1 000 000

5 881,00

1 735,00

2 550 000

12 019,00

4 215,00

50 000

601,00

165,00

1 050 000

6 079,00

1 815,00

2 600 000

12 217,00

4 295,00

65 000

733,00

192,00

1 100 000

6 277,00

1 895,00

2 650 000

12 415,00

4 375,00

80 000

865,00

219,00

1 150 000

6 475,00

1 975,00

2 700 000

12 613,00

4 455,00

95 000

997,00

246,00

1 200 000

6 673,00

2 055,00

2 750 000

12 811,00

4 535,00

110 000

1 129,00

273,00

1 250 000

6 871,00

2 135,00

2 800 000

13 009,00

4 615,00

125 000

1 261,00

300,00

1 300 000

7 069,00

2 215,00

2 850 000

13 207,00

4 695,00

140 000

1 393,00

327,00

1 350 000

7 267,00

2 295,00

2 900 000

13 405,00

4 775,00

155 000

1 525,00

354,00

1 400 000

7 465,00

2 375,00

2 950 000

13 603,00

4 855,00

170 000

1 657,00

381,00

1 450 000

7 663,00

2 455,00

3 000 000

13 801,00

4 935,00

185 000

1 789,00

408,00

1 500 000

7 861,00

2 535,00

 

 

Für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro erhoben.

Ist der Schuldner nach dem Urteil zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, findet die Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher statt. Für die Amtshandlung ist eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro zu erheben. Hat der Schuldner nach dem Urteil ein Grundstück oder eine Wohnung herauszugeben, erwächst für die Räumung eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichtsvollziehers, insbesondere für die notwendige Zuziehung Dritter (z.B. Spediteurkosten, Kosten eines Schlüsseldienstes etc.). Nimmt die Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch, wird auch hier ein Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 22,00 Euro erhoben.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Der Erlass eines Arrests setzt voraus, dass eine Geldforderung (Arrestanspruch) besteht und ein Arrestgrund vorliegt. Bei dinglichem Arrest, durch den das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners beschlagnahmt wird, ist ein Arrestgrund dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner durch unlauteres Verhalten, z. B. durch Entziehen oder Verschleierung seiner Vermögenswerte, die zukünftige Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Der persönliche Arrest, also der die Person des Schuldners betreffende Arrest, soll ebenfalls verhindern, dass der Schuldner vorhandene pfändbare Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung entzieht. Er darf aber nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Sicherung nicht bereits durch den dinglichen Arrest erreicht werden kann.

Mit der einstweiligen Verfügung (in jeder Form) soll verhindert werden, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung der Rechte einer Partei oder eines Rechtsverhältnisses vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gegenstand einer einstweiligen Verfügung können Ansprüche auf (vorläufige) Herausgabe von Gegenstände bzw. auf (vorläufige) Duldung oder Vornehmen einer Handlung (§§ 935, 938, 940 ZPO) sein. Auf die einstweilige Verfügung finden im Wesentlichen die Arrestvorschriften Anwendung (§ 936 ZPO). Ausnahmsweise kann auch auf vorläufige Leistung erkannt werden. Arrestgrund und Arrestanspruch sind zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherungen oder durch Vorlage von Urkunden glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Insofern kommt es darauf an, dass das Gericht den Vortrag zum Anspruch und zur Dringlichkeit als „überwiegend wahrscheinlich“ bewerten kann. Das Gleiche gilt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 936 ZPO).

Im Arrestverfahren ist eine vorherige Anhörung der Parteien zwar möglich, jedoch nicht vorgeschrieben (§ 922 ZPO). Legt der Schuldner, dem der Arrest spätestens eine Woche nach der Vollziehung zugestellt werden muss, Widerspruch gegen einen Arrestbeschluss ein, so hat nachträglich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (§ 924 ZPO). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich; lediglich in dringenden Fällen bzw. bei Zurückweisung des Antrags ist sie entbehrlich (§ 937 Absatz 2 ZPO). Fristen für die Durchführung einer Anhörung der Parteien bestehen nicht.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Die Sicherungsmaßnahmen können sich auf jegliches Vermögen erstrecken, dass der Vollstreckung unterliegt.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Der Arrest hat die Wirkung einer Beschlagnahme (Arrestierung); Schuldner und Drittschuldner dürfen über das beschlagnahmte Vermögen nicht mehr verfügen.

Die Beschlagnahme ist durch die Strafvorschrift des § 136 StGB (Verstrickungsbruch) geschützt. Bei Verstößen können sich daneben auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben.

Für die einstweilige Verfügung gilt Folgendes: Die angeordnete Wegnahme einer Sache wird durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 ZPO vollstreckt. Die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung erfolgt nach § 887 ZPO (gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme einer vertretbaren Handlung) bzw. nach §§ 888, 890 ZPO (Anordnung von Zwangsgeld/Zwangshaft bzw. von Ordnungsgeld/Ordnungshaft zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlungen bzw. von Unterlassungen und Duldungen).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Die Vollziehung des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist zwei Monate (§ 929 Absatz 2 ZPO).

Wirksam ist die Anordnung der Maßnahmen so lange, wie der Grund für die Sicherung oder die Vorläufigkeit besteht. Sie endet auch, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Die gerichtliche Anordnung des Arrests und der einstweiligen Verfügung kann – wie bereits dargestellt – durch Endurteil (nach mündlicher Verhandlung) oder durch Beschluss ergehen (§§ 922, 936 ZPO).

Gegen das Urteil können die Parteien Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme von 600 Euro überschritten ist.

Für die Anordnung durch Beschluss gilt Folgendes:

Gegen den Beschluss, der einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet, kann der Schuldner Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO). Über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil zu entscheiden. Gegen das Urteil kann unter den beschriebenen Umständen wiederum Berufung eingelegt werden.

Bei Abweisung des Antrags durch Beschluss kann der Gläubiger sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einlegen. Dasselbe gilt, wenn der Beschluss den Arrest oder die einstweilige Verfügung zwar ausspricht, aber zugleich eine vom Gläubiger zu leistende Sicherheit anordnet.

Darüber hinaus kann der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der dem Gläubiger auferlegten Klagefrist (§ 926 ZPO) bzw. wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) stellen.

Für die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 enthalten §§ 953 ff. ZPO Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Kontenpfändung.

Schließlich ordnet § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht zulasten der Partei an, die eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, sofern sich die Anordnung des Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder sofern die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Absatz 2 oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird.

Letzte Aktualisierung: 02/11/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Estland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Maßnahmen zur Klagesicherung:

  1. Eintragung einer Zwangshypothek an einer Immobilie, einem Schiff oder Flugzeug, die dem Beklagten gehören;
  2. Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beklagten, die sich im Besitz des Beklagten oder einer anderen Person befinden, beispielsweise durch Eintragung des Veräußerungsverbots im Grundbuch oder in einem ähnlichen Register; ein an den Beklagten gerichtetes Verbot, bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Handlungen vorzunehmen, auch durch ein vorläufiges Verfügungsverbot;
  3. an den Beklagten auch im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verbot, bestimmte Geschäfte oder Handlungen vorzunehmen;
  4. ein an andere Personen gerichtetes Verbot, Eigentum auf den Beklagten zu übertragen oder sonstige Verpflichtungen in Bezug auf den Beklagten zu erfüllen, wozu auch eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an einen Gerichtsvollzieher oder die Einzahlung von Geld auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Konto gehören kann;
  5. Verpflichtung des Beklagten, einen Gegenstand beim Gerichtsvollzieher zu hinterlegen;
  6. Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens, Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nur gegen Sicherheitsleistung oder Widerruf der Vollstreckungsmaßnahme, wenn der Vollstreckungstitel durch ein Rechtsmittel angefochten wurde oder wenn ein Dritter Klage auf Freigabe des Vermögens von der Beschlagnahme oder auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem anderen Grund eingereicht hat;
  7. ein an den Beklagten gerichtetes Verbot, sich vom Wohnsitz zu entfernen, Verhaftung und Arrest des Beklagten;
  8. Verpflichtung des Beklagten und insbesondere eines Versicherers, Zahlungen in Höhe des Mindestbetrags vorzunehmen, der wahrscheinlich im Verlauf eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung oder aus einem Versicherungsvertrag zahlbar wird;
  9. Verpflichtung des Beklagten, eine unlautere allgemeine Geschäftsbedingung nicht mehr anzuwenden, oder Verpflichtung der Person, die die Anwendung der Geschäftsbedingung empfiehlt, ihre Empfehlung zurückzunehmen, im Wege einer diesbezüglichen Klage;
  10. jede sonstige Maßnahme, die das Gericht für erforderlich erachtet.

Zur Sicherung einer Klage wegen Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines gewerblichen Schutzrechts kann das Gericht unter anderem Waren beschlagnahmen, wenn der Verdacht besteht, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden oder die Herausgabe dieser Waren anordnen, damit sie nicht auf den Markt gebracht oder vertrieben werden können. Wenn die Beschlagnahme des Bankkontos oder anderer Vermögensgegenstände des Schuldners zur Sicherung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder gegen gewerbliche Schutzrechte angestrebt wird, kann das Gericht die Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen sowie von Geschäftspapieren anordnen, damit diese geprüft werden können.

Zur Sicherung einer Klage wegen unrechtmäßigen Erwerbs, unrechtmäßiger Nutzung oder Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen kann das Gericht unter anderem Waren beschlagnahmen, wenn der Verdacht besteht, dass die unrechtmäßig erworbenen, genutzten oder verbreiteten Geschäftsgeheimnissen der Gestaltung, den Merkmalen, der Funktionsweise, Produktion oder Vermarktung der Waren erheblich zugutekamen, oder die Herausgabe dieser Waren anordnen, damit sie nicht auf den Markt gebracht oder vertrieben werden können.

In Ehesachen, Unterhaltssachen und sonstigen Familiensachen kann das Gericht auch Folgendes für die Dauer des Verfahrens regeln:

  1. Elternrechte in Bezug auf ein gemeinsames Kind;
  2. den Umgang eines Elternteils mit einem Kind;
  3. Übergabe eines Kindes an den anderen Elternteil;
  4. Einhaltung der gesetzlichen Unterhaltspflichten und unter anderem Verpflichtung des Beklagten zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung oder einer Sicherheitsleistung während des Verfahrens;
  5. Nutzung von Gegenständen aus dem gemeinsamen Haushalt und Nutzung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten;
  6. Herausgabe oder Nutzung von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder Kindes;
  7. sonstige Angelegenheiten in Bezug auf die Ehe oder Familie, die aufgrund der Umstände schnell geregelt werden müssen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Anträge auf Sicherung eines Klageanspruchs werden von dem Gericht spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung entschieden. Das Gericht kann den Antrag auf Sicherung eines Klageanspruchs auch später entscheiden, wenn es den Beklagten vorher hören möchte.

Der Beklagte und andere Verfahrensbeteiligte werden über die Anhörung zum Antrag auf Sicherung eines Klageanspruchs nicht informiert. Wenn es offensichtlich vernünftig ist und insbesondere, wenn in dem Antrag eine vorläufige Regelung des angefochtenen Rechtsverhältnisses beantragt wird, kann das Gericht zuerst den Beklagten hören.

Auf Antrag kann das Gericht auch Maßnahmen zur Klagesicherung erlassen, bevor die Klage eingereicht wird. In dem Antrag sollte begründet werden, warum nicht sofort Klage eingereicht wird. Der Antrag muss bei dem Gericht eingereicht werden, das nach den Zuständigkeitsvorschriften zuständig ist. Erlässt das Gericht Maßnahmen zur Klagesicherung, bevor die Klage eingereicht wurde, setzt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der Antragsteller die Klage einreichen muss. Die Frist sollte einen Monat nicht übersteigen. Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, hebt das Gericht die Maßnahme zur Klagesicherung auf.

Erforderlichenfalls kann das Gericht eine Maßnahme zur Klagesicherung erlassen, wenn sich das betreffende Vermögen innerhalb seines Bezirks befindet, selbst wenn die Klage bei einem anderen estnischen Gericht, einem ausländischen Gericht oder einer Schiedsstelle eingereicht wurde oder hätte eingereicht werden müssen. In Bezug auf Vermögen, das in einem öffentlichen Register eingetragen wurde, kann ein Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs auch bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich das Register befindet, und im Falle eines Schiffes bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen des Schiffes befindet.

Das Gericht kann eine Maßnahme zur Klagesicherung oder das Fortbestehen einer solchen Maßnahme von einer Sicherheitsleistung als Ausgleich für einen möglichen Schaden der Gegenpartei oder Dritter abhängig machen.

Das Gericht ordnet Maßnahmen zur Sicherung einer eine Geldforderung betreffenden Klage nur dann an, wenn eine Sicherheit in Höhe von mindestens 5 Prozent der Forderung, aber nicht weniger als 32 EUR und nicht mehr als 32 000 EUR geleistet wird. Wenn der Arrest des Beklagten oder das an den Beklagten gerichtete Verbot, seinen Wohnsitz zu verlassen, als Maßnahme zur Klagesicherung beantragt wird, beträgt die Höhe der bereitgestellten Sicherheitsleistung mindestens 3200 EUR und höchstens 32 000 EUR.

Auch wenn die Voraussetzungen für den Antrag auf Sicherheitsleistung erfüllt sind, kann das Gericht den Antrag dennoch vollständig oder teilweise ablehnen oder die Zahlung in Raten anordnen, wenn von dem Kläger aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht billigerweise erwartet werden kann, dass er die Sicherheitsleistung bereitstellt oder wenn das Versäumnis, die Klage zu sichern, für den Kläger schwerwiegende Folgen haben kann oder wenn die Sicherheit aus anderen Gründen dem Kläger gegenüber ungerecht wäre.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht kann auf Antrag des Klägers einen Klageanspruch sichern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Vollstreckung des Urteils andernfalls schwierig oder unmöglich wäre. Wenn feststeht, dass das Gerichtsurteil außerhalb der Europäischen Union zu vollstrecken ist und dass die Vollstreckung nicht auf der Grundlage eines internationalen Abkommens gewährleistet ist, wird angenommen, dass das Versäumnis, den Klageantrag zu sichern, die Vollstreckung des Gerichtsurteils schwierig oder unmöglich machen könnte.

Zur Sicherung eines Klageanspruchs, dessen Gegenstand nicht eine Geldforderung gegen den Beklagten ist, kann das Gericht ein strittiges Rechtsverhältnis, insbesondere die Art und Weise der Nutzung eines Gegenstandes, vorläufig regeln, wenn dies erforderlich ist, um einen beträchtlichen Schaden oder eine willkürliche Handlung zu verhindern oder wenn es aus einem anderen Grund erforderlich ist. Dies ist unabhängig davon möglich, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Gerichtsurteil ohne Sicherung des Klageantrags schwer oder unmöglich zu vollstrecken sein könnte. In Ehesachen, Unterhaltssachen oder sonstigen Familiensachen kann das Gericht auch von sich aus tätig werden.

Gesichert werden kann auch eine Klage, die eine zukünftige Forderung oder eine Eventualforderung umfasst, sowie eine Feststellungsklage. Eine Eventualforderung wird nicht gesichert, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bedingung während des Verfahrens eintreten wird.

Eine Maßnahme zur Klagesicherung kann auch angeordnet werden, wenn der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten sichern möchte.

Das Gericht kann auch eine Maßnahme zur Klagesicherung in Verbindung mit im Ausland geführten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anordnen.

Eine Maßnahme zur Klagesicherung ist so zu wählen, dass die Maßnahme den Beklagten bei ihrer Anwendung nur insoweit belasten würde, wie dies angesichts der begründeten Interessen des Klägers und aufgrund der Umstände als vertretbar angesehen wird. Bei der Sicherung eines Klageanspruchs, der auf eine Geldforderung gerichtet ist, sollte der Streitwert berücksichtigt werden. Ein Gericht kann zur Sicherung einer Klage mehrere Maßnahmen gleichzeitig anordnen.

Ein Arrest oder das Verbot, den Wohnsitz zu verlassen, kann zur Sicherung eines Klageantrags nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung eines Gerichtsurteils zu gewährleisten und wenn andere Maßnahmen zur Klagesicherung eindeutig nicht ausreichen würden, das Verfahren zu sichern, insbesondere wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass sich die Person wahrscheinlich ins Ausland begeben oder ihr Vermögen ins Ausland transferieren würde. Der Arrest einer Person wird von der Polizei auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses durchgeführt.

Arrest oder das Verbot, den Wohnsitz zu verlassen, kann nur dann zur Sicherung einer vermögensrechtlichen Forderung genutzt werden, wenn der Streitwert 32 000 EUR übersteigt.

Ordnet das Gericht im Rahmen eines Beschlusses zur Sicherung eines Klageanspruchs in Bezug auf eine Geldforderung oder zur Sicherung eines sonstigen Klageanspruchs Arrest an oder verbietet es einer Person, ihren Wohnsitz zu verlassen, so legt das Gericht den Geldbetrag fest, der auf das für diese Zwecke eingerichtete Bankkonto des Gerichts einzuzahlen ist, oder bestimmt, welche Bankgarantien gegeben werden müssen. Sobald das Geld bezahlt oder die Bankgarantie bereitgestellt wurde, ist das Verfahren zur Sicherung des Klageantrags beendet. In solchen Fällen hebt das Gericht die Maßnahme zur Klagesicherung auf Antrag des Beklagten auf und ersetzt sie durch einen Geldbetrag oder eine Bankgarantie.

Vorläufiger Rechtsschutz kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Antrag gewährt werden, wenn dies für die Beibehaltung oder für eine vorläufige Regelung einer bestehenden Situation oder eines bestehenden Status erforderlich ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen für die Sicherung eines Klageanspruchs gelten auch für den vorläufigen Rechtsschutz, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn ein Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann, kann vorläufiger Rechtsschutz vom Gericht ebenfalls nur auf Antrag gewährt, aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Je nach Art und Ziel der Sicherungsmaßnahme kann sich die Maßnahme sowohl auf bewegliches als auch auf unbewegliches Vermögen richten, einschließlich Geld, Schiffe und Flugzeuge.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

  • Beschlagnahme des Vermögens

Im Fall der Beschlagnahme des Vermögens, kann der Beklagte nicht mehr über das Vermögen verfügen. Zusätzlich zur Beschlagnahme von anderem beweglichen Vermögen, mit Ausnahme eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes oder eines im zivilen Luftfahrzeugregister eingetragenen Flugzeuges, wird bei der Beschlagnahme das Recht auf Sicherheitsleistung begründet.

Wird eine Immobilie oder ein eingetragener beweglicher Vermögensgegenstand oder ein anderer Gegenstand beschlagnahmt, ist auf der Grundlage des klägerischen Antrags und des Beschlusses in Bezug auf die Sicherung des Klageanspruchs im Grundbuch oder in einem anderen Register ein Verfügungsverbot zugunsten des Klägers einzutragen. Auf Antrag des Klägers leitet das Gericht den Beschluss selbstständig weiter, damit das Verbot im Register eingetragen wird.

Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten kann das Gericht den Verkauf eines beschlagnahmten Gegenstandes und die Hinterlegung des Verkaufserlöses auf dem zu diesen Zwecken eingerichteten Bankkonto anordnen, wenn der Wert des Gegenstandes beträchtlich sinken könnte oder seine Lagerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Die Beschlagnahme von Vermögen obliegt dem Gerichtsvollzieher. Auf Antrag der Person, die den Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs gestellt hat, wird der beschlagnahmte Gegenstand der Aufsicht des Gerichtsvollziehers unterstellt, der die teilweise oder vollständige Nutzung des Gegenstands verbieten kann. Er kann in Bezug auf den Gegenstand Anordnungen erlassen, beispielsweise bezüglich seiner Lagerung.

  • Zwangshypothek

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, erhält die Person, die den Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs gestellt hat, durch die in Bezug auf eine Immobilie, ein in einem Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein im zivilen Luftfahrzeugregister eingetragenes Flugzeug angeordnete Zwangshypothek dieselben Rechte in Bezug auf die anderen, den Gegenstand belastenden Rechte wie ein Hypothekengläubiger durch eine Hypothek oder Schiffshypothek oder ein Pfandgläubiger durch ein registriertes Grundpfandrecht.

Die Hypothekensumme ist der Betrag der gesicherten Forderung, der in das Grundbuch, Schiffsregister oder zivile Luftfahrzeugregister eingetragen wird. Liegt die Hauptforderung unter 640 EUR, wird keine Zwangshypothek angeordnet, wenn andere Maßnahmen zur Klagesicherung in Frage kommen, die für den Beklagten weniger schädlich sind.

Eine Zwangshypothek wird auf Antrag des Klägers und des Beschlusses zur Sicherung des Klageanspruchs zugunsten des Klägers im Grundbuch, Schiffsregister oder zivilen Luftfahrzeugregister eingetragen. Auf Antrag des Klägers leitet das Gericht den Beschluss selbstständig weiter, damit die Zwangshypothek im Register eingetragen wird. Die Hypothek wird bei Eintragung ins Register bestellt.

Mit der Zwangshypothek auf ein Schiff oder ein Flugzeug wird das Schiff oder Flugzeug auf Antrag der Person, die den Antrag auf Sicherung des Klageanspruchs gestellt hat, der Aufsicht des Gerichtsvollziehers unterstellt, der die teilweise oder vollständige Nutzung des Schiffs oder Flugzeugs untersagen oder sonstige Anordnungen treffen kann.

  • Verbot, den Wohnsitz zu verlassen

Das Verbot, den Wohnsitz zu verlassen, verpflichtet die betreffende Person dazu, ihren Wohnsitz ohne die Genehmigung des Gerichts nicht für einen längeren Zeitraum als 24 Stunden zu verlassen. Zur Anwendung eines Verbots, den Wohnsitz zu verlassen, lädt das Gericht den Beklagten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, oder ein Mitglied der Geschäftsführung, wenn es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person handelt, und holt deren Unterschrift ein.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Ordnet das Gericht im Rahmen eines Beschlusses zur Sicherung eines Klageanspruchs in Bezug auf eine Geldforderung oder zur Sicherung eines sonstigen Klageanspruchs Arrest an oder verbietet es einer Person, ihren Wohnsitz zu verlassen, so legt das Gericht den Geldbetrag fest, der auf das zu diesen Zwecken eingerichtete Bankkonto einzuzahlen ist oder für den eine Bankgarantie bereitzustellen ist. Sobald das Geld bezahlt oder die Bankgarantie bereitgestellt wurde, wird das Verfahren zur Sicherung des Klageantrags beendet.

Auf Antrag einer Partei kann das Gericht per Beschluss eine Maßnahme zur Klagesicherung durch eine andere ersetzen.

Wird in Bezug auf mehrere Immobilien, auf Schiffe oder Flugzeuge eine Zwangshypothek bestellt, gibt das Gericht in dem Beschluss zur Sicherung des Klageanspruchs für jeden belasteten Gegenstand einen Geldbetrag an, der auf das zu diesen Zwecken eingerichtete Bankkonto einzuzahlen ist oder für den eine Bankgarantie gestellt werden muss. Sobald das Geld bezahlt oder die Bankgarantie bereitgestellt wurde, wird die Sicherung des Klageantrags aufgehoben. Wird die Sicherung eines Klageantrags aufgehoben oder eine Maßnahme zur Klagesicherung durch eine andere ersetzt, wird der Eigentümer der Immobilie, des Schiffes oder Flugzeugs Eigentümer der Hypothek. Auf Antrag des Eigentümers wird die Zwangshypothek aus dem Grundbuch, Schiffsregister oder im zivilen Luftfahrzeugregister auf der Grundlage des Beschlusses gestrichen, mit dem die Sicherung des Klageanspruchs aufgehoben wird.

Ändern sich die Umstände und besteht insbesondere der Grund für die Sicherung des Klageanspruchs nicht länger fort oder wird eine Sicherheitsleistung angeboten oder liegt ein anderer in den Rechtsvorschriften niedergelegter Grund vor, kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Sicherung des Klageanspruchs aufheben. Eine nicht monetäre Sicherung eines Klageanspruchs kann nur mit Zustimmung des Klägers oder aus triftigem Grund aufgehoben oder geändert und durch eine Geldzahlung ersetzt werden.

Das Gericht hebt die Sicherung eines Klageanspruchs durch Gerichtsurteil auf, wenn die Klage nicht erfolgreich ist, oder durch einen Beschluss, wenn die Klage nicht zugelassen wird oder das Verfahren in der Sache beendet ist. Das Gericht hebt die Sicherung eines Klageanspruchs auch auf, wenn die Entscheidung zur Sicherung des Klageanspruchs von einem anderen Gericht getroffen wurde, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

In Ehesachen, Unterhaltssachen und sonstigen Familiensachen kann das Gericht auch von sich aus einen Beschluss zur Sicherung eines Klageantrags ändern oder aufheben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Eine Partei kann Rechtsmittel gegen einen Beschluss einlegen, mit dem ein Land- oder Bezirksgericht einen Klageanspruch sichert, eine Maßnahme zur Klagesicherung durch eine andere ersetzt oder die Sicherung des Klageanspruchs aufhebt. Gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Landgerichts können nur dann beim Staatsgerichtshof (Riigikohus) Rechtsmittel eingelegt werden, wenn der Wert des gesicherten Klageanspruchs 100 000 EUR übersteigt oder wenn eine Person als Maßnahme zur Klagesicherung in Arrest genommen wurde oder ihr das Verbot erteilt wurde, ihren Wohnsitz zu verlassen.

Gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können Rechtsmittel eingelegt werden. Rechtsmittelentscheidungen der Bezirksgerichte können nicht beim Staatsgerichtshof angefochten werden, es sei denn, gesetzlich ist etwas anderes bestimmt.

Letzte Aktualisierung: 22/02/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Irland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Als vorläufige Maßnahmen können die irischen Gerichte auf gerichtliche Anordnungen zurückgreifen. Bei einer gerichtlichen Anordnung handelt es sich um eine vom Gericht an eine Partei gerichtete Verfügung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Anordnung stellt eine Missachtung des Gerichts dar und eine Person, die eine Anordnung nicht befolgt, kann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Eine gerichtliche Anordnung kann entweder:

i) dauerhaft gültig sein,

ii) für einen festgelegten Zeitraum gelten oder

iii) vorübergehend während des laufenden Gerichtsverfahrens ausgestellt werden.

Ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte wesentliche Objekte oder Unterlagen beiseiteschaffen oder vernichten könnte, kann er einseitig vor Gericht eine sogenannte „Anton Piller order“ beantragen, nach der die beklagte Partei dazu verpflichtet wird, dem Kläger Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gestatten, damit dieser Dokumente oder andere Objekte einsehen und alle in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände zu mitnehmen kann. Befürchtet der Kläger, dass der Beklagte Teile oder die Gesamtheit seiner Vermögenswerte beiseiteschaffen könnte und nach einem für die klagende Partei erfolgreichen Gerichtsurteil am Ende nicht in der Lage sein könnte, die Forderungen des Klägers zu befriedigen, kann der Kläger vor Gericht eine „Mareva injunction“, d. h. ein Verfügungsverbot beantragen, die den Beklagten daran hindert, während der Geltungsfrist dieses Verbots über sein Vermögen zu verfügen. Im Allgemeinen dient die Mareva injunction dazu, einen Beklagten, der sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Gerichts befindet, aber über ein Vermögen im Hoheitsgebiet verfügt, daran zu hindern, vor dem Gerichtsverfahrens das Vermögen beiseitezuschaffen.

Bezieht sich die Forderung des Klägers auf einen Geldbetrag, kann die klagende Partei das Gericht darum ersuchen, eine Anordnung zu erlassen, mit der der Beklagte dazu angewiesen wird, eine Zwischenzahlung des geforderten Teilbetrages oder des Gesamtbetrages an das Gericht vorzunehmen. Umgekehrt kann der Beklagte, wenn er befürchtet, dass der Kläger bei einem verlorenen Gerichtsverfahren nicht in der Lage sein könnte, die der beklagten Partei entstandenen Kosten einer erfolgreichen Verteidigung zu bezahlen, vor Gericht beantragen, dass der Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten entrichtet, indem ein Geldbetrag an das Gericht überwiesen wird. Wird der beklagten Partei eine Prozesskostensicherheit zuerkannt, kann die Klägerpartei erst nach Einzahlung des vom Gericht angeordneten Geldbetrags mit ihrer Klage fortfahren.

Das High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) ist ebenfalls dafür zuständig, einstweilige Anordnungen zur Unterstützung von Verfahren vor ausländischen Gerichten zu erlassen, wenn dies angebracht ist. Das Gericht kann ein weltweit gültiges Verfügungsverbot bezüglich Vermögenswerten im Ausland verfügen, wenn eine Befürchtung besteht, die beklagte Partei könnte versuchen ihre Vermögenswerte aufzulösen, um einer Verurteilung zu entkommen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

In den meisten Fällen können die Anträge auf eine gerichtliche Anordnung entweder bei dem Circuit Court (Bezirksgericht) oder bei dem High Court gestellt werden. Bestimmte Kategorien der vorläufigen Rechtsschutzmaßnahmen, so z. B. Verfügungsverbote, „Anton Piller orders“ und Anordnungen in Bezug auf auswärtige Verfahren, können jedoch nur vor dem High Court beantragt werden.

Die Partei, die eine einstweilige Anordnung beantragen möchte, muss einen von einer eidesstattlichen Versicherung begleiteten Antrag stellen. Der Antragsteller muss alle sachrelevanten Fakten offenlegen, insbesondere wenn der Antrag ohne Benachrichtigung der Gegenpartei gestellt wird. Der eidesstattlichen Erklärung ist ein Entwurf der Anordnung beizufügen, aus dem genau ersichtlich ist, was bei dem Gericht beantragt wird. Weitere Informationen über die erforderlichen Gerichtsformulare sind auf der Website des irischen Link öffnet neues FensterGerichtsdienstes verfügbar.

Kann die eine gerichtliche Anordnung beantragende Partei die ersuchte Anordnung erwirken, muss sie im Normalfall eine sogenannte Verpflichtung zur Schadensersatzleistung eingehen, für den Fall, dass sie bei der Gerichtsverhandlung am Ende keinen Erfolg haben sollte, sodass die Gegenpartei, gegen die die gerichtliche Anordnung beantragt wurde, die dadurch entstandenen Kosten erstattet bekommen kann.

Die Anträge auf eine gerichtliche Anordnung können einseitig ohne Benachrichtigung der Gegenpartei gestellt werden, wenn gute Gründe für ein solches Vorgehen vorliegen. Sie können außerdem bereits vor der Einleitung der Gerichtsverhandlung gestellt werden, wenn bei der klagenden Partei eine bestimmte Dringlichkeit vorliegt. [Informationen über einstweilige Verfügungen oder vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen bei Handelsgerichten finden Sie unter Order 63A Rule 6(3) der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts 1986].

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Die Gerichte entscheiden nach ihrem Ermessen, ob einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben wird oder nicht und gewähren eine entsprechende Anordnung, wenn dies gerechtfertigt und angemessen ist. [Order 50 Rule 6(1) der Link öffnet neues FensterRules of the Superior Courts 1986]. Bei der Beurteilung, ob eine einstweilige Verfügung angemessen ist, sollte das Gericht folgende Aspekte prüfen:

i) Ist die Klage möglicherweise missbräuchlich?

ii) Wäre die Festsetzung von Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen eine angemessene Maßnahme für den Fall, dass dem Antragsteller die Ausstellung einer Anordnung verwehrt würde, dieser aber anschließend bei der Gerichtsverhandlung erfolgreich wäre?

iii) Die Ergebnisse der Interessenabwägung bezüglich des Sachverhalts.

Die erste Anforderung besteht darin, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass keine missbräuchliche Klage vorliegt. Dies stellt eine relativ niedrige Hürde dar, doch ist es in den letzten Jahren schwieriger geworden, diesen Teil der Prüfung in den Fällen zu bestehen, in denen die vom Antragsteller ersuchte einstweilige Maßnahme eine Anordnung ist, mit der die Gegenpartei zur Vornahme einer bestimmten Handlung gezwungen werden sollte. In einem solchen Fall ist es nun von Seiten der Behörden eindeutig festgelegt, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass er ein Anliegen mit hohen Erfolgsaussichten vor Gericht vorlegt.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Für die Beantragung einer gerichtlichen Anordnung gibt es eine Vielzahl von Gründen; so kann man beispielsweise eine Partei daran hindern, Grundstücke unter Verstoß gegen geltende Planungsbedingungen oder Auflagen zu entwickeln oder zu nutzen, eine Anordnung für die Durchsuchung eines Objektes und die Beschlagnahme von Gegenständen erlassen, einen Arbeitgeber dazu verpflichten, einem Arbeitnehmer weiterhin Entgelt zu zahlen, oder einen Arbeitgeber daran hindern, vor dem Abschluss eines Arbeitsstreits neue Arbeitnehmer zu beschäftigen. Bei dem Erlass eines Verfügungsverbots oder einer Anordnung der Mareva-Art darf die Partei, an die diese Anordnung gerichtet ist, über ihr Vermögen nicht in einer Weise verfügen, die mit der gerichtlichen Anordnung inkompatibel ist. So kann sie beispielsweise dazu verpflichtet werden, nur festgelegte Beträge von einem Bankkonto abzuheben und ihr Vermögen nicht unter einen bestimmten Schwellenwert zu reduzieren, bis die Gerichtsverhandlung vollständig abgeschlossen ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Verstößt eine Partei gegen eine einstweilige Anordnung, kann dies als Missachtung des Gerichtes aufgefasst werden und die Person kann zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße verurteilt werden, oder ihr Vermögen kann beschlagnahmt werden. Die Anordnung sollte auf der Vorderseite eine Strafbarkeitsbelehrung enthalten, mit der der Empfänger über mögliche Folgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Anordnung in Kenntnis gesetzt wird. Wenn eine Drittpartei den Beklagten wissentlich dabei unterstützt, Vermögenswerte, die Gegenstand einer Anordnung sind, beiseitezuschaffen, macht sich diese Person möglicherweise ebenfalls einer Missachtung des Gerichtes schuldig. Folglich werden Kopien des vom Gericht ausgestellten Verfügungsverbots üblicherweise allen interessierten Drittparteien, wie Bankmanagern, Rechnungsprüfern und Rechtsanwälten zugestellt, die von der Partei, an die die Entscheidung gerichtet ist, beschäftigt sind oder in ihrem Dienst stehen.

Alle Verträge, die einen Verstoß gegen die Anordnung darstellen, sind rechtswidrig und von keiner Partei, die von der Anordnung Kenntnis hat, durchsetzbar. Eine Eigentumsübertragung im Rahmen eines rechtswidrigen Vertrags ist jedoch möglich, daher ist nach der Ausführung eines solchen Vertrags im Allgemeinen eine Rückübertragung der Vermögenswerte nicht möglich, sodass der Klägerpartei in einem solchem Fall als einzige Rechtsmaßnahme eine Entschädigung infrage kommt.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Im Normalfall ist eine gerichtliche Anordnung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens gültig (einstweilige Verfügung). Wird eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung der Gegenpartei angeordnet, ist diese gewöhnlich nur für einen bestimmten Zeitraum gültig, nach dessen Ablauf eine weitere Anordnung erforderlich ist.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja. Der Beklagte oder jede andere von einer einstweiligen Anordnung betroffene Partei kann jederzeit beim Gericht beantragen, die Anordnung abzuändern oder aufzuheben. Die Partei, die eine Anordnung anfechten möchte, muss den Rechtsanwalt der Gegenpartei von dem Antrag benachrichtigen. Das Gericht kann eine Anordnung aufheben, wenn der Beklagte nachweisen kann, dass sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen, wenn seit der Ausstellung der Anordnung wesentliche Änderungen der maßgeblichen Umstände eingetreten sind oder das Gericht dies für recht und billig hält. Wie weiter oben angemerkt, kann das Gericht die Partei, die eine Anordnung beantragt, dazu auffordern, eine sogenannte Verpflichtung zur Schadensersatzleistung einzugehen, sodass in dem Fall, dass sie bei der Gerichtsverhandlung keinen Erfolg haben sollte, die Gegenpartei, gegen die die gerichtliche Anordnung beantragt wurde, einen gewissen Schutz im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten erfährt.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Griechenland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, allgemeiner als „vorläufige Rechtsbehelfe“ (asfalistiká métra) bezeichnet, sind Maßnahmen, die von einem Gericht angeordnet werden, wenn das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder unmittelbar bevorsteht und ein Anspruch vorliegt, den es zwischenzeitlich zu sichern gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass der sachlich noch zu prüfende Anspruch tatsächlich auch befriedigt werden kann. Dazu können folgenden Maßnahmen angeordnet werden: die Hinterlegung einer Sicherheit (engyodosía); die Eintragung einer Grundschuld auf den Grundbesitz des Schuldners (engrafí prosimeíosis ypothíkis); die Sicherungsbeschlagnahme (syntiritikí katáschesi); die gerichtliche Sicherungspfändung (dikastikí mesengýisi); die vorläufige Gewährung eines Anspruchs (prosoriní epidíkasi apaitíseon); eine einstweilige Verfügung (prosoriní rýthmisi katástasis); die Versiegelung (sfrágisi), die Entsiegelung (aposfrágisi), die Inventarisierung (apografí) und die öffentliche Verwahrung (dimósia katáthesi) von Vermögenswerten; sowie Besitzschutzmaßnahmen (asfalistiká métra nomís).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Maßnahmen dieser Art müssen immer von einem Gericht angeordnet werden.

Die allgemeine Zuständigkeit zur Anordnung derartiger Maßnahmen liegt bei dem aus einem Einzelrichter bestehenden Gericht erster Instanz (monomelés protodikeío). Jedoch kann diese allgemeine Zuständigkeit des aus einem Einzelrichter bestehenden erstinstanzlichen Gerichts an das Friedensgericht (eirinodikeío) übergehen, wenn Besitz- oder Nutzungsrechte vorläufig zu regeln sind und das Friedensgericht gemäß den allgemeinen Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung für die Anhörung in der Hauptsache zuständig ist. In Fällen, in denen eine Grundschuld einzutragen oder im Einvernehmen zwischen den Parteien zu löschen ist, obliegt die ausschließliche Zuständigkeit dem Friedensgericht. Vorläufige Rechtsbehelfe können zudem von dem aus mehreren Richtern bestehenden Gericht erster Instanz (polymelés protodikeío) angeordnet werden, sofern es in der Hauptsache entscheidet; in solchen Fällen liegt eine konkurrierende Gerichtsbarkeit mit dem aus einem Einzelrichter bestehenden Gericht erster Instanz vor. Das örtlich zuständige Gericht ist zwar in der Regel das Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Hauptsache fällt, doch können vorläufige Rechtsbehelfe auch von dem Gericht angeordnet werden, das dem Ort, an welchem die Maßnahmen umzusetzen sind, am nächsten gelegen ist. Das Urteil wird der Partei, gegen die diese Maßnahmen verfügt werden, zugestellt und durch einen Gerichtsvollzieher (dikastikós epimelitís) vollstreckt. Wird die Vollstreckung verhindert, kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Unterstützung anfordern. Da die Gebühren der Anwälte und Gerichtsvollzieher variieren, ist eine Kostenermittlung schwierig. Als Richtwert für die Höhe der Kosten können etwa 250,00 EUR angenommen werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht gibt vorläufigen Rechtsbehelfen statt, wenn:

a) dringende Notwendigkeit besteht oder Gefahr droht, um damit ein berechtigtes Interesse zu schützen oder zu wahren oder eine Situation zu regeln, und

b) ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Anspruch, in Bezug auf den der vorläufige Rechtsbehelf beantragt wird, durchaus besteht.

Es müssen vorläufige Beweise vorgelegt werden, aus denen hinreichende Gründe für die Maßnahme hervorgehen. Ein vollständiger Nachweis ist dafür nicht erforderlich, sondern es reicht aus, einen unvollständigen Nachweis der Fakten zu erbringen, um eine geringere Sicherheit zu erwirken. Das Gericht gewährt den Schutz, wenn es die vorgetragenen Fakten als wahrscheinlich erachtet. Es gewährt ihn nur, wenn die dringende Notwendigkeit besteht bzw. die unmittelbare Gefahr droht, dass der Schuldner sein pfändbares Vermögen absondert und somit die Vollstreckung eines Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich wird, sollte dem Gläubiger bei Abschluss des Hauptverfahrens ein vollstreckbarer Titel zugesprochen werden.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Diese Maßnahmen können sich auf jegliche Vermögenswerte des Schuldners erstrecken, ganz gleich welcher Art und unabhängig davon, ob sie sich im Besitz des Schuldners oder von Dritten befinden, solange sie nach den Bestimmungen des Privatrechts übertragbar und rechtlich nicht von der Vollstreckung ausgenommen sind. Die Maßnahmen können insbesondere gegen unbewegliches Vermögen sowie gegen bewegliches Vermögen verhängt werden, das nicht als unpfändbar angesehen wird, u. a. Schiffe, Flugzeuge, Straßenfahrzeuge, Bankeinlagen und stückelose Anteile.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Sobald eine einstweilige gerichtliche Anordnung in Bezug auf die Vermögenswerte ergeht, z. B. ein Beschluss zur Sicherungsbeschlagnahme oder ein Beschluss zur Eintragung einer Grundschuld auf unbewegliches Vermögen, ist es dem Schuldner nicht möglich, Vermögen auf Dritte zu übertragen. Ein Verstoß gegen die Anordnung wird nach Paragraf 232A des griechischen Strafgesetzbuches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet.

Mit dem Gesetzesdekret (nomothetikó diátagma) Nr. 1059/1971 wurden eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Bankeinlagen und eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten für Direktoren, leitende Angestellte oder Mitarbeiter von Banken eingeführt, die gegen diese Verpflichtung verstoßen. Dies steht einer Sicherungsbeschlagnahme jedoch nicht im Wege, da aus dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss nicht hervorgehen muss, welche Einlagen oder stückelosen Anteile zu pfänden sind. Der Beschluss verhindert zwar die Übertragung der Vermögenswerte durch die Banken, aber er verstößt nicht gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, weil von den Banken keine Offenlegung etwaiger Einlagen verlangt wird. Sonstige Dritte, in deren Besitz sich Vermögen befindet, das gepfändet wird, sind verpflichtet zu erklären, ob die gepfändeten Forderungen oder Rechte tatsächlich existieren und ob eine anderweitige Pfändung des in ihrem Besitz befindlichen Vermögens stattgefunden hat und wenn ja, bis zu welchem Wert.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Nach dem Gesetz sind diese Maßnahmen wirksam:

(a) bis ein endgültiges Urteil im Hauptverfahren gegen die Partei ergangen ist, auf deren Antrag der Beschluss erfolgte, und das Urteil nicht mehr anfechtbar ist;

(b) bis ein endgültiges Urteil zugunsten der Partei ergangen ist, auf deren Antrag der Beschluss erfolgte, und dieses Urteil vollstreckt worden ist;

(c) bis eine Einigung zwischen den Parteien des Hauptverfahrens erzielt wird;

(d) für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren vom Gericht beendet oder anderweitig eingestellt wurde;

(e) bis zur Aufhebung oder Revision des Beschlusses, mit dem die Maßnahme auferlegt wurde, unter Berufung auf neue Beweise durch das Gericht, das den Beschluss ursprünglich erlassen hat, oder durch das Gericht, das über den Hauptanspruch entschieden hat, wobei sich Letzteres nicht auf neue Beweise stützen muss; oder

(f) falls der Beschluss eine Frist vorsieht, in welcher der Antragsteller die Hauptsache vor Gericht bringen muss, und der Antragsteller diese Frist versäumt hat.

Erscheint eine der Parteien trotz ordnungsgemäßer rechtzeitiger Ladung nicht zur Anhörung des Antrags, findet die Anhörung in Abwesenheit dieser Partei statt. Das Gericht führt die Anhörung und Verhandlung jedoch so durch, als ob alle Parteien anwesend wären, weil das Nichterscheinen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als Anerkenntnis der im Antrag vorgebrachten Fakten angesehen wird. Das Gericht kann die Anhörung in einem Verfahren nur wiederaufnehmen, wenn von der säumigen Partei die Aufhebung oder Revision der Entscheidung verlangt wird und sich die säumige Partei dabei auf neue Beweise beruft, die zu einem anderen Ausgang geführt hätten, wenn sie dem Gericht bekannt gewesen wären.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Beschlüsse zu vorläufigen Rechtsbehelfen können in der Regel nicht angefochten werden. Hiervon ausgenommen sind allein Beschlüsse, mit denen Besitz- und Nutzungsrechte vorläufig geregelt werden; diese können nach dem Gesetz innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen aus mehreren Richtern bestehenden Gericht erster Instanz angefochten werden. Der Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof (Áreios Págos) kann aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen jeden Gerichtsbeschluss ein auf Rechtsfragen gestütztes Rechtsmittel einlegen. Nach der anschließenden Prüfung des Falls durch den Obersten Gerichtshof wird der angefochtene Beschluss entweder bestätigt oder aufgehoben. Diese Entscheidung entfaltet lediglich eine einstweilige Wirkung. Wie bereits erwähnt, kann jede der Verfahrensparteien das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, darum ersuchen, seine Entscheidung aufzuheben oder zu revidieren. Dritte, die nicht geladen waren und dem Verfahren nicht beiwohnten, können ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen, solange sie ein berechtigtes Interesse haben.

Letzte Aktualisierung: 04/01/2018

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Spanien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das Zivilprozessrecht (im Wesentlichen die spanische Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) – LEC) stellt die primäre Rechtsgrundlage für Sicherungsmaßnahmen dar; in materiellen Sondergesetzen sind jedoch weitere Maßnahmen dargelegt.

Zu den in der LEC (Artikel 727) vorgesehenen Maßnahmen gehören die folgenden:

  1. Sicherungsbeschlagnahme [embargo preventivo de bienes] zur Sicherstellung der Vollstreckung von Urteilen, mit denen die Herausgabe von Geldbeträgen oder Gewinnen, Mieten und beweglichen Sachen, deren Wert unter Anwendung festgelegter Preise monetär beziffert werden kann, angeordnet wird.
  2. Gerichtliche Verwaltung oder gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung von Produktionsvermögen [intervención o la administración de bienes productivos] bei Beantragung eines Urteils, mit dem die Aushändigung des Vermögens gemäß dem Eigentums- oder Nießbrauchsrecht oder einem sonstigen Recht in Bezug auf ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Produktivität angeordnet wird, oder wenn die Gewährleistung der Produktivität von größter Bedeutung für die Effektivität des zu gegebener Zeit zu fällenden Urteils ist.
  3. Die Pfändung eines beweglichen Vermögenswerts [depósito de cosa mueble], wenn mit dem Antrag die Aushändigung des besagten Vermögenswerts begehrt wird und sich dieser im Besitz des Beklagten befindet.
  4. Die Erstellung von Vermögensverzeichnissen [formación de inventarios de bienes] nach Maßgabe der gerichtlich festgelegten Bedingungen.
  5. Die vorsorgliche Vormerkung von Ansprüchen [anotación preventiva de demanda], wenn es um Vermögensgegenstände oder Rechte geht, die in öffentlichen Registern eintragungsfähig sind.
  6. Sonstige Registereintragungen [otras anotaciones registrales], wenn der öffentliche Charakter des Registers dazu beitragen kann, ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
  7. Eine gerichtliche Verfügung, vorläufig eine Tätigkeit zu unterlassen [orden judicial de cesar provisionalmente en una actividad], d. h., zeitweilig von einem bestimmten Verhalten abzusehen, oder ein vorläufiges Verbot, mit dem die Erbringung einer erbrachten Dienstleistung ausgesetzt oder eingestellt wird.
  8. Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen [intervención y depósito de ingresos] aus einer Tätigkeit, die als rechtswidrig angesehen wird und deren Untersagung oder Beendigung mit dem Antrag begehrt wird, ebenso wie die Hinterlegung oder Verwahrung der Beträge, die als Vergütung für geistiges Eigentum beansprucht werden.
  9. Die vorübergehende Einziehung von Originalexemplaren der Werke oder Gegenstände [depósito temporal de ejemplares de las obras u objetos], die angeblich entgegen den Vorschriften für geistiges und gewerbliches Eigentum hergestellt wurden, sowie die Hinterlegung des zu ihrer Produktion eingesetzten Materials.
  10. Die Aussetzung angefochtener Gesellschafterbeschlüsse [suspención de acuerdos sociales], wenn sich mindestens 1 Prozent oder 5 Prozent des Gesellschaftskapitals im Eigentum des bzw. der Kläger befinden; der Erlass dieser Maßnahme hängt davon ab, ob die beklagte Gesellschaft Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Zeitpunkt der Anfechtung auf einem offiziellen Zweitmarkt für den Handel zugelassen waren.

Neben diesen Maßnahmen ist es dem Richter gemäß Artikel 727 letzter Absatz LEC erlaubt, andere Maßnahmen als die oben genannten (z. B. Maßnahmen nach Artikel 762 LEC) zu verfügen, d. h. die Aufzählung ist nicht abschließend:

  1. Jegliche sonstigen Maßnahmen, die das Gesetz zum Schutz bestimmter Rechte ausdrücklich vorsieht oder die als notwendig erachtet werden, um die Wirksamkeit des Rechtsschutzes sicherzustellen, der durch ein etwaiges der Klage im Hauptsacheverfahren stattgebendes Urteil gewährt wird.

Darüber hinaus gibt es noch weitere spezifische Rechtsvorschriften in Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz, dazu gehören:

  1. Verfahren im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit von Personen: Artikel 762 LEC erlaubt dem Gericht, offiziell die Maßnahmen zu ergreifen, die es für den Schutz der vermeintlich geschäftsunfähigen Person oder ihres Vermögens als notwendig erachtet.
  2. Verfahren bezüglich Abstammung, Vaterschaft und Mutterschaft: In Artikel 768 LEC sind Schutzmaßnahmen für die Person und die Vermögensgegenstände vorgesehen, die unter der Autorität einer Person stehen, die dem Anschein nach ein Elternteil ist, sowie die Gewährung vorläufigen Unterhalts gegenüber dem Kläger, in dringenden Fällen auch ohne vorherige Anhörung.
  3. Schutz des Nachlasses einer verstorbenen Person: Es kann unter anderem notwendig sein, das Vermögen und die Unterlagen der verstorbenen Person zu sichern, den Nachlass zu verwalten oder die Angehörigen der verstorbenen Person zu überprüfen (Artikel 790 bis 796 LEC).

Des Weiteren sind Sicherungsmaßnahmen auch in gesonderten Normen enthalten, dazu gehören unter anderem Folgende:

  1. Gesetz über das geistige Eigentum (Ley Propiedad Intelectual, Königliches Gesetzesdekret 1/1996 vom 12. April 1996) - Artikel 138 und 141 (Beschlagnahme der Einnahmen aus der illegalen Tätigkeit, die Aussetzung der Vervielfältigung sowie der Verbreitung und der öffentlichen Kommunikationstätigkeit, Beschlagnahme der hergestellten Artikel, Beschlagnahme der Ausrüstung, Gerätschaften und physischen Medien usw.);
  2. Markengesetz (Ley de Marcas, Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001) - Artikel 61 (Vormerkung des Anspruchs im Register über Marken);
  3. Patentgesetz (Ley de Patentes, Gesetz 24/2015 vom 24. Juli 2015) - Artikel 11 (Aussetzung des Verfahrens für die Patenterteilung), Artikel 117 und 127 ff. (Einstellung von Handlungen, die die Rechte des Antragstellers verletzen könnten; Beschlagnahme und Einbehalt aller Güter, die die Rechte des Patentbesitzers verletzen könnten, eventuell Schadenersatz und der damit einhergehenden Registereinträge);
  4. Konkursgesetz (Ley Concursal, Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003) - Artikel 48 Buchstabe b. Beschlagnahme von Gütern von Gesellschaftsverwaltern, Artikel 17 - u. a. Gewährleistung der Vollständigkeit des Vermögens des Schuldners;
  5. Schifffahrtsgesetz (Ley de Navegación Marítima, Gesetz 14/2014 vom 24. Juli 2014) -Artikel 43, Artikel 470 ff. (Sicherstellung von Schiffen);
  6. Wohnungseigentumgesetz (Ley de Propiedad Horizontal). Gesetz 49/1960 vom 21. Juli 1960, Artikel 7 (Einstellung der verbotenen Handlung), Artikel 28 (Aussetzung von Vereinbarungen, die von der Versammlung der Eigentümer beschlossen wurden).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Die Maßnahmen werden von dem Richter oder dem Gericht angeordnet, der bzw. das sachlich oder örtlich zuständig ist. Das ist der Richter oder das Gericht, der bzw. das in der Sache entscheidet, oder wenn das Verfahren noch nicht eingeleitet worden ist, der Richter oder das Gericht, in dessen Zuständigkeit die Rechtssache fallen würde.

Sicherungsmaßnahmen können vor Einbringung der Klage beantragt werden, sofern ihre Anordnung aufgrund der Art der Sicherungsmaßnahmen nicht unmöglich ist (wie im Falle der vorläufigen Anmeldung eines Anspruchs) und sofern gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass die Beantragung zusammen mit der Klageerhebung erfolgen muss (wie bei der Einstellung verbotener Aktivitäten oder der Aussetzung gemeinschaftlicher Vereinbarungen in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungseigentum). Aufgrund ihres Ausnahmecharakters (gewöhnlich werden sie im Rahmen der eigentlichen Klage geltend gemacht) muss der Fall gleichzeitig notwendig und dringlich sein. Sicherungsmaßnahmen können ohne die Anhörung der jeweiligen Gegenpartei erlassen werden (unbeschadet des Rechts der Gegenpartei, nach Anordnung der Maßnahmen Widerspruch einzulegen); sie treten jedoch außer Kraft, wenn die entsprechende Klage nicht innerhalb von zwanzig Tagen ab Erlass der Maßnahmen eingereicht wird.

Wie bereits ausgeführt, ist es jedoch üblich, die Maßnahmen zeitgleich mit der Klageerhebung zu beantragen. In diesem Fall ordnet der Richter oder das Gericht an, eine separate Akte für die zeitgleich mit der Hauptsache zu bearbeitende Sicherungsmaßnahme anzulegen, in der Beweise vorgebracht werden können, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen. Generell gilt, dass die Parteien vor dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu einer Anhörung vor Gericht geladen werden. Es werden Erklärungen abgegeben, und es können jegliche Beweise vorgebracht werden, die für die Klärung der Frage relevant sind, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder nicht; die Sicherheit, die von der Partei geleistet werden muss, die die Sicherungsmaßnahme beantragt, wird im Falle der Abweisung des Antrags gegebenenfalls berücksichtigt. Dessen ungeachtet kann die Partei, die die Maßnahme beantragt, darum ersuchen, die Maßnahme ohne die Anhörung der anderen Partei zu erlassen, wenn sie nachweist, dass dringende Gründe vorliegen oder dass die Anhörung den Erfolg der Maßnahme gefährden könnte – z. B. wenn die Gefahr besteht, dass das Vermögen des Schuldners verheimlicht oder unter Wert veräußert werden könnte. In diesem Fall kann die geschädigte Partei Widerspruch einlegen, sobald die Maßnahme erlassen worden ist.

Maßnahmen können auch nach Erhebung der Klage oder während eines Rechtsmittelverfahrens beantragt werden, obgleich sich ein derartiger Antrag auf Fakten oder Umstände stützen muss, die den Zeitpunkt der Antragstellung rechtfertigen.

In Fällen, in denen Anwaltszwang besteht, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts und Prozessbevollmächtigten nötig, um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu beantragen. Bei dringenden Maßnahmen vor der Erhebung der Klage ist kein Rechtsbeistand notwendig (Artikel 23 und 31 LEC).

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Der Erlass einer der vorgenannten Maßnahmen durch ein Gericht unterliegt den folgenden Voraussetzungen:

  1. Gefahr im Verzug: Damit ist die Gefahr eines Schadens gemeint, der dem Kläger aufgrund der Verzögerung des Verfahrens entstehen könnte, wodurch wiederum die Vollstreckung des Urteils oder der Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens vereitelt werden könnte. Die die Maßnahme beantragende Partei muss belegen, dass im Falle des Nichterlasses dieser Maßnahmen Situationen im Verlauf des Verfahrens eintreten könnten, die die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, der gegebenenfalls mit einem der Klage stattgebenden Urteil gewährt wird, behindern oder beeinträchtigen könnten. Die Anordnung der Maßnahme ist nicht angebracht, wenn die das Risiko begründende Situation vom Antragsteller bereits seit geraumer Zeit hingenommen wurde; es sei denn, er legt Beweise vor, die erklären, warum er die Maßnahme nicht früher beantragt hat.
  2. Annahme einer ausreichenden rechtlichen Grundlage oder Beweis des ersten Anscheins: Der Antragsteller muss Gründe vorbringen, die es dem Gericht ermöglichen, vorläufig über die rechtliche Angemessenheit des Anspruchs zu entscheiden. Dazu muss der Antragsteller die Einzelheiten, Argumente und Belege vorlegen, anhand derer das Gericht ungeachtet des Rechtsstreits in der Sache (da Sicherungsmaßnahmen in Spanien von demselben Gericht angeordnet werden, das anschließend im Hauptsacheverfahren entscheidet) eine vorläufige auf den Grundlagen des Anscheinsbeweises beruhende Entscheidung zugunsten des Antragstellers treffen kann (Artikel 728 Absatz 2 LEC). Neben Belegen sind auch andere Beweisarten (Zeugen, Sachverständige, Aussagen der Parteien) zulässig.
  3. Kaution: Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges festgelegt wurde, muss der Antragsteller der Maßnahme eine ausreichende Kaution stellen, damit ein dem Beklagten aufgrund des Erlasses der Sicherungsmaßnahme eventuell entstehender Vermögensschaden gegebenenfalls schnell und wirksam beglichen werden kann. Ihre Höhe ist vom Gericht unter Berücksichtigung folgender Punkte festzulegen: a) Art und Inhalt des Anspruchs; b) die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Antrags auf Anordnung der Maßnahme; und c) die Gründe für ihre Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit im Hinblick auf die Quantifizierung des Schadens, der durch die Maßnahmen verursacht werden könnte.
  4. Verhältnismäßigkeit: Diese Anforderung ist in der LEC zwar nicht ausdrücklich genannt, ergänzt jedoch grundsätzlich die anderen Maßnahmen, da das Gericht nur Maßnahmen erlässt, die absolut notwendig sind, um den Zweck, für den der vorläufige Rechtsschutz angeordnet wurde, zu erfüllen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundsatz des minimalen Eingreifens in die Freiheit des Einzelnen. Durch die Verfassung gelten diese Grundsätze für die gesamte Rechtsordnung.
  5. Komplementarität: Sicherungsmaßnahmen sind vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig, an das sie gekoppelt sind.
  6. Variabilität: Sicherungsmaßnahmen können geändert werden, wenn Fakten oder Umstände geltend gemacht und belegt werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses oder innerhalb der Widerspruchsfrist nicht gewürdigt werden konnten.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

Mit dem Erlass einer Sicherungsmaßnahme soll der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass der Beklagte im Verlauf eines anhängigen oder zukünftigen Rechtsstreits verpflichtet werden kann, bestimmte Handlungen in Bezug auf seine Vermögenswerte zu unterlassen oder vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass der Beklagte Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, den Zugriff auf seine Vermögenswerte und Rechte zu unterbinden, einen Schaden an diesen Vermögenswerten zu verursachen oder zuzulassen oder bestimmte Vermögensgegenstände durch die Begründung von Insolvenzen dem rechtlichen Zugriff zu entziehen, um der Vollstreckung eines etwaigen Urteils vorzubeugen.

Nach spanischem Recht können Sicherungsmaßnahmen nur von Gerichten erlassen werden. Eine Anordnung durch Schiedsrichter oder Schlichter ist nicht möglich; es gibt keine konkrete, feste Anzahl von Sicherungsmaßnahmen; sie haben dispositiven Charakter (sie können lediglich auf Antrag einer Partei erlassen werden); sie beziehen sich auf Vermögen, da sie Auswirkungen auf die Vermögenswerte und Rechte des Beklagten haben; sie zielen darauf ab, die Vollstreckbarkeit eines etwaigen der Klage stattgebenden Urteils sicherzustellen; sie sind für das Hauptsacheverfahren entscheidungserheblich.

Sicherungsmaßnahmen können im Hinblick auf materielle ebenso wie immaterielle Vermögensgegenstände erlassen werden. Sie sind nicht ausschließlich wirtschaftlicher Natur, sondern können auch zur Beschränkung persönlicher Rechte angeordnet werden.

Mit Sicherungsmaßnahmen können Anweisungen und Verbote erlassen werden, d. h., sie können sich auf vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen beziehen.

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

  1. Sicherungsmaßnahmen können in Bezug auf konkrete und spezifische Vermögenswerte erlassen werden und können sich auf alles beziehen, was sich monetär quantifizieren lässt, z. B. Produkte, Mieten und Gewinne, die aus Sachen erzielt werden.
    Eine Beschlagnahme dieser Güter kann beantragt werden, um einen Forderungsanspruch aufgrund einer Gattungsschuld zu erwirken, nach der die geschuldeten Gegenstände nicht einzeln betrachtet, sondern durch einen bestimmten, mithilfe einfacher mathematischer Operationen schätzbaren Geldbetrag ersetzt werden.
    Bestimmte bewegliche Güter werden bei einem geeigneten, vom Richter bezeichneten Verwahrer hinterlegt.
    Ferner besteht die Möglichkeit, Geldbeträge zu beschlagnahmen, zu hinterlegen und einzuziehen. Es gibt einen Unterschied zwischen der Beschlagnahme und Einziehung von Einkommen aus illegalen Aktivitäten und der Beschlagnahme und Einziehung von Einkommen aus legalen Aktivitäten wie etwa aufgrund geistigen Eigentums.
  2. Des Weiteren können Maßnahmen, vom Gericht im Hinblick auf eine Forderung erlassen werden, die in einem Antrag angemeldet wurde und sich nicht auf einen bestimmten Vermögenswert bezieht.

Somit besteht die Möglichkeit des Eingreifens in bzw. die Zwangsverwaltung von Produktionsvermögen, wenn ein Urteil zur Herausgabe des Vermögens auf der Grundlage eines Eigentums- oder Nießbrauchsrechts oder eines sonstigen Rechts oder von einer Person mit berechtigtem Interesse begehrt wird.

Ferner kann die Erstellung von Vermögensverzeichnissen nach Maßgabe der gerichtlich festgelegten Bedingungen beantragt werden.

Die vorübergehende Anmeldung eines Anspruchs ist zulässig, wenn ein Bezug zu Vermögenswerten oder Rechten vorliegt, für die eine Eintragungspflicht in öffentlichen Registern besteht, oder ein Bezug zu anderen Registereintragungen, wenn der öffentliche Charakter des Registers dazu beitragen kann, ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.

Schließlich kann eine gerichtliche Verfügung, vorläufig eine Tätigkeit zu unterlassen, zeitweilig von einem bestimmten Verhalten abzusehen oder ein vorläufiges Verbot, mit dem die Erbringung einer Dienstleistung ausgesetzt oder eingestellt wird, angeordnet werden.

  1. Die letzte Kategorie von Gegenständen, die von den Maßnahmen betroffen sein können, stellen Materialien und Objekte dar, für die eine Ausschließlichkeitsregelung gilt (in Wirklichkeit handelt es sich hierbei um eine Zwangsverwaltung oder einen Eingriff in die bei der Herstellung von Rechten des gewerblichen und geistigen Eigentums verwendeten Vermögenswerte).

Gesellschafterbeschlüsse von Handelsgesellschaften jeglicher Art können ebenfalls ausgesetzt werden.

  1. Schließlich gibt es im spanischen Recht die Möglichkeit, eine Reihe nicht näher bezeichneter Maßnahmen zum Schutz bestimmter Rechte zu erlassen, die gesetzlich vorgesehen sind oder die für die Sicherstellung der Wirksamkeit des Rechtsschutzes als erforderlich angesehen werden. Auf welche Gegenstände sich diese Maßnahmen auswirken könnten, ist nicht näher angegeben, und sie können, ihre Notwendigkeit vorausgesetzt, jedweder Art sein.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

  1. Die Sicherungsbeschlagnahme mengenmäßig bestimmbarer Güter, Gelder, Einkommen oder Produkte dient der Sicherung eines Guthabens, sodass der Beklagte die mit einem etwaigen Beschluss auferlegten Kosten begleichen kann, insbesondere in Fällen, in denen einem Urteil nicht freiwillig Folge geleistet wird.
  2. Die Hinterlegung beweglichen Vermögens kann nur verfügt werden, wenn die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands im Besitz des Beklagten beantragt wurde.
  3. Mit der Verfügung einer gerichtlichen Verwaltung oder einer Zwangsverwaltung wird bezweckt, besonders produktive Vermögensgegenstände zu sichern, um zu verhindern, dass die Produktionserträge aufgrund eines schlechten Managements verringert werden oder gänzlich schwinden.
  4. Die Überstellung der Produktionsgüter in die Obhut von Vermögensverwaltern bedingt zwar die gerichtliche Kontrolle, doch sie entzieht dem Beklagten nicht die Leitung; die Zwangsverwaltung hingegen geht einen Schritt weiter, da die Leitung vom Beklagten an den Zwangsverwalter übergeht.
  5. Einem Antrag auf Erstellung von Vermögensverzeichnissen kann in jeder Art von Verfahren, gleich welchem Zweck, stattgegeben werden; die einzige Voraussetzung besteht darin, dass das Verzeichnis für die Erwirkung eines der Klage stattgebenden Urteils notwendig ist. Der Richter muss die Einzelheiten, die der Antrag zu enthalten hat, sowie die Art und Weise, wie sie erreicht werden sollen, eindeutig festlegen.
  6. Die Folgen einer vorübergehenden Anmeldung des Anspruchs erstrecken sich bis in den prozessualen Bereich des Verfahrens, mit dem die Maßnahme erlassen wird. Das Verfahren zielt darauf ab, den Schutz auszusetzen, der durch den öffentlichen Charakter der Register bewirkt wird und dem Inhaber der Vermögenswerte oder des Rechts Vertrauen in die Eintragung im Register verleiht; gleichzeitig können sich Dritte nicht auf Unwissenheit in Bezug auf die sie betreffenden Konsequenzen der Eintragung berufen. Diese vorübergehende Anmeldung, die Schutz in öffentlichen Verzeichnissen wie Eigentums- und Handelsregistern bietet, kann in Verfahren jeglicher Art stattgegeben werden.
  7. Zeitweilige Beschränkungen in Bezug auf das Verhalten des Beklagten: Diese Beschränkungen sind in separaten Sondergesetzen ausgestaltet. Sie sollten daher im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze erlassen werden. Sie haben Auswirkungen auf den Erlass einer Verfügung zur vorübergehenden Einstellung einer vom Beklagten ausgeübten Tätigkeit, einer Verfügung zur vorläufigen Unterlassung eines bestimmten Verhaltens oder auf den Erlass eines vorläufigen Verbots, mit dem die Erbringung einer erbrachten Dienstleistung ausgesetzt oder eingestellt wird.
  8. Beschlagnahme, Hinterlegung und Einziehung von Geldbeträgen: Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Schutzmaßnahme in Form einer Sicherungsbeschlagnahme, da sie die Erfüllung eines Anspruchs mit konkretem wirtschaftlichem Inhalt sicherstellt. Mit dieser Maßnahme kann die Beschlagnahme und Einziehung von Einkommen aus rechtswidrigen Tätigkeiten verfügt werden. Ein gesonderter Erlass ist in diesem Fall nicht möglich, weshalb sowohl die Beschlagnahme als auch die Einziehung angeordnet werden muss. Ist nur die eine oder die andere angedacht, sollte auf die oben beschriebenen allgemeinen Maßnahmen zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme kann zudem zur Hinterlegung oder Einziehung von Geldbeträgen erlassen werden, die als Vergütung für geistiges Eigentum beansprucht werden, d. h. der Anspruch von Urhebern, für ihre Arbeit Geldbeträge zu erhalten, die einem prozentualen Anteil der Einnahmen entsprechen, die mithilfe der verschiedenen öffentlichen, durch das Gesetz über geistiges Eigentum anerkannten Ausdrucksformen erwirtschaftet wurden.
  9. Hinterlegung von Materialien oder Objekten, für die eine Ausschließlichkeitsregelung gilt: Hierbei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme, deren Ursprünge auf dem Gebiet des Schutzes von ausschließlichen Nutzungsrechten zu finden sind, die Rechteinhabern in Sondergesetzen über gewerbliches und geistiges Eigentum eingeräumt werden. Es handelt sich um eine gerichtliche Zwangsverwaltung speziell des Objekts, auf das der Beschluss anwendbar ist, sowie der für die Produktion benötigten Objekte oder Materialien.
  10. Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen: Die für diese Maßnahme geltenden Bestimmungen sind von den erforderlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Maßnahme abhängig: 1 % des Gesellschaftskapitals, falls das Unternehmen Anteile ausgegeben hat, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf einem offiziellen Zweitmarkt für den Handel zugelassen sind; oder 5 % des Gesellschaftskapitals, wenn dies nicht der Fall ist. Dies gilt für Handelsgesellschaften jeglicher Art.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel nach einer Anhörung des Beklagten erlassen. Sofern dies vom Antragsteller gewünscht wird und dieser Beweise für die Dringlichkeit beibringt, können die Maßnahmen vom Richter ohne weitere Formalitäten angeordnet werden, sofern binnen fünf (5) Tagen eine Begründung für die unterlassene Anhörung des Beklagten vorgelegt wird. Nach dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen sind Änderungen möglich, wenn Fakten oder Umstände geltend gemacht und bewiesen werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses oder innerhalb der entsprechenden Widerspruchsfrist nicht gewürdigt werden konnten.

Wird die Klage des Antragstellers im Urteil abgewiesen, muss der Richter umgehend die Aufhebung der Maßnahme anordnen, sofern dagegen kein Antrag gestellt wird, und dabei die Umstände des Falls sowie eine Erhöhung der Sicherheit berücksichtigen.

Wenn der Klage teilweise stattgegeben wird, muss der Richter nach Anhörung der Gegenpartei entscheiden, ob die Maßnahme aufgehoben oder beibehalten werden soll.

Wird die Abweisung der Klage bestätigt, hebt das Gericht die Maßnahmen von Amts wegen auf, sobald eine endgültige Entscheidung ergeht, und die von den Maßnahmen betroffene Partei kann eine Schadenersatzklage anstrengen (dies gilt auch im Falle der Einstellung der Klage oder dem Rückzug des Klägers aus dem Verfahren).

Sicherungsmaßnahmen können ferner geändert werden, wenn die Maßnahme vor Klageerhebung beantragt und ohne eine Anhörung des Beklagten erlassen wird. Wenn die gesetzlich vorgesehene Klagefrist von zwanzig (20) Tagen seitens des Antragstellers nicht gewahrt wird oder die Frist abläuft, muss die Maßnahme unverzüglich aufgehoben und der Beklagte für den Schaden entschädigt werden, wobei die aufgelaufenen Verfahrenskosten zulasten des Antragstellers gehen.

Ebenso wenig kann die Maßnahme aufrechterhalten werden, wenn das Hauptsacheverfahren für einen Zeitraum von über sechs (6) Monaten aus einem dem Antragsteller zuzuschreibenden Grund ausgesetzt wird.

Wird die vorläufige Vollstreckung eines Urteils angeordnet, müssen sämtliche Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf diese Vollstreckung erlassen worden sind, aufgehoben und durch die Vollstreckungsmaßnahmen ersetzt werden, sodass sich der Charakter der zuerst als Sicherungsmaßnahmen angeordneten Maßnahmen verändert.

Schließlich kann der Beklagte das Gericht ersuchen, die Sicherungsmaßnahme durch eine ausreichende Sicherheit zu ersetzen, mit der die effektive Vollstreckung des Urteils gewährleistet ist. Der Richter, der die Maßnahme angeordnet hat, ist diesbezüglich zuständig und kann die entweder in bar oder als Garantie zu leistende Sicherheit festlegen.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Nach den Verfahrensvorschriften besteht die Möglichkeit, bei einem höheren Gericht Rechtsmittel einzulegen.

Die Anordnung, mit der die Maßnahmen erlassen wurden, kann daher angefochten werden, obgleich mit der Einlegung des Rechtsmittels keine Aussetzung der Maßnahmen einhergeht. Gegen eine Anordnung, mit der die Maßnahmen abgelehnt wurden, können ebenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.

Neben diesem Rechtsmittelweg kann der Antragsteller den Antrag jedoch in jedem Fall erneut einreichen, wenn sich die Umstände seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung geändert haben.

Gegen einen Beschluss, mit dem Sicherungsmaßnahmen ohne eine vorherige Anhörung des Beklagten angeordnet wurden, können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da das korrekte Verfahren in diesem Fall der Widerspruch selbst ist, der bei dem Richter einzulegen ist, der die Sicherungsmaßnahme erlassen hat. Der Beklagte kann gegen eine den Widerspruch abweisende Entscheidung Rechtsmittel einlegen, ohne dass eine aufschiebende Wirkung eintritt. Der Antragsteller der Sicherungsmaßnahmen ist gleichermaßen berechtigt, Rechtsmittel einzulegen, wenn dem Widerspruch des Beklagten ganz oder teilweise stattgegeben wird.

Im Gegensatz dazu können keine Rechtsmittel eingelegt werden, wenn eine Sicherheit bewilligt oder abgelehnt wird.

Für die Vorbereitung und die Begründung der Anfechtung gelten die allgemeinen Regelungen (Artikel 458). Bei mehreren Rechtsmittelführern werden die jeweiligen Fristen einzeln berechnet.

Wie bereits erwähnt, entfaltet die Einlegung von Rechtsmitteln im Verfahren, das auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gerichtet ist, keinen Suspensiveffekt: Der Richter erlässt weiterhin alle Beschlüsse, die er für den Erlass der Sicherungsmaßnahme für notwendig erachtet.

Entscheidungen, mit denen die Maßnahmen abgelehnt wurden, haben vor dem Berufungsgericht Vorrang; die Termine für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung müssen so früh wie möglich bekannt gegeben werden.

KOSTEN DER SICHERUNGSMASSNAHME

Generell werden die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei, d. h. der Partei, deren Antrag (über die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahmen) stattgegeben wurde, von der gegnerischen Partei getragen. Insbesondere nach Artikel 736 der Zivilprozessordnung muss der Antragsteller die Kosten im Fall einer Ablehnung tragen („Verlierer-zahlt-Prinzip“). Es gibt jedoch keine entsprechende Bestimmung (über die Übernahme der Kosten durch den Antragsgegner), wenn die Maßnahmen gewährt werden. Zu den Kosten gibt es in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Frankreich

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

  • Vorläufige Maßnahmen können in dringenden Fällen stets von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (juge des référés) angeordnet werden (Dringlichkeitsverfahren, Zahlung eines Vorschusses, Zwangsräumung, Verbot unter Androhung eines Zwangsgelds, Beweissicherung).

Die möglichen vorläufigen Maßnahmen sind nicht abschließend festgelegt. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes können alle dringenden Maßnahmen erwirkt werden, denen nicht ernsthaft widersprochen wird oder die durch das Vorliegen eines Rechtsstreits gerechtfertigt sind (Zahlung eines Vorschusses, Anordnung der Zwangsräumung gegen einen rechtsgrundlosen Besitzer, Sachverständigengutachten oder Feststellung eines Schadens usw.). Ferner kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in dringenden Fällen alle Maßnahmen anordnen, die notwendig sind, um einen drohenden Schaden zu verhindern (u. a. Konsolidierungsarbeiten) oder um eine offensichtlich rechtswidrige Störung zu unterbinden.

  • Eine besondere Regelung gilt für Sicherungsmaßnahmen (Sicherungsbeschlagnahme und gerichtliches Pfandrecht), die es dem Gläubiger – in der Regel mit richterlicher Genehmigung – ermöglichen, dem Schuldner ganz oder teilweise die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte zu entziehen oder Vermögenswerte mit einem besonderen Pfandrecht zu belegen, um die Erfüllung einer Forderung zu gewährleisten, die noch nicht durch ein Urteil anerkannt ist, deren Einziehung aber gefährdet erscheint.

Es gibt zwei Formen von Sicherungsmaßnahmen:

  • die Sicherungsbeschlagnahme, die darin besteht, vorsorglich materielle Vermögenswerte (Möbel, Fahrzeuge usw.), immaterielle Vermögenswerte (Geldbeträge, Gesellschafterrechte, Wertpapiere usw.) oder Forderungen (Bankkonten, Mieten usw.) zu beschlagnahmen, und
  • das gerichtliche Pfandrecht an Liegenschaften, Geschäftsvermögen, Gesellschafteranteilen oder Wertpapieren (Eintragung einer vorläufigen Hypothek, Pfändung von Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

  • Vorläufige Maßnahmen: Das Verfahren wird durch die von einem Gerichtsvollzieher zugestellte Ladung eingeleitet, vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Gericht zu erscheinen. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Dringlichkeitsverfahren. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Maßnahmen ohne vorherige streitige Verhandlung angeordnet werden.
  • Sicherungsmaßnahmen: Grundsätzlich ist eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich. Der Gläubiger benötigt jedoch keine solche Genehmigung, wenn er sich auf einen Vollstreckungstitel oder eine noch nicht vollstreckbare Gerichtsentscheidung berufen kann. Dies gilt auch, wenn Zahlungen in Bezug auf einen akzeptierten Wechsel, einen Solawechsel, einen Scheck oder die Miete für Liegenschaften ausgeblieben sind (sofern ein schriftlicher Vertrag vorliegt).

Bei vorläufigen Maßnahmen bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Art des Antrags. Nach allgemeinem bürgerlichem Recht ist der Präsident des tribunal judiciaire zuständig. Jedoch können auch das tribunal de proximité, der Präsident des Handelsgerichts (tribunal de commerce), der Präsident des Schiedsgerichts für arbeitsrechtliche Streitfälle (conseil des prud’hommes) und der Präsident des paritätischen Landpachtgerichts (tribunal paritaire des baux ruraux) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorläufigen Rechtsschutz gewähren.

Für Sicherungsmaßnahmen ist der Vollstreckungsrichter am tribunal judiciaire zuständig bzw. der Präsident des Handelsgerichts, wenn mit einem vor dem Gerichtsverfahren gestellten Antrag die Sicherung einer Forderung erwirkt werden soll, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.

Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Schuldners, sofern dieser seinen Wohnsitz in Frankreich hat. Anderenfalls ist das Gericht des Ortes der Vollstreckung zuständig.

Vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter und dem Vollstreckungsrichter ist grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, außer bei bestimmten Anträgen, insbesondere, wenn sich diese auf einen Betrag von weniger als 10 000 EUR beziehen. Die Sicherungsbeschlagnahme muss von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Für die Eintragung gerichtlicher Pfandrechte ist dies nicht vorgeschrieben. Angesichts der rechtlichen Komplexität der Eintragung eines Pfandrechts nehmen die Gläubiger jedoch stets die Hilfe eines Juristen in Anspruch.

Die Kosten von Sicherungsmaßnahmen hat letztlich der Schuldner zu tragen, auch wenn der Gläubiger möglicherweise einen Vorschuss leisten muss. Die Vollstreckungsgebühren werden nach einem Tarif erhoben, in dem die Vergütung der Gerichtsvollzieher für jede Vollstreckungshandlung und jede Sicherungsmaßnahme festgelegt ist.

Nach dem Dekret Nr. 96-1080 vom 12. Dezember 1996 umfasst die tarifliche Vergütung der Gerichtsvollzieher einen – je nach Fall kumulativ oder alternativ – als feste oder anteilige Gebühr ausgedrückten Pauschalbetrag und gegebenenfalls eine Gebühr für die Einleitung des Verfahrens.

Bei Sicherungsmaßnahmen fallen anteilige Einziehungsgebühren, die anhand der eingezogenen Beträge berechnet werden, nur an, wenn ein Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der geschuldeten Beträge beauftragt wurde. Außerdem ist es nach der Nomenklatur im Anhang des genannten Dekrets nicht möglich, ein frei ausgehandeltes Zusatzhonorar zu vereinbaren, außer im Falle der Sicherungsbeschlagnahme von Gesellschafterrechten und Wertpapieren.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht führt die Sicherungsmaßnahmen nicht durch, sondern genehmigt sie nur. Die Maßnahmen werden von einem Gerichtsvollzieher auf Antrag des Inhabers der Genehmigung durchgeführt.

Wenn eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich ist, muss die Forderung „dem Grunde nach bestehen“.

Für Sicherungsmaßnahmen ist Dringlichkeit nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

Der Gläubiger muss Umstände nachweisen, die geeignet sind, die Einziehung der Forderung zu gefährden (z. B. die Böswilligkeit des Schuldners, der Vermögenswerte versteckt, oder die Vielzahl der Gläubiger).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Sicherungsmaßnahmen können alle Vermögenswerte des Schuldners betreffen, die nicht von Gesetzes wegen unpfändbar sind (z. B. die für das tägliche Leben oder die Ausübung des Berufs erforderlichen Vermögenswerte). Dies gilt auch für Forderungen. Gehälter können jedoch nicht Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen sein (obwohl sie auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung oder eines anderen Vollstreckungstitels nach dem Verfahren für Gehaltspfändungen gepfändet werden können).

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Über sicherungsbeschlagnahmte Vermögenswerte kann nicht mehr verfügt werden. Der Schuldner darf sie auf eigene Verantwortung weiter nutzen, aber nicht veräußern. Wenn er einen beschlagnahmten Vermögenswert unterschlägt, begeht er eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.

Beschlagnahmte Geldbeträge werden auf einem Treuhandkonto hinterlegt.

Vermögenswerte, an denen ein gerichtliches Pfandrecht besteht, können vom Schuldner verkauft werden, der Gläubiger verfügt jedoch über ein Verfolgungsrecht und einen bevorrechtigten Anspruch auf den Verkaufserlös.

Die sicherungsbeschlagnahmten Vermögenswerte werden der Verantwortung des Schuldners unterstellt, der damit zu ihrem „Hüter“ wird. Die Wirkung einer solchen Beschlagnahme kann Dritten nicht entgegengehalten werden. Das gerichtliche Pfandrecht (das im Handelsregister oder Grundbuch eingetragen wird) dagegen wirkt gegenüber jedermann.

Banken (und Dritte im Allgemeinen), die einen Antrag auf Sicherungsbeschlagnahme in Bezug auf einen ihrer Kunden erhalten, sind verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher unverzüglich alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner (d. h. alle im Namen des Schuldners eröffneten Konten und die entsprechenden Guthaben) offenzulegen. Wenn die Bank diese Angaben ohne berechtigten Grund verweigert, kann sie dazu verurteilt werden, die Schuld anstelle des Schuldners zu begleichen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Sicherungsmaßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Gerichtsbeschluss zu ihrer Genehmigung durchgeführt werden. Anderenfalls wird die Genehmigung hinfällig.

Falls der Gläubiger noch kein Verfahren für die Anerkennung seiner Forderung eingeleitet hat, muss er dies innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme tun. Anderenfalls wird die Maßnahme hinfällig.

Die Sicherungsmaßnahme muss dem Schuldner innerhalb von acht Tagen angezeigt werden. Der Schuldner kann die Maßnahme oder ihre Genehmigung vor dem Vollstreckungsrichter anfechten. Der Richter kann die Parteien auch bereits im Voraus zu einem Verhandlungstermin laden, bei dem die Maßnahme erörtert wird. Grundsätzlich ist die Anfechtung durch den Schuldner zulässig, bis die Sicherungsbeschlagnahme in eine Zwangsvollstreckung umgewandelt wird, nachdem der Gläubiger eine Gerichtsentscheidung über seine Forderung erwirkt hat.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Der Schuldner kann den Beschluss über die Maßnahme und die Maßnahme selbst gleichzeitig anfechten.

Der für die Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen zuständige Vollstreckungsrichter entscheidet auch über Rechtsbehelfe gegen den Beschluss. Seine Entscheidungen können vor dem Appellationshof (cour d’appel) angefochten werden.

Da der Schuldner von der Genehmigung der Maßnahme und der Maßnahme selbst gleichzeitig Kenntnis erlangt, gelten für die Anfechtung des Beschlusses dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung der Maßnahme. Sie ist zulässig, bis die Sicherungsmaßnahme in eine Zwangsvollstreckung umgewandelt wird.

Die Sicherungsmaßnahme wird durch den Rechtsbehelf nicht in ihrer Wirkung unterbrochen, sondern gilt weiter, bis der Richter ihre Aufhebung anordnet oder ihre Nichtigkeit feststellt.

Beschlüsse, mit denen vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, können in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden (Appellation, wenn die Maßnahme in einem kontradiktorischen Verfahren angeordnet wurde, oder vorläufiger Widerruf, wenn die Maßnahme in einem nicht kontradiktorischen Verfahren angeordnet wurde).

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterWebsite Legifrance

Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums (Ministère de la Justice)

Link öffnet neues FensterWebsite der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer (Chambre Nationale des Huissiers de Justice)

Letzte Aktualisierung: 04/04/2022

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Kroatien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Im kroatischen Zwangsvollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17) sind im Dritten Teil mit dem Titel „Sicherung“ (Osiguranje) folgende Maßnahmen vorgesehen:

• Sicherung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Grundpfandrechts – Titel 28

• gerichtliche und notarielle Sicherung in Form eines Pfandrechts auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien – Titel 29

• gerichtliche und notarielle Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten – Titel 30

• Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung – Titel 31

• Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen – Titel 32

• einstweilige Maßnahmen – Titel 33

Nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz können Sicherungsmaßnahmen nur Maßnahmen sein, die in diesem oder einem anderen Gesetz als solche definiert sind. Sicherungsmaßnahmen sind nicht in Bezug auf Sachen und Rechte zulässig, in die nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz nicht vollstreckt werden darf, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes vorgesehen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Verfahrens

Als (langfristige) Maßnahme zur zwangsweisen Sicherung von Forderungen erlaubt das Zwangsvollstreckungsgesetz die Sicherung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Pfandrechts an unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerten (z. B. an Geldforderungen, Einkommen wie etwa Gehalt oder Rente, Bankkonten, Wertpapieren und Aktien) sowie die Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten. Ein Pfandrecht kann freiwillig oder zwangsweise bestellt werden, während die Übertragung des Eigentums an Sachen und die Übertragung von Rechten nur auf freiwilliger Basis in einem Verfahren vor einem Gericht oder einem Notar erfolgen können.

Weitere im Zwangsvollstreckungsgesetz geregelte Maßnahmen sind die Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung, die Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen und einstweilige Maßnahmen. Diese Maßnahmen können nur zwangsweise von einem Gericht angeordnet werden, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen.

Für die Anordnung und Durchführung der Sicherung sind die Amtsgerichte zuständig, es sei denn, das Gesetz überträgt diese Zuständigkeit einem anderen Gericht. So fällt die Anordnung und Durchführung der Sicherung in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, wenn diese für die Anordnung der Vollstreckung zuständig sind.

Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung der Sicherung von Amts wegen bei dem Gericht, das für die Entscheidung über den Antrag des Sicherungsgläubigers zuständig ist.

Für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung einer Geldforderung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Grundpfandrechts ist das Gericht zuständig, das das Grundbuch führt, in dem die Eintragung auf der Grundlage der vollstreckbaren, die Geldforderung feststellenden Urkunde vorzunehmen ist. Die Anordnung dieser Maßnahme hat den Zweck, die Geldforderung durch Eintragung eines Grundpfandrechts zu sichern. Die Eintragung eines Pfandrechts bewirkt, dass die Vollstreckung in die betreffende Immobilie auch gegen Dritte, die die Immobilie später erwerben, durchgesetzt werden kann.

Das Gericht kann die gerichtliche Sicherung einer Geldforderung in Form eines Pfandrechts auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien auf gemeinsamen Antrag des Sicherungsgläubigers und des Sicherungsschuldners in Bezug auf bestimmte Sachen anordnen. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung der Geldforderungen des Sicherungsgläubigers durch Sachen und Rechte des Sicherungsschuldners und für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen wird durch ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über die örtliche gerichtliche Zuständigkeit in Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen je nach Art des Vollstreckungsgegenstands ermittelt. Die Einigung der Parteien über das Bestehen einer Forderung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sowie die Vereinbarung der Parteien, dass diese Forderung durch die Bestellung eines Pfandrechts gesichert werden soll, wird im Gerichtsprotokoll vermerkt. Die unterzeichnete Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.

Voraussetzung für die notarielle Sicherung einer Geldforderung in Form eines Pfandrechts auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in Form einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde, in der sich der Schuldner auch damit einverstanden erklärt, dass ein Pfandrecht an ihm gehörenden Sachen bestellt wird.

Die gerichtliche Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten ist auf Grundlage einer Vereinbarung der Parteien möglich, nach der diese sich darüber einig sind, dass das Eigentum (an Sachen des Sicherungsschuldners zur Sicherung einer Geldforderung des Sicherungsgläubigers auf diesen) übertragen wird oder Rechte des Sicherungsschuldners (zu diesem Zweck auf den Sicherungsgläubiger) übertragen werden, und nach der diese Einigung im Sitzungsprotokoll vermerkt wird. Auch künftige Forderungen können gesichert werden. Die Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung einer Geldforderung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten wird durch ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über die örtliche gerichtliche Zuständigkeit in Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen je nach Art des Vollstreckungsgegenstands ermittelt.

Voraussetzung für die notarielle Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten, etwa die Übertragung von Aktien, Anteilen oder Beteiligungen, ist eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in Form einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde. Die Befugnis des Notars zur Durchführung der einzelnen Sicherungsmaßnahmen ergibt sich aus den Vorschriften über den Amtssitz und den Amtsbezirk von Notaren.

Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Vollstreckung und für deren Durchführung liegt bei dem Gericht, das für die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels zuständig wäre. Die Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung wird vom Gericht angeordnet und durchgeführt. Auf der Grundlage eines in einem Zivilverfahren ergangenen Urteils verfügt das Gericht die vorläufige Vollstreckung zur Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung, die nicht durch vorläufige Eintragung in das öffentliche Register gesichert werden kann, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft macht, dass bei einem Aufschub der Vollstreckung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils die wahrscheinliche Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unmöglich oder erheblich erschwert wird, und wenn der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheit für den Schaden leistet, der dem Vollstreckungsschuldner infolge der Vollstreckung entstehen könnte.

Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen und für deren Durchführung liegt bei dem Gericht, das für die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, in dem die Sicherung angeordnet wird, zuständig wäre. Vorläufige Maßnahmen werden angeordnet, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen einer wahrscheinlichen Gefahr glaubhaft macht, dass die Erfüllung der Forderung ohne diese Maßnahmen unmöglich oder erheblich erschwert wird. In bestimmten Fällen kann das Gericht die vorläufige Maßnahme von einer Sicherheitsleistung für den Schaden abhängig machen, der dem Schuldner infolge der Anordnung der Maßnahme entstehen könnte. In der mit Gründen versehenen Entscheidung zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme müssen der Wert der gesicherten Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, die Maßnahme zur Sicherung der Forderung und der Zeitraum angegeben werden, für den sie angeordnet wird (höchstens 15 Tage nach Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen).

Vor Einleitung eines streitigen Verfahrens oder eines anderen Gerichtsverfahrens in Bezug auf die zu sichernde Forderung liegt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen bei dem Gericht, das für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckung zuständig wäre. Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung einstweiliger Maßnahmen liegt bei dem Gericht, das für die Durchführung der Vollstreckung zuständig wäre. Nach Einleitung eines Verfahrens liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen bei dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann der Antrag auch bei dem für die Durchführung der Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht gestellt werden. Das Gericht, das für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckung auf der Grundlage eines in einem Verwaltungsverfahren erteilten Vollstreckungstitels zuständig wäre, ist auch für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Beendigung eines solchen Verfahrens zuständig. Einstweilige Maßnahmen werden vom Gericht auf der Grundlage eines Antrags angeordnet, der vor Einleitung oder während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder nach dessen Beendigung bis zur Durchführung der Vollstreckung gestellt wird. Die Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen hat die Wirkung einer Vollstreckungsanweisung. Die Art der einstweiligen Maßnahme hängt davon ab, ob mit ihr eine Geldforderung oder eine nicht auf Geld gerichtete Forderung gesichert wird. Das Gericht kann je nach den Umständen des Falles bei Bedarf verschiedene einstweilige Maßnahmen anordnen.

Belastungen, Rechte und Verbote in Bezug auf bewegliche Sachen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen werden auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung, einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde in das Register der gerichtlich oder notariell gesicherten Gläubigerforderungen (Pfandrechtsregister) (Upisnik založnih prava) eingetragen, das von der Finanzagentur geführt wird und einen einzigartigen Datenbestand an eingetragenen Belastungen, Rechten und Verboten enthält. Pfandrechte und Änderungen an Eigentumsrechten in Bezug auf Immobilien werden dagegen im Grundbuch eingetragen.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen

Wenn eine Sicherung in Form der zwangsweisen Bestellung eines Grundpfandrechts angeordnet wird, entscheidet das Gericht über einen Antrag auf Sicherung von Geldforderungen auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, in dem die Geldforderung festgestellt wird. Für die Anordnung der Sicherung gelten keine besonderen Voraussetzungen. Das Gericht verfügt auf der Grundlage des Antrags die Sicherung durch Eintragung eines Pfandrechts des Sicherungsgläubigers an der Immobilie in das Grundbuch und gibt die Vollstreckbarkeit der Forderung an. Falls der Sicherungsschuldner im Grundbuch nicht als Eigentümer der Immobilie eingetragen ist, muss der Sicherungsgläubiger zusammen mit seinem Antrag eine für die Eintragung des Eigentumsrechts des Sicherungsschuldners geeignete Urkunde einreichen.

Um eine Geldforderung des Sicherungsgläubigers durch Bestellung eines Pfandrechts an bestimmten Sicherungsgegenständen zu sichern, können der Sicherungsgläubiger und der Sicherungsschuldner das Gericht einvernehmlich ersuchen, zugunsten des Sicherungsgläubigers die Eintragung eines Pfandrechts an Immobilien, beweglichen Sachen, Geldforderungen oder anderen Sachen und Rechten des Sicherungsschuldners anzuordnen und durchzuführen, oder sie können eine entsprechende Vereinbarung in Form einer notariellen oder privatschriftlichen Urkunde treffen, in der sich der Schuldner auch damit einverstanden erklärt, dass ein Pfandrecht an ihm gehörenden Sachen bestellt wird.

Das unterzeichnete gerichtliche Schriftstück, d. h. die notarielle Urkunde oder die inhaltlich beglaubigte privatschriftliche Urkunde, hat gegenüber der Person, die sich damit einverstanden erklärt hat, dass ein Pfandrecht an ihrer Sache oder ihrem Recht bestellt wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Zur Beitreibung der gesicherten Forderung kann auf der Grundlage dieser Urkunde unmittelbar die Vollstreckung gegen die Person beantragt werden, für deren Sache oder Recht ein Pfandrecht zur Sicherung der Forderung erlangt wurde.

Die Parteien können das Gericht gemeinsam ersuchen, einen Termin anzuberaumen und im Sitzungsprotokoll ihre Einigung darüber zu vermerken, dass das Eigentum an Sachen des Sicherungsschuldners zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung des Sicherungsgläubigers auf den Sicherungsgläubiger übertragen wird oder dass Rechte des Sicherungsschuldners zu diesem Zweck auf den Sicherungsgläubiger übertragen werden. Auch künftige Forderungen können gesichert werden. Eine solche Vereinbarung kann in einer notariellen Urkunde oder einer inhaltlich beglaubigten privatschriftlichen Urkunde niedergelegt sein. In der Vereinbarung sollte auch bestimmt werden, wann die gesicherte Forderung fällig wird und wie dies ermittelt wird. Sicherungsschuldner muss nicht die Person sein, gegen die sich die zu sichernde Forderung des Sicherungsgläubigers richtet, sondern kann auch ein Dritter sein, der dieser Art der Sicherung zustimmt. Die Einigung kann auch die Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung betreffen, jedoch ist in diesem Fall der Geldwert der Forderung in der Vereinbarung anzugeben. Die Forderung sollte bestimmt oder bestimmbar sein. Der Vereinbarung kann eine Einverständniserklärung des Sicherungsschuldners beigefügt werden, nach der der Sicherungsgläubiger nach Fälligkeit der gesicherten Forderung auf der Grundlage des Protokolls die unmittelbare Vollstreckung der Herausgabe des Sicherungsgegenstands gegen den Sicherungsschuldner betreiben kann. Ein Protokoll, das eine solche Erklärung enthält, stellt einen Vollstreckungstitel dar. Wenn die Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer im Grundbuch eingetragenen Immobilie betrifft, sollte diese Vereinbarung die Einverständniserklärung des Sicherungsschuldners enthalten, dass die Übertragung auf der Grundlage der Vereinbarung unmittelbar ins Grundbuch eingetragen werden kann und dass mit dieser Eintragung das Eigentum an der Immobilie auf den Sicherungsgläubiger übergeht, wobei zu vermerken ist, dass die Übertragung zur Sicherung einer bestimmten Forderung des Sicherungsgläubigers erfolgt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Sicherungsschuldner die Sache, für die das Eigentum auf den Sicherungsgläubiger übertragen wurde, weiter nutzen bzw. das auf den Sicherungsgläubiger übertragene Recht ausüben, während der Sicherungsgläubiger nach Fälligkeit seiner Forderung auf ihn übertragene Sachen oder Rechte veräußern oder die Immobilie mit einer Hypothek belasten kann.

Die Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen kann angeordnet werden, um Geldforderungen auf der Grundlage einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, eines vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geschlossenen Vergleichs (sofern die darin bestimmte Forderung noch nicht fällig ist) oder einer notariellen Entscheidung oder notariellen Urkunde (sofern die darin bestimmte Forderung noch nicht fällig ist) zu sichern. Das Gericht ordnet auf der Grundlage dieser Schriftstücke eine vorläufige Maßnahme an, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen einer wahrscheinlichen Gefahr glaubhaft macht, dass die Erfüllung der Forderung ohne Sicherung unmöglich oder erheblich erschwert wird. Die Gefahr gilt als wahrscheinlich, wenn der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Maßnahme auf einer der folgenden Grundlagen gestellt wurde: Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsanweisung auf Grundlage einer echten Urkunde, die anhand einer öffentlichen Urkunde oder einer notariell beglaubigten Urkunde, eines Wechsels oder eines Schecks ausgestellt wurde, gegen die fristgerecht Einspruch eingelegt wurde; Urteil in einem Strafverfahren in Bezug auf eine vermögensrechtliche Forderung, bei dem eine Wiederaufnahme möglich ist; im Ausland zu vollstreckende Entscheidung; Urteil auf der Grundlage eines Anerkenntnisses, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde; Vergleich, der in der im Gesetz vorgesehenen Form angefochten wurde; notarielle Entscheidung oder notarielle Urkunde, die in der im Gesetz vorgesehenen Form angefochten wurde, sofern die darin bestimmte Forderung noch nicht fällig ist. Das Gericht weist den Antrag auf Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen ab bzw. hebt die vorläufige Maßnahme auf und setzt das Verfahren aus, wenn der Sicherungsschuldner glaubhaft macht, dass eine Gefahr nicht oder nicht mehr besteht.

Die Sicherung durch einstweilige Maßnahmen kann vor Einleitung oder während eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder nach dessen Beendigung bis zur Durchführung der Vollstreckung beantragt werden. Im Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme muss der Sicherungsgläubiger die zu sichernde Forderung genau angeben, die Art der angestrebten Maßnahme und deren Geltungsdauer festlegen und gegebenenfalls die zur Sicherung einzusetzenden Mittel, mit denen die einstweilige Maßnahme zwangsweise durchgesetzt werden kann, sowie den Sicherungsgegenstand benennen. Im Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme sind die Umstände, auf denen er beruht, und entsprechende Belege anzugeben. Der Sicherungsgläubiger ist verpflichtet, diese Belege nach Möglichkeit dem Antrag beizufügen. Eine einstweilige Maßnahme kann zur Sicherung nicht fälliger und bedingter Forderungen angeordnet werden, ist aber nicht zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme erfüllt sind, mit der dieselbe Sicherungswirkung erzielt werden kann. Eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung einer Geldforderung kann angeordnet werden, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen der Forderung und die Gefahr glaubhaft macht, dass der Sicherungsschuldner ohne die Maßnahme die Beitreibung der Forderung durch Veräußerung, Verschleierung oder eine sonstige Verfügung über sein Eigentum verhindern oder erheblich erschweren würde. Der Sicherungsgläubiger muss die Gefahr nicht glaubhaft machen, wenn er darlegen kann, dass der Sicherungsschuldner durch die beantragte Maßnahme nur einen unerheblichen Schaden erleiden würde. Die Gefahr gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland vollstreckt werden muss. Eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung kann angeordnet werden, wenn der Sicherungsgläubiger das Bestehen der Forderung und die Gefahr glaubhaft macht, dass der Sicherungsschuldner ohne die Maßnahme die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren würde, insbesondere durch Veränderung der gegenwärtigen Situation, oder wenn er glaubhaft macht, dass die Maßnahme voraussichtlich notwendig ist, um Gewalt oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Der Sicherungsgläubiger muss die Gefahr nicht glaubhaft machen, wenn er darlegen kann, dass der Sicherungsschuldner durch die beantragte Maßnahme nur einen unerheblichen Schaden erleiden würde. Die Gefahr gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland vollstreckt werden muss. Das Gericht kann eine einstweilige Maßnahme auf Antrag des Sicherungsgläubigers auch dann anordnen, wenn dieser das Bestehen der Forderung und die Gefahr nicht glaubhaft gemacht hat, sofern er zuvor innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist eine Sicherheit für den Schaden geleistet hat, der dem Sicherungsschuldner durch die Anordnung und Durchführung der einstweiligen Maßnahme entstehen könnte. Leistet der Sicherungsgläubiger die Sicherheit nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so lehnt das Gericht den Sicherungsantrag ab. Das Gericht kann je nach den Umständen des Falles bei Bedarf verschiedene einstweilige Maßnahmen anordnen. Wenn im konkreten Fall verschiedene einstweilige Maßnahmen möglich sind, muss das Gericht diejenige anordnen, die zur Erreichung des Sicherungszwecks am besten geeignet ist (bei gleicher Eignung hat das Gericht die Maßnahme anzuordnen, die den Sicherungsschuldner am wenigsten belastet).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Gegenstand von vorläufigen Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen können alle dem Sicherungsschuldner gehörenden Sachen und Rechte sein, z. B. Immobilien, bewegliche Sachen, Geldforderungen, Renten, Behindertenbeihilfen, Bareinlagen auf Bank- oder Sparkonten und sonstige Eigentumsrechte, sofern sie nach dem Gesetz nicht von der Vollstreckung ausgenommen sind und die Vollstreckung in sie nicht gesetzlich beschränkt ist (z. B. im Falle nicht verkehrsfähiger Gegenstände sowie landwirtschaftlicher Parzellen und Betriebsgebäude, soweit sie für den Lebensunterhalts des Landwirts, seiner unmittelbaren Familienmitglieder und anderer unterhaltsberechtigter Personen erforderlich sind).

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Die Sicherung von Immobilien durch die Bestellung eines Pfandrechts (freiwillig oder zwangsweise, gerichtlich oder notariell) erfolgt durch Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch, in dem die Immobilie eingetragen ist.

Bei der gerichtlichen und notariellen Sicherung in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten wird der Sicherungsgläubiger durch Eintragung in das gesetzlich vorgeschriebene Buch oder Register Eigentümer der Sache bzw. Inhaber des Rechts. Um eine Geldforderung des Sicherungsgläubigers durch Bestellung eines Pfandrechts an bestimmten Sicherungsgegenständen zu sichern, können der Sicherungsgläubiger und der Sicherungsschuldner das Gericht einvernehmlich ersuchen, zugunsten des Sicherungsgläubigers Folgendes anzuordnen und durchzuführen:

1. Eintragung eines Pfandrechts an einer Immobilie des Sicherungsschuldners

2. Hinterlegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Bestellung eines nicht im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts beim Grundbuchgericht

3. Eintragung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen des Sicherungsschuldners

4. Eintragung eines Pfandrechts an einer Geldforderung des Sicherungsschuldners

5. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil des auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden Einkommens des Sicherungsschuldners

6. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil der Rente, der Behindertenbeihilfe oder des Ausgleichs für entgangenes Einkommen

7. Eintragung eines Pfandrechts an einer Forderung des Sicherungsschuldners gegen ein Bankkonto oder Sparbuch

8. Eintragung eines Pfandrechts am Anspruch auf Herausgabe oder Übergabe beweglicher Sachen oder auf Herausgabe einer Immobilie

9. Eintragung eines Pfandrechts an sonstigem Eigentum oder dinglichen Rechten

10. Eintragung eines Pfandrechts an Aktienzertifikaten oder anderen Wertpapieren sowie ihre Übergabe zur Verwahrung

11. Eintragung eines Pfandrechts an Aktien, für die kein Aktienzertifikat ausgestellt wurde, sowie an Anteilen und Beteiligungen an Unternehmen

12. Eintragung von bei der Verwahrstelle (Depozitno društvo) geführten Wertpapieren

Sicherung in Form der vorläufigen Vollstreckung: Im Falle einer nicht auf Geld gerichteten Forderung, bei der eine Sicherung durch vorläufige Eintragung in ein öffentliches Register nicht möglich ist, kann das Gericht auf der Grundlage eines in einem Zivilverfahren ergangenen Urteils die vorläufige Vollstreckung anordnen.

Sicherung in Form vorläufiger Maßnahmen: Das Gericht kann die folgenden vorläufigen Maßnahmen anordnen:

1. Eintragung eines Pfandrechts an einer Immobilie des Sicherungsschuldners oder an einem die Immobilie belastenden Recht

2. Hinterlegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Bestellung eines nicht im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts beim Grundbuchgericht

3. Eintragung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen des Sicherungsschuldners

4. Eintragung eines Pfandrechts an einer Geldforderung des Sicherungsschuldners

5. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil des auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag beruhenden Einkommens des Sicherungsschuldners

6. Eintragung eines Pfandrechts an einem Teil der Rente, der Behindertenbeihilfe oder des Ausgleichs für entgangenes Einkommen

7. Eintragung eines Pfandrechts an einer Forderung des Sicherungsschuldners gegen ein Bankkonto oder Sparbuch

8. Eintragung eines Pfandrechts am Anspruch auf Herausgabe oder Übergabe beweglicher Sachen oder auf Herausgabe einer Immobilie

9. Eintragung eines Pfandrechts an sonstigem Eigentum oder dinglichen Rechten

10. Eintragung eines Pfandrechts an Aktienzertifikaten oder anderen Wertpapieren sowie ihre Übergabe zur Verwahrung

11. Eintragung eines Pfandrechts an Aktien, für die kein Aktienzertifikat ausgestellt wurde, sowie an Anteilen und Beteiligungen an Unternehmen

12. Eintragung von bei der Verwahrstelle (Depozitno društvo) geführten Wertpapieren

13. an eine Bank gerichtetes Verbot der Auszahlung eines Betrags, für den eine vorläufige Maßnahme angeordnet wurde, vom Konto des Sicherungsschuldners oder eines Dritten

Der Sicherungsgläubiger kann aufgrund einer vorläufigen Maßnahme ein Pfandrecht an dem Sicherungsgegenstand erlangen. Wenn für einen Betrag auf dem Bankkonto des Sicherungsschuldners ein Auszahlungsverbot angeordnet wurde, kann dieser Betrag für die Dauer des Verbots nicht überwiesen werden, es sei denn zur Befriedigung der gesicherten Forderung.

Einstweilige Maßnahmen:

– Zur Sicherung einer Geldforderung kann jede Maßnahme angeordnet werden, die diesen Zweck erfüllt, insbesondere:

1. an den Sicherungsschuldner gerichtetes Verbot der Veräußerung oder Belastung beweglicher Sachen, Beschlagnahme dieser Sachen und Übergabe an den Sicherungsgläubiger oder einen Dritten zu treuen Händen

2. Beschlagnahme und Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren und Ähnlichem bei einem Gericht oder Notar

3. an den Sicherungsschuldner gerichtetes und im Grundbuch vermerktes Verbot der Veräußerung oder Belastung einer Immobilie oder eines zu seinen Gunsten eingetragenen dinglichen Rechts an der Immobilie

4. an einen Schuldner des Sicherungsschuldners gerichtetes Verbot, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Sicherungsschuldner freiwillig zu erfüllen, und an den Sicherungsschuldner gerichtetes Verbot, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit anzunehmen, d. h. über seine Forderungen zu verfügen

5. an eine Bank gerichtete Anordnung, eine vom Sicherungsschuldner angewiesene Zahlung vom Konto des Sicherungsschuldners auf das Konto des Sicherungsgläubigers oder eines Dritten in Höhe des Betrags, für den eine einstweilige Maßnahme angeordnet wurde, abzulehnen

– Zur Sicherung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung kann jede Maßnahme angeordnet werden, die diesen Zweck erfüllt, insbesondere:

1. Verbot der Veräußerung oder Belastung beweglicher Sachen, auf die sich die Forderung bezieht, Beschlagnahme dieser Sachen und Übergabe an den Sicherungsgläubiger oder einen Dritten zu treuen Händen

2. im Aktienregister und gegebenenfalls im Gerichtsprotokoll vermerktes Verbot der Veräußerung oder Belastung von Aktien, Anteilen oder Beteiligungen, auf die sich die Forderung bezieht; Verbot der Verwertung oder Ausübung von Rechten auf der Grundlage dieser Aktien, Anteile oder Beteiligungen; Betrauung eines Dritten mit der Verwaltung von Aktien, Anteilen oder Beteiligungen; Einsetzung eines Interimsverwaltungsrats in einem Unternehmen

3. Verbot der Veräußerung oder Belastung sonstiger Rechte, auf die sich die Forderung bezieht, und Betrauung eines Dritten mit der Wahrnehmung dieser Rechte

4. im Grundbuch vermerktes Verbot der Veräußerung oder Belastung der Immobilie, auf die sich die Forderung bezieht, oder von eingetragenen dinglichen Rechten an dieser Immobilie; Beschlagnahme der Immobilie und Übergabe an den Sicherungsgläubiger oder einen Dritten zu treuen Händen

5. an einen Schuldner des Sicherungsschuldners gerichtetes Verbot, dem Sicherungsschuldner eine Sache herauszugeben, ihm ein Recht zu übertragen oder ihm gegenüber eine sonstige nicht auf Geld gerichtete Verpflichtung einzugehen, auf die sich die Forderung bezieht

6. an den Sicherungsschuldner gerichtetes Verbot, Maßnahmen zu treffen, die dem Sicherungsgläubiger schaden könnten, und Verbot, Änderungen an den Sachen vorzunehmen, auf die sich die Forderung bezieht

7. an den Sicherungsschuldner gerichtete Anordnung, bestimmte Maßnahmen zu treffen, die für den Erhalt der beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder ihres derzeitigen Zustands erforderlich sind

8. dem Sicherungsgläubiger erteilte Ermächtigung, Sachen des Sicherungsschuldners, die sich in seiner Verwahrung befinden und auf die sich die Forderung bezieht, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits zurückzubehalten

9. dem Sicherungsgläubiger erteilte Ermächtigung, bestimmte Maßnahmen zu treffen oder bestimmte Sachen allein oder durch einen Vertreter zu erlangen, insbesondere zum Zwecke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

10. vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer; Zahlung eines Ausgleichs während eines Arbeitsstreits, sofern dies für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und der Personen erforderlich ist, für die er nach dem Gesetz unterhaltspflichtig ist

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Die gerichtliche und notarielle Sicherung in Form eines Pfandrechts oder in Form der Übertragung des Eigentums an Sachen und der Übertragung von Rechten ist in der Regel bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens wirksam.

In der Entscheidung zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme müssen der Wert der gesicherten Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, die Maßnahme zur Sicherung der Forderung und der Zeitraum angegeben werden, für den sie angeordnet wird. Der Zeitraum, für den eine vorläufige Maßnahme angeordnet wird, darf höchstens 15 Tage nach Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen umfassen. Wenn die Entscheidung, auf deren Grundlage die vorläufige Maßnahme angeordnet wurde, am Ende des betreffenden Zeitraums noch nicht vollstreckbar ist, verlängert das Gericht den Zeitraum auf Antrag des Sicherungsgläubigers (der vor Ende des Zeitraums, für den die vorläufige Maßnahme angeordnet wurde, zu stellen ist), sofern sich die Umstände, unter denen die Maßnahme angeordnet wurde, nicht geändert haben.

In der Entscheidung zur Anordnung einer einstweiligen Maßnahme muss auch die Geltungsdauer der Maßnahme angegeben werden. Wenn die Maßnahme vor der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines anderen Verfahrens angeordnet wird, muss in der Entscheidung zudem eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren der Sicherungsgläubiger Klage erheben oder die Einleitung eines anderen Verfahrens beantragen muss, um die Maßnahme zu rechtfertigen. Auf Antrag des Sicherungsgläubigers verlängert das Gericht die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme, sofern sich die Umstände, unter denen sie angeordnet wurde, nicht geändert haben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Sofern im Zwangsvollstreckungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann gegen eine in erster Instanz ergangene Entscheidung innerhalb von acht Tagen ab dem Tag der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der Regel bewirkt die Einlegung eines Rechtsbehelfs keinen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein Berufungsgericht.

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme wird der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme übermittelt. Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Einlegung über den Rechtsbehelf.

Zwar kann gegen eine notarielle Urkunde oder eine inhaltlich beglaubigte privatschriftliche Urkunde kein Rechtsbehelf eingelegt werden, der Schuldner kann seine Einwände gegen die notarielle Sicherung jedoch in einem besonderen Rechtsstreit geltend machen, in dem er die Vereinbarungen anficht. Dritte können ihre Einwände gegen die notarielle Sicherung in einem Gerichtsverfahren nach den für Einwände gegen die gerichtliche Sicherung geltenden Vorschriften geltend machen.

Eine Revision ist in Sicherungsverfahren nur zulässig, wenn das in zweiter Instanz ergangene Urteil von der Klärung einer materiell- oder verfahrensrechtlichen Frage abhängt, die für die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Rechts und der Gleichheit aller Parteien bei der Anwendung des Rechts im Sinne der für Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften von Bedeutung ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zulässig, wenn die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder die Geltendmachung von Einwänden versäumt wurde.

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Italien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das italienische Recht sieht vorläufige Maßnahmen vor, die auch antizipativer Natur sein können und bei denen es sich grundsätzlich um Sicherungsmaßnahmen handelt. Vorläufige Maßnahmen können „vor“ der Klage (ante causam) oder während des Verfahrens angeordnet werden. Ebenso können sie mit Einleitung des Rechtsstreits beantragt werden. Die allgemeinen Vorschriften zu vorläufigen Verfahren sind in Artikel 669-bis ff. Zivilprozessordnung festgelegt. Es gibt verschiedene Arten vorläufiger Maßnahmen: a) „Sicherungsmaßnahmen“ sollen den Zustand während des Verfahrens erhalten oder Vermögenswerte schützen. Ein Beispiel für eine Maßnahme, die unter diese Kategorie fällt, ist die Sicherungsvollstreckung. Mit vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung soll im Wesentlichen gewährleistet werden, dass der im Abschluss an das Verfahren erhaltene Vollstreckungsbescheid aufgrund der zeitlichen Dauer des Verfahrens nicht wertlos ist, weil beispielsweise der geforderte Vermögenswert zwischenzeitlich verloren ging oder zerstört wurde; b) „vorläufige Maßnahmen“ sollen dagegen – vor dem Ergebnis des Verfahrens – die Wirkungen der abschließenden Anordnung in der Hauptverhandlung vorwegnehmen. Vorläufige Maßnahmen zielen demnach darauf ab, dass der Rechtsanspruch einer Person nicht unbefriedigt bleibt, was andernfalls zu Schäden führen würde, die nachträglich nicht ausgeglichen werden könnten.

Vorläufige Maßnahmen sind im Allgemeinen „typisch“ und auch in besonderen Gesetzen vorgesehen, z. B. Gesetze bezüglich Familiensachen, Unterhalt, Patenten usw. Es können jedoch auch „atypische“ vorläufige Maßnahmen beantragt werden: diese werden als Dringlichkeitsmaßnahmen bezeichnet und unterliegen Artikel 700 der Zivilprozessordnung. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Personen mit der berechtigten Befürchtung, dass die für die Durchsetzung ihrer Rechte auf üblichem Wege benötigte Zeit ihnen einen unmittelbaren und irreparablen Schaden verursachen könnte, bei Gericht Dringlichkeitsmaßnahmen beantragen können, die in Anbetracht der Umstände geeigneter erscheinen, um die Wirkung der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu gewährleisten.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme gelten zwei Voraussetzungen:

A) Gefahr im Verzug (periculum in mora), d. h. es besteht die begründete Befürchtung, dass das durch die vorläufige Maßnahme zu schützende Rechtsgut bedroht sein könnte, solange das Urteil noch aussteht;

B) plausibler Rechtsanspruch (fumus boni juris), d. h. die Klage ist augenscheinlich begründet.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Die Verfahrensvorschriften sind in den Artikeln 669-bis ff. der Zivilprozessordnung festgelegt. Das Ersuchen wird in Form eines Antrags bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingereicht. Der Antrag wird vor Einleitung der Hauptverhandlung vor dem Prozessgericht gestellt. Stehen noch Urteile in der Hauptverhandlung aus, muss der Antrag vor dem Gericht gestellt werden, dass in dieser Streitsache entscheidet. Nach Anhörung der Parteien und Unterlassung aller für ein Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör verzichtbaren Formalitäten prüft das Gericht die für die Zwecke der beantragten Maßnahme notwendigen Anforderungen in der ihm am geeignetsten erscheinenden Art und Weise; und nimmt anschließend den Antrag mittels Beschluss an bzw. lehnt ihn ab. Wenn die Ladung der Gegenpartei die Durchführung der Maßnahme beeinträchtigen könnte, kann das Gericht eine begründete Entscheidung in Form einer Anordnung erlassen, die erforderlichenfalls zusammenfassende Informationen enthält. In einem solchen Fall kann das Gericht darin ein Datum zur Anhörung der Parteien festsetzen (höchstens 15 Tage später) und dem Antragsteller eine Verwirkungsfrist von höchsten acht Tagen setzen, innerhalb derer der Antrag und die Anordnung zuzustellen sind. In der Anhörung kann das Gericht durch eine Anordnung die in der ursprünglichen Anordnung aufgeführten Maßnahmen bestätigen, ändern oder aufheben.

Das Gericht schließt das Verfahren ab, indem es den Antrag zurückweist bzw. ihn ganz oder in Teilen gewährt. Wird der Antrag gewährt und wurde dieser vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, muss mit der Anordnung über die Gewährung des Antrags eine Verwirkungsfrist von höchstens 60 Tagen für die Einleitung der Hauptverhandlung gesetzt werden; diese Vorschrift gilt nicht für die vorläufigen Maßnahmen und Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 700 Zivilprozessordnung.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme gelten die beiden oben genannten Voraussetzungen: Es ist Gefahr im Verzug, und es besteht ein plausibler Rechtsanspruch.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

Es handelt sich um Maßnahmen provisorischer Natur, die so lange gelten, bis in der Hauptverhandlung das Urteil ergeht. Das gilt in jedem Fall für Sicherungsmaßnahmen, deren Grundvoraussetzung ein ausstehendes Urteil in der Hauptsache ist, aber nur teilweise für vorläufige Maßnahmen, die ihre Gültigkeit behalten, unabhängig davon, ob noch ein Urteil aussteht; sie besitzen allerdings nicht die gleiche Rechtskraft wie ein abschließendes Urteil über die zu verhandelnden Sachverhalte.

Der Inhalt der vorläufigen Maßnahme richtet sich danach, welche Gefahr abgewehrt werden soll. Beispielsweise betrifft die Pfändung das Vermögen des Schuldners. Die Anordnung, einen zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmer wieder einzustellen, verpflichtet dazu, entsprechend tätig zu werden.

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Dem Zweck entsprechend können sich die Maßnahmen auf Mobilien oder Immobilien sowie auf geistiges Eigentum und Urheberrechte beziehen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Sicherungsmaßnahmen sollen die rechtliche und faktische Situation erhalten, die zum Zeitpunkt des Antrags besteht, damit die Rechte des Klägers bis zum Urteil in der Hauptsache nicht verletzt werden. Vorläufige Maßnahmen sollen dagegen die Wirkungen des abschließenden Urteils im Hauptverfahren vorwegnehmen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Vorläufige Maßnahmen bleiben gültig, bis das Urteil in der Hauptverhandlung gesprochen wird, das an ihre Stelle tritt. Sicherungsmaßnahmen, deren Grundvoraussetzung die Einleitung der Hauptverhandlung ist (z. B. die Genehmigung der gerichtlichen Beschlagnahme nach Artikel 670 Zivilprozessordnung oder der Sicherungsvollstreckung nach Artikel 671 Zivilprozessordnung) verlieren ihre Wirkung, wenn die Hauptverhandlung nicht eröffnet oder nicht innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich festgesetzten Frist fortgesetzt wird oder wenn eine vom Gericht verlangte Sicherheit nicht hinterlegt worden ist. Vorläufige Maßnahmen (einschließlich atypischer Maßnahmen, deren Inhalt nicht durch Gesetz, sondern nach Artikel 700 Zivilprozessordnung vom Gericht bestimmt wird), die nicht Teil des abschließenden Urteils werden können, behalten ihre Wirkung auch dann, wenn die Hauptverhandlung nicht eröffnet oder wenn sie eröffnet, aber nicht fortgesetzt wird.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Unabhängig davon, ob einem Antrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird, können gegen Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 669terdecies), wenn die Entscheidungen mängelbehaftet sind oder dem Berufungsgericht weitere Umstände und Gründe vorgetragen werden, die im ursprünglichen Antrag nicht enthalten waren.

Zugehörige Links

Die italienische Verfassung (EN)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.senato.it/sites/default/files/media-documents/COST_INGLESE.pdf

Italienische Gesetze und Rechtsvorschriften (IT)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.normattiva.it/?language=en

Italienische Zivilprozessordnung (IT)

Link öffnet neues Fensterhttp://www.altalex.com/documents/codici-altalex/2015/01/02/codice-di-procedura-civile

The Code of Administrative Trial (EN)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.giustizia-amministrativa.it/cdsintra/wcm/idc/groups/public/documents/document/mday/mzk3/~edisp/nsiga_4276977.pdf

Code de justice administrative (FR)

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Italienische Verwaltungsprozessordnung (DE)

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Italienisches Rechtssystem (EN)

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Steuerverfahrensordnung (IT)

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Justizministerium (IT)

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Letzte Aktualisierung: 28/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Zypern

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Α. Jedes Gericht kann in Ausübung seiner Zivilgerichtsbarkeit in allen Fällen, in denen es dies als berechtigt oder angemessen erachtet, eine einstweilige Verfügung, eine endgültige Verfügung oder eine Verfügung zur Vornahme einer Handlung erlassen oder einen Verwalter bestellen, auch wenn kein Schadenersatz oder andere Rechtsbehelfe beantragt oder gewährt werden. Eine einstweilige Verfügung wird nur erlassen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass während der öffentlichen Verhandlung ein wichtiger Sachverhalt zu regeln ist, dass der Kläger möglicherweise Anspruch auf Rechtsschutz hat und dass es ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung schwierig oder unmöglich sein kann, die Rechte des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt vollständig zu befriedigen (Artikel 32 Absatz 1 des Gerichtsgesetzes 14/1960, geänderte Fassung).

B. Das Gericht kann, während eine Zivilklage anhängig ist, jederzeit eine Verfügung zur Zwangsverwaltung, Erhaltung oder Verwahrung, zum Verkauf, zur Zurückhaltung oder Besichtigung des Vermögensgegenstands, der Gegenstand der Klage ist, erlassen. Das Gericht kann außerdem eine Verfügung erlassen, um Verluste, Schäden oder schädliche Wirkungen zu verhindern, die eine Person oder ein Vermögensgegenstand ohne Erlass der Verfügung bis zum endgültigen Gerichtsurteil (in einer Angelegenheit die Person oder den Vermögensgegenstand betreffend) oder bis zur Vollstreckung des Gerichtsurteils erleiden würde (Artikel 4 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, Kapitel 6). Der Zweck einer auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verfügung ist der Schutz des Vermögensgegenstands (durch Erlass der betreffenden Verfügungen), der Gegenstand der Klage ist, solange die Klage anhängig ist oder bis das Urteil vollstreckt wird.

C. Jedes Gericht, bei dem eine Zivilklage zur Geltendmachung von Forderungen oder Schadenersatz anhängig ist, kann jederzeit nach Klageerhebung anordnen, dass der Beklagte das unbewegliche Vermögen, das auf seinen Namen eingetragen ist oder in Bezug auf das der Beklagte das Recht hat, als Eigentümer eingetragen zu werden, zu dem Teil nicht veräußern darf, der nach Ermessen des Gerichts notwendig ist, um die Ansprüche des Klägers zu befriedigen und die Kosten der Klage zu decken. Eine Verfügung wird nur erlassen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die vom Kläger erhobene Klage auf einer soliden Grundlage beruht und die Möglichkeit besteht, dass der Kläger, falls ein Gerichtsurteil ergeht, durch den Verkauf oder die Übertragung des Vermögensgegenstands an einen Dritten an der Vollstreckung des Gerichtsurteils gehindert wird (Artikel 5 Absätze 1 und 2, Kapitel 6). Dieser Artikel bezieht sich auf Klagen zur Geltendmachung von Forderungen oder Schadenersatz und ermöglicht den Erlass von Verfügungen in Bezug auf unbewegliches Vermögen, das auf den Namen des Beklagten eingetragen ist oder in Bezug auf das der Beklagte das Recht hat, als Eigentümer eingetragen zu werden. Dadurch soll unbewegliches Vermögen so lange eingefroren werden, bis zu einem späteren Zeitpunkt ein Urteil zugunsten des Klägers gefällt wird.

Die in Absatz A oben beschriebene Befugnis des Gerichts ist eindeutig umfassender als die in den Absätzen B und C beschriebene. In Absatz A werden die allgemeinen Aspekte der gerichtlichen Zuständigkeit zum Erlass einstweiliger restriktiver Verfügungen ausgeführt, während in den Absätzen B und C die speziellen Arten von Verfügungen genannt werden, die von den Gerichten erlassen werden können.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die in Absatz A beschriebene allgemeine Befugnis (Artikel 32 des Gerichtsgesetzes) weiter gefasst und ermöglicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der nicht Gegenstand der Hauptklage ist. Nach der Rechtsprechung haben die zyprischen Gerichte nach Artikel 32 des Gerichtsgesetzes die Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Mareva-Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen Arrestbeschluss zum Einfrieren von Vermögenswerten (Gelder oder bewegliches Vermögen), die sich innerhalb der Zuständigkeit des Gerichts befinden, um zu verhindern, dass diese Werte aus dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich weggeschafft oder ausgegeben werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können bei einer anhängigen Zivilklage in jeder Phase des Gerichtsverfahrens gestellt werden. Das Verfahren für die Einreichung von Anträgen wird durch die Zivilprozessordnung geregelt. Beantragt der Kläger vorläufige Maßnahmen zu spät, muss dieser Aspekt vom Gericht berücksichtigt werden.

Nach zyprischem Recht können einstweilige Verfügungen erlassen werden, ohne die Gegenpartei davon in Kenntnis zu setzen (ex parte, siehe Artikel 9 der Zivilprozessordnung, Kapitel 6). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmemaßnahme, wobei die prozessuale Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sein muss, damit das Gericht seine Ermessensbefugnis ohne Anhörung der Gegenpartei ausüben kann. Die Gerichte wenden diese Maßnahme nur nach sorgfältiger Abwägung an, da das Versäumnis der rechtsuchenden Partei, wichtige Tatsachen offenzulegen, bei einem einseitigen (ex parte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schwerwiegende Folgen haben kann.

Eine einseitig erlassene einstweilige Verfügung tritt sofort mit Zustellung an den Beklagten in Kraft. Der Beklagte sollte das Gericht jedoch so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen, ob er dem Erlass der Verfügung widerspricht. Eine von der Verfügung direkt betroffene dritte Partei kann ebenfalls bei Gericht beantragen, zu der Angelegenheit gehört zu werden. Wenn die beklagte Partei der Verfügung widerspricht, findet eine gerichtliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das Gericht entscheidet, ob die Verfügung aufrechterhalten oder aufgehoben oder abgeändert wird. Bei einer Abweisung kann sich die rechtsuchende Partei erneut an das Gericht wenden, sofern sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. In allen Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung auf der Grundlage eines einseitigen (ex parte) Antrags erlassen wird, ordnet das Gericht ausdrücklich an, dass von der rechtsuchenden Partei eine Sicherheit in der Höhe zu leisten ist, die vom Gericht als Garantieleistung für der Gegenpartei eventuell entstehende Verluste erachtet wird. Laut Rechtsprechung darf die Verfügung vom Gericht erst erlassen werden, nachdem die rechtsuchende Partei die Sicherheitsleistung erbracht hat.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist selbstverständlich auch auf der Grundlage eines Antrags mit Anzeige möglich (d. h. die Gegenpartei wird von dem Antrag in Kenntnis gesetzt). In diesem Fall berücksichtigt das Gericht den Aspekt der Dringlichkeit jedoch nicht.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgibt. Bevor das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch macht und eine Interessenabwägung vornimmt, müssen drei grundlegende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Streitgegenstand ist nicht unerheblich (die Offenlegung einer strittigen Vermutung in der Sache ist ausreichend).
  • Es muss Aussicht auf Erfolg bestehen (offensichtliche Erfolgswahrscheinlichkeit/offensichtliche Aussicht, dass dem Kläger Rechtsschutz zuerkannt wird).
  • Ohne Erlass der Verfügung wäre es schwierig oder unmöglich, die Rechte des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt vollständig zu befriedigen (d. h. es ist unsicher, ob der der rechtsuchende Partei am Ende des Verfahrens zur Sicherung ihrer Rechte ausreicht).

Wie bereits erwähnt, liegt der Erlass einer einstweiligen Verfügung voll und ganz im Ermessen des Gerichts. Auch wenn die drei obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Verfügung nicht automatisch erlassen. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung, ob der Erlass der beantragten Verfügung berechtigt und angemessen ist, alle Tatsachen und Umstände in Betracht ziehen.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Nach der Rechtsprechung ist die Art des Vermögenswerts kein Aspekt, der die Befugnis des Gerichts beschränken kann. Jedoch kann die Art des Vermögenswerts ein relevanter Aspekt für das Gericht sein, wenn es in Ausübung seiner Ermessensbefugnis die Angemessenheit einer Verfügung abwägt. Die Gefahr, dass Gelder von einem Bankkonto abgezogen werden, kann von der rechtsuchenden Partei in der Regel einfacher nachgewiesen werden als die Gefahr der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Jede Partei, an die sich eine erlassene Verfügung richtet, ist gesetzlich verpflichtet, dieser Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Verfügung stellt eine Missachtung des Gerichts dar und ist strafbar. Darüber hinaus kann jede Person, die der Nichtbefolgung einer gerichtlich erlassenen Verfügung Vorschub leistet oder dazu anstiftet, der Missachtung des Gerichts für schuldig befunden werden (Artikel 42 des Gerichtsgesetzes 14/1960, geänderte Fassung).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Jede vom Gericht erlassene Verfügung enthält eine Klausel, die die Dauer ihrer Rechtswirksamkeit angibt. Normalerweise ist eine Verfügung so lange rechtswirksam, bis ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache gefällt wird oder bis die Verfügung aufgehoben oder durch eine anschließende gerichtliche Verfügung abgeändert wird. Zur einfacheren Vollstreckung des Urteils kann das Gericht in das endgültige Urteil über die Hauptsache eine spezielle Klausel aufnehmen, um die Verfügung eine bestimmte Zeitlang nach der Urteilsverkündung aufrechtzuerhalten.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine per Gerichtsbeschluss erlassene einstweilige Verfügung können beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden. Gleiches gilt für die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

In einem solchen Rechtsmittelverfahren hat der Oberste Gerichtshof weitreichende Befugnisse. Er kann eine vom Gericht erster Instanz abgewiesene Verfügung erlassen oder eine von einem Gericht erster Instanz erlassene Verfügung aufheben oder abändern. Das Rechtsmittelverfahren stellt aber keine Neuverhandlung der Sache dar. Nur weil der Oberste Gerichtshof seine Ermessensbefugnis anders ausgeübt hätte, wird der Beschluss des Gerichts erster Instanz deshalb nicht aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn er zu der Entscheidung gelangt, dass das Gericht erster Instanz seine Ermessensbefugnis fehlerhaft ausgeübt hat.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Lettland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In der lettischen Gesetzgebung dienen vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der Sicherung eines tatsächlichen oder potenziellen Anspruchs, dem Schutz bestrittener Rechte des geistigen Eigentums oder der Sicherung von Beweismitteln. All diese Maßnahmen können nur gerichtlich auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden. Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) festgelegt.

Ein Anspruch kann vor oder zeitgleich mit seiner Geltendmachung mit folgenden Mitteln gesichert werden:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen oder Geldmitteln des Beklagten
  • Eintragung eines Verbotsvermerks (aizlieguma atzīme) in das entsprechende Register für bewegliches Vermögen oder ein anderes öffentliches Register
  • Eintragung einer Vormerkung bezüglich der Sicherung eines Anspruchs in das Grundbuch oder das Schiffsregister
  • Schiffsbeschlagnahme im Zusammenhang mit einer Seeforderung
  • an den Beklagten gerichtetes Verbot der Vornahme bestimmter Handlungen
  • Forderungspfändung (einschließlich Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten)
  • Aufschub der Vollstreckung (einschließlich eines Herausgabeverbots für Gerichtsvollzieher gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner oder Aufschiebung der Vermögensveräußerung)

Eine solche Sicherung des Anspruchs ist nur bei Vermögensstreitigkeiten möglich.

Wenn die Forderung durch Eintragung eines Verbotsvermerks in ein Register für bewegliches Vermögen oder ein anderes öffentliches Register gesichert wird, muss aus der Entscheidung hervorgehen, welcher Art das einzutragende Verbot ist.

Besteht der Streitgegenstand in einem Eigentumsrecht an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder zielt der Antrag auf die Bestätigung von Eigentumsrechten ab, wird der Anspruch durch Beschlagnahme des strittigen beweglichen Vermögensgegenstands oder durch Eintragung eines Verbotsvermerks für die betreffende Immobilie im Grundbuch gesichert.

Besteht der Streitgegenstand in einer Geldforderung, kann die Forderung durch Immobilien gesichert werden, indem im Grundbuch ein entsprechendes Grundpfandrecht (ķīlas tiesības atzīme) eingetragen wird.

Besteht der Streitgegenstand in einem dinglichen Recht an einer unbeweglichen Sache, wird die Forderung durch Eintragung einer entsprechenden Grundstücksbelastung (apgrūtinājuma atzīme) im Grundbuch gesichert.

Schiffe können nur im Zusammenhang mit einer Seeforderung beschlagnahmt werden.

Die Veräußerung von Vermögenswerten darf nicht ausgesetzt werden, wenn Gegenstand des Anspruchs die Beitreibung einer Geldforderung ist.

Die Pfändung fälliger Geldforderungen einschließlich der Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten ist bei einem Anspruch auf Schadenersatz (der im Ermessen des Gerichts liegt), nicht zulässig.

Bei strittigen Rechten des geistigen Eigentums sind die folgenden vorläufigen Schutzmaßnahmen möglich:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verpflichtung zum Rückruf von Waren, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber anderen Personen, deren Leistungen benutzt werden, um Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, oder gegenüber Personen, die derartige Rechtsverletzungen ermöglichen

Sicherung von Beweismitteln

Hat eine Person Grund zu der Annahme, dass die Beibringung von benötigten Beweismitteln in der Zukunft unmöglich sein oder behindert werden könnte, kann sie die Sicherung dieser Beweismittel beantragen.

Anträge auf Beweissicherung können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Bis zur Erhebung der Klage kann die Beweismittelsicherung durch das Bezirksgericht (rajona tiesa) oder das Stadtgericht (pilsētas tiesa) erfolgen, in dessen Bezirk sich das zu sichernde Beweismittel befindet. Nach der Klageerhebung ist das mit der Sache befasste Gericht für die Sicherung von Beweismitteln zuständig.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Sicherung eines Anspruchs

Besteht Grund zu der Annahme, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils behindert oder unmöglich werden könnte, kann das betreffende Gericht bzw. der Richter auf begründeten Antrag des Klägers die Sicherung des Anspruchs verfügen. Eine solche Sicherung des Anspruchs ist nur bei Vermögensstreitigkeiten möglich. Anträge auf Sicherung eines Anspruchs können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

In einem Antrag auf Sicherung eines Anspruchs ist Folgendes anzugeben:

  • der Name des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vor- und Nachname des Antragstellers, seine persönliche Kennnummer und seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz; im Falle einer juristischen Person – Firma, Registernummer und Sitz. Ist der Antragsteller bereit, mit dem Gericht auf elektronischem Weg zu kommunizieren, und handelt es sich um eine Person, die in Artikel 56 (23) Zivilprozessordnung aufgeführt ist, ist die E-Mail-Adresse anzugeben; ist die Person im Online-System für Gerichtskorrespondenz registriert, ist auch die entsprechende Referenz anzugeben. Der Antragsteller kann darüber hinaus eine weitere Anschrift für den Schriftverkehr mit dem Gericht angeben;
  • Vor- und Nachname des Antragsgegners, seine persönliche Kennnummer und seinen gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls seinen tatsächlichen Wohnsitz; im Falle einer juristischen Person – Firma, Registernummer und Sitz. Die persönliche Kennnummer oder Registernummer des Antragsgegners ist anzugeben, soweit sie bekannt ist;
  • Vor- und Nachname des Vertreters des Antragstellers, seine persönliche Kennnummer und Zustellungsanschrift (falls die Klage von einem Vertreter erhoben wird); im Falle einer juristischen Person – Firma, Registernummer und Sitz. Ist der Vertreter des Antragstellers, der in Lettland über einen gemeldeten Wohnsitz oder eine Zustellungsanschrift verfügt, bereit, mit dem Gericht auf elektronischem Weg zu kommunizieren, ist eine E-Mail-Adresse anzugeben; ist die Person im Online-System für Gerichtskorrespondenz registriert, ist auch die entsprechende Referenz anzugeben. Befindet sich der gemeldete Wohnsitz oder die Zustellungsanschrift des Vertreters außerhalb Lettlands, ist darüber hinaus eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und anzugeben, ob der Vertreter am Online-System für Gerichtskorrespondenz teilnimmt. Handelt es sich bei dem Vertreter des Antragstellers um einen Rechtsanwalt, ist außerdem die E-Mail-Adresse seiner Rechtsanwaltskammer anzugeben;
  • Gegenstand des Anspruchs;
  • Höhe der Forderung;
  • die Sicherungsmaßnahme;
  • die Umstände, mit denen der Antragsteller die Notwendigkeit einer Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt.

Ein Antrag auf Sicherung eines Anspruchs vor der Klageerhebung muss bei dem Gericht gestellt werden, das auch über den Anspruch selbst entscheidet. Haben die Parteien vereinbart, den Streit einem Schiedsgericht vorzulegen, muss der Antrag bei einem ordentlichen Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort der Belegenheit des Schuldnervermögens eingereicht werden.

Die Veräußerung von Vermögenswerten darf nicht ausgesetzt werden, wenn Gegenstand des Anspruchs die Beitreibung einer Geldforderung ist.

Die Pfändung fälliger Geldforderungen einschließlich der Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten ist bei einem Anspruch auf Schadenersatz (der im Ermessen des Gerichts liegt), nicht zulässig.

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Sicherungsmaßnahme durch eine andere ersetzen.

Ein potenzieller Kläger kann die Sicherung seines Anspruchs beantragen, noch bevor dieser vor einem Gericht geltend gemacht wird und sogar noch bevor eine Forderung fällig geworden ist, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Pflichten zu entziehen, Vermögen entfernt oder veräußert, ohne Mitteilung an den Gläubiger seinen Wohnsitz aufgibt oder andere Handlungen vollzieht, die darauf hindeuten, dass der Schuldner nicht nach Treu und Glauben handelt. Beantragt der potenzielle Kläger die Sicherung eines Anspruchs, bevor er diesen bei einem Gericht geltend macht, muss er Beweismittel beibringen, die seine Rechte sowie die Notwendigkeit der Sicherung des Anspruchs glaubhaft machen.

Die Entscheidung über einen Antrag auf Sicherung eines Anspruchs muss spätestens einen Tag nach Eingang des Antrags durch das Gericht oder den Richter ergehen, ohne den Beklagten oder andere beteiligte Parteien vorher in Kenntnis zu setzen. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht bzw. der Richter auf die prima facie förmliche Rechtsgrundlage. Wird der Antrag auf Sicherung des Anspruchs angenommen, kann das Gericht bzw. der Richter vom Kläger Sicherheiten für etwaige Verluste verlangen, die dem Beklagten aufgrund der Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs entstehen könnten; dies geschieht durch Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers.

Ergeht die Entscheidung, einen tatsächlichen oder potenziellen Anspruch zu sichern, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid (izpildu raksts), der zur Vollstreckung einem vereidigten Gerichtsvollzieher (zvērināts tiesu izpildītājs) übergeben wird.

Der Anspruch wird bis zu dem Tag gesichert, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Bleibt die Sache unentschieden oder wird das Verfahren eingestellt, hebt das Gericht die Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs auf. Der Anspruch wird bis zu dem Tag gesichert, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Wird der Anspruch abgewiesen, hebt das Gericht die Sicherungsmaßnahme auf.

Wird noch vor der Klageerhebung über die Sicherung eines Anspruchs entschieden und die Klage anschließend nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben, kann der Richter die Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs auf Antrag des potenziellen Klägers oder des potenziellen Beklagten aufheben.

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Besteht Grund zu der Annahme, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden oder verletzt werden könnten, kann ein Gericht auf begründeten Antrag eines Klägers vorläufige Schutzmaßnahmen anordnen. In dem Antrag auf Anordnung der Maßnahme muss die Art der zu ergreifenden vorläufigen Schutzmaßnahmen angegeben werden (§ 250.10 der Zivilprozessordnung).

Anträge auf vorläufige Schutzmaßnahmen können jederzeit während des Verfahrens und auch schon vor der Klageerhebung gestellt werden.

Über einen Antrag auf vorläufige Schutzmaßnahmen entscheidet das Gericht oder ein Richter innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags oder, wenn die Antragstellung und die Klageerhebung gleichzeitig erfolgt sind, innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens.

Könnte dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, entscheidet das Gericht oder der Richter spätestens einen Tag nach Eingang des Antrags über denselben, ohne den Beklagten und andere an der Sache Beteiligte vorher in Kenntnis zu setzen. Ergeht eine Entscheidung über die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme in Abwesenheit des Beklagten oder anderer an der Sache Beteiligter, werden diese spätestens dann über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wenn diese vollstreckt wird.

Wird ein Antrag auf Sicherung des Anspruchs vor der Klageerhebung angenommen, kann das Gericht oder der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Antragsgegner oder anderen Leistungserbringern aufgrund der vorläufigen Schutzmaßnahme entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen oder eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Auf Antrag des Klägers kann das Gericht zuvor angeordnete vorläufige Schutzmaßnahmen durch andere Maßnahmen ersetzen.

Auf Antrag eines Beteiligten an der Sache können vorläufige Schutzmaßnahmen von demselben Gericht aufgehoben werden.

Wird eine Klage abgewiesen, werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen mit dem Gerichtsurteil aufgehoben. Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Bleibt die Sache unentschieden oder wird das Verfahren eingestellt, hebt das Gericht die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf. Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Wird noch vor der Klageerhebung über die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen entschieden und die Klage anschließend nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben, kann der Richter die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf Antrag des potenziellen Klägers, eines anderen an der Sache Beteiligten oder des potenziellen Beklagten aufheben.

Wenn die Antragstellung und die Klageerhebung gleichzeitig erfolgt sind, wird eine Entscheidung über die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ergangen ist, vollstreckt. Eine Beschwerde (blakus sūdzība) gegen die Entscheidung verhindert nicht deren Vollstreckung.

Eine vorläufige Schutzmaßnahme, die angeordnet wurde, um zu verhindern, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wird vollstreckt, nachdem der Kläger die vom Gericht oder Richter festgelegte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet hat. Der Vollstreckungstitel wird nach Zahlung der vom Gericht festgelegten Summe oder nach Leistung einer gleichwertigen Sicherheit zugestellt.

Die Vollstreckung einer vorläufigen Schutzmaßnahme mittels Beschlagnahme von beweglichen Sachen, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden, erfolgt gemäß dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren für die Wiedererlangung beweglicher Sachen.

Die Vollstreckung einer vorläufigen Schutzmaßnahme mittels Verbot bestimmter Handlungen oder Verpflichtung zum Rückruf von Waren, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden, erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher und wird dem Beklagten oder anderen Verfahrensbeteiligten gegen Unterschrift oder per Einschreiben mitgeteilt.

Die Aufhebung einer vorläufigen Schutzmaßnahme wird vom selben Gerichtsvollzieher vollstreckt, der zuvor deren Anordnung vollstreckt hat.

Die Aufhebung einer vorläufigen Schutzmaßnahme wird vom selben Gerichtsvollzieher vollstreckt, der zuvor deren Anordnung vollstreckt hat.

Kapitel 30.5 der Zivilprozessordnung sieht darüber hinaus vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt vor.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt können in Verbindung mit folgenden Verfahren angeordnet werden: Anträge auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, Klagen in Bezug auf Personendelikte, Klagen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Klagen hinsichtlich der Aufteilung oder Nutzung der gemeinsamen Wohnung, falls die Parteien im selben Haushalt leben, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pflegschafts- und Umgangsrechten.

Anträge auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt können von folgenden Personen gestellt werden: Ehegatten und ehemaligen Ehegatten, Personen, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, Personen, zwischen denen ein Pflegschaftsverhältnis oder sonstiges außerfamiliäres Betreuungsverhältnis besteht oder bestand, Personen, zwischen denen ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine Schwägerschaft besteht, Personen, die im selben Haushalt leben oder gelebt haben, Personen, die ein gemeinsames Kind haben oder erwarten, unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder zusammen gelebt haben, Personen, zwischen denen eine enge persönliche oder intime Beziehung besteht oder bestand.

Es ist möglich, mehrere vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt gleichzeitig zu verhängen.

Hat eine Person körperliche, sexuelle, psychologische oder wirtschaftliche Gewalt durch ehemalige oder aktuelle Ehepartner oder durch eine andere Person, zu der eines der obengenannten Verhältnisse besteht, erfahren, unabhängig davon, ob der Täter im selben Haushalt lebt oder lebte wie das Opfer, kann ein Gericht oder Richter auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder auf polizeilich übermittelten Antrag vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt anordnen.

Vergleichbare Maßnahmen sind möglich, wenn eine Person Misshandlungen ausgesetzt ist, einschließlich Belästigung, sexueller Nötigung, Drohungen, Demütigung, Einschüchterung oder sonstiger Misshandlungen, die darauf abzielen, dem Opfer zu schaden, es zu bestrafen oder einzuschüchtern.

Anträge auf vorläufigen Schutz vor Gewalt können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Sicherung von Beweismitteln

Hat eine Person Grund zu der Annahme, dass die Beibringung von benötigten Beweismitteln in der Zukunft unmöglich sein oder behindert werden könnte, kann sie die Sicherung dieser Beweismittel beantragen. Anträge auf Beweissicherung können noch vor der Klageerhebung oder aber jederzeit im Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln wird im Rahmen einer Verhandlung geprüft, zu der der Antragsteller und andere Beteiligte vorgeladen werden. Ein Nichterscheinen dieser Personen stellt jedoch kein Hindernis für die Prüfung des Antrags dar.

Wurde ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln noch vor der Klageerhebung gestellt, entscheidet ein Gericht oder Richter innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang über den Antrag.

Nur in dringenden Fällen, insbesondere bei Verletzungen oder möglichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, oder in Fällen, in denen die Verfahrensbeteiligten nicht feststellbar sind, können Beweismittel auch ohne Ladung der potenziell Beteiligten gesichert werden.

Ergeht eine Entscheidung über die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme in Abwesenheit des Beklagten oder anderer Verfahrensbeteiligter, werden diese spätestens dann über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wenn diese vollstreckt wird.

Wird ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln vor der Klageerhebung angenommen, setzt der Richter in seiner Entscheidung eine Frist von höchstens 30 Tagen für die Klageerhebung.

Wird der Antrag auf Beweissicherung vor der Klageerhebung angenommen, kann der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Beklagten aufgrund der Maßnahme zur Sicherung der Beweismittel entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen oder eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Das Protokoll der Gerichtsverhandlung und die Unterlagen, die im Zuge der Beweismittelsicherung zusammengetragen wurden, werden bis zur Einforderung durch das Gericht, das in der Hauptsache entscheidet, aufbewahrt.

Ist das Gericht, das in der Sache entscheidet, nicht in der Lage, Beweismittel zu erheben, die sich in einer anderen Stadt oder einem anderen Verwaltungsbezirk befinden, überträgt das Gericht dem dortigen Gericht bestimmte Verfahrenshandlungen.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Vorläufige Schutzmaßnahmen können nur angeordnet werden, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils bei Vermögensstreitigkeiten behindert oder unmöglich werden könnte oder dass Rechte des geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden könnten oder dass die Vorlage erforderlicher Beweismittel unmöglich oder behindert werden könnte.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

In einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums muss die Art der gewünschten Maßnahme angegeben werden.

Folgende vorläufige Schutzmaßnahmen sind möglich:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verpflichtung zum Rückruf von Waren, durch die mutmaßlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden
  • Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber anderen Personen, deren Leistungen benutzt werden, um Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, oder gegenüber Personen, die derartige Rechtsverletzungen ermöglichen

In einem Antrag auf Sicherung eines Anspruchs ist anzugeben, welche Mittel zur Sicherung des Anspruchs bevorzugt werden.

Folgende Maßnahmen zur Sicherung eines Anspruchs sind möglich:

  • Beschlagnahme von beweglichen Sachen oder Geldmitteln des Beklagten
  • Eintragung eines Verbotsvermerks (aizlieguma atzīme) in das entsprechende Register für bewegliches Vermögen oder ein anderes öffentliches Register
  • Eintragung einer Vormerkung bezüglich der Sicherung eines Anspruchs in das Grundbuch oder das Schiffsregister
  • Schiffsbeschlagnahme im Zusammenhang mit einer Seeforderung
  • an den Beklagten gerichtetes Verbot der Vornahme bestimmter Handlungen
  • Forderungspfändung (einschließlich Pfändung von Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten)
  • Aufschub der Vollstreckung (einschließlich eines Herausgabeverbots für Gerichtsvollzieher gegenüber einem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner oder Aufschiebung der Vermögensveräußerung)

In einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt muss die Art der anzuordnenden Maßnahme genannt werden.

Folgende Maßnahmen sind zum vorläufigen Schutz vor Gewalt möglich:

  • Verfügung, dass der Beklagte die Wohnung verlassen muss, in der sich der Kläger gewöhnlich aufhält, und Verbot, dorthin zurückzukehren oder sich dort aufzuhalten
  • Verbot der Annäherung des Beklagten auf eine bestimmte Distanz an die Wohnung, in der der Kläger sich gewöhnlich aufhält
  • Verbot des Aufenthalts des Beklagten an bestimmten Orten
  • Verbot für den Beklagten, mit dem Kläger zusammenzutreffen und körperlichen oder Sichtkontakt mit dem Kläger herzustellen
  • Verbot der Aufnahme jedweden Kontakts mit dem Kläger
  • Verbot für den Beklagten, über Dritte ein Treffen mit dem Kläger zu arrangieren oder mit dem Kläger zu kommunizieren
  • Verbot für den Beklagten, die persönlichen Daten des Klägers zu nutzen
  • das Gericht oder der Richter können dem Beklagten als vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Klägers vor Gewalt weitere Verbote oder Pflichten auferlegen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Bewegliches oder unbewegliches Vermögen, einschließlich Schiffen, Bargeld und Guthaben bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Bei der Beschlagnahme des beweglichen Vermögens eines Schuldners wird ein Bestandsverzeichnis des Vermögens erstellt. Das beschlagnahmte Vermögen wird mit einem Siegel versehen (das angibt, wer das Eigentum auf welche Weise gepfändet hat) und unter Schutz gestellt. Bei Vermögensgegenständen, die durch die Anbringung eines Siegels beschädigt oder erheblich im Wert gemindert würden, kann auf das Siegel verzichtet werden.

Der Gerichtsvollzieher übergibt das beschlagnahmte Vermögen zur Verwahrung an eine natürliche Person, die den Empfang quittiert. Der Schuldner oder seine Familienangehörigen können beschlagnahmtes Vermögen weiter nutzen, sofern es nicht so beschaffen ist, dass es durch die Nutzung zerstört würde oder wesentlich an Wert verlöre.

Wird ein Antrag auf Sicherung des Anspruchs vor der Klageerhebung angenommen, kann das Gericht oder der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Antragsgegner aufgrund der Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen. Einlagen und sonstige Sicherheiten des Schuldners bei Kreditinstituten oder anderswo können nur auf Grundlage des gerichtlichen Vollstreckungstitels oder des Vollstreckungsbescheids eines Gerichtsvollziehers oder Staatsanwalts gepfändet werden.

Eine Eintragung der Wiedererlangung einer Sache oder der Sicherung eines Anspruchs im Register für unbewegliches Vermögen verhindert die eigenmächtige Registrierung durch den Eigentümer.

Wird ein Antrag auf Sicherung von Beweismitteln vor der Klageerhebung angenommen, kann der Richter den Antragsteller auffordern, zur Sicherung von Verlusten, die dem Antragsgegner aufgrund der Maßnahme zur Sicherung des Beweismittels entstehen könnten, eine bestimmte Geldsumme auf dem hierfür vorgesehenen Konto eines Gerichtsvollziehers zu hinterlegen oder eine gleichwertige Sicherheit zu leisten.

Mithilfe vorläufiger Schutzmaßnahmen können Urheber auch bei Streitigkeiten, die keine Vermögenssachen betreffen, beantragen, dass ein Gericht ihre zivilrechtlichen Ansprüche sichert, um die Anzahl potenzieller Rechtsverletzungen und das Ausmaß des dem Urheber entstehenden Schadens zu reduzieren. Durch diese Maßnahmen lassen sich Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums verhindern und die legitimen Interessen und Rechte eines Urhebers, die durch den Verstoß verletzt werden, wiederherstellen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Maßnahmen zur Sicherung eines Anspruchs bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig oder das Verfahren eingestellt wird oder an dem ein Richter die Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs aufhebt oder durch eine andere Maßnahme ersetzt.

Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Auf Antrag eines Beteiligten an der Sache können vorläufige Schutzmaßnahmen von demselben Gericht aufgehoben werden. Wird eine Klage abgewiesen, werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen mit dem Gerichtsurteil aufgehoben. Bleibt die Sache unentschieden oder wird das Verfahren eingestellt, hebt das Gericht die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf. Die vorläufigen Schutzmaßnahmen bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem das Urteil rechtskräftig wird.

Wird noch vor der Klageerhebung über die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen entschieden und die Klage anschließend nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben, kann der Richter die vorläufigen Schutzmaßnahmen auf Antrag des potenziellen Klägers, eines anderen Verfahrensbeteiligten oder des potenziellen Beklagten aufheben.

Wird eine Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln vor der Klageerhebung angeordnet und die Klage dann nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erhoben, kann der Richter nach Eingang eines Antrags des potenziellen Klägers oder Beklagten entscheiden, die Sicherung aufzuheben.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem die Entscheidung in dem Fall rechtskräftig wird. In bestimmten Fällen kann ein Gericht in seinem Urteil festlegen, dass die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt auch in Kraft bleiben, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, allerdings nicht länger als ein Jahr ab diesem Datum. Wenn vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt gegen einen Beklagten angeordnet wurden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der gleichen Wohnung wie der Kläger hatte und gegen den beispielsweise verfügt wurde, die Wohnung zu verlassen, in der der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und dem untersagt wurde, dorthin zurückzukehren oder sich dort aufzuhalten, oder dem verboten wurde, sich der Wohnung, in der der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf eine bestimmte Distanz zu nähern, kann ein Gericht festlegen, dass die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen Gewalt in Kraft bleiben, allerdings nicht länger als 30 Tage ab der Rechtskraft des Urteils.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt bleiben bis zu dem Tag in Kraft, an dem die Entscheidung eines Richters, die Maßnahme aufzuheben oder durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, Rechtskraft erlangt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Sicherung eines Anspruchs

Auf begründeten Antrag einer Partei kann eine Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs durch dasselbe Gericht aufgehoben werden, das diese angeordnet hat, oder durch ein Gericht, das in der Sache zuständig ist.

Gegen die gerichtliche Entscheidung, eine Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, gegen die Ablehnung eines Antrags auf Sicherung eines Anspruchs oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs kann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde (blakus sūdzība) eingelegt werden.

Wird der Antrag auf Sicherung eines Anspruchs angenommen, kann der Kläger Beschwerde gegen den Teil des Gerichtsurteils einlegen, der den Kläger verpflichtet, Sicherheiten für etwaige Verluste zu leisten, die sich aus den Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs ergeben.

Wurde eine Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten angeordnet, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung dem Beteiligten zugeht.

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten können vorläufige Schutzmaßnahmen von demselben Gericht aufgehoben werden, das diese Maßnahmen angeordnet hat.

Gegen eine Entscheidung, eine zuvor angeordnete vorläufige Schutzmaßnahme durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Schutzmaßnahmen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer vorläufigen Schutzmaßnahme kann Beschwerde eingelegt werden.

Wurde eine vorläufige Schutzmaßnahme in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten angeordnet, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Sicherung von Beweismitteln

Eine Entscheidung, mit der einem Antrag auf Sicherung von Beweismitteln stattgegeben wird, ist unanfechtbar. Der Beklagte kann jedoch für Verluste, die er durch die Sicherung von Beweismitteln erlitten hat, Schadensersatz verlangen, wenn:

  • Beweismittel vor der Klageerhebung gesichert wurden, die Klage jedoch nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erhoben wurde;
  • die Klage gegen den Beklagten abgewiesen wurde;
  • die Sache unentschieden bleibt;
  • das Verfahren eingestellt wird, weil die Klage von einer dazu nicht berechtigten Person eingereicht wurde oder der Kläger die Klage zurückgezogen hat.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Sicherung von Beweismitteln und gegen Entscheidungen, die ohne Ladung der potenziell Beteiligten ergangen sind, kann Beschwerde eingelegt werden. Wurde eine Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten angeordnet, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt

Auf begründeten Antrag einer Partei kann eine vorläufige Maßnahme zum Schutz vor Gewalt von demselben Gericht, das diese angeordnet hat, oder von einem Gericht, das in der Sache zuständig ist, durch eine andere Maßnahme ersetzt werden.

Auf begründeten Antrag einer Partei kann eine vorläufige Maßnahme zum Schutz vor Gewalt von demselben Gericht, das diese angeordnet hat, oder von einem Gericht, das in der Sache zuständig ist, aufgehoben werden.

Gegen die Entscheidung, eine vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer solchen Maßnahme kann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde eingelegt werden. Ist die Entscheidung in Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten ergangen, gilt die zehntägige Beschwerdefrist ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Litauen

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In Artikel 145 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) sind die verschiedenen Arten vorläufiger Maßnahmen dargelegt. Vorläufige Maßnahmen sind unter anderem:

  1. Beschlagnahme des unbeweglichen Vermögens des Beklagten;
  2. Eintragung eines Verbots der Eigentumsübertragung in das öffentliche Register;
  3. Beschlagnahme von beweglichem Vermögen, Geld oder Eigentumsrechten im Eigentum des Beklagten und im Besitz des Beklagten oder Dritter;
  4. Einziehung von Vermögen im Eigentum des Beklagten;
  5. Bestellung eines Verwalters für das Vermögen des Beklagten;
  6. ein Verbot, das es dem Beklagten untersagt, sich an bestimmten Transaktionen zu beteiligen oder bestimmte Handlungen vorzunehmen;
  7. ein Verbot, das es anderen Personen untersagt, Vermögen an den Beklagten zu übertragen oder andere Verpflichtungen zu erfüllen;
  8. in Ausnahmefällen ein Verbot, das es dem Beklagten untersagt, seinen ständigen Wohnsitz zu verlassen und/oder ein Verbot der Verbringung eines Kindes von seinem ständigen Wohnsitz ohne Genehmigung des Gerichts;
  9. Aussetzung der Verwertung von Vermögensgegenständen, wenn ein Anspruch auf Aufhebung der Beschlagnahme dieser Vermögensgegenstände geltend gemacht wurde;
  10. Aussetzung der Beitreibung und Vollstreckung;
  11. Zusprechung von vorläufigem Unterhalt oder Auferlegung von vorübergehenden Beschränkungen;
  12. eine Anordnung zur Ergreifung von Maßnahmen, mit denen das Eintreten oder die Erhöhung eines Schadens verhindert wird;
  13. andere gesetzlich vorgeschriebene oder gerichtlich angeordnete Maßnahmen, ohne die die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung gegebenenfalls erschwert oder unmöglich wäre.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Auf Antrag der am Verfahren beteiligten Personen oder anderer Betroffener kann das Gericht vorläufige Maßnahmen verhängen, wenn diese Personen ihren Anspruch glaubhaft begründen und wenn der Nichterlass derartiger Maßnahmen die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung erschweren oder unmöglich machen könnte.

Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nur von Amts wegen erlassen, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig ist und wenn der Nichterlass solcher Maßnahmen gegen die Rechte und berechtigten Interessen einer Person, einer Gesellschaft oder des Staats verstoßen würde.

Vorläufige Maßnahmen können sowohl ohne eine Klage als auch jederzeit während des Zivilprozesses angeordnet werden.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Anträge in Verbindung mit vorläufigen Maßnahmen werden von einem Gericht erster Instanz oder in den Fällen nach Maßgabe des Link öffnet neues FensterGesetzes über die Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit (Komercinio arbitražo įstatymas) vom Bezirksgericht Vilnius (Vilniaus apygardos teismas) geprüft. Wird in der eingereichten Klageschrift um vorläufige Maßnahmen ersucht, so wird über den Erlass vorläufiger Maßnahmen erst nach Klärung der Zulässigkeit dieser Klage entschieden. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen schnellstmöglich in schriftlicher Form; eine Entscheidung muss jedoch spätestens drei Werktage nach Erhalt des Antrags ergehen. Sofern vom Gericht als notwendig erachtet, wird der Beklagte über die Prüfung des Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Verfahrensbeteiligte haben das Recht, Anträge auf Erlass vorläufiger Maßnahmen beim Appellations- oder Kassationsgericht, vor dem die Rechtssache anhängig ist, einzureichen.

Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen auf Grundlage eines von der betreffenden Person schriftlich gestellten und begründeten Antrags auf Erlass vorläufiger Maßnahmen anordnen, bevor Klage erhoben wird. In diesem Antrag muss der Antragsteller Gründe dafür angeben, warum die Klage nicht zusammen mit dem entsprechenden Antrag eingereicht wurde, Beweise für eine Gefährdung der Interessen des Antragstellers vorbringen und eine Sicherheit in halber Höhe der für einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen erhobenen Gerichtskosten zahlen, d. h. 100 LTL. Eine Sicherheit in Höhe von 1000 LTL wird bei Anträgen auf Erlass vorläufiger Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen verlangt, die vor nationalen oder ausländischen Schiedsgerichten oder vor ausländischen Gerichten anhängig sind. Das Gericht kann die Höhe der Sicherheit angesichts einer schwierigen finanziellen Lage des Antragstellers verringern, wenn der Antragsteller einen begründeten Antrag mit sachdienlichen Belegen einreicht. Mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen legt das Gericht eine Frist für die Einreichung der Klage fest. Diese Frist darf 14 Tage nicht überschreiten. Ist die Klage bei einem ausländischen Gericht oder einem Schiedsgericht einzureichen, darf die Frist 30 Tage nicht überschreiten. Erfolgt die Klageerhebung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, werden die vorläufigen Maßnahmen aufgehoben. Unterbleibt die Klageerhebung durch Verschulden der betreffenden Person, wird die Sicherheit nicht zurückgezahlt.

Ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen muss bei dem Gericht eingereicht werden, das auch in der Sache zuständig ist. Ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen im Zusammenhang mit einem vor einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen oder nationalen Schiedsgericht anhängigen Verfahren ist beim Bezirksgericht Vilnius einzureichen.

Auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder anderer Betroffener kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme durch eine andere ersetzen. Das Gericht muss die Verfahrensbeteiligten oder andere Betroffene über einen solchen Antrag informieren, damit sie gegebenenfalls Einspruch erheben können.

Das Gericht kann sich gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen entscheiden, wenn der Beklagte den geforderten Betrag auf das Konto des Gerichts überweist oder eine Sicherheit für den Beklagten geleistet wurde. Ferner kann der Beklagte seine Vermögenswerte zugunsten des Antragstellers verpfänden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

(siehe Abschnitt 2)

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorläufige Maßnahmen können sich auf Grundbesitz, bewegliches Vermögen, Geldanlagen und Eigentumsrechte beziehen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorläufige Maßnahmen sind Maßnahmen, ohne die die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung gegebenenfalls erschwert oder unmöglich wäre. In Fällen vorübergehender Beschränkungen der Eigentumsrechte an einem im Miteigentum stehenden Gegenstand kann die Beschlagnahme nur für den Anteil am Vermögen angeordnet werden, der sich im Eigentum der Person befindet, die den vorläufigen Maßnahmen unterliegt. Wurde ihr Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum nicht bestimmt, kann bis zur Ermittlung des Anteils das gesamte Vermögen beschlagnahmt werden.

Mit der Beschlagnahme von Kontoguthaben bei Banken und anderen Kreditinstituten ist die Verwendung dieser Gelder nur für Transaktionen gestattet, die im Gerichtsbeschluss genannt sind.

Sofern in der richterlichen Anordnung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, darf der Eigentümer in Fällen, in denen Waren im freien Verkehr, Rohmaterialien, Halberzeugnisse oder vorgefertigte Produkte beschlagnahmt werden, die Zusammensetzung und Form dieses Eigentums nur ändern, wenn der entsprechende Gesamtwert dadurch nicht gemindert wird.

Eine Person, deren Vermögen beschlagnahmt wurde, haftet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Pfändungsbeschlusses für jegliche Verstöße gegen die auferlegten Beschränkungen. Ist eine Mitteilung nicht möglich, insbesondere wenn vorläufige Maßnahmen in Abwesenheit dieser Person erlassen werden, so haftet die Person ab der Eintragung des Beschlusses in das Pfändungsregister.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Weist das Gericht die Klage ab, werden bis zum Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung alle vorherigen vorläufigen Maßnahmen aufrechterhalten. Die Frage der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen muss gerichtlich entschieden werden.

Wird der Klage stattgegeben, bleiben alle vorherigen vorläufigen Maßnahmen bis zur Vollstreckung des Gerichtsurteils wirksam. Der das Gerichtsurteil vollstreckende Gerichtsvollzieher setzt den Führer des jeweiligen öffentlichen Registers über die Beendigung der vorläufigen Maßnahmen im betreffenden Fall in Kenntnis.

Im Falle der Beschlagnahme beweglichen Vermögens, das in einem Eigentumsregister nicht eintragungsfähig ist, oder wenn am Tag der Beschlussfassung der Wert und die Art des Vermögens des Beklagten dem Gericht nicht bekannt sind, muss sich die Person, die vorläufige Maßnahmen beantragt, mit einem Antrag auf Lokalisierung und Beschreibung des Vermögens des Beklagten an den Gerichtsvollzieher wenden. Wird beim Gerichtsvollzieher kein solcher Antrag gestellt und besteht keine Klarheit über die Einzelheiten des beschlagnahmten Vermögens, bleiben die vorläufigen Maßnahmen ab ihrem Erlass vierzehn Tage lang wirksam. Auf Ersuchen der Verfahrensbeteiligten oder anderer Betroffener können vorläufige Maßnahmen durch einen Beschluss des in der Sache zuständigen Gerichts aufgehoben werden.

Das Gericht hebt die vorläufigen Maßnahmen von Amts wegen auf, wenn die Person, die um die vorläufigen Maßnahmen ersucht, nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist Klage einreicht. Ein entsprechender Beschluss ist nicht gesondert beschwerdefähig. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen ebenfalls von Amts wegen aufheben, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Interesses notwendig ist und wenn die Nichtaufhebung solcher Maßnahmen gegen die Rechte und berechtigten Interessen einer Person, einer Gesellschaft oder des Staats verstoßen würde.

Wenn vom Gericht angeordnete vorläufige Maßnahmen die Rechte von Personen begrenzen, verletzen oder einschränken, die nicht an der Rechtssache beteiligt sind, haben diese Personen das Recht, das in der Sache erkennende Gericht darum zu ersuchen, die ihnen auferlegten vorläufigen Maßnahmen aufzuheben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Jeder Beschluss zu vorläufigen Maßnahmen, der vom Gericht erster Instanz im Einklang mit den anwendbaren Verfahrensvorschriften erlassen wurde, kann von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden, indem bei einem höheren Gericht gesondert Beschwerde eingelegt wird; eine Ausnahme hiervon bilden einige in der litauischen Zivilprozessordnung dargelegte Fälle. Nicht am Verfahren beteiligte Personen können nur gesondert Beschwerde einlegen, sofern sich die jeweilige Beschwerde auf die betreffenden Beschlüsse des Gerichts erster Instanz bezieht, mit denen ihre Anträge auf Aufhebung der gegen sie verhängten vorläufigen Maßnahmen abgewiesen wurden. Die Einreichung einer gesonderten Beschwerde hat nicht die Aussetzung des Verfahrens zur Folge.

Gegen gerichtliche Beschlüsse zu vorläufigen Maßnahmen kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 21/10/2019

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Luxemburg

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das luxemburgische Recht kennt verschiedene Formen vorläufiger Maßnahmen, mit denen bis zum Ausgang eines Verfahrens, in dem über die Ansprüche endgültig entschieden wird, die Rechte der Parteien gewahrt werden sollen.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  • Maßnahmen, die vom Gericht ohne streitige Verhandlung angeordnet werden. In diesem Fall wird das Gericht durch einseitigen Antrag der Partei, die die vorläufige Maßnahme oder die Sicherungsmaßnahme erwirken möchte, angerufen und entscheidet nur auf der Grundlage der von dieser Partei vorgelegten Informationen;
  • Maßnahmen, die vom Gericht nach einer streitigen Verhandlung angeordnet werden. In diesem Fall trifft das Gericht seine Entscheidung erst nach einer öffentlichen Verhandlung (bzw. in manchen Fällen nach einer nichtöffentlichen Verhandlung), in der die Parteien ihren Standpunkt darlegen können. Die Verhandlung wird je nach den im Gesetz vorgesehenen Verfahrensmodalitäten durch Zustellung einer Ladung durch den Gerichtsvollzieher (assignation) oder die Geschäftsstelle (convocation) einberufen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

In allen dringenden Fällen kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter (juge des référés) im summarischen Verfahren alle Maßnahmen anordnen, denen nicht ernsthaft widersprochen wird oder die durch das Vorliegen eines Rechtsstreits gerechtfertigt sind.

Der Richter kann auch über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung seiner eigenen Anordnungen entscheiden.

Der Präsident des Gerichts oder sein Vertreter kann stets im summarischen Verfahren Sicherungsmaßnahmen oder Instandsetzungsmaßnahmen anordnen, die notwendig sind, um einen drohenden Schaden zu verhindern oder um eine offensichtlich rechtswidrige Störung zu beenden.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Der Antrag ist Gegenstand einer Verhandlung, die per Ladung (assignation) an dem für summarische Verfahren üblichen Tag zur üblichen Zeit einberufen wird.

Wenn jedoch im konkreten Fall besondere Eile geboten ist, kann der Präsident des Gerichts oder sein Vertreter auch die Ladung zur Verhandlung am Wochenende, an einem Feiertag oder an einem normalerweise arbeitsfreien Tag zur angegebenen Zeit im Gericht oder in seiner Privatwohnung anordnen.

In allen dringenden Fällen kann der Präsident des Gerichts oder sein Vertreter im summarischen Verfahren alle Maßnahmen anordnen, denen nicht ernsthaft widersprochen wird oder die durch das Vorliegen eines Rechtsstreits gerechtfertigt sind. Der Richter kann auch über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Titels entscheiden. Wenn es in dem summarischen Verfahren um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Titels oder Urteils geht, ist das Gericht des Ortes der Vollstreckung zuständig.

Der Präsident des Gerichts oder sein Vertreter kann stets im summarischen Verfahren Sicherungsmaßnahmen oder Instandsetzungsmaßnahmen anordnen, die notwendig sind, um einen drohenden Schaden zu verhindern oder um eine offensichtlich rechtswidrige Störung zu beenden. Um eine Verschlechterung der Beweislage zu verhindern, kann er jede zweckmäßige Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung von Zeugen anordnen.

Es gibt zahlreiche besondere Gesetzesbestimmungen für vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Mietverträge, Gesamthands- und Miteigentum, Erbrecht oder eheliche Güterstände). Die Zuständigkeit ist in der Regel ausdrücklich in dem Gesetz geregelt, mit dem das Gericht zur Anordnung dieser Maßnahmen ermächtigt wird. Eine allgemeine Zuständigkeitsvorschrift gibt es nicht, für gewöhnlich ist aber der Präsident des Gerichts, das in der Hauptsache entscheidet, auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zuständig.

Wenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, muss sich die Partei, die eine vorläufige Maßnahme erwirken möchte, an den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter wenden. Je nach Streitwert ist dies (bis 15 000 EUR) der Friedensrichter (juge de paix) oder der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement). Diese Richter sind allgemein für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder Instandsetzungsmaßnahmen zuständig, die notwendig sind, um einen drohenden Schaden zu verhindern oder um eine offensichtlich rechtswidrige Störung zu beenden.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Die Anordnung dieser Maßnahmen durch das Gericht setzt in der Regel Notwendigkeit oder Dringlichkeit voraus, über die das Gericht zu befinden hat.

Wenn ein Gläubiger die Ermächtigung zur Pfändung beantragt, muss das Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Schriftstücke und Erläuterungen prüfen, ob die Forderung zumindest grundsätzlich begründet erscheint.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorläufige Maßnahmen können das gesamte bewegliche Vermögen einer Person betreffen. Nur bestimmte lebensnotwendige Güter des täglichen Bedarfs sind nach dem Gesetz unpfändbar. Siehe auch das Informationsblatt „Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung – Luxemburg“.

Nach luxemburgischem Recht ist die Sicherungspfändung von Löhnen und Gehältern und sogar die Pfändung von Ersatzeinkommen (Pensionen, Renten usw.) zulässig. Ein bestimmter Teil des Einkommens, nämlich der Betrag, der als für die Bestreitung des Lebensunterhalts unverzichtbar angesehen wird, ist jedoch immer unpfändbar.

Die Sicherungspfändung von Immobilien ist nicht möglich. Immobilien können nur aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung gepfändet werden.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

In den meisten Rechtssachen legt das Gericht selbst die Wirkung der Maßnahmen fest, die es anordnet. Es kann die Wirkung seiner Anordnung zeitlich begrenzen oder auf bestimmte Vermögenswerte oder Handlungen beschränken.

Bei Pfändungen, die vom Gericht auf einseitigen Antrag einer Partei genehmigt werden, sieht das Gesetz bestimmte Fristen vor, innerhalb deren bei Gericht ein Antrag auf Bestätigung (demande de validation) gestellt werden muss. Wenn die Bestätigung nicht fristgerecht beantragt wird, ist die Pfändung von Rechts wegen nichtig.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Von vorläufigen Maßnahmen spricht man, wenn das Gericht gesetzlich befugt ist, eine streitige Situation für die Zeit bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu regeln.

Nach der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt es sich dabei um Maßnahmen, die „eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird“.

Dazu gehören auch Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage verhindert werden soll.

In der Praxis kann sich ein Gläubiger durch diese Maßnahmen auf zweierlei Weise gegen die Gefahr absichern, dass seine Forderungen nicht beglichen werden. Das Vermögen des Schuldners kann mit einem Veräußerungsverbot belegt oder mit Sicherheiten belastet werden, die dem Gläubiger ein Verfolgungsrecht einräumen, wenn die betreffenden Vermögenswerte den Eigentümer wechseln.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen Maßnahmen, die von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Gericht nach einer streitigen Verhandlung angeordnet werden, kann Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt jedoch nur 15 Tage nach Zustellung der Entscheidung.

Entscheidungen, die von einem Richter auf einseitigen Antrag getroffen werden, können nicht angefochten werden. Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die Maßnahme zu Unrecht getroffen wurde, kann sie bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter eine neue Sicherungsmaßnahme beantragen, mit der die Wirkungen der Maßnahme, die auf den einseitigen Antrag getroffen wurde, ausgesetzt werden.

Links zum Thema

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Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Ungarn

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung kennt zweierlei Rechtsinstitute, die gewährleisten sollen, dass bestrittenen Forderungen genüge getan wird: die einstweilige Verfügung und die vorläufige Vollstreckbarkeit. Sie sollen vor Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung Schutz bieten und werden durch Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. LIII von 1994 über die gerichtliche Vollstreckung ergänzt.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann im laufenden Verfahren und vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gestellt werden. Das Gericht wird einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung dann beurteilen, wenn die erste Phase des Verfahrens auf der Grundlage des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durchgeführt werden kann. Das Gericht entscheidet unverzüglich innerhalb von acht Tagen über eine einstweilige Verfügung und ergreift umgehend Maßnahmen. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht berücksichtigen, ob die Gegenpartei durch die Maßnahmen stärker beeinträchtigt wäre, als andernfalls die Partei, die die einstweilige Verfügung beantragt hat; ferner muss es berücksichtigen, ob möglicherweise eine Sicherheit zu leisten ist. Das Gericht räumt der Gegenpartei die Möglichkeit ein, zum Antrag auf einstweilige Verfügung Stellung zu nehmen. Das Gericht fordert die Parteien auf, ihre jeweiligen Standpunkte bezüglich des Antrags in der Weise darzustellen, die ihnen am geeignetsten erscheint. Es kann die Anhörung der Parteien anordnen, wenn dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich scheint, insbesondere, wenn über eine Sicherheitsleistung zu entscheiden ist. Hält eine Partei die für die Anhörung gesetzte Frist nicht ein, kann kein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Bei der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung ist eine Beweisaufnahme nur dann statthaft, wenn ansonsten nicht über den Antrag entschieden werden kann. Das Gericht kann aber auch in der ersten Phase des Verfahrens die erforderlichen Beweise aufnehmen. Das Gericht entscheidet über die einstweilige Verfügung per Beschluss, gegen den ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Das Gericht kann den Beschluss auf Antrag ändern. Die Anordnung der einstweiligen Verfügung ist vorläufig vollstreckbar. Die Frist für die Erfüllung der Anordnung beginnt, vorbehaltlich anderweitiger gerichtlicher Anordnungen, am Tag nach der schriftlichen Mitteilung. Die Anordnung bleibt so lange gültig, bis das Gericht sie auf Antrag einer der Parteien, nach Anhörung der anderen Partei durch einen Beschluss oder ein Urteil oder eine anderweitige verfahrensabschließende Entscheidung außer Kraft setzt. Hat das Gericht seinen Beschluss über die einstweilige Verfügung in seinem Urteil oder anderweitigen verfahrensabschließenden Entscheidung nicht außer Kraft gesetzt, so wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, sobald das erstinstanzliche Urteil (Einstellungsbeschluss) rechtskräftig wird. Die einstweilige Verfügung erlischt mit Verfahrensabschluss oder wenn es nach einer Aussetzung nicht weitergeführt wird. Das Gericht muss diesen Umstand im Einstellungsbeschluss oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens festlegen. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung bleibt von der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens unberührt.

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann vor Einleitung des Verfahrens eingereicht werden, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass ansonsten die durch die Einreichung des Antrags nach Einleitung des Verfahrens entstehende Verzögerung sehr wahrscheinlich die Anordnung der einstweiligen Verfügung vereiteln würde. Der Antrag auf einstweilige Verfügung muss bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht gestellt werden. Hat mehr als ein Gericht die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren, so kann der Antrag bei einem dieser Gerichte eingereicht werden. Für die Einleitung des Verfahrens ist ausschließlich das gewählte Gericht zuständig. Für die zwingend vorgeschriebene Rechtsvertretung im Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Das Gericht behandelt den Antrag auf einstweilige Verfügung vorrangig. Das Gericht setzt in seinem Beschluss zur Anordnung der einstweiligen Verfügung eine Frist von höchstens 45 Tag nach Mitteilung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. Wenn das Verfahren nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist eingeleitet wird oder wenn der Antragsteller nicht innerhalb von acht Tagen ab Ablauf der Frist dem Gericht, das die einstweilige Verfügung anordnet, nachweisen kann, dass das Verfahren eingeleitet wurde, so erlischt die einstweilige Verfügung per Beschluss dieses Gerichts an dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einleitung des Verfahrens. Wird ein Verfahren eingeleitet, bleibt eine einstweilige Verfügung, die vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks angeordnet wurde, solange gültig, bis sie entweder aufgehoben oder das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Wird das verfahrenseinleitende Schriftstück innerhalb der festgelegten Frist eingereicht, jedoch vom Gericht zurückgewiesen, bleibt die einstweilige Verfügung bis zum Ablauf der Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens gültig.

Das Gericht entscheidet über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Gericht entscheidet unverzüglich binnen acht Tagen über Sicherungsmaßnahmen und übermittelt den Beschluss zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme umgehend dem Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckung sofort in die Wege leitet. Ein gegen den Beschluss zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

Als Sicherungsmaßnahme kann ebenso – auch bevor der Gläubiger ein Verfahren in der Hauptsache einleitet – ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden. In diesem Fall muss das Verfahren in der Hauptsache innerhalb kurzer Zeit eingeleitet werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Verfügung anordnen, um einer Veränderung des derzeitigen Stands vorzubeugen, wenn es unmöglich wäre, die Ausgangssituation im Nachhinein wiederherzustellen, um der Vereitlung der späteren Ausübung der Rechte des Antragstellers vorzubeugen, um unmittelbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden oder aus anderen Gründen, die besondere Beachtung verdienen. Mit der einstweiligen Verfügung kann eine Handlung angeordnet werden, deren Vornahme der Antragsteller im Rahmen der Durchsetzung seines Anspruchs im Verfahren zu fordern berechtigt wäre. Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt, kann vor Einleitung des Verfahrens ein Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht werden, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass ansonsten die durch die Einreichung des Antrags nach Einleitung des Verfahrens entstehende Verzögerung sehr wahrscheinlich die Anordnung der einstweiligen Verfügung vereiteln würde. Der Antrag auf einstweilige Verfügung muss auf die Erfüllung der Bedingung Bezug nehmen, die zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung berechtigt; ferner müssen darin die Tatsachen, die die Erfüllung dieser Bedingung stützen, aufgeführt und bewiesen werden. Der Antragsteller muss den Inhalt der beantragten Maßnahmen konkret darlegen. Wird der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem verfahrenseinleitenden Schriftstück eingereicht, muss der Antragsteller auch Informationen angeben, die eine Bestimmung des für die Einleitung des Verfahrens zuständigen Gerichts ermöglichen. Das im Verfahren zu vollstreckende Recht ist ebenfalls anzugeben. Das Gericht wird die einstweilige Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn die Gegenpartei beweist, dass ihr aus den beantragten Maßnahmen sehr wahrscheinlich Nachteile entstehen und zur Forderung auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Antragsteller führen, sollte die Gegenpartei obsiegen. Bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung berücksichtigt das Gericht den Grad der Wahrscheinlichkeit der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen. Ist der Nachteil nicht erheblich, sollte das Gericht keine Sicherheitsleistung anordnen. Das Gericht ordnet die Sicherheitsleistung in zwei Fällen an. Zum einen, wenn die Gegenpartei dies beantragt und beweisen kann, dass sie sehr wahrscheinlich einen Nachteil erleiden wird, der der geforderten Sicherheit entspricht. Zum anderen, wenn dies vom Antragsteller angeboten und von der Gegenpartei angenommen wird. Im ersten Fall entspricht die Höhe der Sicherheit dem von der Gegenpartei angegebenen wahrscheinlichen Nachteil. Im zweiten Fall entspricht sie dem vom Antragsteller angebotenen und von der Gegenpartei angenommenen Betrag. Wenn der Antragsteller einen bestimmten Betrag als Sicherheit anbietet, fordert das Gericht die Gegenpartei auf, diesen Betrag in einer gesonderten Erklärung unverzüglich anzunehmen. Die Annahme dieser Sicherheit stellt jedoch keine Anerkennung der Tatsachen dar, die als Gründe für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung dargelegt wurden. Im Fall einer Sicherheitsleistung werden bei Gericht insbesondere Gelder, Wertpapiere, Geldsubstitute oder – im Falle einer Bankbürgschaft – eine Bürgschaftserklärung hinterlegt. Ein Urteil muss ungeachtet eines eingelegten Rechtsbehelfs für vollstreckbar erklärt werden, wenn damit eine der folgenden Verpflichtungen auferlegt wird: die Leistung einer Unterhaltszahlung, Rentenzahlung oder anderer regelmäßiger Leistungen für denselben Zweck; die Unterlassung; die Zahlung einer vom Beklagten angenommenen Forderung; die Zahlung einer Geldsumme auf der Grundlage einer Verpflichtung aus einer öffentlichen oder privaten Urkunde mit vollem Beweiswert, wenn diese Urkunden die zugrunde liegenden Umstände beweisen; und sonstige nicht monetäre Verpflichtungen, bei denen die verspätete Vollstreckung dem Kläger einen unverhältnismäßig hohen Schaden oder einen schwer zu bestimmenden Schaden verursachen würde und der Kläger eine angemessene Sicherheit gestellt hat. Das Gericht kann von der Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen, wenn diese für die Partei eine unverhältnismäßig größere Belastung als für die Gegenpartei darstellt. Ein entsprechender Antrag ist vom Beklagten vor Abschluss der mündlichen Anhörung zu stellen. Das Gericht kann das Urteil unter Berücksichtigung der Umstände auch in Teilen für vollstreckbar erklären. Das Gericht kann – in begründeten Ausnahmefällen – im Hinblick auf die vor Erlass des Urteils bereits abgelaufenen Teilforderungen davon absehen, das Urteil als vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit umfasst nicht die Prozesskosten, die unbezahlten Prozessgebühren und die vom Staat vorgestreckten Kosten.

Wenn noch keine Vollstreckungsurkunde zur Erfüllung der Forderung ausgestellt werden kann, der Antragsteller jedoch glaubhaft macht, dass die spätere Erfüllung der Forderung gefährdet ist, so kann das Gericht auf Antrag des Antragstellers als Sicherungsmaßnahme die Sicherung der Geldforderung bzw. den dinglichen Arrest anordnen. Eine Sicherungsmaßnahme kann angeordnet werden, wenn der Forderung beispielsweise ein Beschluss zugrunde liegt, auf dessen Grundlage ein Vollstreckungstitel ausgestellt werden könnte, letzteres jedoch nicht möglich ist, da der Beschluss noch nicht rechtskräftig oder nicht vorläufig vollstreckbar ist bzw. der Beschluss zwar rechtskräftig, die Erfüllungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. Ebenso kann eine Sicherungsmaßnahme bei Forderungen angeordnet werden, in deren Zusammenhang vor einem ungarischen Gericht ein ehegüterrechtliches Verfahren oder ein Verfahren zum Schutz von Patenten, Gebrauchsmustern, Topografien eines Halbleitererzeugnisses, Pflanzenarten, Marken, geografischen Angaben und Designs, oder zu ergänzenden Schutzzertifikaten, zum Schutz von Urheberrechten oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen §§ 4 und 6 des Gesetzes Nr. VLII über das Verbot unlauterer und beschränkender Wettbewerbspraktiken im Einklang mit den geltenden Gesetzen oder anderweitige Verfahren eingeleitet wurde, sofern die Forderung sowie deren Höhe und Fälligkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahme in einer öffentlichen oder beweiskräftigen privatschriftlichen Urkunde belegt sind.

Als Sicherungsmaßnahme kann auch, unter Anwendung des in der Durchführungsverordnung der Kommission aufgeführten Formulars, ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Im Falle einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht die Vornahme der Handlungen, die Gegenstand einer Forderung oder eines Antrags auf einstweilige Verfügung sind, anordnen. Dies kann sich auf sämtliche im Antrag enthaltenen Forderungen und Güter erstrecken. Wird dem Beschluss nicht freiwillig nachgekommen, erfolgt die gerichtliche Vollstreckung, wobei im Weiteren die Vollstreckungsvorschriften maßgebend dafür sind, welche Güter nicht dem Vollstreckungszwang unterliegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet die Vollstreckung des nicht rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Gerichts. Hiervon können beliebige zum Vermögen des Beklagten gehörende Güter betroffen sein, die im Sinne der Vollstreckungsvorschriften als nicht von der Vollstreckung befreit gelten.

Im Rahmen der Sicherungsmaßnahme kann das Gericht einen dinglichen Arrest oder die Sicherung eines Geldbetrags anordnen. Ordnet das Gericht die Sicherung der Geldforderung an, übergibt der Gerichtsvollzieher den diesbezüglichen Beschluss vor Ort dem Schuldner und fordert ihn zugleich auf, den zu sichernden Betrag sofort zu Händen des Gerichtsvollziehers auszuzahlen. Leistet der Schuldner dem nicht Folge, kann der Gerichtsvollzieher beliebige Güter des Schuldners pfänden und sein Konto sperren. Löhne und Renten dürfen jedoch nur dann gepfändet werden, wenn der Schuldner über keine sonstigen Vermögenswerte zur Deckung des zu sichernden Betrags verfügt. Der dingliche Arrest kann sich auf beliebige bewegliche Güter oder Wertgegenstände erstrecken.

In Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann ein Ersuchen auf Einholung von Kontoinformationen gestellt werden, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde bei den kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Kontodaten des Schuldners einzuholen versucht.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Im Falle der einstweiligen Verfügung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Schuldner verpflichtet, der gerichtlichen Entscheidung nachzukommen. Auf dieser Grundlage kann gegenüber dem Schuldner die Vollstreckung angeordnet werden.

Es gibt zwei Arten von Sicherungsmaßnahmen, mit denen jeweils andere Folgen verbunden sind. Bei der angeordneten Sicherung einer Geldforderung hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den festgelegten Betrag zu übergeben. Wenn dies ausbleibt, pfändet der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände des Schuldners in Höhe der Geldforderung oder sperrt dessen Konto. Der vom Schuldner entgegengenommene bzw. im Laufe des Verfahrens eingegangene Betrag kann dem Antragsteller nicht ausbezahlt werden, sondern wird auf dem Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers verwahrt. Bei dinglichem Arrest wird die betreffende Sache gepfändet, d. h. der Schuldner kann sie zwar weiter verwenden, darf aber nicht mehr über sie verfügen. Wird die Sache darüber hinaus sogar beschlagnahmt, hält sie der Gerichtsvollzieher unter Verschluss oder übergibt sie einem Treuhänder.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Der Beschluss über eine einstweilige Verfügung ist bis zu seiner Aufhebung gültig. Wird er nicht aufgehoben, bleibt er gültig, bis der Einstellungsbeschluss bzw. das erstinstanzliche Urteil Rechtskraft erlangt. Die einstweilige Verfügung erlischt mit Abschluss des Verfahrens oder wenn es nach einer Aussetzung nicht weitergeführt wird. Das Gericht muss diesen Umstand im Einstellungsbeschluss oder im Beschluss über die Einstellung des Verfahrens festlegen. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung bleibt von der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens unberührt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass eine Verpflichtung aus einem Urteil ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs vollstreckt werden kann, bevor das Urteil rechtskräftig wird; somit entfallen zeitliche Beschränkungen.

Eine Sicherungsmaßnahme bleibt so lange rechtswirksam, bis die Vollstreckung zur Erfüllung der Forderung angeordnet wird bzw. das Gericht die Sicherungsmaßnahme aufhebt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine einstweilige Verfügung ist ein gesondertes Rechtsmittel statthaft, das nach den allgemeinen Vorschriften einzulegen ist. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 15 Tagen bei dem Gericht eingelegt werden, das die einstweilige Verfügung angeordnet hat. Ist das Rechtsmittel begründet, hebt das Gericht die einstweilige Verfügung auf. Im Übrigen kann das Gericht auf Antrag – oder von Amts wegen, wenn der Kläger seine Forderung reduziert – den Beschluss abändern.

In gesetzlich festgelegten Fällen muss das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen. Eine Partei kann in Fällen, in denen die vorläufige Vollstreckbarkeit zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung für diese Partei führen würde, das Gericht ersuchen, diese nicht anzuordnen. Der Antrag ist beim befassten Gericht zu stellen.

Gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme kann bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wobei dieses keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung hat. Der Rechtsbehelf kann innerhalb von 15 Tagen ab der Verkündung des Beschlusses eingelegt werden.

Der Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung oder dessen Vollstreckung ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen. Für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Malta

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Es gibt in Malta folgende Arten von vorläufigen Maßnahmen:

  • warrant of description (Sicherungsverfügung in Bezug auf bestimmte bewegliche Sachen)
  • warrant of seizure (Beschlagnahmeverfügung)
  • warrant of seizure of a commercial going concern (Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf einen Gewerbebetrieb)
  • garnishee order (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)
  • warrant of impediment of departure (Verfügung zur Unterbindung des Auslaufens eines Schiffes)
  • warrant of arrest of sea vessels (Verfügung zur Festsetzung eines Schiffes)
  • warrant of arrest of aircraft (Verfügung zur Festsetzung eines Luftfahrzeugs)
  • warrant of prohibitory injunction (einstweilige Unterlassungsverfügung)

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Die Maßnahmen sind in den Artikeln 829 ff. Kap. 12 der Gesetze von Malta geregelt. In einigen Fällen sind auch bestimmte spezielle Gesetze anwendbar.

2.1 Beschreibung des Verfahrens

Der Antrag auf eine der genannten Maßnahmen muss mit einer eidlichen Versicherung des Antragstellers versehen sein und den Ursprung und die Art der zu sichernden Schuld oder Forderung enthalten: Handelt es sich bei dem zu sichernden Recht um eine Schuld oder eine Forderung, die durch die Zahlung eines Geldbetrags befriedigt werden kann, muss der Betrag in dem Antrag genannt werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen

Diese Verfügungen werden vom Gericht angeordnet. Eine Sicherungsverfügung in Bezug auf bestimmte bewegliche Sachen (warrant of description) oder eine Verfügung zur Unterbindung des Auslaufens eines Schiffes (warrant of impediment of departure) kann nicht gegen den Eid des Antragsgegners vom Court of Magistrates (Malta) oder vom Court of Magistrates (Gozo) in seiner unteren Gerichtsbarkeit angeordnet werden. Außerdem können keine Beschlagnahmeverfügungen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zur Sicherung von Rechten oder Forderungen gegen die Regierung angeordnet werden. Es können auch keine Beschlagnahmeverfügungen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zur Sicherung von Rechten oder Forderungen gegen Angehörige der Streitkräfte oder der Besatzung eines Schiffes, das vollständig im Dienst der Regierung von Malta gechartert wurde, angeordnet werden, wenn die betreffende Person mit den Streitkräften, denen sie angehört, oder dem Schiff, auf dem sie stationiert ist, in Malta ist. Es kann keine Verfügung zur Unterbindung des Auslaufens eines Schiffes zur Sicherung eines Rechts oder einer Forderung gegen einen Kapitän, Seemann oder gegen eine sonstige ordnungsgemäß angeheuerte Person angeordnet werden, wenn das Schiff, zu dem diese Person gehört, die Freigabe erhalten hat. Dies gilt auch für Ingenieure unabhängig von ihrem Dienstgrad, die auf einem Dampfschiff beschäftigt sind.

Es muss stets Bezug genommen werden auf die Artikel 829 ff. Kap. 12 der Gesetze von Malta. In einigen Fällen sind auch bestimmte spezielle Gesetze anwendbar.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Gegenstand dieser Maßnahmen können bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sein. Eine Beschlagnahmeverfügung kann sich auch gegen einen laufenden Gewerbebetrieb richten. Eine Sicherungsbeschlagnahme kann in Bezug auf Schiffe, die länger als zehn Meter sind, und in Bezug auf Luftfahrzeuge angeordnet werden.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Die Wirkungen sind je nach Art der Maßnahme unterschiedlich, aber im Allgemeinen können weder bewegliche noch unbewegliche Vermögenswerte verkauft oder auf Dritte übertragen werden.

Ein warrant of description kann zur Sicherung eines Rechts in Bezug auf bewegliche Gegenstände angeordnet werden: In diesem Fall kann es im Interesse des Antragstellers sein, dass die Gegenstände an ihrem derzeitigen Ort und in ihrem derzeitigen Zustand bleiben. Im Fall einer Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf bewegliches Vermögen beschlagnahmt der Registrar (Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts) beim Schuldner die im Antrag aufgeführten Gegenstände. Mit einer Beschlagnahmeverfügung gegen einen laufenden Gewerbebetrieb soll sichergestellt werden, dass die Gesamtheit der Vermögenswerte des laufenden Betriebs bewahrt werden, einschließlich der Lizenzen und des Geschäftswerts, und dass das Unternehmen nicht ganz oder teilweise veräußert wird, sondern dass es fortbestehen bleibt. Das Gericht gibt dem Antrag auf Beschlagnahmeverfügung jedoch nicht statt, wenn es überzeugt ist, dass es auch andere Mittel zur Sicherung des fälligen Betrags gibt. Mit der Verfügung zur Festsetzung von Schiffen, die länger als zehn Meter sind, oder von Luftfahrzeugen wird die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug befindet, angewiesen, das Schiff oder das Luftfahrzeug nicht freizugeben und es dem Schuldner nicht zu gestatten, dieses ganz oder teilweise zu verkaufen oder Rechte an demselben an eine andere Person zu übertragen oder auf diese Rechte zu verzichten. Mit der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung soll eine Person davon abgehalten werden, etwas zu tun, das sich nachteilig auf die Person auswirken könnte, die die Verfügung beantragt hat.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Vorläufige Maßnahmen bleiben noch 15 Tage in Kraft, nachdem der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, es sei denn, sie werden vorher vom Gericht aufgehoben oder von der antragstellenden Partei zurückgezogen.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen diese Maßnahmen können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Gegenverfügung zu beantragen. In diesem Fall kann der Antragsgegner, gegen den eine vorläufige Maßnahme gerichtet ist, bei dem Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat, einen entsprechenden Antrag stellen. Wurde Klage erhoben, kann er bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht beantragen, dass die vorläufige Maßnahme aus den folgenden Gründen ganz oder teilweise aufgehoben wird:

  • Die vorläufige Maßnahme ist nicht mehr in Kraft.
  • Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme ist nicht mehr gegeben.
  • Es besteht eine andere angemessene Sicherheit, mit der die Forderung der Person befriedigt werden kann, auf deren Antrag die vorläufige Maßnahme angeordnet wurde; entweder durch die Anordnung einer anderen Maßnahme oder weil diese andere Sicherheit die Forderung zur Zufriedenheit des Gerichts angemessen absichern kann.
  • Der geforderte Betrag ist nachweislich auf den ersten Blick nicht gerechtfertigt oder überhöht.
  • Das Gericht bewertet die angebotene Sicherheit als ausreichend.
  • Unter den gegebenen Umständen wäre es nachweislich unvernünftig, die vorläufige Maßnahme ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten, bzw. die vorläufige Maßnahme ist ganz oder teilweise nicht länger erforderlich oder gerechtfertigt.
Letzte Aktualisierung: 22/03/2017

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Niederlande

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Welche Arten von Maßnahmen gibt es?

Es gibt zwei Arten von Maßnahmen: vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen.

Vorläufige Maßnahmen sind Maßnahmen, die einer Gerichtsentscheidung in einer Hauptsache vorausgehen. Mit dem vom Gericht in der Hauptsache erlassenen Urteil kann die vorläufige Maßnahme bestätigt oder aufgehoben werden.

Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Schuldner seine Pflichten erfüllt. Diese Maßnahmen ermöglichen es Gläubigern, sich gegen das Risiko abzusichern, dass sie etwas nicht erhalten, was ihnen eigentlich zusteht.

Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gegen das Eigentum des Schuldners anordnen. Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, bestimmte Maßnahmen vor dem Urteil, und sogar vor der Verhandlung, zu beantragen, um Rechte zu schützen, die erst nach dem Urteil ausgeübt werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass der Rückforderungsanspruch des Gläubigers durch die andere Partei unmöglich gemacht wird, beispielsweise weil Güter verkauft, versteckt, weggegeben oder mit einem Pfandrecht oder einer Hypothek belastet werden.

1.1 Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen können im Rahmen eigens hierzu vorgesehener Verfahren angeordnet werden oder in Hauptsacheverfahren vor Gericht.

Bei Scheidungsverfahren gelten für vorläufige Maßnahmen besondere Regeln.

1.2 Sicherungsmaßnahmen

A. Pfändung (conservatoir beslag)

Dem Gläubiger kann durch das Gericht gestattet werden, das Eigentum des Schuldners zu Sicherungszwecken zu pfänden, bis das von der Person, die die Pfändung beantragt, geltend gemachte Recht bestätigt wird.

Es gibt vier Arten von Pfändungen:

  1. Pfändungen zum Einbringen von Forderungen (conservatoire verhaalsbeslagen): Das Eigentum wird hierbei gepfändet, nachdem das Gericht die Erfüllung einer Geldforderung angeordnet hat.
  2. Pfändung zum Zweck der Herausgabe beweglicher Sachen oder der Lieferung von Waren (conservatoir beslag tot afgifte van roerende zaken of levering van goederen): In diesem Fall wird dem Schuldner eine Pfändung auferlegt, um die Wahrung der Rechte des Eigentümers oder Berechtigten mit einem Anspruch auf Lieferung sicherzustellen.
  3. Die vorläufige Ehegattenpfändung (conservatoir marital beslag): Der Ehegatte, der die Scheidung, Trennung oder Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft anstrebt, kann diese Pfändung beantragen, um zu vermeiden, dass Güter aus der Gemeinschaft vor der Aufteilung entfernt werden.
  4. Die Pfändung zur Beweissicherung (conservatoir bewijsbeslag): Zweck dieser Pfändung ist es, Beweise zu sichern.

B. Verwahrung

Diese Maßnahme findet insbesondere in den Fällen Anwendung, in denen die Gefahr besteht, dass gepfändete Gegenstände entfernt werden. Auf Antrag der Person, die die Pfändung anstrebt, ordnet das Gericht an, dass die gepfändeten oder zu pfändenden Gegenstände an einen vom Gericht zu benennenden Verwahrer übergeben werden.

Eine Verwahrung kann gesondert von einer Pfändung angeordnet werden.

C. Zwangsverwaltung

Das Vermögen, das Gegenstand eines Rechtsstreits ist, kann durch das Gericht unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Dies ist beispielsweise bei einer Streitigkeit der Fall, bei der es um ein Recht auf Lieferung durch ein Unternehmen geht. Die Pfändung oder Verwahrung der Unternehmensgüter könnte die Fortführung der Unternehmenstätigkeit behindern. Der Zwangsverwalter kann das Unternehmen während des anhängigen Verfahrens weiterführen.

D. Versiegelung und Inventarisierung

Mit Zustimmung des Amtsgerichts (kantonrechter) können Güter, die zu einer Rechtsnachfolge oder einem bestimmten gemeinschaftlichen Eigentum gehören, vom Notar versiegelt werden. Ein Rechtsanwalt ist hierfür nicht erforderlich. Diese Maßnahme wird selten angewendet. Sie kann beispielsweise von Erben, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, Testamentsvollstrecker und Personen mit einem (beschränkten) Anspruch auf einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums beantragt werden.

Ein Antrag auf Entfernung des Siegels wird ebenfalls beim Amtsgericht gestellt.

Auf Antrag unter anderem der vorgenannten Personen kann das Amtsgericht eine Inventarisierung durch einen Notar anordnen. Ein Rechtsanwalt ist hierfür nicht erforderlich. Diese Maßnahme dient der Ermittlung der Größe (und des Wertes) des Nachlasses. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Versiegelung oder Entfernung der Versiegelung gestellt werden. Es handelt sich um eine kurze Beschreibung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses und einer Einschätzung des Wertes des beweglichen Vermögens, sofern dies von einer der Parteien beantragt wurde. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf einen vereidigten Sachverständigen einigen können, wird dieser vom Notar bestellt. Es können auch mehrere Sachverständige bestellt werden.

1.3 Vorläufige Vollstreckung

Falls erforderlich kann das Gericht sein Urteil in allen Rechtssachen, mit denen es befasst ist, für vorläufig vollstreckbar erklären, soweit von Gesetzes wegen oder aufgrund der Art der Sache nicht etwas anderes festgelegt ist. Sofern sich von Gesetzes wegen nicht etwas anderes ergibt, muss die vorläufige Vollstreckung vom Kläger beantragt werden. Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung nicht von Amts wegen anordnen.

Ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ist selbst im Fall eines Widerspruchs, einer Berufung oder einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil sofort vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel kann sich auf das gesamte Urteil oder Teile davon erstrecken. Eine Vollstreckung des Urteils ist auch möglich, ohne dass es es als vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem Fall würde die Vollstreckung aber durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgesetzt. Bei einem Urteil, das für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, ist eine Fortführung oder sogar ein Beginn der Vollstreckung auch nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil möglich.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

A. Pfändung

Eine Pfändung wird mit Zustimmung des für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Bezirksrichters durchgeführt. Der Antrag ist von einem Rechtsanwalt zu stellen. Der Richter kann sich dabei prinzipiell auf die Behauptungen des Antragstellers stützen. Eine Anhörung des Schuldners findet grundsätzlich nicht statt. Der Gerichtsbeschluss wird in der Regel am gleichen Tag ausgestellt. Bei Geldforderungen setzt der Richter den pfändbaren Betrag fest. Der Richter kann eine Sicherheitsleistung für mögliche Schäden aufgrund der Pfändung festlegen.

Die Pfändung wird von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen. Eine Person, die eine Pfändung beantragt, bei der sich später herausstellt, dass diese ungerechtfertigt war, kann zur Leistung von Schadenersatz verurteilt werden.

Durch das Pfändungsantragsverfahren entstehen folgende Kosten: Gerichtskosten für die Eintragung (Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/), Anwaltskosten (Link öffnet neues Fensterhttp://www.advocatenorde.nl/) und Gebühren für den Gerichtsvollzieher (Link öffnet neues Fensterhttp://www.kbvg.nl/).

B. Verwahrung

Eine Verwahrung wird auf Antrag der Partei angeordnet, die eine Pfändung bei dem für vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Bezirksrichter anstrebt. Der Pfändungsschuldner und alle sonstigen Beteiligten werden angehört, sofern dringende Umstände dem nicht entgegenstehen. Gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Richter kann die Leistung einer Sicherheit anordnen.

Der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Bezirksrichter kann eine Verwahrung getrennt von der Pfändung anordnen.

Bei dem Antragsverfahren fallen folgende Kosten an: Gerichtskosten für die Eintragung (Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/), Anwaltskosten (Link öffnet neues Fensterhttp://www.advocatenorde.nl/) und Gebühren für den Gerichtsvollzieher (http://www.kbvg.nl/).

C. Zwangsverwaltung

Der für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Bezirksrichter stellt das streitgegenständliche Eigentum auf Antrag einer Partei unter Zwangsverwaltung. Diese Maßnahme steht nicht mit einer angestrebten Pfändung in Zusammenhang. Etwaige in Bezug auf das Eigentum beantragte Pfändungen beschränken nicht die Befugnisse des Zwangsverwalters. Die Maßnahme kann alle Arten von Gütern, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie Eigentumsrechte umfassen. Mit der Zwangsverwaltung wird insbesondere die kontinuierliche Verwaltung der Güter eines Unternehmens, beispielsweise während des Verfahrens, durch einen unabhängigen Dritten gewährleistet.

Durch den Antrag auf Zwangsverwaltung entstehen folgende Kosten: Gerichtskosten für die Eintragung (Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/), Anwaltskosten (Link öffnet neues Fensterhttp://www.advocatenorde.nl/) und Vergütung des Zwangsverwalters.

D. Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen können vollständig getrennt von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden, und es muss sich daran auch kein Hauptverfahren anschließen.

Der für vorläufigen Rechtsschutz zuständige Bezirksrichter kann in allen Angelegenheiten vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Darüber hinaus ist auch der Amtsrichter in Fällen zuständig, in denen er über die Hauptsache entscheidet. Ergänzend zur normalen örtlichen Zuständigkeit ist auch das Gericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Maßnahme ergriffen werden soll, zuständig. Alle Verfügungen oder Verbote, die im Hauptsacheverfahren beantragt werden können, können auch im Rahmen vorläufiger Verfahren beantragt werden. Geldforderungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig (siehe 2.2).

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss sich der Antragsteller des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen. Der Antragsgegner kann sich von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen. Bei Verfahren vor dem Amtsrichter benötigen die Parteien keinen anwaltlichen Beistand. Die Anhörung ist hier mündlich und informell. Das Urteil ergeht in der Regel innerhalb weniger Wochen. Das Gericht kann von Amts wegen erklären, dass die vorläufigen Maßnahmen vorläufig vollstreckbar sind. „Vorläufig“ bedeutet, dass das Urteil rechtlich reversibel ist. Im Hauptsacheverfahren kann ein abweichendes Urteil ergehen.

Bei diesem Verfahren fallen folgende Kosten an: Gerichtskosten für die Eintragung (Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/), Gebühren für den Gerichtsvollzieher (Link öffnet neues Fensterhttp://www.kbvg.nl/) und, für den Antragsteller, Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (Link öffnet neues Fensterhttp://www.advocatenorde.nl/).

Vorläufiger Rechtsschutz kann auch im Rahmen anhängiger Hauptverfahren gewährt werden und gilt für die Dauer des Rechtsstreits. Der zu beantragende vorläufige Rechtsschutz muss im Zusammenhang mit der Forderung im Hauptverfahren stehen. Dieses Verfahren wird jedoch nur selten genutzt.

In Scheidungssachen werden einstweilige Verfügungen für die Dauer des Verfahrens und für kurze Zeit danach beantragt. Beispiele hierfür sind die eheliche Wohnung, Güter für den täglichen Gebrauch und der Unterhalt für Kinder oder den Ehegatten.

Diese Maßnahmen sind vor, während oder sogar nach dem Scheidungsverfahren bis zu dem Zeitpunkt, wo sie keine Wirkung mehr entfalten, gesondert zu beantragen. Das mündliche Verfahren muss spätestens drei Wochen nach Antragstellung beginnen, und die Entscheidung des Richters ergeht so schnell wie möglich.

Durch dieses Verfahren entstehen folgende Kosten: Gerichtskosten für die Eintragung (Link öffnet neues Fensterhttp://www.rechtspraak.nl/) und Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (Link öffnet neues Fensterhttp://www.advocatenorde.nl/).

E. Vorläufige Vollstreckung

Bei Verfahren mit ordentlicher Ladung kann das Gericht auf Antrag sein Urteil ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund der Art der Sache etwas anderes vorgeschrieben ist. Dabei ist es möglich, die vorläufige Vollstreckbarkeit von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auch von Amts wegen bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich. Gleiches gilt bei Antragsverfahren.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

A. Pfändung

Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten wie die Art der Pfändung, das vom Antragsteller geltend gemachte Recht sowie, im Fall einer Geldforderung, den diesbezüglichen (Höchst-)Betrag. Darüber hinaus muss je nach Art der Pfändung nachgewiesen werden, ob eine Gefährdung der Gläubigerbelange begründet ist oder nicht. Dringlichkeit muss nicht nachgewiesen werden.

B. Verwahrung

Handelt es sich um den Antrag einer Person, die eine Pfändung begehrt, ist Dringlichkeit nicht erforderlich. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingegen muss für den Antragsteller ein dringendes Interesse bestehen. Eine Gefährdung seiner Belange muss nicht nachgewiesen werden.

C. Zwangsverwaltung

Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, muss der Antragsteller ein dringendes Interesse nachweisen, aber nicht eine Gefährdung seiner Belange.

D. Vorläufige Maßnahmen

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller ein dringendes Interesse nachweisen. Das Gericht entscheidet über die vorläufige Maßnahme nach Abwägung der Interessen der Parteien. Das dringende Interesse des Antragsteller muss nicht in Umständen begründet sein, die mit dem Antragsgegner im Zusammenhang stehen. Die Forderung kann bestritten sein oder bestritten werden. Strengere Anforderungen gelten bei vorläufigen Verfahren in Bezug auf die Zulässigkeit von Geldforderungen. Das dringende Interesse des Antragstellers wird hier einer besonderen Prüfung unterzogen, und auch das Risiko der Unmöglichkeit einer Rückzahlung – die eine Verweigerung der Aufhebung der Maßnahme zur Folge haben kann – muss bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Vorläufige Inkassoverfahren sind für unstrittige Forderungen oder Forderungen, deren Anfechtung unbegründet wäre und die aufgrund einer Vereinbarung über gelieferte Waren und/oder erbrachte Dienstleistungen entstanden sind, bei allen Bezirksgerichten möglich.

Für vorläufige Maßnahmen bei Scheidungsverfahren und anderen Hauptverfahren gelten keine Voraussetzungen hinsichtlich der Anfechtbarkeit oder Dringlichkeit der Sache. Auch eine Gefährdung der Belange des Antragstellers ist hier irrelevant.

E. Vorläufige Vollstreckung

Nicht anwendbar.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

Zweck der Sicherungsmaßnahmen ist es, de facto oder de jure die Wahrung von (Rechtsschutz-) Ansprüchen aufrechtzuerhalten, während vorläufige Maßnahmen dazu dienen, vor der Entscheidung in der Hauptsache bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände herbeizuführen.

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

A. Pfändung

Grundsätzlich ist eine Pfändung bei allen Arten von Gütern möglich. Davon ausgenommen sind Vermögenswerte, die für öffentliche Dienstleistungen bestimmt sind, sowie die in den §§ 447, 448 und 712 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) genannten Gegenstände. Bei Löhnen und Gehältern und sonstigen Ansprüchen auf regelmäßige Zahlungen ist ein Teil nicht pfändbar. Eine Pfändung kann auch gegen ein beschränktes Recht oder einen Anteil an einem Vermögenswert beantragt werden. Die Vorschriften für eine Pfändung dieser Vermögenswerte gelten in diesem Fall mutatis mutandis (§ 707 der Zivilprozessordnung).

B. Verwahrung

Bewegliches Eigentum, bei dem es sich nicht um eingetragenes Eigentum handelt.

C. Zwangsverwaltung

Alle Güter, deren Anspruch bestritten wird.

D. Vorläufige Maßnahmen

Alle Arten von Gütern können Gegenstand eine Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes oder eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen in einem Hauptverfahren sein.

E. Vorläufige Vollstreckung

Nicht anwendbar.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

A. Pfändung

Folge einer Pfändung ist, dass die gepfändeten Vermögenswerte eingefroren sind. Der Pfändungsschuldner kann das Eigentum nicht mehr verkaufen, weggeben, belasten oder vermieten. Diese Unfähigkeit, über das Eigentum zur verfügen, ist jedoch relativ: Sie entfaltet ihre Wirkung nur im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger. Bei der Pfändung eines Drittschuldners ist es auch dem Drittschuldner untersagt, weitere Zahlungen zu leisten oder das Eigentum zu übergeben. Unter bestimmten Bedingungen genießt der gutgläubige Dritterwerber allerdings Schutz. Bei der Pfändung eines Drittschuldners ist der Drittschuldner verpflichtet, anzugeben, was er im Auftrag des Pfändungsschuldners aufbewahrt. Einen Gegenstand der Pfändung zu entziehen, ist strafbar.

B. Verwahrung

Gütern der Verwahrung zu entziehen, ist strafbar.

C. Zwangsverwaltung

Die Verwaltung der Güter wird auf den Zwangsverwalter übertragen.

D. Vorläufige Maßnahmen

Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird oft durch Zwangsgelder durchgesetzt.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

A. Pfändung

In seinem Pfändungsbeschluss muss das Gericht immer die Frist angeben, in der die Klagebegründung in der Hauptsache einzureichen ist. Für den Fall, dass noch keine Hauptsache anhängig ist, setzt das Gericht im Pfändungsbeschluss eine Mindestfrist von acht Tagen nach Vollzug der Pfändung, innerhalb deren die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache beantragt werden muss. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur Verfahren zur Erwirkung eines vollstreckbaren Befehls zur Zahlung der Forderung, für die die Pfändung als Sicherheit beantragt wurde, als Hauptsache in Betracht gezogen werden können. Die Pfändung kann zwischenzeitlich auch vom Gericht auf Antrag der Person, deren Güter von einer Pfändung betroffen sind, oder auf Antrag eines anderen Beteiligten aufgehoben werden. Wird die vom Gericht festgelegte Frist überschritten, verfällt die Pfändung.

Eine Pfändung wird vollstreckbar, sobald der Pfändungsgläubiger einen vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid erwirkt hat und dieser Bescheid dem Pfändungsschuldner und gegebenenfalls dem Drittschuldner zugestellt wurde.

Für den Fall, dass die Forderung in der Hauptsache endgültig abgewiesen wird, verfällt die Pfändung. Eine Pfändung kann auf Antrag des Pfändungsschuldners aufgehoben werden.

B. Verwahrung

Eine Verwahrung kann durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter auf Antrag jeder an dem Verfahren beteiligten Partei aufgehoben werden. Falls erforderlich, bestimmt der Richter auch, an welche Partei der Verwahrer das Eigentum zu übergeben hat. Die Aufhebung einer Pfändung, auf der die Verwahrung beruht, hat die Aufhebung der Verwahrung zur Folge. Der Verwahrer übergibt dann das Eigentum an den Pfändungsschuldner. Sobald in einem endgültigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die berechtigte Partei festgelegt wurde, übergibt der Vewahrer das Eigentum an diese Person.

C. Zwangsverwaltung

Wurde die Einleitung des Hauptsacheverfahrens noch nicht bei Gericht beantragt, ist dieser Antrag  innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist zu stellen. Wird diese Frist überschritten, endet die Zwangsverwaltung.

Sobald durch ein Urteil, das für endgültig oder vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, die berechtigte Partei festgelegt wurde, übergibt der Zwangsverwalter das Eigentum an diese Person. Die Zwangsverwaltung wird durch eine gemeinsame Entscheidung der Parteien oder auf Antrag einer von beiden durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter aufgehoben.

D. Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen bleiben in Kraft, bis das Gericht ein Urteil in der Hautsache gefällt hat.

Der für vorläufige Verfahren zuständige Richter kann darüber hinaus die Gültigkeitsdauer der Maßnahmen begrenzen oder sie von der Bedingung abhängig machen, dass das Hauptverfahren innerhalb einer bestimmten Frist anhängig gemacht wird. Im Rahmen eines Hauptverfahrens erlassene einstweilige Verfügungen enden auch, wenn das Hauptverfahren vorzeitig endet.

Einstweilige Verfügungen in Scheidungsverfahren behalten ihre Wirkung für einige Zeit nach der Scheidung. Sie können jedoch geändert oder widerrufen werden. Vor dem Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Verfügungen erlöschen, wenn der Scheidungsantrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Erlass der einstweiligen Verfügungen eingereicht wird.

E. Vorläufige Vollstreckung

Das Berufungsgericht kann die Vollstreckung aussetzen. Die Aussetzung kann auch im Wege des Vollstreckungsverfahrens erreicht werden.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Allgemeine Regeln

Gegen ein Urteil kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingereicht werden.

Der Widerspruch kann von der Person, die in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde, innerhalb von vier Wochen (Beginn variabel) bei dem Gericht eingelegt werden, das das Versäumnisurteil erlassen hat.

Eine Berufung (bei Beträgen über 1750,00 EUR) kann von der unterlegenen Partei innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht eingelegt werden.

Eine Kassationsbeschwerde kann von der unterlegenen Partei innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung des Gerichts entweder der ersten und obersten Instanz oder des Berufungsgerichts beim Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) eingelegt werden.

Auch gegen einen Beschluss ist die Berufung beim Berufungsgericht und die Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande möglich.

Die Berufung ist innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung vom Antragsteller und den Beteiligten, die am Verfahren teilgenommen haben, und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Urteils von den sonstigen Beteiligten einzulegen.

Die Kassationsbeschwerde kann innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung von den Parteien eingelegt werden, die bei einem der vorgenannten Gerichte erschienen sind.

Durch diese Rechtsmittel wird die Vollstreckung ausgesetzt, sofern das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

A. Pfändung

Gegen die Genehmigung einer Pfändung ist keine Berufung bei einem übergeordneten Gericht möglich (§ 700 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Der Pfändungsgläubiger kann allerdings gegen die Ablehnung seines Pfändungsantrags Berufung und danach Kassationsbeschwerde einlegen.

B. Verwahrung

Gegen die auf Antrag des Pfändungsgläubigers angeordnete Verwahrung ist kein Rechtsmittel möglich.

Der Antragsteller kann allerdings gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verwahrung Berufung und danach Kassationsbeschwerde einlegen.

Gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsbeschluss kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

C. Zwangsverwaltung

Gegen einen Beschluss zur Genehmigung der Zwangsverwaltung kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

D. Vorläufige Maßnahmen

Gegen einstweilige Verfügungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder in Hauptverfahren kann Widerspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Eine Berufung oder Kassationsbeschwerde gegen einstweilige Verfügungen, die im Rahmen von Scheidungsverfahren gewährt werden, ist nicht zulässig.

E. Vorläufige Vollstreckung

Für den Fall, dass ein Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann die Vollstreckbarerklärung auch im Rahmen einer Berufung oder Kassationsbeschwerde oder im Vollstreckungsverfahren erlangt werden. Für den Fall, dass ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann der Berufungsrichter die Vollstreckung aussetzen. Bei einer Kassationsbeschwerde ist dies nicht möglich. Die Aussetzung kann auch im Wege eines Vollstreckungsverfahrens erreicht werden.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2022

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Österreich

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Als einstweilige Maßnahmen und vorbeugende Maßnahmen sind die Sicherungsverfahren zu nennen. Im österreichischen Recht gibt es folgende Sicherungsverfahren:

  • die Beweissicherung;
  • die Exekution zur Sicherstellung;
  • die einstweiligen Verfügungen

Allen diesen Sicherungsverfahren gemein ist, dass die Parteien ihre Behauptungen nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen, also glaubhaft zu machen haben.

Die größte Bedeutung haben die einstweiligen Verfügungen, weshalb sich die Darstellung in der Folge auf die einstweiligen Verfügungen beschränkt.

Einstweilige Verfügungen sind gerichtliche Anordnungen in Beschlussform, durch die eine zukünftige Zwangsvollstreckung gesichert oder nur tatsächliche Verhältnisse für eine bestimmte Zeit geregelt oder eine vorläufige Befriedigung erreicht werden soll.

Bei den einstweiligen Verfügungen wird weiter unterschieden zwischen einstweiligen Verfügungen

  • zur Sicherung eines Anspruchs auf Geldleistung;
  • zur Sicherung eines Anspruchs auf Individualleistung;
  • zur Sicherung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Verfahrens

Einstweilige Verfügungen werden nur auf Antrag erlassen. Die Parteien werden als „gefährdete Partei“ und „Gegner der gefährdeten Partei“ bezeichnet. Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist

  • während eines bereits anhängigen Verfahrens das Prozessgericht der betreffenden Instanz;
  • während des Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht;
  • vor einem Erkenntnisverfahren oder zwischen Erkenntnis- und Exekutionsverfahren jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat;
  • subsidiär der Gerichtsstand des Verfügungsobjekts oder des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Drittschuldners oder jenes Bezirksgericht, das die erste Vollzugshandlung vornimmt.

Da das Verfahren nach den Vorschriften des Exekutionsrechts abläuft, besteht im Verfahren I. Instanz keine Anwaltspflicht.

Sofern reale Vollzugsakte - wie etwa die Vornahme der gerichtlichen Verwahrung - durchzuführen sind, sind diese von Amts wegen (vom Gerichtsvollzieher) vorzunehmen. Die Kosten einer einstweiligen Verfügung, deren Höhe vom Wert des zu sichernden Anspruchs abhängt, hat der Antragsteller in der Regel zunächst selbst zu tragen. Erst bei seinem Obsiegen im Hauptprozess steht ihm ein Kostenersatzanspruch zu, der in der Regel im Hauptverfahren geltend gemacht wird. Dem Antragsgegner gebührt hingegen ein Kostenersatz schon in der Entscheidung über die einstweilige Verfügung bei seinem Obsiegen im betreffenden Verfahren.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen

Die Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ein Antrag der gefährdeten Partei, in dem eine Geldforderung, ein nicht auf Geld, sondern auf eine andere Leistung gerichteter Anspruch oder ein streitiges Recht oder Rechtsverhältnis behauptet und bescheinigt wird sowie eine Gefährdung behauptet und bescheinigt wird;

Bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen ist eine subjektive Gefährdung zu bescheinigen; das bedeutet die Bescheinigung, dass ohne einstweilige Verfügung der Gegner durch von ihm gesetzte Maßnahmen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren würde.

Bei den übrigen Arten der einstweiligen Verfügungen muss nur eine objektive Gefährdung bescheinigt werden, d.h., dass ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung die rechtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, vor allem durch Veränderung des bestehenden Zustands am Verfügungsobjekt.

Sowohl bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen als auch bei den übrigen Arten von einstweiligen Verfügungen genügt als Gefährdungsbescheinigung der Nachweis, dass der Anspruch in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruches weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Die Sicherungsmittel zugunsten einer Geldforderung sind in der Exekutionsordnung taxativ aufgezählt. Es sind dies

  • die Verwahrung und Verwaltung beweglicher Sachen;
  • das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen;
  • das Drittverbot;
  • die Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei;
  • das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Die Wirkungen sind je nach Art des Sicherungsmittels unterschiedlich. Bei der Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen sind die Sachen dem unmittelbaren tatsächlichen Einfluss des Gegners der gefährdeten Partei entzogen. Aber auch rechtliche Verfügungen über die verwahrte und verwaltete Sache sind grundsätzlich unwirksam. Zur Hintanhaltung von wert- oder erlösmindernden Veränderungen während der Verwahrung und Verwaltung gibt das Gesetz dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum für „notwendige oder nützliche“ Verfügungen. Diese Verfügungen können beispielsweise den Verkauf verderblicher Verwahrnisse beinhalten.

Die einem Veräußerungs- und Verpfändungsverbot beweglicher körperlicher Sachen widersprechenden Verfügungen sind insgesamt unwirksam.

Das gerichtliche Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über seinen Anspruch und insbesondere auch dessen Einziehung untersagt wird. Gleichzeitig wird an den Dritten der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Dem Drittschuldner darf also lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung bzw. die Beeinträchtigung der Erfüllung untersagt werden, nicht aber kann ihm die Leistung von Zahlungen an die gefährdete Partei aufgetragen oder die Ausübung irgendeines Rechts verboten werden. Der Dritte ist im Fall der Nichtbefolgung des Verbots schadenersatzpflichtig; ob dem Verbot widersprechende Verfügungen unwirksam sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und in der österreichischen Lehre umstritten.

Bei der Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei übernimmt ein vom Gericht einzusetzender und in der Folge zu überwachender Verwalter die Verwaltung der Liegenschaft.

Das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten wird im Grundbuch angemerkt. Nach dieser Anmerkung sind freiwillige Verfügungen des Gegners der gefährdeten Partei über die Liegenschaft bzw. das Recht sowie entsprechende Grundbuchseintragungen zwar zulässig, aber nur bedingt der gefährdeten Partei gegenüber wirksam. Nur dann, wenn der Anspruch der gefährdeten Partei rechtskräftig abgewiesen oder die einstweilige Verfügung sonst aufgehoben wird, erlangt der Dritte auch in Beziehung zur gefährdeten Partei ein vollwirksames Recht und kann das Verbot löschen lassen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Eine einstweilige Verfügung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum und kann auf Antrag der gefährdeten Partei verlängert werden. Wird die einstweilige Verfügung außerhalb eines Erkenntnisverfahrens angeordnet, so hat das Gericht für das Anbringen der Klage oder des Exekutionsantrags eine angemessene Rechtfertigungsfrist zur Einbringung der Klage über den gesicherten Anspruch zu setzen. Durch den Erlag eines Befreiungsbetrags (Lösungssumme) kann der Antragsgegner eine Hemmung des Verfügungsvollzugs und die Aufhebung der schon vollzogenen Verfügungen erwirken.

Die einstweilige Verfügung ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn

  • die Rechtfertigungsfrist ungenützt verstrichen ist;
  • die einstweilige Verfügung im weiteren Umfang vollzogen wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig war;
  • die Verfügungsvoraussetzungen weggefallen sind;
  • der Gegner der gefährdeten Partei eine Lösungssumme oder eine Sicherheit erlegt hat;
  • der Verfügungsgrund weggefallen ist.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind zwei Rechtsbehelfe vorgesehen, die keine aufschiebende Wirkung haben:

  • Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung: Der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner können binnen 14 Tagen Widerspruch erheben, wenn sie vorher nicht gehört wurden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs können Neuerungen vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet die I. Instanz nach nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung mit Beschluss.
  • Der Rekurs steht gegen Beschlüsse im Verfahren über einstweilige Verfügungen ebenfalls offen. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Das Rekursverfahren ist ein reines Aktenverfahren, in dem das Neuerungsverbot gilt. Der Revisionsrekurs ist auch gegen einen vollbestätigenden Beschluss zulässig, mit dem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, nicht jedoch, wenn eine einstweilige Verfügung abgewiesen wird.

Sonderregelungen:

Das Gesetz sieht folgende besondere Tatbestände vor:

  • Die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts für einen (geschiedenen) Ehegatten
  • die einstweilige Regelung, Benützung oder Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
  • die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts für ein Kind
  • einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt Wohnungen
  • einstweilige Verfügungen zum allgemeinen Schutz vor Gewalt
  • einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
  • Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
  • einstweiliger Mietzins

Innerhalb dieser Sonderregelungen kommt den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt besondere Bedeutung zu. In Österreich besteht ein einfach ausgestaltetes und sehr effizientes System zum Schutz vor Gewalt, das eine Wegweisung eines gewalttätigen Mitbewohners und die Erlassung eines Rückkehrverbots ermöglicht. Zudem besteht die Möglichkeit eines Verbots, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, sowie eines Kontaktaufnahmeverbotes, wenn eine Person einer anderen durch Gewalt das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht. Das System sieht insbesondere eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Gerichten, Interventionsstellen zum Schutz vor Gewalt in der Familie und - wenn Minderjährige betroffen sind - Kinder- Jugendhilfeträgern sowie in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Vertretung durch eine Opferschutzeinrichtung vor.

Das Polizeirecht ermächtigt die Sicherheitsorgane, im Fall eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot mit höchstens zweiwöchiger Dauer zu verfügen. Im Fall einer Antragstellung bei Gericht auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verlängert sich die Frist auf höchstens vier Wochen. Die Polizei ist auch verpflichtet, die Interventionsstelle zur Unterstützung der von der Gewalt betroffenen Person zu verständigen.

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag

  • das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  • die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, sofern die Wohnung der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

Zudem kann das Gericht der auszuweisenden Person auch den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten (zB vor dem Wohnhaus, vor der Schule des Kindes) verbieten und ihr auftragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht ein schwerwiegendes Interesse des Antragsgegners zuwiderläuft.

Wird eine einstweilige Verfügung in Verbindung mit einem Verfahren über eine Hauptsache, wie etwa mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, einem Aufteilungsverfahren oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung, erlassen, so wirkt sie bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Hauptverfahrens. Die einstweilige Verfügung kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft und ohne Zusammenhang mit einem Hauptverfahren erlassen werden. Solange aber ein solches Verfahren nicht anhängig ist, darf der Zeitraum, für den eine solche Verfügung getroffen wird, sechs Monate nicht überschreiten.

Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die einstweilige Verfügung sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen. Dabei hat das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt kann das Gericht die Sicherheitsbehörden beauftragen, die dabei die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes heranziehen können. Dies kommt in der Praxis sehr häufig vor, sodass einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Regel nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen werden.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Polen

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Die Art der Maßnahme hängt von der Art des zu sichernden Anspruchs ab. Gemäß § 747 Zivilprozessordnung (ZPO) (kodeks postępowania cywilnego) werden Geldforderungen wie folgt gesichert:

  • durch Beschlagnahme von beweglichen Vermögenswerten, Löhnen und Gehältern, Bankkonten oder sonstigen Forderungen oder einem sonstigen Eigentumsrecht;
  • durch Belastung von Immobilien des Antragsverpflichteten mit einer Zwangshypothek;
  • durch Verhängung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbots für Immobilien, für die es keinen Grundbucheintrag gibt, oder deren Grundbucheintrag verloren gegangen ist oder vernichtet wurde;
  • durch Belastung eines Schiffes oder eines im Bau befindlichen Schiffes mit einer Schiffshypothek;
  • durch Verhängung eines Veräußerungsverbots für ein gemeinschaftliches Eigentumsrecht an Geschäftsräumen;
  • durch die Zwangsverwaltung des Unternehmens oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Niederlassung des Unternehmens des Antragsverpflichteten oder eines Teils davon.

Für den Fall, dass eine andere als eine Geldforderung gesichert werden soll, legt das Gericht die in diesem Fall angemessene Sicherheit fest, wobei Maßnahmen zur Sicherung von Geldforderungen nicht ausgeschlossen sind (§ 755 ZPO). Das Gericht kann insbesondere:

  • die Rechte und Pflichten der Verfahrensparteien oder -beteiligten für die Dauer dieses Verfahrens festlegen;
  • ein Verfügungsverbot in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Sachen oder Rechte verhängen;
  • das Vollstreckungsverfahren oder ein sonstiges Verfahren, mit dem eine Entscheidung durchgesetzt werden soll, aussetzen;
  • über das Sorge- und Umgangsrecht für Minderjährige entscheiden;
  • die Eintragung eines entsprechenden Vorbehalts in das Grundbuch oder in ein sonstiges entsprechendes Register anordnen.

Bei der Wahl der Sicherheitsleistung sind die Interessen der Verfahrensparteien oder -beteiligten zu berücksichtigen, um einen angemessenen Rechtsschutz des Anspruchsberechtigten zu gewährleisten und den Anspruchsverpflichteten nicht übermäßig zu belasten.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden eingeleitet:

  • auf Antrag einer der Verfahrensparteien oder -beteiligten; der Antrag ist bei dem für die Prüfung des Falles in erster Instanz zuständigen Gericht einzureichen. Für den Fall, dass das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann, ist das Gericht an dem Ort, an dem die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes durchgeführt werden soll, zuständig. Gibt es ein solches Gericht nicht oder fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit mehrerer Gerichte, ist das Kreisgericht (sąd rejonowy dla m.st. Warszawy) der Hauptstadt Warschau zuständig. Über einen im Rahmen des Verfahrens gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, es sei denn, es handelt sich um das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy). In diesen Fällen entscheidet das Gericht erster Instanz über den Antrag (§ 734 ZPO).
  • von Amts wegen in Fällen, in denen Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können (§ 732 ZPO).

Anträge auf Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu stellen. Diese Anträge müssen die Anforderungen für Schriftsätze erfüllen und Angaben zur Art der Maßnahme sowie, im Fall einer Geldforderung, zur Höhe der Sicherheit und zur Begründung des Antrags enthalten (die Höhe der Sicherheit darf dabei nicht die geltend gemachte Forderung plus Zinsen ab dem Tag, an dem die Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, und die damit verbundenen Kosten übersteigen; die erwarteten Verfahrenskosten können allerdings eingerechnet werden). Wird eine Sicherungsmaßnahme vor Einleitung des Hauptverfahrens beantragt, sollte außerdem der Gegenstand der Rechtssache kurz beschrieben werden (§ 736 ZPO).

Die Leistung einer Sicherheit kann vor Einleitung des Verfahrens oder während des Verfahrens erwirkt werden. Nachdem der Anspruchsberechtigte einen vollstreckbaren Titel erhalten hat, kann eine Sicherungsmaßnahme nur dann angeordnet werden, wenn damit eine Forderung gesichert werden soll, deren Erfüllungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 730 Absatz 2 ZPO).

Falls eine Sicherungsmaßnahme vor Erhebung der Klage angeordnet wird, setzt das Gericht eine Frist für die Einreichung der Klageschrift. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Sicherungsmaßnahme aufgehoben (§ 733 ZPO). Die Frist darf nicht mehr als zwei Wochen betragen (§ 733 ZPO).

Anträge auf Sicherungsmaßnahmen sind unverzüglich innerhalb einer Woche ab dem Tag zu prüfen, an dem sie bei Gericht eingereicht worden sind, sofern spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen. Falls Anträge im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung zu prüfen sind, sollte diese innerhalb eines Monats ab dem Tag der Antragstellung stattfinden (§ 737 ZPO).

Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes werden auf der Grundlage eines Gerichtsurteils angeordnet.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Eine Sicherungsmaßnahme kann in allen Zivilsachen beantragt werden, die von einem Gericht oder Schiedsgericht entschieden werden (§ 730 ZPO).

Eine Sicherungsmaßnahme wird nur dann angeordnet, wenn die Forderung bzw. der Anspruch und das rechtliche Interesse an der Maßnahme begründet sind. Ein rechtliches Interesse an der Sicherungsmaßnahme ist dann gegeben, wenn es ohne sie unmöglich oder sehr schwierig wäre, das in der Sache ergangene Urteil zu vollstrecken oder es unmöglich oder sehr schwierig wäre, das Ziel des Verfahrens zu erreichen (§ 7301 ZPO).

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf eine Sicherheitsleistung nicht der Befriedigung einer Forderung dienen (§ 731 ZPO).

Das Gericht kann die Durchführung einer Sicherungsmaßnahme von der Zahlung einer Kaution seitens des Anspruchsberechtigten abhängig machen, um die Ansprüche des Anspruchsverpflichteten, die sich aus der Vollstreckung der Maßnahme ergeben, zu sichern; dies gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte das Finanzamt ist oder sich die Sicherungsmaßnahme auf Ansprüche auf Unterhalt, Invalidenrente oder die einem Arbeitnehmer in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang geschuldeten Einkünfte bezieht, die das volle Monatsgehalt des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 739 ZPO).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Eine Sicherungsmaßnahme kann angeordnet werden für:

  • bewegliche Vermögenswerte,
  • Löhne und Gehälter,
  • ein Bankkonto oder sonstige Forderungen oder ein sonstiges Eigentumsrecht,
  • Immobilien,
  • Schiffe oder im Bau befindliche Schiffe,
  • gemeinschaftliche Eigentumsrechte an Geschäftsräumen,
  • ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, die Niederlassung eines Unternehmens oder eines Teils davon oder für einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Es können keine Gegenstände, Verbindlichkeiten oder Rechte gesichert werden, die von der Vollstreckung ausgeschlossen sind. Verderbliche Güter können gesichert werden, wenn der Anspruchsverpflichtete über kein weiteres Eigentum zur Sicherung der Forderungen des Anspruchsberechtigten verfügt und die Güter umgehend verkauft werden können.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Der wesentliche Zweck eines Sicherungsverfahrens besteht darin, den Schutz des Anspruchsberechtigten (bei dem es sich häufig um den Gläubiger handelt) gegen mögliche negative Auswirkungen infolge einer Verzögerung gerichtlicher (oder außergerichtlicher) Verfahren zu gewährleisten und den Anspruchsberechtigten bei Vollstreckungsverfahren besser zu stellen, wenn es sich bei dem Gegenstand des Gerichtsverfahrens und der Sicherungsmaßnahme um eine vollstreckbare Forderung handelt. Ein Anspruchsberechtigter kann im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme in begrenztem Umfang auch Geldleistungen erhalten.

Eine Sicherungsmaßnahme kann auch als Reaktion auf eine Handlung des Anspruchsverpflichteten, die den Anspruchsberechtigten benachteiligt, angeordnet werden.

Die Wirkungen einer Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Anspruchsverpflichteten unterscheiden sich danach, wie die Maßnahme ausgestaltet ist:

  • Im Fall einer Beschlagnahme beweglicher Vermögenswerte hat die Verwaltung dieser Werte nach der Beschlagnahme keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens; ein Vollstreckungsverfahren bezüglich der beschlagnahmten beweglichen Vermögensgegenstände kann auch gegen den Käufer eingeleitet werden.
  • Im Fall einer vorläufigen Pfändung des Bankkontos eines Unternehmens oder Eigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes kann der Anspruchsverpflichtete nur den vom Gericht festgelegten Betrag für die Zahlung der laufenden Löhne und Gehälter sowie der Lohnsteuern und der sonstigen gesetzlich festgelegten Abgaben und Gemeinkosten abheben.
  • Sonstige beschlagnahmte Forderungen und Vermögensrechte können nur eingeschränkt genutzt werden (wobei die Art der Nutzung vom Gericht festgelegt wird).
  • Alle beschlagnahmten Gegenstände sowie die Rechte an den in einem Wertpapierdepotkonto oder sonstigen Konto im Sinne der Vorschriften für den Handel mit Finanzinstrumenten verwahrten Finanzinstrumenten können vom Gerichtsvollzieher veräußert werden; der Erlös wird auf einem Konto der Gerichtskasse hinterlegt.
  • Der Anspruchsverpflichtete darf Immobilien und gemeinschaftliche Eigentumsrechte an Geschäftsräumen weder veräußern noch belasten.
  • Ein Schiff oder ein im Bau befindliches Schiff wird mit einer Schiffshypothek belastet.
  • Dem Anspruchsverpflichteten wird die Verwaltungsbefugnis entzogen und eine Zwangsverwaltung wird angeordnet; dabei dienen die Einnahmen aus der Zwangsverwaltung als Sicherheit.
  • In Unterhaltsangelegenheiten ist der Anspruchsverpflichtete zur einmaligen oder regelmäßigen Zahlung eines bestimmten Betrags an den Anspruchsberechtigten verpflichtet.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Der Anspruchsverpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftig angeordneten Sicherungsmaßnahme beantragen, wenn der Grund für die Sicherheit wegfällt oder sich ändert (§ 742, 7541 Absatz 3 und 757 ZPO).

Die Sicherungsmaßnahme wird aufgehoben, wenn

  • der Anspruchsverpflichtete die vom Anspruchsberechtigten beantragte Sicherheitsleistung auf ein Hinterlegungskonto des Finanzministeriums einzahlt;
  • eine Forderung oder ein Antrag nach einem rechtskräftigen Urteil abgewiesen worden ist;
  • eine Forderung oder ein Antrag abgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird;
  • der Anspruchsberechtigte nicht die gesamte Forderung im Verfahren geltend macht oder andere Forderungen geltend macht, als vor Einleitung des Verfahrens gesichert wurden;
  • eine gesicherte Forderung durch Urteil rechtskräftig wird (die Sicherungsmaßnahme wird einen Monat, nachdem das Urteil rechtskräftig wird, aufgehoben);
  • der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Urteil, mit dem seinem Antrag stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beantragt; dies gilt für Sicherungsmaßnahmen in Form einer Beschlagnahme beweglicher Vermögenswerte, einer Pfändung von Löhnen und Gehältern, eines Bankkontos oder sonstiger Forderungen, eines sonstigen Eigentumsrechts oder der Anordnung einer Zwangsverwaltung des Unternehmens oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Niederlassung des Unternehmens des Anspruchsverpflichteten oder eines Teils davon oder eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebs des Anspruchsverpflichteten.

Die Sicherungsmaßnahme wird zudem aufgehoben (§ 754 1 ZPO):

  • zwei Monate, nachdem das Urteil, mit dem dem durch die Maßnahme gesicherten Antrag stattgegeben wurde, Rechtskraft erlangt hat oder nachdem das Rechtsmittel oder ein anderer gerichtlicher Rechtsbehelf des Anspruchsverpflichteten gegen ein solches Urteil rechtskräftig abgewiesen wurde;
  • wenn der Anspruchsberechtigte im Falle von Sicherungsmaßnahmen, die unter anderem auf die Beschlagnahme eines beweglichen Gegenstands gerichtet sind, nicht binnen einem Monat, nachdem das Urteil, mit dem dem durch die Maßnahme gesicherten Antrag stattgegeben oder das Rechtsmittel oder ein anderer gerichtlicher Rechtsbehelf des Anspruchsverpflichteten abgewiesen wurde, Rechtskraft erlangt hat, weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch der Anspruchsverpflichtete kann gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über eine Sicherungsmaßnahme Beschwerde einlegen (§ 741 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 24/09/2021

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Portugal

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz in bestimmten rechtlichen Situationen, u. a.: a) vorläufige Maßnahmen im Rahmen der Regelung für betreute Erwachsene nach dem Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 49/2018 vom 14. August 2018, b) die vorläufige Pflegschaft für das Vermögen eines Abwesenden (Artikel 1021 der Zivilprozessordnung), c) die Bestellung eines Prozesspflegers (Artikel 17 der Zivilprozessordnung) oder d) Maßnahmen, die für die Erhaltung von Vermögenswerten, die zu einem ruhenden Nachlass gehören, erforderlich sind (Artikel 938 der Zivilprozessordnung).

Mit Sicherungsmaßnahmen (wie sie z. B. in den Artikeln 362 ff. der Zivilprozessordnung vorgesehen sind) soll die Gefahr, dass während eines anhängigen Verfahrens ein schwerer oder nicht wiedergutzumachender Schaden an dem geltend gemachten Anspruch entsteht (periculum in mora), beseitigt und sichergestellt werden, dass das rechtskräftige Urteil auch vollstreckt werden kann (Artikel 2 der Zivilprozessordnung).

Sofern das Gericht keine Umkehr der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache (inversão do contencioso) anordnet, ist das Sicherungsverfahren von einer Klage abhängig, die zur Feststellung des durch die Sicherungsmaßnahme geschützten Anspruchs erhoben wird (Artikel 364 der Zivilprozessordnung). Im Sicherungsverfahren werden die Wirkungen der endgültigen Maßnahme aufgrund der Annahme, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ergehen wird, vorläufig geschützt oder vorweggenommen.

Die Gefahr eines Schadens berechtigt das Gericht, ein Rechtsverhältnis vorläufig und summarisch zu prüfen. Die Sache selbst wird dann im Hauptsacheverfahren eingehender untersucht. Geht die vorläufige Prüfung zugunsten des Antragstellers aus, so werden Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr angeordnet.

Sicherungsmaßnahmen sollen das praktische Ergebnis der Klage sichern, schweren Schaden abwenden oder die Durchsetzung des Rechts vorwegnehmen, dabei jedoch soweit wie möglich einen Interessenausgleich zwischen Schnelligkeit und Rechtssicherheit herstellen.

Das portugiesische Zivilprozessrecht sieht zwei Arten von Sicherungsmaßnahmen vor:

a) allgemeine Sicherungsmaßnahmen (Artikel 362 bis 376 der Zivilprozessordnung)

b) besondere Sicherungsmaßnahmen (Artikel 377 bis 409 der Zivilprozessordnung)

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen sind in Artikel 362 der Zivilprozessordnung geregelt, der Folgendes vorsieht: Wer die begründete Befürchtung glaubhaft macht, dass eine andere Person seinen Anspruch schwer und irreparabel schädigen könnte, kann geeignete Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen beantragen, um die Durchsetzung des gefährdeten Rechts zu sichern, sofern keine der gesetzlich geregelten Sicherungsmaßnahmen anwendbar ist (Artikel 362 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Der Anspruch des Antragstellers kann auf einem bestehenden Recht basieren oder auf einem Recht, das vom Gericht in einem anhängigen oder einzuleitenden Verfahren festgestellt wird (Artikel 362 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Allgemeine Sicherungsmaßnahmen sind nicht anwendbar, wenn sie vor der Gefahr eines Schadens schützen sollen, die in einer der besonderen Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich genannt ist (Artikel 362 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in der Zivilprozessordnung oder in gesonderten Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegte Maßnahmen.

In der Zivilprozessordnung sind die folgenden besonderen Sicherungsmaßnahmen genannt:

a) vorläufige Rückgabe von Eigentum (Artikel 377 der Zivilprozessordnung)

b) Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen (Artikel 380 der Zivilprozessordnung)

c) vorläufiger Unterhalt (Artikel 384 der Zivilprozessordnung)

d) vorläufige Entschädigung (Artikel 388 der Zivilprozessordnung)

e) Beschlagnahme (Artikel 391 der Zivilprozessordnung)

f) vorläufiges Produktions- oder Leitungsverbot (Artikel 397 der Zivilprozessordnung)

g) Einfrieren von Vermögenswerten (Artikel 403 der Zivilprozessordnung)

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Wer die begründete Befürchtung glaubhaft macht, dass eine andere Person seine Rechte schwer und irreparabel schädigen könnte, kann geeignete Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen beantragen, um die Wirksamkeit des gefährdeten Rechts zu sichern (Artikel 362 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Der Anspruch des Antragstellers kann auf einem bestehenden Recht basieren oder auf einem Recht, das vom Gericht in einem anhängigen oder einzuleitenden Verfahren festgestellt wird (Artikel 362 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Maßnahmen dieser Art werden angeordnet, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das Recht besteht, und eine hinreichend begründete Gefahr der Verletzung dieses Rechts vorliegt (Artikel 368 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Das Gericht kann jedoch Maßnahmen ablehnen, wenn der Schaden, den der Antragsgegner aufgrund der Durchführung der Maßnahme erleiden würde, den Schaden, den der Antragsteller durch die Anwendung der Maßnahme zu vermeiden wünscht, deutlich übersteigen würde (Artikel 368 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Eine allgemeine Sicherungsmaßnahme kann nur dann beantragt werden, wenn angesichts des Sachverhalts keine besondere Sicherungsmaßnahme geeignet ist (Artikel 362 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Für die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 362 der Zivilprozessordnung gelten daher die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen:

a) Es liegt offensichtlich ein Recht vor.

b) Es besteht die begründete Befürchtung, dass eine andere Person das Recht schwer und irreparabel schädigen könnte.

c) Die Sicherungsmaßnahme oder vorläufigen Maßnahme ist im konkreten Fall dazu geeignet, die Wirksamkeit des gefährdeten Rechts zu sichern.

d) Die beantragte Maßnahme darf nicht Gegenstand eines anderen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein.

Damit das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen kann, muss es anhand einer summarischen Prüfung lediglich feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das geltend gemachte Recht vorliegt, hoch ist (fumus bonis juris) und die begründete Befürchtung besteht, dass in der für die endgültige Beilegung des Rechtsstreits benötigten Zeit ein irreparabler oder schwer zu behebender Schaden entstehen könnte. Der Richter muss hinreichend davon überzeugt sein, dass das Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen wird, da Sicherungsmaßnahmen einen klaren Eingriff in die rechtliche Sphäre des Antragsgegners darstellen (Artikel 368 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für die besonderen Sicherungsmaßnahmen gilt Folgendes:

a) Vorläufige Rückgabe von Eigentum: Bei gewaltsamer Besitzentziehung kann der Eigentümer beantragen, dass ihm sein Eigentum vorläufig zurückgegeben wird. Hierzu muss er die Umstände darlegen, aus denen hervorgeht, dass er vor der Tat im Besitz der Sachen war und dass ihm diese mit Gewalt entzogen wurden. Der Richter kann die Rückgabe anordnen, ohne den Täter zu laden oder zu hören, wenn er bei der Prüfung der Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller der Besitz gewaltsam entzogen wurde (Artikel 377, 378 und 379 der Zivilprozessordnung).

b) Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen: Wenn eine Gesellschaft gleich welcher Art einen Beschluss fasst, der gegen das Gesetz, ihre Satzung oder ihren Gesellschaftsvertrag verstößt, hat jeder Gesellschafter das Recht, innerhalb von 10 Tagen (ab dem Tag der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, oder ab dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, falls er nicht ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen worden war) den Antrag zu stellen, dass die Vollziehung dieses Beschlusses ausgesetzt wird. Er muss seine Eigenschaft als Gesellschafter nachweisen und glaubhaft machen, dass die Vollziehung des Beschlusses einen erheblichen Schaden verursachen könnte. Dem Antrag ist eine Kopie des Protokolls der Sitzung beizufügen, in der der Beschluss gefasst wurde. War die Sitzung nicht gesetzlich vorgeschrieben, so ist anstelle der Kopie des Sitzungsprotokolls ein schriftlicher Nachweis für den Beschluss vorzulegen (Artikel 380 bis 383 der Zivilprozessordnung).

c) Vorläufiger Unterhalt: Ein Unterhaltsberechtigter kann die Festsetzung eines monatlichen Betrags beantragen, den er als vorläufigen Unterhalt erhält, sofern die erste festgesetzte Zahlung nicht erfolgt ist. Sobald der Antrag auf vorläufigen Unterhalt bei Gericht eingegangen ist, wird ein Verhandlungstermin angesetzt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie persönlich erscheinen oder sich von einer Person vertreten lassen müssen, die mit einer besonderen Vergleichsvollmacht ausgestattet ist. Der Antragsgegner bringt seine Argumente in der Verhandlung vor. Der Richter bemüht sich, eine Einigung über die Festsetzung des Unterhalts herbeizuführen, die dann durch Urteil bestätigt wird (Artikel 384 bis 387 der Zivilprozessordnung).

Erscheint eine der Parteien nicht oder gelingt es nicht, eine Einigung zu erzielen, so ordnet der Richter die Beweisaufnahme an, bevor er ein mündliches Urteil erlässt, das kurz zu begründen ist (Artikel 385 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

d) Vorläufige Entschädigung: Im Zusammenhang mit einem Entschädigungsanspruch wegen Todes oder Körperverletzung können der Geschädigte und die Personen, die möglicherweise Anspruch auf Unterhalt von dem Geschädigten haben, sowie Personen, denen der Geschädigte aufgrund einer Naturalobligation Unterhalt bezahlt hat, die Gewährung eines bestimmten Geldbetrags in Form einer monatlichen Zahlung als vorläufige Entschädigung beantragen. Der Richter erlässt die beantragte Maßnahme, sofern der Nachweis erbracht wird, dass infolge der erlittenen Verletzung eine Notsituation vorliegt und der Antragsgegner zur Entschädigung verpflichtet ist. Die vorläufige Regelung, die bei der endgültigen Schadensabwicklung zu berücksichtigen ist, wird vom Gericht nach Billigkeit festgesetzt. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung gestützt wird, die den Lebensunterhalt oder die Wohnsituation des Geschädigten ernsthaft gefährden könnte. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Ausführungen zum vorläufigen Unterhalt entsprechend (Artikel 388 bis 390 der Zivilprozessordnung).

e) Beschlagnahme: Die gerichtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten kann von einem Gläubiger beantragt werden, der Grund zu der Befürchtung hat, dass die seine Forderung sichernden Vermögenswerte untergehen könnten. Der Antragsteller legt die Tatsachen dar, auf die sich der Anspruch und die mutmaßliche Gefahr gründen, und gibt die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zusammen mit allen Informationen an, die für die Durchführung der Beschlagnahme erforderlich sind. Richtet sich der Antrag gegen eine Person, die Sachen von dem Schuldner erworben hat, so muss der Antragsteller, falls der Kauf nicht nachweislich vor Gericht angefochten wurde, Tatsachen darlegen, die den Erfolg einer Anfechtung wahrscheinlich erscheinen lassen (Artikel 391 bis 396 der Zivilprozessordnung).

Nach Prüfung der Beweismittel wird die Beschlagnahme ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet, sofern die rechtlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden (Artikel 393 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Im Falle der Beschlagnahme von Schiffen oder ihrer Ladung muss der Antragsteller zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nachweisen, dass die Beschlagnahme aufgrund der Art der Forderung zulässig ist (Artikel 394 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In diesem Falle findet die Beschlagnahme nicht statt, wenn der Schuldner dem Gläubiger unverzüglich eine angemessene Sicherheit leistet oder es der Richter innerhalb von zwei Tagen als angezeigt ansieht, die Abfahrt des Schiffes so lange zu verzögern, bis die Sicherheit geleistet ist (Artikel 394 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

f) Vorläufiges Produktions- oder Leistungsverbot: Jede Person, die der Auffassung ist, dass ihr Recht auf alleiniges oder gemeinsames Eigentum oder ein anderes dingliches oder persönliches Nutzungs- oder Eigentumsrecht infolge einer neuen Produktion oder einer neuen Leistung verletzt wird, die ihr einen Schaden verursacht oder voraussichtlich verursachen wird, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie von der Sachlage Kenntnis erlangt hat, die sofortige Einstellung der Produktion oder Leistung beantragen. Der Antragsteller kann das Verbot auch direkt außergerichtlich veranlassen, indem er entweder den Projektträger oder an seiner Stelle die zuständige Person oder die Vertretung des Projektträgers vor zwei Zeugen zur Einstellung der Arbeiten auffordert. Dieses außergerichtliche Produktions- oder Leistungsverbot wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von fünf Tagen eine gerichtliche Bestätigung beantragt wird (Artikel 397 bis 402 der Zivilprozessordnung).

g) Einfrieren von Vermögenswerten: Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder Unterlagen verloren gehen, verheimlicht oder beiseitegeschafft werden könnten, kann deren Einfrieren beantragt werden. Das Einfrieren ist abhängig von einer Klage auf Spezifizierung der Vermögenswerte oder Nachweis der Eigentumsrechte an den einzufrierenden Vermögenswerten (Artikel 403 bis 409 der Zivilprozessordnung).

Diese Maßnahme kann von jeder Person beantragt werden, die Interesse an der Erhaltung der Vermögenswerte oder Unterlagen hat. Gläubiger können die Maßnahme jedoch nur in Fällen beantragen, in denen der Schutz eines Nachlasses erforderlich ist. Der Antragsteller muss summarisch seine Rechte an den Vermögenswerten nachweisen sowie die Tatsachen, auf die sich seine Befürchtung gründet, dass sie verloren gehen oder beiseitegeschafft werden könnten. Hängt das Recht an den Vermögenswerten von einer anhängigen oder zu erhebenden Klage ab, so muss der Antragsteller das Gericht von der wahrscheinlichen Begründetheit des betreffenden Antrags überzeugen. Sobald die erforderlichen Nachweise erbracht sind, ordnet der Richter die Maßnahmen an, wenn er der Überzeugung ist, dass die Interessen des Antragstellers anderenfalls ernsthaft gefährdet sind.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Mit Ausnahme des vorläufigen Produktions- oder Leistungsverbots, bei dem zunächst eine außergerichtliche Aufforderung erfolgen kann, die anschließend durch ein Gericht bestätigt werden muss (Artikel 397 Absätze 2 und 3 der Zivilprozessordnung), sind alle Sicherungsmaßnahmen bei Gericht zu beantragen. In dem Antrag muss der Antragsteller das gefährdete Recht summarisch nachweisen und eine drohende Verletzung des Rechts glaubhaft machen. In dem Antrag sind Zeugen und andere erforderliche Nachweise anzugeben. Nach Artikel 365 der Zivilprozessordnung dürfen höchstens fünf Zeugen benannt werden.

Auf Antrag kann der Richter den Antragsteller in seiner Entscheidung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme von der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache befreien, wenn er aufgrund der Beweislage zu der festen Überzeugung gelangt ist, dass das geschützte Recht besteht, und wenn die Art der angeordneten Maßnahme geeignet ist, den Streitfall beizulegen (Artikel 369 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Diese Befreiung kann bis zum Ende der abschließenden mündlichen Verhandlung beantragt werden. In Fällen ohne vorhergehendes kontradiktorisches Verfahren kann der Antragsgegner Widerspruch gegen die Umkehr der Klagepflicht einlegen und gleichzeitig die angeordnete Maßnahme anfechten (Artikel 369 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Regelung für die Umkehr der Klagepflicht gilt entsprechend für die vorläufige Rückgabe von Eigentum, die Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen, den vorläufigen Unterhalt, das vorläufige Produktions- oder Leistungsverbot und andere Maßnahmen, die in gesonderten Rechtsvorschriften vorgesehen sind und aufgrund ihrer Natur die endgültige Beilegung einer Streitsache ermöglichen (Artikel 376 Absatz 4 der Zivilprozessordnung).

Der Antragsgegner wird vor Gericht gehört, sofern dies nicht die Ziele oder die Wirksamkeit der Maßnahme ernsthaft gefährdet und das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 366 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Wird der Antragsgegner vor der Anordnung der Maßnahme gehört, so wird er per Ladung aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen Widerspruch einzulegen. Wurde er bereits zum Hauptsacheverfahren geladen, so wird ihm die Aufforderung zugestellt (Artikel 366 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen und wurde der Antragsgegner gehört, so werden gegebenenfalls die vom Gericht angeforderten oder festgestellten Beweismittel beigebracht (Artikel 367 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Wurde der Antragsgegner nicht gehört und wird die Maßnahme angeordnet, so wird ihm der betreffende Beschluss erst zugestellt, nachdem er erlassen wurde (Artikel 366 Absatz 6 der Zivilprozessordnung). Nach der Zustellung ist der Antragsgegner befugt, unter den allgemeinen Voraussetzungen Rechtsmittel gegen den Anordnungsbeschluss einzulegen, wenn er der Auffassung ist, dass die Maßnahme angesichts der Sachlage nicht hätte angeordnet werden dürfen. Er kann auch Widerspruch einlegen, um Tatsachen oder Beweismittel beizubringen, die das Gericht nicht berücksichtigt hat und die die Grundlage für die Sicherungsmaßnahme beseitigen oder einschränken (Artikel 372 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Der Antragsgegner kann mit den genannten Mitteln auch den Beschluss zur Umkehr der Klagepflicht anfechten (Artikel 372 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Legt der Antragsgegner Widerspruch ein, so muss das Gericht entscheiden, ob die angeordnete Maßnahme aufrechterhalten, geändert oder zurückgenommen wird. Gegen diesen Beschluss und gegebenenfalls die Aufrechterhaltung oder Rücknahme der Umkehr der Klagepflicht kann Rechtsmittel eingelegt werden; die vom Gericht von Amts wegen angeforderten oder festgestellten Beweismittel sind gegebenenfalls beizubringen (Artikel 372 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Die örtliche Zuständigkeit ist in Artikel 78 der Zivilprozessordnung wie folgt geregelt:

a) Anträge auf Beschlagnahme und Einfrieren von Vermögenswerten können bei dem Gericht gestellt werden, bei dem das Hauptverfahren anhängig gemacht werden soll, oder an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, oder, wenn sich Vermögenswerte in mehreren Gerichtsbezirken befinden, in einem dieser Gerichtsbezirke (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung).

b) Für das vorläufige Produktions- oder Leistungsverbot ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Produktion bzw. die Leistung erfolgt (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung).

c) Für die anderen Sicherungsmaßnahmen ist das Gericht zuständig, bei dem die entsprechende Klage erhoben werden soll (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Zivilprozessordnung).

Wird die Klagepflicht nicht umgekehrt, so wird der Vorgang mit dem Hauptsacheverfahren verbunden, sobald Klage erhoben wird. Wird Klage bei einem anderen Gericht erhoben, so geht das Verfahren auf dieses Gericht über, das für den weiteren Verlauf des Verfahrens ausschließlich zuständig ist (Artikel 78 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Werden im Laufe des Hauptverfahrens Sicherungsmaßnahmen beantragt, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das mit der Hauptsache befasst ist, es sei denn, es sind Rechtsmittel anhängig. In diesem Fall findet die Klageverbindung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens statt oder wenn das Hauptsacheverfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen worden ist (Artikel 364 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Nach den Artikeln 58 und 1090 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation des Justizwesens besteht Anwaltszwang, wenn der Wert der Maßnahme 5000 EUR übersteigt oder wenn Rechtsmittel zulässig sind.

Der Wert der Sicherungsmaßnahme wird wie folgt ermittelt:

a) vorläufiger Unterhalt und vorläufige Entschädigung: auf der Grundlage der beantragten monatlichen Zahlung, multipliziert mit zwölf (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe a der Zivilprozessordnung);

b) vorläufige Rückgabe von Eigentum: auf der Grundlage des Wertes der Sache, die dem Eigentümer entzogen wurde (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe b der Zivilprozessordnung);

c) Aussetzung von Gesellschafterbeschlüssen: auf der Grundlage der Höhe des Schadens (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe c der Zivilprozessordnung);

d) vorläufiges Produktions- oder Leistungsverbot und allgemeine Sicherungsmaßnahmen: auf der Grundlage des zu verhindernden Schadens (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe d der Zivilprozessordnung);

e) Beschlagnahme: auf der Grundlage des Betrags der zu sichernden Forderung (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe e der Zivilprozessordnung);

f) Einfrieren von Vermögenswerten: auf der Grundlage der Wertes der betreffenden Vermögenswerte (Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe f der Zivilprozessordnung).

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Bei der Prüfung der Kriterien für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme muss das Gericht stets untersuchen, ob die angeführte Befürchtung begründet ist und wie schwer und wie schwer wiedergutzumachen die mögliche Rechtsverletzung wäre. Zudem muss es prüfen, ob die Sicherungsmaßnahme oder die vorläufige Maßnahme im konkreten Fall geeignet ist, das mutmaßlich gefährdete Recht zu schützen. Es muss feststellen, dass Gefahr im Verzug ist.

Ferner muss es untersuchen, ob das Verfahren tatsächlich oder möglicherweise von einer erhobenen oder zu erhebenden Klage auf der Grundlage des mit der Maßnahme geschützten Rechts abhängt.

Bei dieser Art von Verfahren ist es Aufgabe des Gerichts, einen summarischen Beweis (an den weniger strenge Anforderungen gestellt werden als im Hauptverfahren) zu erlangen, dass das zu schützende Recht mit großer Wahrscheinlichkeit besteht und dass die Befürchtung, es könne verletzt werden, hinreichend begründet ist.

Sicherungsmaßnahmen werden als dringlich angesehen und haben Vorrang vor jeder nicht dringlichen richterlichen Handlung (Artikel 363 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In erster Instanz muss über sie innerhalb von zwei Monaten oder, wenn der Antragsgegner nicht geladen werden muss, innerhalb von 15 Tagen entschieden werden (Artikel 363 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Gegenstand von Sicherungsmaßnahmen können Rechte sowie bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sein, sofern dies nicht ganz oder teilweise gesetzlich ausgeschlossen ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Da Sicherungsmaßnahmen vom Gericht angeordnet werden, sind sie für alle öffentlichen und privaten Rechtsträger bindend und haben Vorrang vor Maßnahmen, die von anderen Behörden getroffen werden (Artikel 205 Absatz 2 der Verfassung der Portugiesischen Republik). Ein Verstoß gegen eine angeordnete Sicherungsmaßnahme wird als qualifizierter Ungehorsam geahndet, ungeachtet einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Maßnahme (Artikel 375 der Zivilprozessordnung).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Ungeachtet der Fälle, in denen der Antragsteller von der Pflicht zur Klageerhebung in der Hauptsache befreit ist, bestimmt Artikel 373 der Zivilprozessordnung, dass das Sicherungsverfahren endet und angeordnete Maßnahmen außer Kraft treten, wenn

a) der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Beschluss zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme rechtskräftig geworden ist, die Klage erhoben hat, von der die Maßnahme abhängt (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung);

b) das Verfahren nach Klageerhebung aufgrund von Fahrlässigkeit des Antragstellers länger als 30 Tage unterbrochen war (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung);

c) die Klage durch rechtskräftige Entscheidung abgewiesen wird (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe c der Zivilprozessordnung);

d) die Klage aus Verfahrensgründen abgewiesen wird und der Antragsteller nicht rechtzeitig eine neue Klage erhebt, um einen Vorteil aus den Wirkungen der vorherigen Klage zu ziehen (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe d der Zivilprozessordnung);

e) das Recht, das der Antragsteller schützen möchte, erloschen ist (Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe e der Zivilprozessordnung).

Ungeachtet der Beweislastregeln wird dem Antragsgegner, sobald die Entscheidung zur Anordnung der Sicherungsmaßnahme und zur Umkehr der Klagepflicht rechtskräftig ist, mitgeteilt, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung Klage erheben muss, um das Bestehen des geschützten Rechts anzufechten. Andernfalls gilt die Streitsache mit der Maßnahme als erledigt (Artikel 371 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Gleiches gilt, wenn das Verfahren nach Klageerhebung aufgrund von Fahrlässigkeit des Antragstellers länger als 30 Tage unterbrochen war oder die Klage aus Verfahrensgründen abgewiesen wird und der Antragsteller nicht rechtzeitig eine neue Klage erhebt, um einen Vorteil aus den Wirkungen der vorherigen Klage zu ziehen (Artikel 371 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Sicherungsmaßnahmen treten außer Kraft, sobald in der Sache ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Artikel 371 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Die Einlegung ordentlicher Rechtsmittel ist zulässig, wenn der Streitwert der Maßnahme den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts, vor dem die Entscheidung angefochten wird, übersteigt und die angefochtene Entscheidung die Partei, die den Rechtsbehelf einlegt, um mehr als die Hälfte dieses Streitwerts beschwert (Artikel 629 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Gegen Entscheidungen über den Wert der Sicherungsmaßnahme kann stets ein Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt werden, dass der Streitwert den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts übersteigt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Artikel 629 Absatz 3 Buchstabe b der Zivilprozessordnung). Rechtsmittel sind auch gegen Entscheidungen möglich, mit denen der Antrag auf Anordnung einer Sicherungsmaßnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde (Artikel 629 Absatz 3 Buchstabe c der Zivilprozessordnung).

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung auf Umkehr der Klagepflicht ist nur in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die beantragte Sicherungsmaßnahme möglich. Gegen eine Entscheidung, mit der die Umkehr der Klagepflicht abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig (Artikel 370 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Abgesehen von Rechtssachen, in denen ein Rechtsmittel stets zulässig ist, kann beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder gegen eine Entscheidung auf Umkehr der Klagepflicht eingelegt werden (Artikel 370 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Eine Entscheidung über eine Sicherungsmaßnahme kann angefochten werden von

  • jeder unterliegenden Verfahrenspartei (Artikel 631 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
  • jedem, der nicht Verfahrenspartei ist, aber infolge des Verfahrens einen unmittelbaren tatsächlichen Schaden erleidet (Artikel 631 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Für das Rechtsmittel zuständig ist das zweitinstanzliche Gericht für den Gerichtsbezirk, zu dem das Gericht gehört, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 15 Tage ab Zustellung der Entscheidung (Artikel 638 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Betrifft das Rechtsmittel auch die Neubewertung aufgezeichneter Beweise, so verlängert sich die Frist um 10 Tage (Artikel 638 Absatz 7 der Zivilprozessordnung).

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Antrag von vornherein abgelehnt oder die Maßnahme nicht angeordnet wird, hat aufschiebende Wirkung (Artikel 647 Absatz 3 Buchstabe d der Zivilprozessordnung). In den übrigen Fällen hat es lediglich einen Devolutiveffekt.

Anwendbare Rechtsvorschriften

Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 41/2013 vom 26. Juni 2013 – Zivilprozessordnung

Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 – Gesetz über die Organisation des Justizwesens

Links zum Thema

Weitere Informationen sind auf den folgenden Websites zu finden:

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Anmerkung:

Die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Stellen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Informationsblatt gebunden. Dieses Informationsblatt wird zwar regelmäßig aktualisiert, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, und kann Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung unterliegen.

Letzte Aktualisierung: 11/07/2023

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Rumänien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Sicherungsmaßnahmen: vorsorgliche und gerichtliche Beschlagnahme sowie Sicherungspfändung. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören verfahrensrechtliche Maßnahmen wie der dingliche Arrest, der vom Gericht in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners angeordnet wird, um die Zerstörung, Veräußerung oder die Minderung der betreffenden Vermögenswerte zu verhindern.

Bei der vorsorglichen Beschlagnahme werden die ermittelbaren Vermögenswerte des Schuldners eingefroren, damit sie in Besitz genommen werden können, sobald der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Die Zivilprozessordnung enthält eine Reihe von Sonderbestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für die vorsorgliche Beschlagnahme ziviler Schiffe.

Bei der gerichtlichen Beschlagnahme werden Vermögenswerte beschlagnahmt und an einen Gerichtsvollzieher zur Aufbewahrung übergeben.

Eine gerichtliche Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Eigentum oder einem sonstigen übergeordneten dinglichen Recht, mit dem Besitz von Vermögenswerten oder mit der Nutzung oder Verwaltung von Gemeinschaftseigentum eingeleitet wurde. Diese Art der Beschlagnahme muss von einem Gericht genehmigt werden.

Die Sicherungspfändung kann bei Geldern, Wertpapieren oder sonstigen ermittelbaren beweglichen immateriellen Vermögenswerten angewendet werden, die einem Schuldner von einem Dritten geschuldet werden.

Die vollstreckbare Pfändung ist eine Form der indirekten Vollstreckung, bei der die Gelder, Wertpapiere und sonstigen ermittelbaren beweglichen immateriellen Vermögenswerte in Besitz genommen werden.

Einige Urteile der Gerichte erster Instanz sind rechtlich vorläufig vollstreckbar, wenn durch sie über das elterliche Sorgerecht, das Recht auf eine persönliche Beziehung mit dem Minderjährigen (Umgangsrecht) und dessen Wohnsitz, über Vergütung, Arbeitslosengeld, Entschädigungen aufgrund eines Arbeitsunfalls, Rentenzahlungen, Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld und Ruhegeld, Entschädigungen im Todesfall sowie bei Körperverletzung oder Gesundheitsschäden, sofortige Reparaturen, Versiegelung, Entsiegelung oder Inventarisierung und Eigentumsforderungen, Anerkenntnisurteile usw. entschieden werden soll. Diese Urteile sind vorläufig vollstreckbar.

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung von Urteilen in Bezug auf Vermögenswerte zulassen.

Im Hinblick auf die Beweisführung ist jede Person, die so schnell wie möglich die Zeugenaussage einer Person, ein Gutachten oder den Zustand bestimmter Vermögenswerte geltend machen oder die Anerkennung eines Beweismittels, einer Tatsache oder eines Rechts erwirken möchte, berechtigt, die Berücksichtigung dieser Beweise sowohl vor als auch während des Verfahrens zu beantragen.

Weist der Eigentümer nach, dass seine Rechte des geistigen Eigentums Gegenstand einer rechtswidrigen laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Handlung sind und dass eine solche Handlung ihm einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte, so kann er bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz (Verbot oder vorläufige Einstellung der Rechtsverletzung oder Sicherung von Beweismitteln) beantragen.

Im Falle eines Schadens, der durch Printmedien oder audiovisuelle Medien verursacht wird, kann das Gericht nur dann die vorläufige Einstellung der schädigenden Handlung anordnen, wenn der Schaden, der dem Kläger entstanden ist, schwerwiegend ist, die Handlung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist und die vom Gericht ergriffene Maßnahme im Verhältnis zu dem entstandenen Schaden nicht unverhältnismäßig erscheint.

Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen über die einstweilige Verfügung. Wird der Antrag gestellt, bevor eine Klage in der Hauptsache erhoben wird, so wird in dem Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung angeordnet wird, auch die Frist für die Erhebung der Klage in der Hauptsache festgelegt; bei Nichterhebung der Klage endet die einstweilige Verfügung automatisch. Falls die ergriffenen Maßnahmen der Gegenpartei Schaden zufügen könnten, kann das Gericht den Kläger anweisen, eine Sicherheit in der vom Gericht festgesetzten Höhe zu leisten.

Die Maßnahmen, die vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zum Schutz des verletzten Rechts getroffen wurden, enden automatisch, wenn der Kläger nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Datum, an dem sie ergriffen wurden, bei Gericht Klage erhoben hat.

Wird die Klage als unbegründet abgewiesen, so ist der Kläger verpflichtet, auf Antrag der betroffenen Partei den durch die einstweilige Verfügung verursachten Schaden zu ersetzen. Wenn den Kläger jedoch kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, kann das Gericht unter bestimmten Umständen die Schadenersatzforderung der Gegenpartei ablehnen oder herabsetzen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Die vorsorgliche Beschlagnahme wird vom Gericht auf Antrag angeordnet und vom Gerichtsvollzieher ohne weitere Genehmigung oder Formalität – allein auf der Grundlage der Registrierung – vollstreckt. Der Schuldner wird von der bevorstehenden Beschlagnahme nicht in Kenntnis gesetzt.

Beschlüsse können nur von dem Gericht erster Instanz, das in dieser Angelegenheit (gerichtliche Beschlagnahme, Sicherungspfändung) zuständig ist, oder von dem Gericht erster Instanz, das sich mit der Sache beschäftigt, oder von dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vermögenswert befindet (gerichtliche Beschlagnahme), gefasst werden. Bei diesen speziellen Verfahren ist ein Rechtsbeistand nicht vorgeschrieben. Die Urteile in Bezug auf eine vorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherungspfändung werden von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher kann alle für die Verwahrung und Verwaltung erforderlichen Dokumente erstellen, etwaige fällige Erlöse und Beträge entgegennehmen und laufende Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus einem vollstreckbaren Titel begleichen. An Kosten fallen nur die gerichtlichen Stempelgebühren an, die für Forderungen im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen gemäß § 11 Absatz 1 Satz b der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80 vom 26. Juni 2013 100 RON und für Forderungen in Bezug auf die vorsorgliche Beschlagnahme von Schiffen und Flugzeugen 1000 RON betragen. Der Gläubiger kann zur Hinterlegung einer gerichtlich festgesetzten Kaution verpflichtet sein. Ist die Forderung des Gläubigers nicht schriftlich verbrieft, beträgt die Sicherheitskaution von Gesetzes wegen die Hälfte des geforderten Wertes.

Eine vollstreckbare Pfändung wird auf Antrag eines Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher mit Sitz im Zuständigkeitsgebiet des Berufungsgerichts durchgeführt, in dem der Schuldner oder ein Dritter, bei dem eine Pfändung durchgeführt werden soll, seinen Wohnsitz hat, oder im Fall von Bankkonten, durch einen Gerichtsvollzieher am Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder am Hauptsitz/Nebensitz des Kreditinstituts.

Bei der vorläufigen Vollstreckung kann der Antrag schriftlich und mündlich beim Gericht bis zum Abschluss der Anhörung gestellt werden. Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung von Verfügungen über Vermögenswerte zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Maßnahme aufgrund der offensichtlichen Rechtsgründe oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners notwendig ist und es davon ausgeht, dass eine Unterlassung der sofortigen Vollstreckung für den Gläubiger von Nachteil wäre. In diesen Fällen kann das Gericht den Gläubiger zur Zahlung einer Kaution verpflichten.

Im Hinblick auf die Beweisführung ist der Antrag vor Beginn der Verhandlung an das Amtsgericht zu richten, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Zeuge oder der Beweis befindet, und während der Verhandlung an das Gericht, das mit der Angelegenheit in erster Instanz befasst ist. Im Antrag der Partei sind die Beweise und Tatsachen zu nennen, die diese anführen möchte, sowie die Gründe für die Notwendigkeit dieser Beweise oder die Zustimmung der Gegenpartei.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Bei der vorsorglichen Beschlagnahme und Sicherungspfändung muss eine Rechtssache anhängig sein. Im Fall einer gerichtlichen Beschlagnahme kann eine Verfügung erlassen werden, selbst wenn keine Rechtssache anhängig ist. Ein Gläubiger, der nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann eine vorsorgliche Beschlagnahme oder Pfändung beantragen, wenn er nachweisen kann, dass er Klage erhoben hat.

In dringenden Fällen kann ein Antrag auf vorsorgliche Beschlagnahme eines Schiffs sogar noch vor der Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden.

Ein Gericht kann den Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme oder Sicherungspfändung zulassen, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um das entsprechende Recht zu sichern, und eine Rechtssache im Zusammenhang mit dem Eigentum oder einem sonstigen übergeordneten dinglichen Recht, mit dem Besitz von Vermögenswerten oder mit der Nutzung oder Verwaltung von Gemeinschaftseigentum anhängig ist.

Die Genehmigung einer gerichtlichen Beschlagnahme ist – selbst wenn es kein Verfahren in der Hauptsache gibt – möglich in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, den der Schuldner für seine Freilassung anbietet, in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, bei dem die betreffende Partei aus triftigen Gründen zu befürchten hat, dass er vom Eigentümer beiseite geschafft, zerstört oder beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für bewegliche Vermögenswerte, die die Garantie des Gläubigers ausmachen, wenn dieser die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners behauptet oder wenn der Gläubiger Grund zu der Annahme hat, dass der Schuldner die Vollstreckung vermeiden wird oder die Beseitigung oder Verschlechterung der Vermögenswerte zu befürchten ist.

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf vorsorgliche Beschlagnahme /Sicherungspfändung in einem Eilverfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung ohne Ladung der Parteien und setzt gegebenenfalls die Höhe der Kaution und die Frist für deren Zahlung fest. Die Entscheidung ist vollstreckbar. Über einen Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme entscheidet das Gericht im Eilverfahren nach Ladung der Parteien. Ist der Antrag zulässig, kann das Gericht den Antragsteller zur Zahlung einer Kaution verpflichten. Im Fall von unbeweglichen Vermögenswerten werden diese im Grundbuch eingetragen.

Es gibt keine Anforderungen in Bezug auf die Dringlichkeit des Antrags, der Gläubiger hat jedoch bei einer vorsorglichen Beschlagnahme oder Sicherungspfändung die Möglichkeit, nachzuweisen, dass das Urteil in der Hauptsache wegen der Beseitigung oder Zerstörung des betreffenden Vermögensgegenstands durch den Schuldner nicht wirksam vollstreckt werden kann. Dies gilt auch für nicht fällige Forderungen.

Eine vollstreckbare Pfändung wird ohne Ladung auf der Grundlage eines Vollstreckungsbeschlusses genehmigt und im Wege einer Verfügung vollstreckt, in der der vollstreckbare Titel angegeben ist und die dem Dritten zusammen mit dem Vollstreckungsbeschluss übermittelt wird. Auch der Schuldner wird von der Verfügung benachrichtigt. In dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss wird der von der Pfändung betroffene Dritte darüber informiert, dass es ihm untersagt ist, dem Schuldner Gelder oder bewegliche Vermögenswerte zu übergeben, die er diesem schuldet oder schulden wird, soweit dies zur Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

In Bezug auf die Beweissicherung muss nachgewiesen werden, dass die Gefahr besteht, dass der Beweis möglicherweise untergehen oder in Zukunft schwer zu beschaffen sein wird. Für den Fall, dass die Gegenpartei ihre Zustimmung gibt, kann der Antrag selbst bei fehlender Dringlichkeit gestellt werden. Das Gericht lädt die Parteien vor und übermittelt der Gegenpartei eine Kopie des Antrags. Das Gericht entscheidet über den Antrag in einer nichtöffentlichen Sitzung. Besteht die Gefahr einer Verzögerung kann das Gericht den Antrag auch ohne Ladung der Parteien zulassen.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Bankkonten, immaterielle Vermögenswerte, Wertpapiere usw. können Gegenstand einer Sicherungspfändung sein.

Materielle, bewegliche Vermögenswerte, eingetragene Transportmittel, unbewegliche Vermögenswerte usw. können Gegenstand einer vorsorglichen Beschlagnahme sein.

Unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte können Gegenstand einer gerichtlichen Beschlagnahme sein.

Gelder, Wertpapiere oder sonstige immaterielle bewegliche Vermögenswerte können Gegenstand einer vollstreckbaren Pfändung sein.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Bei der vorsorglichen Beschlagnahme und Sicherungspfändung können Vermögenswerte erst in Besitz genommen werden, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.

Die vorsorgliche Beschlagnahme von Schiffen wird durch Immobilisierung des Schiffes durch das Kapitänsbüro des Hafens, in dem sich das Schiff befindet, vollstreckt. In einem solchen Fall wird das Kapitänsbüro die erforderlichen Schiffspapiere nicht freigeben und es dem Schiff nicht gestatten, den Hafen zu verlassen.

Eine Geldbuße wird nur dann verhängt, wenn der Antragsteller eine Sicherungsmaßnahme arglistig erlangt und dem Antragsgegner dadurch ein Schaden entsteht. Dem Antragsgegner/Schuldner kann bei Nichtbefolgung eines Gerichtsbeschlusses strafrechtlich belangt werden.

Für den Fall, dass der Schuldner eine ausreichende Garantie stellt, kann das Gericht die vorsorgliche Beschlagnahme aufheben. Über den Antrag auf Aufhebung wird im Eilverfahren nach kurzfristiger Ladung der Parteien in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss entschieden.

Darüber hinaus kann der Schuldner die Aufhebung der Beschlagnahme bei dem Gericht, das die Verfügung erlassen hat, beantragen, wenn der Hauptantrag, der der Sicherungsmaßnahme zugrunde liegt, durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wurde, abgelehnt wurde oder weggefallen ist oder die Person, die den Antrag gestellt hat, die Weiterverfolgung aufgegeben hat. Das Gericht entscheidet über den Antrag endgültig ohne Ladung der Parteien.

Bei einer vollstreckbaren Pfändung werden alle von der Pfändung betroffenen Gelder und Vermögenswerte ab dem Tag eingefroren, ab dem die Pfändungsverfügung dem von der Pfändung betroffenen Dritten übermittelt wurde. Ab dem Zeitpunkt des Einfrierens bis zur vollständigen Erfüllung der im vollstreckbaren Titel genannten Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, eine Zahlung oder Handlung vorzunehmen, die voraussichtlich zu einer Verringerung der eingefrorenen Vermögenswerte führen werden. Ist die gepfändete Forderung durch eine Hypothek oder sonstige dingliche Garantie gesichert, ist der Pfändungsgläubiger berechtigt, die Eintragung der Pfändung im Grundbuch oder anderen öffentlichen Registern zu verlangen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Bei der vorsorglichen Beschlagnahme und Sicherungspfändung kann das Gericht per Beschluss andere Fristen als die gerichtlich festgelegte Dauer der Sicherungsmaßnahme festlegen (beispielsweise die Frist für den Gläubiger zur Leistung einer Kaution unter Androhung der Freigabe der Vermögenswerte).

Die Verfügung gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte, wenn dieser Antrag abgelehnt wurde, verfallen ist oder aufgehoben wurde, oder bis zur Vollstreckung des Urteils oder bis der Schuldner ausreichend Garantien zur Verfügung gestellt hat, wenn dem Antrag stattgegeben wurde.

Über die Berufung wird immer nach Ladung der Parteien entschieden.

Bei einer vollstreckbaren Pfändung werden alle von der Pfändung betroffenen Gelder und Vermögenswerte ab dem Tag eingefroren, ab dem die Pfändungsverfügung dem von der Pfändung betroffenen Dritten übermittelt wurde. Ab dem Zeitpunkt des Einfrierens bis zur vollständigen Erfüllung der im vollstreckbaren Titel genannten Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, eine Zahlung oder Handlung vorzunehmen, die voraussichtlich zu einer Verringerung der eingefrorenen Vermögenswerte führen werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Ein einer Pfändung unterliegender Dritter muss den Geldbetrag eintragen lassen oder die gepfändeten immateriellen beweglichen Vermögenswerte innerhalb von fünf Tagen ab Bekanntgabe der Pfändung oder ab dem Tag der Fälligkeit bei in der Zukunft geschuldeten Geldbeträgen einfrieren lassen. Der Gerichtsvollzieher gibt die eingetragenen Geldbeträge frei oder verteilt sie.

Für den Fall, das ein von einer Pfändung betroffener Dritter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können der jeweilige Gläubiger, der Schuldner oder der Gerichtsvollzieher das zuständige Gericht hierüber in Kenntnis setzen, um die Pfändung bestätigen zu lassen. Ergibt sich aus den vorgelegten Beweisen, dass der von der Pfändung betroffene Dritte dem Schuldner Geld schuldet, erlässt das Gericht einen Beschluss zur Bestätigung der Pfändung und verpflichtet dadurch den von der Pfändung betroffenen Dritten zur Zahlung des dem Schuldner geschuldeten Betrags an den Gläubiger; andernfalls hebt es den Pfändungsbeschluss auf. Wurde die Pfändung in immaterielle, bewegliche Vermögenswerte vollstreckt, die sich am Tag der Vollstreckung im Besitz des von der Pfändung betroffenen Dritten befanden, beschließt das Gericht den Verkauf dieser Vermögenswerte.

Bei der Beweisführung werden die vorgelegten Beweise vom Gericht im Verfahren auf ihre Zulässigkeit und Beweiskraft geprüft. Diese Beweise können auch von der Partei verwendet werden, die deren Vorlage nicht beantragt hat. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung werden vom Gericht des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Bei einer vorsorglichen Beschlagnahme oder Sicherungspfändung kann gegen den Beschluss nur innerhalb von fünf Tagen ab der Verkündung oder Zustellung – je nachdem, ob das Gerichtsverfahren mit oder ohne Ladung der Parteien durchgeführt wurde – beim übergeordneten Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ist in erster Instanz das Berufungsgericht zuständig, handelt es sich bei dem Rechtsbehelf um eine Berufung. Die Wirkung dieses Rechtsbehelfs ist entweder die Freigabe der Vermögenswerte oder die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme. Jede beteiligte Partei kann Widerspruch gegen die Vollstreckung der Beschlagnahme-/Pfändungsverfügung einlegen.

Bei einer vollstreckbaren Pfändung ist eine Berufung gegen die gerichtliche Bestätigung der Pfändung nur innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung möglich. Die rechtskräftige Bestätigung hat die Wirkung einer Forderungsabtretung und stellt einen vollstreckbaren Titel gegen den von der Pfändung betroffenen Dritten bis zu der Höhe des Betrags dar, der Gegenstand der gerichtlichen Bestätigung ist. Nach Bestätigung der Pfändung lässt der von der Pfändung betroffene Dritte den Betrag bis zu der Höhe, der in der Bestätigung ausdrücklich genannt ist, eintragen oder zahlt diesen.

Bei einer vorläufigen Vollstreckung kann ein Antrag, der vom Gericht erster Instanz verworfen wurde, in der Berufungsinstanz erneut gestellt werden. Die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung kann entweder im Rechtsmittelantrag oder gesondert während des Berufungsverfahrens verlangt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung kann die Vollstreckung vorläufig durch eine einstweilige Verfügung zugelassen werden, sogar vor Eintreffen der Fallakte.

In Bezug auf die Beweisführung ist der Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags auf Beweisaufnahme vollstreckbar; er ist nicht anfechtbar. Wurde der Antrag abgelehnt, kann nur innerhalb von fünf Tagen ab Bekanntgabe des Beschlusses, sofern die Parteien geladen wurden, bzw. innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung, wenn die Parteien nicht geladen wurden, ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Zu erbringende Beweise können sofort oder zu dem festgesetzten Beweisaufnahmetermin erhoben werden. Die Beweisaufnahme ist Gegenstand eines Beschlusses, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Slowenien

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das slowenische Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz (Zakon o izvršbi in zavarovanju, ZIZ) sieht als vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Vorabverfügungen und einstweilige Verfügungen vor.

Als (längerfristige) Sicherungsmaßnahmen im Sinne einer zwangsweisen Sicherung von Forderungen erlaubt das ZIZ eine Sicherung in Form eines Pfandrechts an unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowie an Beteiligungen. Ein Gläubiger kann Maßnahmen für die zwangsweise Sicherung von Forderungen auf derselben Grundlage wie für eine Vollstreckung beantragen (d. h. auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels) im Unterschied zu Vorabverfügungen und einstweiligen Verfügungen, bei denen es sich um Maßnahmen vorübergehender Natur handelt, die unter den nachstehend dargelegten Voraussetzungen beantragt werden können.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

Vorabverfügung: Ein Gericht erlässt eine Vorabverfügung auf der Grundlage der Entscheidung eines inländischen Gerichts oder einer anderen Stelle in Bezug auf eine Geldforderung, die noch nicht vollstreckbar ist, wenn der Gläubiger die Gefahr glaubhaft machen kann, dass die Vollstreckung der Forderung andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügung: Hierbei handelt es sich um zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Forderungssicherung, mit denen ein bestehender Zustand erhalten oder ein neuer vorläufiger Zustand herbeigeführt werden soll, um eine spätere wirksame Vollstreckung der Gläubigerforderung zu ermöglichen (Sicherungsverfügung) bzw. größere Folgeschäden und drohende Gewalt abzuwenden (Regelungsverfügung).

Nach dem ZIZ kann bei einstweiligen Verfügungen zwischen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen und Verfügungen zur Sicherung von anderen Forderungen als Geldforderungen unterschieden werden.

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst. In dem Fall muss der Gläubiger die Gefahr glaubhaft machen, dass die Vollstreckung der Forderung aufgrund der Veräußerung oder des Verbergens des Vermögensgegenstands oder der sonstigen Verfügung darüber seitens des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Der Gläubiger muss die Gefährdung nicht nachweisen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Schuldner durch die beantragte Verfügung nur einen geringfügigen Schaden erleiden würde. Eine Gefahr gilt dann als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland zu vollstrecken ist, es sei denn, es handelt sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer anderen Forderung als einer Geldforderung, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst.

Der Gläubiger muss außerdem glaubhaft machen, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Die Gefahr, dass die Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
  • dass die Verfügung notwendig ist, um die Anwendung von Gewalt oder die Entstehung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern;
  • dass der Schuldner durch den Erlass der einstweiligen Verfügung, sollte sie sich im Laufe des Verfahrens als unbegründet erweisen, keine größeren Nachteile erleidet als die, die ohne Erlass der einstweiligen Verfügung dem Gläubiger entstehen würden.

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Vorabverfügung: Das Gericht, das für die Entscheidung über die Sicherung von Forderungen mittels einer Vorabverfügung sowie über die Sicherung der Forderung selbst örtlich zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Zuständigkeit die Vollstreckung der Forderung, für die die Sicherung beantragt wurde, fällt.

Nach Eingang eines Antrags auf Erlass einer Vorabverfügung und der Prüfung, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht eine Entscheidung, in der unter anderem der Betrag des zu sichernden Anspruchs (einschließlich Zinsen und Gebühren), die angeordnete Sicherungsmaßnahme und die zulässige Geltungsdauer der Sicherungsmaßnahme festgesetzt sind. Eine Vorabverfügung darf nicht länger als 15 Tage ab Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen gelten.

Falls die vom Gericht festgesetzte Geltungsdauer einer Vorabverfügung vor Inkrafttreten der zugrundeliegenden Entscheidung abläuft, wird die Verfügung vom Gericht auf Antrag des Gläubigers verlängert, vorausgesetzt, die Umstände, unter denen die betreffende Verfügung erlassen wurde, haben sich nicht geändert.

Einstweilige Verfügung: Im Falle der Einleitung von Zivil- oder anderen gerichtlichen Verfahren wird die Entscheidung über die einstweilige Verfügung von dem Gericht erlassen, das für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Das Gericht, das in Ehesachen und in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung sowie für die Sicherung diesbezüglicher Forderungen zuständig ist, ist auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens zwecks Sicherung einer Forderung gestellt werden. Handelt es sich um einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Akt häuslicher Gewalt, ist für einen Antrag, der vor Einleitung des Gerichtsverfahrens gestellt wird, das Gericht zuständig, das in der Hauptsache entscheidet. Geht der Antrag auf Forderungssicherung im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht mit einem Zivil- oder anderen gerichtlichen Verfahren einher, ist für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Sicherung der Forderung selbst das Gericht zuständig, das örtlich für Entscheidungen über Vollstreckungsanträge zuständig ist.

Infolgedessen ist es vom Sicherungsgegenstand abhängig, welche Gerichte für den Erlass einstweiliger Verfügungen in solchen Fällen örtlich zuständig sind. Handelt es sich um bewegliche Vermögensgegenstände, ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Vermögensgegenstand befindet bzw. in dessen Bezirk der Schuldner seinen festen oder vorübergehenden Wohnsitz hat. Wenn es sich beim Sicherungsgegenstand um eine Geldforderung, um stückelose Wertpapiere oder ein anderes Eigentumsrecht des Schuldners handelt, ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen festen Wohnsitz oder seinen Unternehmenssitz hat. Besteht der Sicherungsgegenstand im Anteil eines Gesellschafters an einem Unternehmen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Handelt es sich um einen unbeweglichen Vermögensgegenstand, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der unbewegliche Vermögensgegenstand gelegen ist.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Ein Gericht erlässt eine Vorabverfügung auf der Grundlage der Entscheidung eines inländischen Gerichts oder einer anderen Stelle in Bezug auf eine Geldforderung, die noch nicht vollstreckbar ist, wenn der Gläubiger die Gefahr glaubhaft machen kann, dass die Vollstreckung der Forderung andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Art der Gefährdung gilt als glaubhaft gemacht, wenn für den Antrag auf Forderungssicherung im Wege einer Vorabverfügung eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der eigentumsrechtliche Anspruch des Geschädigten ist in einem Strafurteil bestätigt worden und gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt.
  • Es liegt eine Entscheidung vor, auf deren Grundlage die Vollstreckung im Ausland durchzuführen ist, sofern es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
  • Gegen ein Anerkennungsurteil wurden Rechtsmittel eingelegt (in diesem Fall kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Sicherung der Forderung im Wege einer Vorabverfügung an die Bedingung knüpfen, dass vom Gläubiger ein bestimmter Betrag als Sicherheitsleistung für den Schaden hinterlegt wird, der dem Schuldner infolge der Vorabverfügung entstehen könnte).
  • Vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wurde ein Vergleich geschlossen, dessen Rechtmäßigkeit angefochten wird (in diesem Fall kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Sicherung der Forderung im Wege einer Vorabverfügung an die Bedingung knüpfen, dass vom Gläubiger ein bestimmter Betrag als Sicherheitsleistung für den Schaden hinterlegt wird, der dem Schuldner infolge der Vorabverfügung entstehen könnte).
  • Es liegt eine notarielle Urkunde vor, bei der es sich um einen Vollstreckungstitel für eine Geldforderung handelt, die noch nicht fällig ist.

Die gerichtliche Sicherung von Forderungen im Wege einer Vorabverfügung ist in folgenden Fällen zulässig: für noch nicht fällige gesetzliche Unterhaltsansprüche, für Entschädigungen bei Unterhaltsverlust aufgrund des Todes der Unterhalt leistenden Person und für Entschädigungen aufgrund der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Verlustes oder der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, jedoch nur für Beträge, die innerhalb eines Jahres fällig werden.

In diesen Fällen gilt eine Gefahr als glaubhaft gemacht, wenn eine Forderung auf Beitreibung eines fälligen Betrags gegenüber dem Schuldner bereits geltend gemacht oder diesbezüglich die Vollstreckung beantragt wurde.

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung unter folgenden Voraussetzungen: wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst, und der Gläubiger die Gefahr glaubhaft macht, dass die Vollstreckung der Forderung aufgrund der Veräußerung oder des Verbergens des Vermögensgegenstands oder der sonstigen Verfügung darüber seitens des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (subjektive Gefährdung).

Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer anderen Forderung als einer Geldforderung unter folgenden Voraussetzungen: wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass eine Forderung besteht oder ihm eine Forderung gegen den Schuldner erwächst, und wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: die Gefahr, dass die Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (objektive Gefährdung), dass die Verfügung notwendig ist, um die Anwendung von Gewalt oder die Entstehung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern, und dass der Schuldner durch den Erlass der einstweiligen Verfügung, sollte sie sich im Laufe des Verfahrens als unbegründet erweisen, keine größeren Nachteile erleidet als die, die dem Gläubiger ohne Erlass der einstweiligen Verfügung entstehen würden.

In beiden Fällen (einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen und einstweilige Verfügung zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen) muss der Gläubiger die Gefährdung nicht nachweisen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Schuldner durch die beantragte Verfügung nur einen geringfügigen Schaden erleiden würde. Ebenso gilt in beiden Fällen eine Gefahr als glaubhaft gemacht, wenn die Forderung im Ausland zu vollstrecken ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollstrecken.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorabverfügungen und einstweilige Verfügungen können sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners erstrecken, beispielsweise Barvermögen auf Bankkonten, bewegliche Vermögensgegenstände, zugelassene Verkehrsmittel, unbewegliche Vermögensgegenstände und andere Eigentumsrechte, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die per Gesetz von der Vollstreckung ausgenommen sind, oder sofern das Vollstreckungsrecht für bestimmte Gegenstände nicht gesetzlich eingeschränkt ist (nicht im Verkehr befindliche Gegenstände, Bodenschätze, Gegenstände, die der Schuldner zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse benötigt, usw.).

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorabverfügung: Ein Gericht kann folgende Vorabverfügungen erlassen: Beschlagnahme einer beweglichen Sache und gegebenenfalls Eintragung der Beschlagnahme in ein Register (falls vorhanden); Beschlagnahme von Geldforderungen oder von Forderungen auf Herausgabe von Gegenständen; Pfändung sonstiger Eigentumsrechte oder dinglicher Rechte; Beschlagnahme von Geldforderungen auf einem Konto des Schuldners bei einem Zahlungsinstitut; Eintragung der Pfändung des Unternehmensanteils eines Gesellschafters in das Unternehmensregister; Eintragung der Pfändung stückeloser Wertpapiere in das Zentralregister der stückelosen Wertpapiere; vorläufige Eintragung einer Pfändung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners oder vorläufige Eintragung eines Rechts auf das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

Ein Gericht kann die Veräußerung beschlagnahmter beweglicher Vermögensgegenstände zulassen, wenn es sich um leichtverderbliche Waren handelt oder das Risiko eines erheblichen Preisverfalls besteht; bei einer solchen Veräußerung müssen die für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen geltenden Bestimmungen des ZIZ eingehalten werden.

Zur Sicherung eines Pfändungsrechts mittels einer Vorabverfügung kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners der Übertragung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zum Zweck der Beitreibung zustimmen, wenn aufgrund einer Fristüberschreitung die Gefahr besteht, dass die Forderung nicht beigetrieben werden kann oder ein Regressanspruch gegenüber einem Dritten erlischt.

Der durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder durch die Beitreibung einer Forderung erzielte Betrag wird vom Gericht so lange einbehalten, bis die Vorabverfügung erlischt oder der Gläubiger die Vollstreckung beantragt, wobei dieser Zeitraum nicht mehr als 30 Tage ab dem Datum der Vollstreckbarkeit der Forderung betragen darf.

Einstweilige Verfügung: Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen können alle Maßnahmen sein, die der Sicherung einer Forderung dienen und die je nach ihrem Zweck reinen Schutzcharakter haben können. Das Gesetz nennt beispielhaft folgende Arten von einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen: Dem Schuldner wird die freie Verfügung über die beweglichen Vermögensgegenstände untersagt und die sichere Verwahrung dieser Vermögensgegenstände auferlegt. Dem Schuldner wird untersagt, seinen Grundbesitz oder die dinglichen Rechte, die zu seinem Vorteil auf den Grundbesitz eingetragen sind, zu übertragen oder zu belasten, was im Grundbuch vermerkt wird. Einem Drittschuldner wird untersagt, dem Schuldner Forderungen zu zahlen oder ihm Vermögensgegenstände zu übereignen, und dem Schuldner wird untersagt, Vermögensgegenstände anzunehmen, Forderungen beizutreiben oder frei darüber zu verfügen. Ein Kreditinstitut wird angewiesen, dem Schuldner oder in seinem Auftrag handelnden Dritten die Auszahlung des Geldbetrags, der Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, vom Konto des Schuldners zu verweigern.

Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von anderen Forderungen als Geldforderungen können ebenfalls alle Maßnahmen sein, die der Sicherung einer Forderung dienen und die je nach ihrem Zweck Schutzcharakter oder regulatorischen Charakter haben können. Das Gesetz nennt beispielhaft folgende Arten von einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen: Der bewegliche Vermögensgegenstand, der Gegenstand der Forderung ist, darf weder übertragen noch belastet werden, und es ist für seine sichere Verwahrung zu sorgen. Dem Schuldner wird untersagt, seinen Grundbesitz, der Gegenstand der Forderung ist, zu übertragen oder zu belasten, was im Grundbuch vermerkt wird. Dem Schuldner wird jede Handlung untersagt, durch die dem Gläubiger ein Schaden entstehen könnte, und dem Schuldner wird jede Änderung des Vermögensgegenstands untersagt, der Gegenstand der Forderung ist, wobei bei Missachtung des Verbots eine Geldstrafe verhängt wird. Dem Drittschuldner wird untersagt, dem Schuldner Vermögensgegenstände zu übereignen, die Gegenstand der Forderung sind. Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer, solange der Streit über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung andauert, sofern dies für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und seiner Unterhaltsberechtigten notwendig ist.

Eine in einem Zivil- oder anderen gerichtlichen Verfahren erlassene einstweilige Verfügung hat die Wirkung eines Vollstreckungsbeschlusses; dadurch ist ein Eingriff nur in die Interessensphäre des Schuldners und nicht in die eines Dritten möglich. So führt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu einem Pfandrecht am Sicherungsgegenstand.

Daraus ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung, mit der beispielsweise ein Verfügungsverbot über den Sicherungsgegenstand verhängt wird, den rechtlichen Zugriff anderer Personen auf diesen Gegenstand nicht ausschließt (z. B. bei Vollstreckungsverfahren). Verstößt der Schuldner gegen eine solche einstweilige Verfügung, erwächst dem Gläubiger lediglich das Recht zur Anfechtung der zu seinem Schaden vorgenommenen Rechtshandlungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts. Der Erwerber eines Vermögensgegenstands, über den der Schuldner nicht verfügen durfte, ist in diesen Fällen geschützt, wenn er den Vermögensgegenstand in gutem Glauben erworben hat (weil ihm nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, dass er zum Schaden des Gläubigers gehandelt hat). Hat der Erwerber den Vermögensgegenstand nicht in gutem Glauben erworben, verliert die Rechtshandlung nur gegenüber dem Gläubiger (Kläger) ihre Wirkung, und zwar in dem Maße, in dem dies für die Abgeltung seiner Forderung erforderlich ist.

Verstößt ein Schuldner gegen eine einstweilige Verfügung, ist er auch strafrechtlich verantwortlich für die Verletzung fremder Rechte. Gegen einen Schuldner, der gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, kann das Vollstreckungsgericht auch eine Geldstrafe verhängen. Dagegen hat der Schuldner das Recht, vom Gläubiger Schadenersatz für den durch die einstweilige Verfügung entstandenen Schaden zu fordern, sofern sie unbegründet oder der Gläubiger dazu nicht berechtigt war.

Mit einer einstweiligen Verfügung kann auch einem Drittschuldner (z. B. einem Kreditinstitut) ein Zahlungsverbot auferlegt werden. In diesem Fall gilt das Verbot ab dem Zeitpunkt, zu dem es dem Drittschuldner mitgeteilt wird. Von diesem Zeitpunkt an darf dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner nicht mehr nachkommen und ist gegenüber dem Gläubiger gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. In Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung hat ein Kreditinstitut nur auf Verlangen des Gerichts offenzulegen, ob und wie viele Girokonten existieren bzw. ob weitere Forderungen des Schuldners gegen das Kreditinstitut bestehen. Unabhängig davon sind Angaben über die aktuellen Kontonummern und die etwaige Sperrung von Girokonten juristischer Personen öffentlich zugänglich und über die Website der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve) abrufbar.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Eine gerichtlich erlassene Vorabverfügung muss unter anderem Angaben zum Betrag der zu sichernden Forderung (einschließlich Zinsen und Gebühren), zur angeordneten Sicherungsmaßnahme sowie zu der vom Gericht festgesetzten Geltungsdauer der Sicherungsmaßnahme enthalten, wobei die Vorabverfügung nicht länger als 15 Tage ab dem Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen gelten darf.

Die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird vom Gericht bei Erlass der Verfügung bestimmt. Wird die einstweilige Verfügung vor Klageerhebung bzw. vor Eröffnung eines anderen Verfahrens erlassen oder dient sie der Sicherung einer Forderung, die noch nicht entstanden ist, legt das Gericht die Frist fest, binnen deren der Gläubiger das Verfahren einleiten bzw. Klage erheben muss. Wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist keine Klage erhebt bzw. das Verfahren nicht einleitet, setzt das Gericht das Verfahren aus. Einstweilige Verfügungen können auch über das Datum hinaus in Kraft bleiben, an dem die gerichtliche Entscheidung über den Gegenstand der einstweiligen Verfügung verkündet wird.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Entscheidung über eine Vorabverfügung oder einstweilige Verfügung kann der Schuldner innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das über den Erlass der Vorabverfügung oder der einstweiligen Verfügung entschieden hat, wobei dieses Gericht anschließend auch über den Widerspruch selbst entscheidet.

Gegen die Widerspruchsentscheidung des Gerichts und gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung kann der Schuldner oder der Gläubiger bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Über das Rechtsmittel entscheidet ein Gericht zweiter Instanz. Generell bewirken Widersprüche und eingelegte Rechtsmittel keine Aussetzung des Verfahrens.

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Letzte Aktualisierung: 09/01/2020

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Slowakei

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Das slowakische Recht kennt Eilmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und die Beweissicherung. Geregelt werden sie durch die §§ 324 ff. des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung für streitige Verfahren) und in bestimmten Fällen durch die §§ 360 ff. des Gesetzes Nr. 161/2015 (Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Im Zuge einer Sicherungsmaßnahme kann das Gericht eine Pfändung von Eigentum, Rechten oder anderen Vermögenswerten des Schuldners anordnen, um eine Forderung des Gläubigers zu sichern, wenn zu befürchten ist, dass sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung entziehen wird.

Eine Eilmaßnahme ordnet das Gericht an, wenn unverzüglich eine Regelung getroffen werden muss oder eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung droht und wenn das angestrebte Ziel nicht durch eine Sicherungsmaßnahme zu erreichen ist. Mit dieser Maßnahme kann auch die spätere Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gewährleistet werden.

Die Beweissicherung ermöglicht es, (durch Zeugen, Sachverständige oder auf ähnliche Weise erhobene) Beweise vor Beginn des Verfahrens auf Antrag statt von Amts wegen zu sichern. Der Antrag kann von einer Person gestellt werden, die berechtigt ist, die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, in dem die Ergebnisse der Beweissicherung verwertet werden können.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Ein sachlich zuständiges Bezirksgericht kann eine Eilmaßnahme oder Sicherungsmaßnahme anordnen.

Die Anordnung einer Eil- oder Sicherungsmaßnahme erfolgt auf Antrag. Wenn die Eil- oder Sicherungsmaßnahme ein Verfahren betrifft, das ein Gericht von Amts wegen eröffnen kann, muss kein Antrag gestellt werden.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Für einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung einer Maßnahme sieht das Gesetz eine Gerichtsgebühr von 33 EUR vor.

Für die Beweissicherung wird keine Gebühr erhoben. Der Staat übernimmt die Kosten für die Beweiserhebung, soweit sie nicht durch eine Vorauszahlung gedeckt sind. Unbeschadet späterer Erstattungsansprüche kann das Gericht aber von einer Partei, die keine Gebührenbefreiung geltend machen kann, eine Vorauszahlung auf die Beweiserhebungskosten verlangen.

Auch in diesem Fall ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben.

Sowohl in streitigen als auch in nichtstreitigen Verfahren können Beweise auf diese Art gesichert werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Das Gericht kann Eilmaßnahmen vor, während und nach einem Verfahren anordnen. Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme löst eine Gebühr aus.

Vor, während und nach dem Hauptverfahren können Beweise auf Antrag gesichert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Beweisaufnahme später gar nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein wird. Die Beweissicherung obliegt dem sachlich zuständigen Gericht oder dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der zu sichernde Beweis zu finden sein wird. Über die allgemeinen Bestimmungen hinaus enthält die Zivilprozessordnung für streitige Verfahren besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beweissicherung zum Schutz des geistigen Eigentums.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Das Gericht kann eine Eilmaßnahme anordnen und damit insbesondere von einer Partei verlangen,

a) Unterhalt in der erforderlichen Höhe zu zahlen;

b) ein Kind in die Obhut des anderen Elternteils oder einer vom Gericht benannten Person zu geben;

c) sofern sie erwerbstätig ist, mindestens einen Teil ihres Arbeitsentgelts abzutreten, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann;

d) einen Geldbetrag oder einen Vermögenswert in amtliche Verwahrung zu geben;

e) bestimmte Vermögenswerte oder Rechte nicht zu veräußern;

f) eine bestimmte Handlung vorzunehmen, einzustellen oder zu tolerieren;

g) sich vorübergehend von einem Haus oder einer Wohnung fernzuhalten, in dem bzw. der sich eine dieser Partei nahestehende oder in ihrer Obhut befindliche Person aufhält, um diese vor möglicher Gewaltanwendung zu schützen;

h) Rechte des geistigen Eigentums nicht zu verletzen oder zu gefährden.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Bei den genannten Eilmaßnahmen handelt es sich lediglich um Beispiele. Das Gericht kann auch in anderen Bereichen Eilmaßnahmen anordnen.

Eine Eil- oder Sicherungsmaßnahme, die es einer Partei untersagt, Vermögenswerte oder Rechte zu veräußern, stellt ein Verbot der Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten dar, wenn beispielsweise zu befürchten ist, dass der Beklagte sich ihrer (durch Übertragung auf eine andere Person, Zerstörung oder Beschädigung usw.) entledigen könnte.

Das Gericht kann eine Eil- oder Sicherungsmaßnahme ohne Anhörung der Parteien anordnen. Dass die Parteien vor der Entscheidung nicht gehört werden müssen, ist darin begründet, dass eine Anhörung dem Zweck der Eil- oder Sicherungsmaßnahme zuwiderlaufen könnte und dass in diesem Zusammenhang prinzipiell keine Beweisaufnahme erfolgt. Eine Anhörung der Parteien ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte das Gericht die Parteien hören, so sind alle für die gerichtliche Beweisaufnahme geltenden Bestimmungen einzuhalten. Wenn das Gericht Beweise ausschließlich in Schriftform erhebt, findet keine öffentliche Anhörung statt. Das Gericht entscheidet dann ohne Einbeziehung der Parteien.

Eine Eilmaßnahme ist durch Zustellung vollstreckbar, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Eine Eil- oder Sicherungsmaßnahme erlischt:

a) mit Ablauf der bei ihrer Anordnung festgelegten Frist;

b) wenn sie nach Einleitung des Hauptverfahrens angeordnet wurde und das erstinstanzliche Gericht oder das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht die Klage abweist oder das Verfahren einstellt;

c) wenn das Gericht in seiner Entscheidung eine Frist für die Antragstellung im Hauptverfahren gesetzt hat, innerhalb deren jedoch kein Antrag gestellt wird;

d) wenn das Gericht der Klage im Hauptverfahren stattgibt;

e) wenn sie im Zuge der Vollstreckung nicht mehr benötigt wird.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Anordnung einer Eil- oder Sicherungsmaßnahme kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Über diesen entscheidet das zuständige zweitinstanzliche Gericht, d. h. die Instanz über dem erstinstanzlichen Gericht, das die Eil- oder Sicherungsmaßnahme angeordnet hat.

Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Finnland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In Finnland können Gläubiger oder andere Kläger in Zivil- oder Handelssachen Sicherungsmaßnahmen geltend machen. Zweck der Sicherungsmaßnahmen ist es, die Vollstreckung einer späteren endgültigen Entscheidung in der Sache zu gewährleisten. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist in Kapitel 7 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari) und die Vollstreckung von Urteilen in Kapitel 8 des Zwangsvollstreckungsgesetzes (ulosottokaari) geregelt. Es gibt drei Arten solcher Sicherungsmaßnahmen:

  • dinglicher Arrest zur Sicherung einer Geldforderung,
  • dinglicher Arrest zur Sicherung eines Eigentumsrechts oder eines anderen sogenannten vorrangigen Rechts und
  • sonstige Sicherungsmaßnahmen (allgemeine Sicherungsmaßnahmen).

Im Folgenden werden die genannten Sicherungsmaßnahmen erläutert, die bei Zivilstreitigkeiten jeglicher Art Anwendung finden können. Außerdem sehen besondere Rechtsvorschriften bestimmte Sicherungsmaßnahmen vor, die in gewissen Sachen angewandt werden. Als Beispiel sei die Sicherungsmaßnahme zur Sicherung des Beweises in Zivilsachen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten genannt. In Strafsachen kann das Zwangsmaßnahmengesetz (pakkokeinolaki) Anwendung finden, das Zwangsmittel wie Pfändungen, Verfügungsbeschränkungen und Beschlagnahmen vorsieht.

Von den Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden ist die vorläufige Vollstreckbarkeit bei zivilrechtlichen Streitigkeiten. Damit ist die Vollstreckung eines Urteils gemeint, bevor es Rechtskraft erlangt. Ein zivilrechtliches Urteil ohne Rechtskraft ist generell vom Gesetz her direkt vollstreckbar, die Vollstreckung kann normalerweise aber nicht zu Ende geführt werden. Beispielsweise kann auf Grund eines Gerichtsurteils erster Instanz ohne Rechtskraft das Vermögen eines Schuldners gepfändet werden, sofern der Schuldner keine Sicherheit für die Geldforderungen beibringt. Das gepfändete Vermögen kann jedoch nur dann veräußert und der Erlös an den Gläubiger abgeführt werden, wenn der Gläubiger eine Sicherheit stellt. Hingegen sind Versäumnisurteile unmittelbar endgültig vollstreckbar.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Über die Anordnung der genannten Arten von Sicherungsmaßnahmen entscheidet ein allgemeines Gericht, in erster Instanz das Bezirksgericht (käräjäoikeus). Die vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden von Gerichtsvollziehern vollstreckt. Sicherungsmaßnahmen werden bei dem Gericht beantragt, bei dem das Verfahren in der Sache anhängig ist. Wurde noch kein Verfahren eingeleitet, müssen die Sicherungsmaßnahmen bei dem Bezirksgericht beantragt werden, bei dem auch das Verfahren in der Sache anhängig gemacht werden würde.

Das Gericht kann einem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nicht endgültig stattgeben, bevor nicht der Gegenseite Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Das Gericht kann jedoch auf Antrag des Antragstellers ohne Anhörung der Gegenseite einen vorläufigen Sicherungsbescheid erlassen, wenn der Zweck der Sicherungsmaßnahme andernfalls gefährdet wäre. In der Praxis können Sicherungsmaßnahmen sehr schnell angeordnet werden. Ein vorläufiger Beschluss ist in Kraft, solange nicht anders entschieden wird.

Verfügt ein Antragsteller bereits über einen Vollstreckungstitel, der jedoch nicht unmittelbar vollstreckt werden kann, so kann eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt vom Gerichtsvollzieher angeordnet werden. Im Folgenden werden nur die vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen behandelt.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Die Anordnung von dinglichem Arrest zur Sicherung einer Geldforderung oder eines vorrangigen Rechts des Antragstellers setzt voraus, dass

  • der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass er gegen die Gegenseite eine pfändbare Forderung oder ein vorrangiges Recht an bestimmtem Vermögen besitzt, und
  • die Gefahr besteht, dass die Gegenseite in einer die Forderungen oder das Recht des Antragstellers gefährdenden Weise verfährt.

Entsprechend setzen andere Sicherungsmaßnahmen den Anscheinsbeweis für andere Rechte und die Gefahr der Verletzung dieses Rechts durch die Gegenseite voraus.

Vor der Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen hat der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher eine Sicherheit zu leisten.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Sicherungsmaßnahmen können Vermögen jeglicher Art betreffen. Hat ein dinglicher Arrest die Sicherung einer Geldforderung zum Zweck, so ordnet das Gericht die Pfändung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gegenseite in Höhe der Geldforderung des Antragstellers an. Dann entscheidet der Gerichtsvollzieher, welche Vermögensgegenstände der Gegenseite gepfändet werden. Wird mit der Pfändung die Sicherung eines vorrangigen Rechts bezweckt, so ordnet das Gericht die Pfändung des Vermögens, an dem dieses Recht besteht, an, und der Gerichtsvollzieher vollstreckt die Pfändung dieses Vermögens.

Als andere Sicherungsmaßnahmen kann das Gericht

  • der Gegenseite unter Androhung einer Geldstrafe eine Handlung untersagen,
  • der Gegenseite unter Androhung einer Geldstrafe eine Handlung anordnen,
  • den Antragsteller zu einer Handlung oder deren Anordnung ermächtigen,
  • die Unterstellung des Vermögens der Gegenseite in den Besitz oder unter die Verwaltung eines Bevollmächtigten anordnen oder
  • eine andere Maßnahme anordnen, die zur Sicherung der Rechte des Antragstellers erforderlich ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Wenn die Pfändung des Vermögens vollstreckt wird, verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über das Vermögen. Die Verfügung über gepfändetes Vermögen ist strafbar. Wenn die auf dem Bankkonto des Schuldners befindlichen Geldmittel gepfändet wurden, darf die Bank die Mittel ausschließlich an den Gerichtsvollzieher auszahlen. Die Pfändung verschafft dem Antrag stellenden Gläubiger jedoch kein Vorrecht in Bezug auf das gepfändete Vermögen gegenüber anderen Gläubigern.

Die Wirkungen anderer Sicherungsmaßnahmen hängen vom Inhalt der Maßnahmen ab.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Der Antragsteller hat im Laufe eines Monats ab Ausstellung des Sicherungsbeschlusses die Klage in der Sache bei Gericht oder in einem anderen Verfahren, das zu einer vollstreckbaren Entscheidung führen kann, etwa einem Schiedsgerichtsverfahren, einzureichen. Geschieht dies nicht, so wird die Sicherungsmaßnahme aufgehoben. Sicherungsmaßnahmen können auch dann aufgehoben werden, wenn für sie aus anderen Gründen kein Anlass mehr besteht. Entscheidet das Gericht in der Sache, so hat es gleichzeitig über die Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden.

Für die Kosten infolge von Sicherungsmaßnahmen haftet vorrangig der Antragsteller. Erweisen sich Sicherungsmaßnahmen als unbegründet, so haftet der Antragsteller für den aus den Maßnahmen entstandenen Schaden der Gegenseite, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Für diesen Fall hat der Antragsteller vor Vollstreckung der Sicherungsmaßnahmen eine Sicherheit zu stellen. Andererseits kann die Gegenseite im Allgemeinen die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen durch Stellung einer Sicherheit verhindern.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen des Gerichts kann ein Rechtsbehelf bei der nächsthöheren Instanz, d. h. einem Rechtsmittelgericht (hovioikeus) oder dem Obersten Gerichtshof (korkein oikeus), beantragt werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat für die Vollstreckung der Anordnung keine aufschiebende Wirkung, sofern sie vom Rechtsbehelfsgericht nicht unterbrochen wird. Gegen die vorläufige Vollstreckung der Sicherungsmaßnahmen ist jedoch kein Rechtsbehelf möglich.

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen oder Beschlüsse von Gerichtsvollziehern in Bezug auf die Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen werden beim Bezirksgericht eingelegt. Auch Dritte, die der Ansicht sind, dass ihr Vermögen wegen der Schuld des Schuldners gepfändet wurde, können Rechtsbehelfe einlegen.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Schweden

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Kapitel 15 der Prozessordnung enthält grundlegende Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen im Zivilprozess. Grundsätzlich gilt, dass die Zwangsvollstreckung eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht durchgeführt werden kann, bevor ein Gericht in der Sache entschieden hat. Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen lassen jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu. Im Allgemeinen sollen die Sicherungsmaßnahmen gewährleisten, dass die unterlegene Partei den Verpflichtungen nachkommt, die ihr durch eine künftige Gerichtsentscheidung auferlegt werden.

Die häufigste Sicherungsmaßnahme ist der dingliche Arrest, mit dem ein Kläger Eigentum im Besitz der Gegenpartei sicherstellen oder auf andere Weise dem Verfügungsrecht der Gegenpartei entziehen kann.

Gemäß Kap. 15 § 1 der Prozessordnung kann dinglicher Arrest angeordnet werden, um die künftige Vollstreckung eines Urteils zu einer Forderung zu sichern. Grundsätzlich muss ein nach dieser Bestimmung angeordneter dinglicher Arrest so gestaltet sein, dass dem Schuldner gehörendes Eigentum bis zur Höhe des Wertes, der voraussichtlich zur Deckung eines bestimmten, angegebenen Forderungsbetrags erforderlich ist, mit dinglichem Arrest belegt werden kann. Ausnahmsweise kann aber in dem Beschluss angegeben werden, welches Eigentum Gegenstand einer Vollstreckung sein kann.

Dinglicher Arrest kann auch zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Urteils zu einem besseren Recht auf eine Sache (Kap. 15 § 2 der Prozessordnung) angeordnet werden. Beispielhaft sind solche Urteile, in denen einerseits dem Kläger ein besseres Recht auf bestimmte Aktien zugesprochen wird, der dem des Beklagten vorgeht, andererseits der Beklagte zur unverzüglichen Herausgabe der Aktien verpflichtet wird.

Nach Kap. 15 § 3 der Prozessordnung ist das Gericht allgemein berechtigt, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um das Recht des Klägers zu sichern. Diese Bestimmung kommt u. a. bei der Unterlassungsklage zur Anwendung. Auch Klage auf Feststellung, dass ein Beklagter nicht berechtigt ist, mit in einer Konkurrenzklausel aufgeführten Waren zu arbeiten, kann unter diese Bestimmung fallen.

Außerdem kann das Gericht nach Kap. 15 § 4 der Prozessordnung in Verfahren über ein besseres Recht auf eine Sache auf bestimmtes Eigentum die Wiederherstellung von gestörtem Besitz usw. anordnen.

Aus Kap. 15 § 5 Absatz 3 der Prozessordnung geht hervor, dass eine Sicherungsmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig angeordnet werden kann.

Darüber hinaus gibt es in bestimmten Spezialbereichen, z. B. im Patentrecht, besondere Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Ein Beschluss über Sicherungsmaßnahmen wird von dem Gericht verkündet, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ist ein Verfahren nicht anhängig, gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichts wie für einen Zivilprozess im Allgemeinen.

Das Gericht kann nicht von sich aus über Sicherungsmaßnahmen entscheiden. Folglich muss die Partei, die einen solchen Beschluss erreichen will, dafür einen Antrag stellen. Ist ein Verfahren nicht anhängig, muss der Antrag schriftlich gestellt werden.

Es ist nicht erforderlich, dass ein Kläger durch einen Rechtsanwalt Rechtsbeistand erhält oder von ihm vertreten wird. Das Verfahren bei schwedischen Gerichten ist kostenlos mit Ausnahme einer Antragsgebühr, die derzeit 450 SEK (ca. 50 EUR) beträgt.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Damit Maßnahmen gemäß Kap.15 §§ 1-3 der Prozessordnung angeordnet werden können, muss die Streitfrage (z. B. ein Anspruch gemäß § 1) Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Überprüfung in einem anderen vergleichbaren Verfahren werden können. Zu den letztgenannten Verfahren zählt u. a. das Schiedsverfahren.

Dinglicher Arrest oder eine andere Sicherungsmaßnahme nach Kap. 15 der Prozessordnung kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs auch bei einem Anspruch, der von einem ausländischen Gericht geprüft werden soll, angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Gerichts in Schweden vollstreckt werden kann.

Damit dinglicher Arrest gemäß Kap. 15 §§ 1-3 der Prozessordnung angeordnet werden kann, müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Bedingung ist, dass der Kläger glaubhaft macht, dass er gegen einen anderen einen Anspruch hat, der Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Überprüfung in einem anderen vergleichbaren Verfahren werden kann.
  • Der Kläger muss weiterhin glaubhaft machen, dass „mit Recht befürchtet werden kann“, dass sich die gegnerische Partei durch Flucht, Beiseiteschaffen von Eigentum oder in anderer Weise der Begleichung der Schuld entzieht (§ 1), dass die gegnerische Partei zum Schaden des Klägers Eigentum beiseiteschafft, wesentlich verschlechtert oder in anderer Weise darüber verfügt (§ 2) oder dass die gegnerische Partei durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder durch das Vornehmen oder Unterlassen einer bestimmten Handlung oder in anderer Weise die Ausübung des Rechts durch den Kläger behindert oder erschwert oder dessen Wert wesentlich mindert (§ 3).
  • Damit eine Maßnahme vorläufig angeordnet werden kann, muss zudem Gefahr im Verzug vorliegen. Dieser Ausdruck besagt, dass die Vollstreckung eines Beschlusses gefährdet ist, wenn die Maßnahme nicht unverzüglich ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet wird. Wird in dem Verfahren die Maßnahme angeordnet, ist der Beschluss den Parteien zuzustellen und der Beklagte aufzufordern, sich zu dem Beschluss zu äußern. Gibt der Beklagte eine Stellungnahme ab, muss das Gericht sofort klären, ob die Maßnahme einer erneuten Prüfung standhält.
  • Schließlich darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn der Kläger eine Sicherheit für den Schaden, den die Gegenpartei erleiden kann, leistet. Ist der Kläger nicht in der Lage, eine Sicherheit zu leisten, kann aber gleichzeitig seinen Anspruch glaubhaft machen, hat das Gericht die Möglichkeit, ihn von der Pflicht, eine Sicherheit zu stellen, zu befreien.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Durch die Vollstreckung des Beschlusses eines dinglichen Arrests für eine Forderung soll Eigentum bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch genommen werden. Für Vollstreckungen gilt im Wesentlichen dasselbe wie für Pfändungen. Ein Verkauf des Eigentums ist jedoch nicht vorgesehen.

Durch eine Vollstreckung kann grundsätzlich Eigentum von beliebiger Art in Anspruch genommen werden. Es können sowohl Grundstücke als auch bewegliches Eigentum in Frage kommen.

Bestimmtes Eigentum ist nicht pfändbar. Zu diesem unpfändbaren Eigentum gehören u. a.:

  • Bekleidung und andere Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Schuldners bis zu einem angemessenen Wert,
  • Möbel, Haushaltsgeräte und andere für einen Haushalt und dessen Unterhaltung unentbehrliche Geräte,
  • Arbeitsgerätschaften und andere Ausrüstung, die für die Berufsausübung oder ‑ausbildung des Schuldners erforderlich sind,
  • persönliche Habe, z. B. Orden und Auszeichnungen für sportliche Leistungen, die für den Schuldner einen so hohen persönlichen Wert darstellen, dass ihre Pfändung unbillig wäre.

Eigentum kann auch durch besondere Vorschriften geschützt sein. So z. B. Schadensersatz.

Lohn usw. darf nicht mit dinglichem Arrest für eine Forderung belegt werden, solange er nicht ausgezahlt wurde und gepfändet werden kann.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Wurde Eigentum mit dinglichem Arrest für eine Forderung belegt, darf der Beklagte das Eigentum Dritten nicht überlassen. Der Beklagte darf außerdem nicht zum Schaden des Klägers in anderer Weise darüber verfügen. Liegen besondere Gründe vor, darf die Beitreibungsstelle (Kronofogdemyndighet) von dem Verfügungsverbot eine Befreiung erteilen. Eine Verfügung trotz Verbots ist strafbar.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Wurde eine Maßnahme gemäß Kap. 15 §§ 1-3 der Prozessordnung angeordnet, muss der Kläger, sofern noch keine Klage erhoben wurde, innerhalb eines Monats nach dem Beschluss in der Sache Klage vor Gericht erheben. Soll der Anspruch in einem anderen Verfahren geprüft werden, muss der Kläger stattdessen die entsprechenden Maßnahmen gemäß den Bestimmungen für dieses Verfahren durchführen.

Wird die Maßnahme vorläufig angeordnet, ist der Beschluss den Parteien zuzustellen und der Beklagte aufzufordern, sich zu dem Beschluss zu äußern. Gibt der Beklagte eine Stellungnahme ab, muss das Gericht sofort klären, ob die Maßnahme einer erneuten Prüfung standhält.

Eine Maßnahme ist unverzüglich zurückzunehmen, wenn nach ihrer Anordnung eine Sicherheit geleistet wird, die dem Zweck der Maßnahme Rechnung trägt.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Die Frage einer Sicherungsmaßnahme ist durch Beschluss zu entscheiden, wenn sie als Verfahrensfrage im Zusammenhang mit der Prüfung einer Sache ansteht, aber auch wenn sie unabhängig von einem Verfahren zu klären ist.

In beiden Situationen können gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden, insbesondere von der Person, gegen die sich der Beschluss richtet. Wer gegen einen Beschluss eines Tingsrätt (Gericht erster Instanz) Rechtsmittel einlegen will, muss dieses schriftlich innerhalb von drei Wochen nach der Verkündung des Beschlusses tun. Ist der Beschluss auf einer Sitzung nicht verkündet worden und wurde der Zeitpunkt der Beschlussverkündung auch nicht auf einer Sitzung bekanntgegeben, wird die Einspruchsfrist von dem Tag an gerechnet, an dem der Kläger von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat. Das Rechtsmittel ist an das Hovrätt (Berufungsgericht) zu richten, aber beim Tingsrätt (Gericht erster Instanz) einzureichen.

Hat das Tingsrätt in einem Zivilprozess einen Antrag auf eine Sicherungsmaßnahme gemäß Kap. 15 der Prozessordnung abgewiesen oder einen Beschluss über eine solche Maßnahme aufgehoben, kann das Hovrätt sofort vorläufige Maßnahmen genehmigen. Hat das Tingsrätt eine solche Maßnahme genehmigt oder erklärt, dass der Beschluss vollstreckt werden darf, ohne zuvor Rechtskraft erlangt zu haben, kann das Hovrätt sofort beschließen, dass der Beschluss des Tingsrätt vorläufig nicht vollstreckt werden darf.

Letzte Aktualisierung: 06/09/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - England und Wales

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

In England und Wales sind die Gerichte sowohl nach Teil 25.1 (1) der Zivilprozessordnung als auch nach ihrer originären Zuständigkeit befugt, vorläufige Maßnahmen und/oder Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die – sei es in Bezug auf einen Vermögenswert oder einen Klageanspruch – auf den Schutz der Interessen einer Partei abzielen. Solche Maßnahmen können jederzeit – sogar vor Erhebung der Klage – angeordnet werden. Es handelt sich dabei um billigkeitsrechtliche Abhilfen, da es im Ermessen des Gerichts liegt, solche Maßnahmen anzuordnen. Die Grundsätze für den Erlass solcher Anordnungen wurden in der wegweisenden Rechtssache American Cyanamid Co. vs. Ethicon[1] festgelegt. Gemäß Teil 25.1 (1) kann das Gericht folgende Maßnahmen anordnen:

Einstweilige Verfügungen

Einstweilige Erklärungen

Verfügungen über Vermögensgegenstände zur Ermöglichung des Verkaufs, der Sicherung, Inaugenscheinnahme, Übergabe zur Verwahrung oder von Abschlagszahlungen

Anordnungen zur Ermöglichung des Zugangs zu Grundstücken oder Gebäuden

Anordnungen zur Herausgabe von Gegenständen

Verfügungsverbote oder Anordnungen, durch die eine Partei aufgefordert wird, Angaben zum Belegenheitsort von Vermögensgegenständen zu machen, die Gegenstand des Verfügungsverbots sind.

Durchsuchungsanordnungen

Anordnungen zur Offenlegung von Dokumenten oder zur Inaugenscheinnahme von Vermögenswerten vor Erhebung der Klage – gerichtet an die Gegenpartei oder an eine noch nicht beteiligte Partei

Anordnungen zur vorläufigen Zahlung von Schadenersatz, den das Gericht noch nicht zugesprochen hat

Anordnungen zur Hinterlegung einer Sicherheit bei Gericht bis zum Ausgang des Verfahrens

Anordnungen zur Vorlage der Rechnungslegung

Anordnungen in Bezug auf Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums

Auch die Rechtsprechung hat im Rahmen der originären Zuständigkeit der Gerichte einige vorläufige Maßnahmen geschaffen, darunter die Gerichtsanordnung zur Offenlegung von Dokumenten und Informationen (Norwich Pharmacal order) und das Prozessführungsverbot. Im Rahmen der Norwich Pharmacal Order werden Dritte zur Offenlegung von Informationen über einen Rechtsverletzer verpflichtet, sodass der Kläger daraufhin eine konkrete Klage gegen diesen erheben kann. Oft werden Anordnungen dieser Art in Fällen von Wirtschaftskriminalität eingesetzt. Durch ein Prozessführungsverbot wird verhindert, dass eine Partei im Ausland Klage erhebt, wenn eine solche Klage mutwillig oder missbräuchlich wäre oder die Prinzipien eines ordentlichen Gerichtsverfahrens verletzen würde. Darüber hinaus kann das Gericht eine Erklärung über die Auslegung des Gesetzes oder über eine Vertragsklausel abgeben, die selbst Gegenstand eines Rechtsstreits ist.

Eine Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die eine Partei dazu verpflichtet, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Hierzu zählt auch die einstweilige Verfügung, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens angeordnet wird. Der Kläger hat die Möglichkeit, seine eigene Position im Gerichtsverfahren – sogar vor Einleitung des Verfahrens – zu schützen, indem er eine einstweilige Verfügung beantragt, um den Beklagten daran zu hindern, in einer Weise zu handeln, die dem Kläger schaden wird.

Es gibt darüber hinaus zwei spezifische Arten von Verfügungen, die ein Kläger beantragen kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Beklagte Maßnahmen zur Vernichtung von Beweismitteln oder zur Vereitelung eines vom Kläger erwirkten Urteils ergreift: erstens eine Durchsuchungsanordnung und zweitens ein Verfügungsverbot, das es dem Beklagten untersagt, über Vermögenswerte zu verfügen oder sie außer Landes zu bringen.

Bezieht sich die Forderung des Klägers auf einen Geldbetrag (z. B aus einer Verbindlichkeit oder Schadenersatz), kann das Gericht den Beklagten anweisen, eine vorläufige Zahlung in Höhe des Betrags zu leisten, zu dessen Zahlung er letztlich verpflichtet sein könnte, um eine Belastung des Klägers zu vermeiden, falls sich das Urteil verzögert.

Wird die Klage abgewiesen und der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt, besteht für den Beklagten die Gefahr, dass die Kostenentscheidung unter Umständen nicht vollstreckt werden kann. Zum Schutz des Beklagten kann das Gericht in bestimmten Fällen den Kläger zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten anweisen (in der Regel durch Überweisung eines Geldbetrags an das Gericht).

Der High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht von England und Wales) ist befugt, einstweiligen Rechtsschutz zur Unterstützung eines Verfahrens in einem anderen Land zu erlassen, wenn dies zweckmäßig ist. Er kann außerdem für Vermögenswerte in anderen Ländern ein weltweites Verfügungsverbot (worldwide freezing injunction) erlassen.

[1] [1975] 1504

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Verfügungen (einschließlich Durchsuchungsanordnungen und Verfügungsverbote)

Gemäß Teil 25 ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Gericht zu stellen, das für das Verfahren in der Hauptsache zuständig ist oder sein wird, sobald der Rechtsstreit anhängig ist. Einige Arten von Verfügungen (insbesondere solche mit internationalem Bezug), dürfen nur vom High Court, andere auch vom County Court erlassen werden. Beim High Court können diese im Hauptsacheverfahren oder über die für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständigen Spruchkörper (interim applications courts) oder deren außerhalb der Öffnungszeiten zuständigen Dienststellen erlassen werden. Bei Verfügungen ist dies oft relevant, um die Presse an der Veröffentlichung einer Story zu hindern oder um Abschiebungen durch das Innenministerium zu stoppen.

Der Antrag muss unter Verwendung des Formulars N244 (Application Notice) gestellt werden, dem das Klageformblatt, eine Zeugenaussage zur Stützung des Antrags, eidesstattliche Erklärungen und die Verfügung im Entwurf beigefügt sind. Der Entwurf der Verfügung muss eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz[2] und eine Verpflichtung zur Zustellung des Antrags, der Beweise und jedweder Anordnungen an den oder die Antragsgegner enthalten. Bei einem Ex-parte-Antrag ist dies von entscheidender Bedeutung. Im Falle von Eilverfügungen muss zugesagt werden, die entsprechenden Gebühren so schnell wie möglich zu entrichten; zusätzlich kann eine Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einleitung eines förmlichen Verfahrens erforderlich sein.

Über den Antrag entscheidet ein Richter, der die Verfügung erlässt und dafür sorgt, dass sie versiegelt und an den Antragsteller zurückgeschickt wird. Die Zustellung an die Gegenseite obliegt dem Antragsteller.

Da Durchsuchungsanordnungen sehr stark in die Privatsphäre eingreifen, unterliegen sie besonderen Anforderungen. Sie müssen in der Regel von einem „beaufsichtigenden Rechtsanwalt“ (supervising solicitor) erlassen werden, der mit Durchsuchungsanordnungen vertraut ist und unabhängig von den Rechtsanwälten des Antragstellers handelt. Der beaufsichtigende Rechtsanwalt hat die Aufgabe, dem Antragsgegner die Durchsuchungsanordnung zu erläutern und ihn über sein Recht auf Rechtsberatung zu informieren. Er führt die Durchsuchung durch oder überwacht sie und erstattet den Rechtsanwälten des Antragstellers Bericht. Durchsuchungsanordnungen sind ab dem Zeitpunkt der Zustellung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung wirksam.

Verfügungsverbote hindern eine Partei daran, im Hoheitsgebiet befindliche Vermögenswerte zu entfernen oder über Vermögenswerte zu verfügen, die sich an anderen Orten in der Welt befinden. Sie werden ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie erlassen werden; ihre Zustellung ist also von größter Bedeutung.

In beiden Fällen wird die Nichtbefolgung der Verfügung oder Anordnung als Missachtung des Gerichts gewertet.

Vorläufige Zahlungen und Prozesskostensicherheiten

Die Parteien können die Leistung von vorläufigen Zahlungen und Prozesskostensicherheiten vereinbaren. Mangels einer Vereinbarung muss jedoch das Gericht eingeschaltet werden. Dem Antrag an das Gericht müssen schriftliche Beweise beigefügt werden. Der Antrag muss dem Antragsgegner zugestellt werden, der daraufhin gegebenenfalls Gegenbeweise einreichen kann. Erlässt das Gericht die Anordnung, so bestimmt es Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit oder Zahlung.

Kosten für die Erwirkung einer Anordnung

Für die Erwirkung einer der oben genannten Anordnungen gibt es keinen festen Kostenrahmen. Bei einem Antrag auf Erlass einer Anordnung fallen jedoch bestimmte Gerichtsgebühren an, die sich in ihrer Höhe danach richten, ob der Antrag mit oder ohne Benachrichtigung des Antragsgegners gestellt wird. Alle Informationen zu den Gebühren sind auf der Website des Link öffnet neues FensterJustizministeriums (Ministry of Justice) zu finden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, für das Honorar seiner Anwälte (und im Fall einer Durchsuchung für das Honorar des beaufsichtigenden Rechtsanwalts) aufzukommen, auch wenn der Antragsgegner letztlich zur Tragung dieser Kosten verurteilt werden kann.

[2] Verpflichtungen sind Zusagen gegenüber dem Gericht. Die Nichterfüllung einer Verpflichtung kann hart bestraft werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Wie oben erwähnt, liegen alle in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen im Ermessen des Gerichts, und das Gericht wird diese nicht gewähren, wenn es der Ansicht ist, dass sie unter den gegebenen Umständen unangemessen oder unverhältnismäßig wären. Die Gerichte neigen dazu, bei Durchsuchungsanordnungen und Verfügungsverboten größere Vorsicht walten zu lassen, da es sich dabei um besonders einschneidende Maßnahmen handelt.

Einstweilige Verfügungen

Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung[3] wird das Gericht zunächst prüfen, ob die Klage eine „ernsthafte Streitfrage aufwirft, über die verhandelt werden muss“ (und nicht aus „leichtfertiger oder böswilliger“ Absicht heraus entstanden ist). Sollte letzteres der Fall sein, wird die einstweilige Verfügung abgelehnt.

Falls es sich um eine ernsthafte Streitfrage handelt, die vor Gericht verhandelt werden muss, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung (balance of convenience) vor. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, was belastender wäre: die Folgen für den Kläger, wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wird, oder die Folgen für den Beklagten, wenn die Verfügung erlassen wird. Bei der Entscheidung über diese Frage prüft das Gericht folgende Punkte in nachstehender Reihenfolge:

  • Wäre die Zuerkennung von Schadenersatz als Maßnahme für den Kläger geeignet, wenn dieser im Hauptsacheverfahren Recht bekäme? Ist Schadenersatz als Abhilfe geeignet, wird der Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt. Ist Schadenersatz nicht geeignet (z. B. weil der Schaden für den Antragsteller nicht wiedergutzumachen oder immateriell ist), sind die folgenden Fragen zu prüfen.
  • Würde die vom Kläger abgegebene Verpflichtung zur Schadensersatzleistung den Beklagten schützen, sollte dieser den Rechtsstreit gewinnen? Würde die Schadensersatzleistung den Beklagten schützen, spricht dies in der Regel für die einstweilige Verfügung.
  • Halten sich die anderen Faktoren die Waage, wird das Gericht den Status quo beibehalten. Andere soziale oder wirtschaftliche Faktoren können gegebenenfalls berücksichtigt werden (z. B. die Auswirkungen des Erlasses oder der Ablehnung der einstweiligen Verfügung auf das Beschäftigungsverhältnis oder den Zugang zu Arzneimitteln).
  • Als letztes Mittel kann das Gericht die Begründetheit des Parteivorbringens prüfen, jedoch nur dann, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass das Vorbringen der einen Partei deutlich mehr Substanz hat als das der anderen.

Durchsuchungsanordnungen

Eine Durchsuchungsanordnung kann zur Sicherstellung von Beweismitteln oder Vermögenswerten erlassen werden, die für das Gerichtsverfahren relevant sind. Die Bedingungen für die Erwirkung einer Durchsuchungsanordnung sind strenger als bei anderen Arten von Anordnungen. Eine Durchsuchungsanordnung wird erst dann erlassen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass alle nachstehend aufgeführten Bedingungen vorliegen:

  • Es besteht ein ausgeprägter fumus boni iuris gegen den Beklagten.
  • Die dem Verfahren zugrundeliegenden Handlungen des Beklagten führen zu einer schwerwiegenden tatsächlichen oder potenziellen Schädigung des Klägers.
  • Es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass der Beklagte über belastende Dokumente oder Gegenstände verfügt.
  • Es besteht eine „reale Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“, dass die betreffenden Dokumente oder Gegenstände bei nicht erfolgter Ausstellung der Anordnung verschwinden.

Verfügungsverbote

Das Gericht ist befugt, ein Verfügungsverbot zu erlassen, wenn dies „angemessen und zweckmäßig“ ist. Ein Verfügungsverbot wird nur dann erlassen, wenn der Kläger nachweislich alle nachstehenden Bedingungen erfüllen kann:

  • Der Kläger hat einen stichhaltigen Klagegrund, für den die Gerichte von England und Wales zuständig sind.
  • Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten „gute Gründe“ (good arguable case) geltend machen.
  • Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Beklagte über Vermögenswerte im Hoheitsgebiet verfügt.
  • Es besteht eine „konkrete Gefahr“, dass der Beklagte auf eine Weise über die Vermögenswerte verfügt, durch die die Vollstreckung eines Urteils verhindert wird (z. B. durch Veräußerung der Vermögenswerte oder deren Entfernung aus dem Hoheitsgebiet).

Das Gericht wird besondere Vorsicht walten lassen, bevor es Verfügungsverbote zur Unterstützung ausländischer Verfahren erlässt. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verfügungsverbot mit einem Verfügungsverbot des in der Hauptsache entscheidenden ausländischen Gerichts überschneidet, mit diesem im Widerspruch steht oder wenn das ausländische Gericht die Sicherung von Vermögenswerten abgelehnt hat.

Das Gericht erlässt kein weltweit gültiges Verfügungsverbot, wenn der Antragsgegner über ausreichend Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets verfügt. Es muss außerdem prüfen, ob ein weltweit gültiges Verfügungsverbot in den Ländern, in denen der Antragsgegner über Vermögenswerte verfügt, vollstreckt werden könnte.

Norwich Pharmacal Order

Diese durch Richterrecht geschaffene Anordnung verpflichtet den Auskunftspflichtigen dazu, gegenüber dem Kläger bestimmte Dokumente oder Informationen offenzulegen. Die Offenlegung ist bei Anordnungen dieser Art breiter gefasst als bei vorgerichtlichen Offenlegungen oder Offenlegungen durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, da sie „Informationen“ und nicht nur Dokumente umfasst. Diese Anordnungen können jederzeit während des Verfahrens und sogar nach Urteilsverkündung beantragt werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen muss – damit eine solche Anordnung erlassen werden kann – ein Unrecht begangen worden sein, und es muss einen Schuldigen geben, gegen den (wenn er bekannt ist) die antragstellende Partei Klage erhebt. Die Anordnung muss erforderlich sein, um Gerechtigkeit zu erlangen, die auf keinem anderen Weg erlangt werden kann. Bei dem Auskunftspflichtigen muss es sich entweder um den Schuldigen handeln oder um eine Person, die mit dem Schuldigen verbunden ist oder mit ihm in Verbindung steht und Informationen über ihn besitzt. Anordnungen dieser Art werden beim High Court beantragt und gelten auch im Ausland. Der Inhalt der Offenlegung kann – abweichend von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen – in ausländischen Rechtsstreitigkeiten ohne Genehmigung des Gerichts verwendet werden.

Prozessführungsverbot

Es handelt sich dabei um eine Verfügung, mit der dem Antragsgegner die Einleitung eines Verfahrens vor einem ausländischen Gericht untersagt wird. Zusätzlich zu den allgemeinen Billigkeitserwägungen müssen weitere Bedingungen gegeben sein. Zuallererst muss es im Interesse der Rechtspflege geboten sein, das Gerichtsverfahren zu unterbinden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein solches Verfahren mutwillig wäre oder gegen eine Vertragsklausel verstoßen würde (z. B. gegen eine Gerichtsstandsklausel, wonach ausschließlich die Gerichte von England und Wales zuständig sein sollen). Darüber hinaus muss die Absicht bestehen, ein Gericht anzurufen, für das die Brüssel-I-Verordnung nicht gilt. Wäre das Gericht in der Lage, einen Rechtsstreit vor diesen Gerichten zu beenden, würde der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichtssystemen untergraben. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn sich die Angelegenheit auf ein privates Schiedsverfahren bezieht.

Vorläufige Zahlungen

Das Gericht kann den Beklagten nur dann zu einer vorläufigen Zahlung verurteilen, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt hat, wenn bereits ein Urteil zugunsten des Klägers über eine Geldforderung ergangen ist, deren Höhe zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden soll, oder wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger im Verfahren einen „erheblichen Geldbetrag“ (oder bei einem Grundstücksanspruch eine Zahlung für die Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten) erhalten wird. Bei Personenschäden kann eine Zahlung nur angeordnet werden, wenn diese von der Versicherung des Beklagten übernommen wird oder es sich bei dem Beklagten um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Prozesskostensicherheiten

Das Gericht kann den Kläger zur Leistung einer Sicherheit auffordern, wenn:

  • der Kläger außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) wohnhaft ist und es schwierig wäre, im Wohnsitzland des Klägers einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken;
  • es sich bei dem Kläger um eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person handelt und Grund zu der Annahme besteht, dass diese nicht in der Lage sein wird, die Kosten des Beklagten zu tragen, wenn sie dazu verurteilt wird (bei der Entscheidung darüber, ob die Leistung einer Sicherheit anzuordnen ist, berücksichtigt das Gericht, ob die unzureichenden finanziellen Mittel des Klägers auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind);
  • der Kläger seine Anschrift geändert hat, um den Folgen des Rechtsstreits zu entgehen oder im Klageformblatt eine falsche Anschrift angeben hat;
  • der Kläger in Bezug auf sein Vermögen Schritte unternommen hat, die die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen ihn erschweren.

Das Gericht wird die Leistung einer Prozesskostensicherheit nur dann anordnen, wenn dies unter Berücksichtig aller Umstände gerechtfertigt ist. Es wird prüfen, ob die Sicherheitsleistung nur beantragt wird, um einen tatsächlichen Anspruch niederzuschlagen, und ob eine hinlänglich gute Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht ist auch befugt anzuordnen, dass die Sicherheit zu leisten ist von

  • einer nicht am Verfahren beteiligten dritten Person, die die Klage im Gegenzug für einen Anteil am Erlös finanziert oder die das Recht zur Geltendmachung der Klage an den Kläger abgetreten hat, um das Risiko einer Verurteilung zu den Kosten zu vermeiden;
  • einer Prozesspartei, die ohne triftigen Grund gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

[3] Es handelt es sich um eine Weiterentwicklung und Verfeinerung der Grundsätze des Falles American Cyanamid.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Einstweilige Verfügungen

Durch eine einstweilige Verfügung kann eine Partei dazu verpflichtet werden, Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte aller Art zu ergreifen oder zu unterlassen.

Durchsuchungsanordnungen

Eine Durchsuchungsanordnung verpflichtet den Beklagten, den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu dulden, gibt dem Antragsteller jedoch nicht das Recht, den Zutritt zu erzwingen. In der Anordnung sind die Räumlichkeiten anzugeben, die durchsucht werden dürfen, und die Gegenstände bzw. Dokumente aufzulisten, die die durchsuchenden Personen begutachten, kopieren und mitnehmen können. Die Anordnung darf sich nur auf Beweismittel beziehen, die für das Verfahren relevant sind, oder auf Vermögensgegenstände, die Gegenstand des Verfahrens sein können oder die im Verfahren möglicherweise zur Sprache kommen werden.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, alle in der Anordnung aufgeführten Gegenstände herauszugeben. Wenn relevante Beweismittel auf Rechnern gespeichert sind, muss Zugang zu allen Rechnern in den Räumlichkeiten gewährt werden, damit diese durchsucht werden können. Von allen relevanten Dokumenten müssen Kopien zur Verfügung gestellt werden.

Verfügungsverbote

Das Gericht kann ein Verfügungsverbot für die Vermögenswerte des Antragsgegners erlassen, dem zufolge der Antragsgegner seine inländischen Vermögenswerte bis zu einem bestimmten Wert erhalten muss. Das Gericht kann aber auch Verfügungsverbot nur für bestimmte Vermögenswerte erlassen. Dem Antragsgegner ist es weiterhin gestattet, festgelegte Beträge für seinen Lebensunterhalt sowie für Rechtsberatung und -vertretung auszugeben. Das Verfügungsverbot kann so ausgestaltet sein, dass der Antragsgegner im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs über seine Vermögenswerte verfügen kann.

Das Verfügungsverbot bezieht sich in der Regel auf einen Höchstbetrag (maximum sum order) und gilt für die gesamten Vermögenswerte des Antragsgegners bis zu einem bestimmten Wert. Es umfasst alle Vermögenswerte, über die der Antragsgegner als Eigentümer verfügt einschließlich der Vermögenswerte, die von einem Dritten nach seinen Anweisungen verwahrt oder verwaltet werden.

Ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Verfügungsverbot mit einem festgelegten Höchstbetrag umfasst sämtliche Vermögenswerte (einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Fahrzeuge, Geld und Wertpapiere). Es erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die nach Erlass des Verbots erworben werden. Das Verfügungsverbot kann sich auf bestimmte Immobilien, Gegenstände des Betriebsvermögens und Bankkonten beschränken. Ein gemeinsames Bankkonto wird nur eingefroren, wenn dies im Verfügungsverbot ausdrücklich vorgesehen ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung einer einstweiligen Verfügung eine Missachtung des Gerichts darstellt, wegen der er inhaftiert oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden kann oder seine Vermögenswerte beschlagnahmt werden können.

Es liegt nicht zwangsläufig eine Missachtung des Gerichts vor, wenn ein Dritter dem Antragsgegner erlaubt, unter Verletzung eines Verfügungsverbots Vermögenswerte zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen. Ein Dritter verstößt jedoch gegen das Gesetz, wenn er – obwohl ihm das Verfügungsverbot mitgeteilt wurde – den Antragsgegner wissentlich bei der Veräußerung sichergestellter Vermögenswerte unterstützt. Der Antragsteller sollte daher Dritten wie Banken, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten Kopien des Verfügungsverbots zukommen lassen. (In dem entsprechenden Formblatt wird davon ausgegangen, dass dies erledigt wird, und Dritte werden vor möglichen Sanktionen gewarnt. Dazu gehören auch Verpflichtungen des Antragstellers, die angemessenen Kosten zu tragen, die Dritten bei der Befolgung des Verfügungsverbots entstehen, und ihnen den damit verbundenen Aufwand zu ersetzen.) Auch wenn sie von dem Verfügungsverbot in Kenntnis gesetzt worden sind, können Banken und andere Dritte Sicherungs- und Aufrechnungsrechte geltend machen, die vor Erlass des Verfügungsverbots entstanden sind.

Durch ein Verfügungsverbot werden dem Antragsteller keinerlei Eigentumsrechte an den sichergestellten Vermögenswerten verliehen. Das Recht, ein Verfahren wegen Missachtung des Gerichts einzuleiten, ist in der Regel die einzige Abhilfe, die dem Kläger zur Verfügung steht. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen eine Verfügung geschlossen wurde, ist rechtswidrig und kann daher von einer Partei – die von dem Verstoß Kenntnis hat – nicht durchgesetzt werden. Darüber hinaus kann das Gericht bisweilen eine gesonderte Verfügung erlassen, durch die es dem Beklagten untersagt wird, einen Vertrag mit einem Dritten zu erfüllen. Eine Eigentumsübertragung ist jedoch nach wie vor im Rahmen eines illegalen Vertrags möglich. Wurde ein derartiger Vertrag erfüllt, ist es unter normalen Umständen unmöglich, die übertragenen Vermögenswerte zurückzufordern.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Wenn eine einstweilige Verfügung in Anwesenheit der Parteien erlassen wird, kann darin angegeben werden, dass sie bis zum Verfahren in der Hauptsache, bis zum Urteil, einer weiteren Anordnung des Gerichts oder bis zu einem bestimmten Datum wirksam ist. (Ist eine Anordnung „bis auf Weiteres“ wirksam, so erlischt diese nicht mit der Urteilsverkündung, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine weitere Anordnung erlässt, durch die die einstweilige Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend aufgehoben wird.)

Wird eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung des Antragsgegners angeordnet, ist diese normalerweise nur für einen begrenzten Zeitraum gültig (in den wenigstens Fällen länger als 7 Tage). Es ist eine weitere gerichtliche Anordnung erforderlich, um sie fortzuführen. Erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung, setzt es in der Regel einen „vorläufigen Gerichtstermin“ für eine weitere Verhandlung fest, zu welcher der Antragsgegner erscheinen und die Aufrechterhaltung der Anordnung anfechten kann. Ein Verfügungsverbot gilt laut Formblatt bis zum vorläufigen Gerichtstermin oder einer weiteren Anordnung.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Der Beklagte oder ein Dritter, der direkt von einer einstweiligen Verfügung betroffen ist, kann jederzeit bei Gericht beantragen, dass die Verfügung abgeändert oder aufgehoben wird (obwohl ein Antrag im Zusammenhang mit einer bereits vollstreckten Durchsuchungsanordnung normalerweise nicht vor der Verhandlung beschieden wird). Der Beklagte muss nicht bis zur vorläufigen Gerichtsverhandlung warten, um eine ohne Benachrichtigung ergangene Anordnung anzufechten. Der Beklagte hat den Rechtsanwalt des Klägers vorab über den Antrag zu unterrichten. Der Antrag wird in der Regel bei dem Gericht gestellt, das die Anordnung erlassen hat, und oft von demselben Richter bearbeitet.

Zu den Gründen, aus denen der Antragsgegner einen solchen Antrag stellen kann, gehören: die Nichterfüllung einer der Voraussetzungen der Anordnung, eine wesentliche Änderung der Umstände, sodass die Gründe für die Anordnung weggefallen sind, eine repressive Wirkung der Anordnung, ein unangemessener Eingriff in die Rechte unschuldiger Dritter und eine Verzögerung des Klägers bei der Verfolgung seines Anspruchs. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung des Antragsgegners erwirkt, umfassen die Gründe für die Aufhebung oder Abänderung der Anordnung auch das Versäumnis des Antragstellers, dem Gericht bei der Erwirkung der Anordnung wesentliche Tatsachen offenzulegen, sowie unzureichende Beweise, um eine vorläufige Rechtsschutzmaßnahme ohne Benachrichtigung zu rechtfertigen.

Hebt das Gericht die Anordnung auf, so ist der Antragsgegner berechtigt, sich auf die Schadensersatzverpflichtung des Antragstellers zu berufen und Schadensersatz zu verlangen. Das Gericht ordnet eine „Schadenfeststellung“ (inquiry as to damages) an, um die Verluste des Antragsgegners zu ermitteln, die jedoch bis zur Verhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden kann.

Das Gericht ist auch befugt, vorläufige Zahlungen und Sicherheitsleistungen für Kosten zu erlassen oder abzuändern und anzuordnen, dass die aufgrund des Beschlusses gezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

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Letzte Aktualisierung: 30/09/2021

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Nordirland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Unterlassungsverfügung (prohibitory or negative injunction) – Anordnung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder einzustellen. Verfügungen dieser Art gehören zu den gängigsten Anordnungen.

Verfügung zur Vornahme einer Handlung (mandatory or positive injunction) – Anordnung, eine Handlung vorzunehmen oder den aus einer früheren Handlung resultierenden Schaden zu beheben.

Quia-Timet-Verfügung (quia timet injunction) – Anordnung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, um einen noch nicht entstandenen Schaden abzuwenden.

Verfügungsverbot (Mareva injunction) – Anordnung, mit der einem Beklagten untersagt wird, über sein Vermögen zu verfügen oder dieses an einen anderen Ort zu bringen, um die Vollstreckung eines Schadenersatzurteils unmöglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Kosten für den Lebensunterhalt, die Geschäftstätigkeit oder Gerichtskosten des Beklagten.

Eine Verpflichtungserklärung anstelle einer einstweiligen Verfügung – diese wird oft vom Antragsgegner angeboten und sollte (wenn der Antragsteller zustimmt) schriftlich oder vom Gericht festgehalten werden.

Anordnung zur Inaugenscheinnahme und Sicherung von Vermögen – damit soll zweierlei erreicht werden:

  • die Vermögenswerte, die Gegenstand der Klage sind, so zu sichern, dass die obsiegende Partei diese oder deren Wert vollständig wiedererlangen kann, und
  • Gegenstände zur Inaugenscheinnahme zur Verfügung zu stellen, um Beweise für die Klage zu sammeln. Das Gericht kann darüber hinaus eine Anordnung erlassen, die das Betreten der Grundstücke einer Partei zwecks Durchführung der Anordnung gestattet.

Anton Pillar Order – Diese Anordnung ermächtigt den Kläger, dessen Anwalt oder einen anderen Vertreter, Gegenstände zu Sicherungs- oder Beweiszwecken ohne vorherige Benachrichtigung des Beklagten zu beschlagnahmen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Eine einstweilige Verfügung kann jederzeit nach Einleitung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung beantragt werden. Bei Dringlichkeit kann vor Einleitung des Verfahrens eine einstweilige Verfügung unter der Bedingung erlassen werden, dass das Verfahren sofort eingeleitet wird.

Das Verfahren zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Verfahrensordnung festgelegt. Die für den High Court geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften sind die „Rules of the Court of Judicature (NI) 1980“; für den County Court gelten die „County Court Rules (NI) 1981“.

Der Antrag (notice of motion oder summons) ist bei der Abteilung des High Court oder beim County Court zu stellen, bei der/dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist.

Darin sind die angestrebte Rechtsschutzmaßnahme und die Verfahrensvorschriften anzugeben, nach denen der Antrag gestellt wird; darüber hinaus ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung (häufig des Rechtsanwalts des Antragstellers) und die einstweilige Verfügung im Entwurf beizufügen.

Der Antrag zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung und allen anderen relevanten Dokumenten muss dem Beklagten mindestens zwei volle Tage vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung zugestellt werden; in dringenden Fällen kann das Gericht jedoch eine Verkürzung der Zustellungsfrist zulassen.

Der Antrag wird beim High Court in der Regel von einem Master (einem Rechtspfleger ähnlich) bearbeitet; bei einigen Verfahren (nach den „Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980“) müssen Anträge auf einstweilige Verfügungen jedoch von einem Richter beschieden werden.

Der County Court hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf Fälle, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, uneingeschränkte Befugnisse. Anträge auf einstweilige Verfügung vor dem County Court müssen von einem Richter des County Court beschieden werden.

Unter den im Folgenden aufgelisteten Umständen kann ein Antrag ohne Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an die Gegenpartei (ex parte) gestellt werden:

  • wenn es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt
  • wenn eine vorherige Mitteilung den Beklagten dazu veranlassen würde, den Zweck der einstweiligen Verfügung zu vereiteln
  • wenn der Antrag vor Einleitung des Verfahrens gestellt wird, wird der Antragsgegner in der Regel nicht informiert
  • wenn dies gesetzlich oder nach der Verfahrensordnung zulässig oder vorgeschrieben ist

Ein Ex-parte-Antrag (ohne Anhörung der Gegenpartei) wird in einer besonderen Form gestellt („ex parte docket“). Der Antragsteller ist verpflichtet, alle relevanten Tatsachen vollständig und ordnungsgemäß offenzulegen. Über Anträge auf Anordnungen ohne Anhörung der Gegenpartei (mit Ausnahme von Anträgen auf einstweilige Verfügungen) entscheidet in der Regel der Richter oder Master ohne mündliche Verhandlung. Die Kosten für einen Ex-parte-Antrag werden in der Regel erst in der mündlichen Verhandlung festgestellt.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Die Abhilfe im Wege einer einstweiligen Verfügung ist Ermessenssache. Ein Gericht kann in jeder Phase des Verfahrens – sofern dies rechtmäßig und angemessen erscheint – eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Gericht übt sein Ermessen im Einklang mit den Leitlinien aus, die im Fall American Cyanamid vs. Ethicon [1975] AC 396 festgelegt wurden. Der Kläger muss zuerst nachweisen, dass der Streitgegenstand erheblich ist. Anschließend prüft der Richter, ob die Ansprüche des Klägers durch Schadenersatz befriedigt werden können. Der Richter kann dann eine Interessenabwägung vornehmen. Sind die Interessen der Parteien gleichwertig, gibt er in der Regel der Erhaltung oder Wiederherstellung des Status quo, der vor Begehung des mutmaßlichen Unrechts bestand, den Vorzug. Handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Vornahme einer Handlung, muss der Kläger einen dringenderen Handlungsbedarf nachweisen. Die einstweilige Verfügung wird nur dann erlassen, wenn sich der Kläger verpflichtet, für den Fall, dass er im Verfahren unterliegt oder sich die Verfügung als unnötig erweist, dem Beklagten Schadenersatz zu leisten.

In einem Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbots (Mareva injunction) muss der Kläger Folgendes nachweisen:

  • Stichhaltige Gründe für einen bestehenden Klageanspruch auf finanzielle Entschädigung
  • dass der Beklagte über Vermögenswerte verfügt, die er beseitigen oder verbergen könnte
  • dass der Beklagte seine Vermögenswerte veräußern könnte, bevor ein Urteil vollstreckt werden kann

Ein Antrag auf Inaugenscheinnahme von Vermögenswerten kann in Bezug auf Vermögenswerte gestellt werden, die Gegenstand des Verfahrens sind oder zu denen sich Fragen ergeben können. Das Recht auf Inaugenscheinnahme hängt nicht davon ab, wie solide das Vorbringen des Antragstellers ist.

In einem Antrag auf Erlass einer „Anton Pillar Order“ muss der Kläger nachweisen, dass eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der Beklagte ihn belastende Dokumente oder Gegenstände vernichten oder vertrauliche Unterlagen zum Nachteil des Klägers veröffentlichen wird.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Ein Antrag auf Erlass einer Verfügung muss mit einem vollstreckbaren Rechtsanspruch oder einem Klagegrund verbunden und davon abhängig sein. Die Verfügung dient jedoch nicht der Durchsetzung der Rechte des Klägers, sondern der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Status quo bis zur Entscheidung über die Klage.

Ein Verfügungsverbot (Mareva injunction) kann in Bezug auf sich gegenwärtig oder künftig in Nordirland befindliche Vermögenswerte (unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Klage sind oder nicht) erlassen werden; der Antragsgegner muss sich hierzu weder in Nordirland aufhalten noch dort seinen Wohnsitz haben.

Eine Anordnung zur Inaugenscheinnahme oder Sicherung von Vermögensgegenständen kann nur für materielle Vermögensgegenstände erwirkt werden. Für die Einsichtnahme in ein Dokument – was gemäß den Vorschriften über die Offenlegung von Dokumenten möglich ist – ist das vorstehende Verfahren nicht geeignet.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Eine Anordnung kann im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung vollstreckt werden. Die Anordnung muss dem Beklagten zugestellt worden sein, bevor sie im Rahmen der Voruntersuchung vollstreckt werden kann. Eine Verpflichtung kann wie eine Verfügung vollstreckt werden.

Dritte wie die Ehefrau, der Rechtsanwalt oder die Bank des Beklagten (die von einem Verfügungsverbot in Kenntnis gesetzt wurden) sind verpflichtet, das in ihrem Besitz befindliche Vermögen des Beklagten zu sichern. Dieses Verfügungsverbot ist jedoch nur gegenüber dem Beklagten wirksam. Es gewährt dem Kläger keinen Vorrang vor anderen Gläubigern.

Eine Anordnung zur Inaugenscheinnahme und Sicherung von Vermögenswerten kann nur gegen eine am Verfahren beteiligte Partei erlassen werden, sodass ihre Wirkung von der Zustimmung einer Person abhängt, in deren Besitz sich die Vermögenswerte befinden.

Eine Anton Pillar Order ist kein Durchsuchungsbefehl und kann daher nicht gewaltsam vollstreckt werden. Ist die Anordnung jedoch so formuliert, dass der Beklagte die Durchsuchung dulden muss, ist eine Weigerung seitens des Beklagten als Missachtung des Gerichts zu werten, die das Gericht zu dem Schluss veranlassen kann, dass der Beklagte etwas zu verbergen hat.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Gültigkeit der Anordnung:

  • einstweilig (interlocutory) – bis zur Verhandlung
  • befristet (interim) – für einen begrenzten Zeitraum

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Jede Partei kann gegen die Anordnung oder Entscheidung eines Masters Rechtsmittel bei einem Richter (judge) einlegen. Rechtsmittel müssen innerhalb von fünf Tagen eingelegt und den anderen Parteien mindestens zwei volle Tage vor Aufnahme in die Liste der mündlichen Verhandlungen zugestellt werden. Die Frist von fünf Tagen kann nach Ermessen des Gerichts verlängert werden, jedoch ist das Gericht davon zu überzeugen, dass hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Gegen eine Verpflichtungserklärung ist kein Rechtsbehelf zulässig. Die Ablehnung eines Ex-parte-Antrags kann vom Antragsteller angefochten werden. Dem Antragsgegner hingegen dürfte eher daran gelegen sein, einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung zu stellen, als die Anordnung anzufechten.

Bei der Anfechtung handelt es sich um eine vollständige, neue Verhandlung, wobei der Rechtsmittelführer sein Anliegen zuerst vorträgt. Neue Beweismittel können zwar vorgelegt werden, werden vom Richter aber nur ungern zugelassen, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund dafür.

Eine vom County Court erlassene einstweilige Verfügung (interlocutory order) kann bei einem Richter des High Court mit einem Antrag auf erneute Verhandlung oder mit einem Antrag beim Court of Appeal auf Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens angefochten werden.

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Letzte Aktualisierung: 29/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Schottland

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Diligence on the dependence ist eine Sicherungsmaßnahme, die während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder kurz vor dessen Beginn angeordnet werden kann. Sie ermöglicht einem Kläger (Gläubiger), das Vermögen des Beklagten zu sichern, sodass es für die Befriedigung seiner durch Gerichtsurteil (decree) festgestellten Forderung zur Verfügung steht.

Es gibt zwei Arten vorläufiger Sicherungsmaßnahmen: Bei der ersten handelt es sich um den Arrest in den Streitgegenstand (arrestment on the dependence). Damit kann ein Gläubiger, der eine Geldforderung vor Gericht einklagt, Geld oder Vermögenswerte des Beklagten, die sich in Händen Dritter befinden, effektiv „einfrieren“. Diesen Dritten ist es daraufhin untersagt, das Geld auszuzahlen oder den Vermögenswert zu übertragen. Eine zweite vorläufige Sicherungsmaßnahme ist das Verfügungsverbot (inhibition on the dependence). Dadurch wird der Beklagte daran gehindert, in seinem Besitz befindliches vererbliches (d. h. nach schottischem Recht unbewegliches) Eigentum zu übertragen oder zu veräußern. Das Verfügungsverbot gilt für Land oder Grundstücke (anstelle von Geld oder beweglichen Sachen) und hindert den Beklagten daran, mit seinem Eigentum in einer Weise zu verfahren, die für den Kläger nachteilig ist (z. B. indem er das Eigentum verkauft und dann über den Erlös verfügt).

Sowohl die Arrestanordnung als auch das Verfügungsverbot können in eine normale Vollstreckungsmaßnahme umgewandelt werden, wenn in der Hauptsache ein Urteil zugunsten des Klägers ergeht.

Vorläufige Sicherungspfändung (interim attachment)

Bei der vorläufigen Sicherungspfändung handelt es sich – ähnlich wie bei der vorläufigen Sicherung – um eine vorläufige Vollstreckungsmaßnahme, die es einem Kläger ermöglicht, während eines Gerichtsverfahrens bewegliche Vermögensgegenstände des Beklagten zu pfänden. Bis eine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird so die Verfügungsgewalt des Beklagten über die sich in seinem Besitz befindlichen gepfändeten beweglichen Sachen wirksam eingeschränkt. Eine vorläufige Sicherungspfändung darf jedoch nicht in einer Wohnung durchgeführt werden, und bestimmte Gegenstände stehen unter Pfändungsschutz. Wurde ein Urteil erwirkt, erfolgt daraufhin nicht gleich die Zwangsvollstreckung; eine Zahlungsaufforderung und eine weitere Pfändung sind erforderlich, bevor die gepfändeten Gegenstände versteigert werden können.

Einstweiliges Verfügungsverbot (interim interdict)

Ein Verfügungsverbot ist eine gerichtliche Anordnung, die eine Person daran hindert, etwas zu tun (z. B. sich von Vermögenswerten zu trennen), und die dazu verwendet werden kann, den Besitzstand des Beklagten zu erhalten. Das einstweilige Verfügungsverbot hat die gleiche Rechtskraft wie ein Verfügungsverbot (interdict), wird jedoch in der Regel in einem frühen Verfahrensstadium nach Stellung eines Antrags auf Erlass einer Verfügung und vor der Sachverhaltsfeststellung erteilt. Es wird daher häufiger angefochten oder aufgehoben.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Ein Gericht kann die einstweilige Sicherung von Dokumenten und anderen Vermögenswerten (einschließlich Land) anordnen, die es einer Partei ermöglichen, materielle Beweismittel zu sichern oder zu beschaffen.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen können nur von einem Gericht angeordnet werden. Sowohl das oberste schottische Zivilgericht (Court of Session) als auch die Gerichte der unteren Instanzen (Sheriff Courts) können einen Arrest in den Streitgegenstand, ein Verfügungsverbot oder eine vorläufige Sicherungspfändung anordnen. Ein Arrest oder eine vorläufige Sicherungspfändung können nur dann angeordnet werden, wenn die Klage auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist, bei dem es sich nicht um Ausgaben oder Auslagen handelt. Ein Verfügungsverbot kann angeordnet werden, wenn mit der Klage ein ähnliches Ziel verfolgt oder die konkrete Erfüllung einer Verpflichtung zur Übereignung vererblichen Eigentums an den Kläger oder die Einräumung eines dinglichen Sicherungsrechts an vererblichem Eigentum angestrebt wird.

Bei einer Klage vor dem Sheriff Court beantragt der Kläger die Vollstreckung einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme in der Regel im verfahrenseinleitenden Schriftstück (initial writ). Darin macht der Kläger seinen Anspruch geltend. Bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils zugunsten des Klägers ist jederzeit eine Sicherungsmaßnahme möglich. Die Zustellung der Arrestanordnung, des Verfügungsverbots oder der Sicherungspfändung erfolgt in der Regel durch einen Sheriff Officer (ein Gerichtsbediensteter, der mit der Zustellung von Schriftstücken und der Vollstreckung von Anordnungen betraut ist).

Beim obersten Zivilgericht in Schottland, dem Court of Session, werden vorläufige Sicherungsmaßnahmen auf Antrag vom Lord Ordinary (Richter im Outer House des Court of Session) angeordnet. Die Arrestanordnung, das Verfügungsverbot oder die Sicherungspfändung wird in der Regel von einem Messenger-at-Arms (einem Gerichtsvollzieher des Court of Session, der mit der Zustellung von Schriftstücken und der Vollstreckung von gerichtlichen Anordnungen betraut ist) zugestellt.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Wurde das Verfahren, auf das sich die Dokumente oder Vermögenswerte beziehen, noch nicht eingeleitet, muss der Antragsteller – bevor das Gericht eine Anordnung erlassen kann – nachweisen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein Zivilverfahren eingeleitet wird und dass in einem solchen Verfahren Fragen zu den relevanten Dokumenten oder anderen Vermögenswerten auftreten können. Wurde die Klage bereits erhoben, wird die Anordnung nur dann gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie erforderlich ist, um seine Behauptungen weiter stützen zu können (d. h. seine Aussagen zu beweisen). Wird dem Antrag stattgegeben, wird in der Anordnung angegeben, wie dieser nachzukommen ist. Danach muss den Parteien, gegen die die Anordnung erlassen wurde, eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen liegt im Ermessen des Gerichts und wird nur nach Maßgabe des Schottischen Schuldnergesetzes von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) und nur dann erteilt, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Der Antragsteller muss das Gericht davon überzeugen, dass die Sicherungsmaßnahme angeordnet werden sollte.

Einstweiliges Verfügungsverbot (interim interdict)

Vor Erlass eines einstweiligen Verfügungsverbots muss der Sheriff von der Dringlichkeit der Angelegenheit und der Stichhaltigkeit des Antrags überzeugt sein. Das Verfügungsverbot muss unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sein. Der Sheriff muss sicher sein, dass dem Antragsteller durch die Nichtanordnung des Verfügungsverbots mehr Unannehmlichkeiten entstehen als dem Antragsgegner durch die Anordnung des Verfügungsverbots.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Bevor das Gericht eine entsprechende Anordnung erlassen kann, muss der Antragsteller nachweisen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein Zivilverfahren eingeleitet wird und dass in einem solchen Verfahren Fragen zu den relevanten Dokumenten oder anderen Vermögenswerten auftreten können. Wenn bereits ein Zivilverfahren eingeleitet wurde, wird die Anordnung nur dann erlassen, wenn der Antragsteller ihre Notwendigkeit nachweist (siehe 2.1).

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Mithilfe einer Arrestanordnung werden Gegenstände oder Geld „eingefroren“, die zwar dem Beklagten gehören, sich jedoch in den Händen Dritter befinden. Besagter Dritte wird als „arrestee“ (Pfandhalter) bezeichnet. Der Gläubiger kann die betreffenden Gelder oder Gegenstände erst dann in Besitz nehmen oder veräußern, wenn ein Urteil zu seinen Gunsten ergangen ist. In diesem Fall können Gelder automatisch freigegeben werden. Für die Freigabe von Gegenständen muss jedoch ein eigenes Verfahren (action of furthcoming) angestrengt werden.

Ein Verfügungsverbot ist eine persönliche Sicherungsmaßnahme, durch die ein Beklagter daran gehindert wird, seine Rechte an ihm gehörendes vererbliches Eigentum zum Nachteil der Gläubiger zu veräußern oder eine Sicherheit daran zu bestellen. Verfügungsverbote werden eher gegen vererbliches Eigentum erlassen, das dem Beklagten gehört, als gegen Vermögenswerte, die ihm von einem Dritten geschuldet werden.

Eine vorläufige Sicherungspfändung kann – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – körperliche bewegliche Sachen zum Gegenstand haben. Zu den Ausnahmen gehören sämtliche Gegenstände, die sich in der Wohnung des Beklagten befinden oder für die gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit des Beklagten erforderlich sind, sowie verderbliche Waren und bis zu einem bestimmten Wert das Fahrzeug des Beklagten.

Einstweiliges Verfügungsverbot (interim interdict)

Durch ein einstweiliges Verfügungsverbot ist es einem Beklagten mit sofortiger Wirkung untersagt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.Durch sie kann ein Beklagter oder ein Dritter daran gehindert werden, Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte jeglicher Art zu ergreifen.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Der Court of Session und der Sheriff Court verfügen über weitreichende Befugnisse, um die Sicherung, den Arrest und die Verwahrung von Dokumenten und anderen Vermögenswerten (einschließlich Land) anzuordnen, die in einem bestehenden oder künftigen Gerichtsverfahren von Bedeutung sein können. Das Gericht kann die Beschaffung und Einziehung solcher Vermögenswerte sowie die Entnahme von Proben anordnen und diese auf jede mögliche Art untersuchen.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Ein Arrest in den Streitgegenstand hat zur Folge, dass Gegenstände oder Gelder, die zwar dem Beklagten gehören, sich jedoch in Händen eines Dritten befinden, „eingefroren“ werden. Veräußert der Dritte die gepfändeten Vermögenswerte, so haftet er dem Kläger gegenüber für deren Wert. Wenn der Kläger mit seiner Klage erfolgreich ist, hat er ein Vorrecht auf das gepfändete Vermögen. Durch den Arrest in den Streitgegenstand wird der Vermögensgegenstand eingefroren, das Eigentum aber nicht auf den Kläger übertragen.

Ein Verfügungsverbot in Bezug auf den Streitgegenstand verleiht dem Kläger kein dingliches Recht an dem betreffenden Gegenstand. Auch kann er keine Maßnahmen ergreifen, um den Gegenstand in Besitz zu nehmen oder zu veräußern. Ziel dieser Sicherungsmaßnahme ist es, den Gegenstand als Teil des Vermögens des Beklagten zu erhalten. Der Beklagte kann somit nicht mehr über sein Eigentumsrecht verfügen oder eine Sicherheit daran bestellen. Jede vorsätzliche Rechtshandlung, die sich nach Wirksamwerden des Verfügungsverbots auf das Vermögen auswirkt, kann auf Antrag des Klägers aufgehoben werden, sofern seine Interessen beeinträchtigt werden.

Einstweiliges Verfügungsverbot (interim interdict)

Missachtet der Beklagte ein Verfügungsverbot, kann der Kläger wegen Verstoßes gegen das Verfügungsverbot gegen ihn vorgehen. Wird das Verfahren zugelassen oder die Missachtung des Verbots bewiesen, kann der Beklagte mit einer Geld- oder einer möglichen Haftstrafe belegt werden.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Die Nichtbeachtung der Anordnung kann dazu führen, dass im Hauptverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Partei erlassen wird, die der Anordnung nicht nachkommt.  Darüber hinaus kann ein Verfahren wegen Missachtung des Gerichts gegen jeden eingeleitet werden, der im Besitz eines im Verfügungsverbot genannten Dokuments oder Vermögenswertes ist.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Kann der Beklagte das Verfahren für sich entscheiden, wird der Arrest in den Streitgegenstand mit Erlass des endgültigen Urteils aufgehoben.Entscheidet jedoch der Kläger das Verfahren für sich, ist die Arrestanordnung ab dem Erlass des Urteils bis zu drei Jahre lang vollstreckbar.

Durch ein Verfügungsverbot wird der Beklagte daran gehindert, über sein vererbliches Eigentum zu verfügen oder es als Sicherheit zu begeben. Ein einstweiliges Verfügungsverbot in Bezug auf den Streitgegenstand wird in ein allgemeines Verfügungsverbot umgewandelt, sobald das Urteil ergangen ist. Das Verbot gilt für fünf Jahre, kann aber verlängert werden.

Wird eine vorläufige Sicherungspfändung erlassen, so gilt diese für sechs Monate oder bis diese aufgehoben wird. Wird die gegen den Beklagten erhobene Klage abgewiesen, endet damit auch die vorläufige Sicherungspfändung.

Einstweiliges Verfügungsverbot (interim interdict)

Ein einstweiliges Verfügungsverbot gilt so lange, bis es aufgehoben oder die Klage abgewiesen wird. Unterliegt das Verfügungsverbot einer Frist, so gilt es so lange, bis die Frist abgelaufen ist.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Die Anordnung wird mit der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits aufgehoben.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen (diligence on the dependence)

Ein Beklagter hat in zwei Fällen die Möglichkeit, eine Verfügung gegen den Erlass einer Arrestanordnung zu erwirken. Zum ersten, wenn umgehend festgestellt werden kann, dass die Arrestanordnung ohne Vollstreckungsbeschluss, unrechtmäßig, in böswilliger Absicht und ohne hinreichenden Verdacht erlassen wurde. Zum zweiten, wenn der Beklagte die Hauptschuld vor Gericht bereits beglichen hat.

Wurden Sicherungsmaßnahmen in den Streitgegenstand erlassen, kann der Beklagte – oder jede andere Person, die ein Interesse hat – deren Aufhebung oder Beschränkung beantragen. Die Aufhebung bewirkt den vollständigen Wegfall der Anordnung und aller sich daraus ergebender Sicherungsmaßnahmen. Werden eine Arrestanordnung, ein Verfügungsverbot oder eine vorläufige Sicherungspfändung nach ihrer Vollstreckung als unzulässig erachtet, so sind diese aufzuheben.

War der Beschluss zwar gültig, der Arrest, das Verfügungsverbot oder die vorläufige Sicherungspfändung jedoch unwirksam oder rechtswidrig, kann die Sicherungsmaßnahme beschränkt werden.

Fordert der Beklagte die Aufhebung oder Beschränkung der Sicherungsmaßnahme in den Streitgegenstand, ist es Sache des Klägers, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Maßnahme weder aufgehoben noch beschränkt werden sollte. Das Gericht kann auch verlangen, dass der Beklagte eine Sicherheit in Höhe der gepfändeten Geldmittel oder für gewöhnlich in Höhe der gesamten eingeklagten Forderungen leistet, die bei Erlass eines gegen ihn ergangenen Urteils dem Kläger überlassen wird.

Einstweiliges Verfügungsverbot (interim interdict)

Gegen einen Beschluss des Sheriff Court, durch den ein vorläufiges Verfügungsverbot erlassen oder verwehrt wird, können ohne Erlaubnis beim Sheriff Principal (dem Oberrichter des Bezirks) oder mit Erlaubnis beim Court of Session Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen einen Beschluss des Court of Session, durch den ein vorläufiges Verfügungsverbot erlassen oder verwehrt wird, können innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Sicherung von Dokumenten und sonstigen Vermögenswerten

Gegen einen Beschluss des Sheriff Court, mit dem einem Antrag auf Sicherung von Dokumenten oder Vermögenswerten stattgegeben wird, können innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Jede Person, die die Anweisung zur Sicherung von Dokumenten und Vermögenswerten erhält, kann vor dem Court of Session erscheinen und der Anweisung widersprechen, wenn sie dies wünscht. Bei Vollstreckung des Beschlusses informiert der vom Gericht dazu ernannte Beauftragte (Commissioner) den Empfänger über sein Recht, rechtlichen Rat einzuholen. Holt der Empfänger rechtlichen Rat ein, um entscheiden zu können, ob er das Gericht um eine Änderung des Beschlusses ersuchen soll, sieht der Beauftragte von der Suche nach den aufgelisteten Gegenständen oder deren Beschlagnahme oder Sicherung ab.

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Letzte Aktualisierung: 28/09/2021

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Sicherung von Vermögenswerten in der EU - Gibraltar

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Eine Verfügung (injunction) ist eine gerichtliche Anordnung, die eine Partei dazu verpflichtet, entweder bestimmte Schritte zu unternehmen oder zu unterlassen. Hierzu zählt auch die einstweilige Verfügung (interim injunction), die vor der gerichtlichen Verhandlung der Klage angeordnet wird. Ein Kläger hat die Möglichkeit, seine eigene Stellung während des Gerichtsverfahrens oder sogar vor Einleitung eines Verfahrens zu schützen und eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um den Beklagten daran zu hindern, in einer Weise zu handeln, die dem Kläger schaden wird.

Es gibt darüber hinaus zwei spezifische Arten von Verfügungen, die ein Kläger beantragen kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Beklagte Maßnahmen zur Vernichtung von Beweismitteln oder zur Vereitelung eines vom Kläger erwirkten Urteils ergreift. Zum einen kann er eine Durchsuchungsanordnung (search order) beantragen, durch die der Beklagte verpflichtet wird, eine Durchsuchung seiner Räumlichkeiten nach Dokumenten oder Gegenständen zu dulden, und zum anderen ein Verfügungsverbot, das es dem Beklagten untersagt, über Vermögenswerte zu verfügen oder sie außer Landes zu bringen.

Begehrt der Kläger die Zahlung eines Geldbetrags (z. B zur Begleichung einer Verbindlichkeit oder als Schadenersatz), kann das Gericht den Beklagten anweisen, eine vorläufige Zahlung (interim payment) in Höhe des Betrags zu leisten, zu dessen Zahlung er letztlich verpflichtet werden könnte, um eine Belastung des Klägers zu vermeiden, falls sich das Urteil in der Hauptsache verzögert.

Aus Sicht des Beklagten könnte die Gefahr bestehen, dass die Kostenentscheidung nicht vollstreckt werden kann, obwohl die Klage abgewiesen und der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt wurde. Zum Schutz des Beklagten kann das Gericht unter bestimmten Umständen den Kläger zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten anweisen (in der Regel durch Überweisung eines Geldbetrags an das Gericht).

Das Oberste Gericht (Supreme Court) ist befugt, vorläufigen Rechtsschutz zur Unterstützung eines Verfahrens vor einem ausländischen Gericht anzuordnen, wenn dies zweckmäßig ist. Es kann außerdem ein weltweit gültiges Verfügungsverbot (worldwide freezing injunction) erlassen, das für Vermögenswerte in anderen Ländern gilt.

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Verfügungen (einschließlich Durchsuchungsanordnungen und Verfügungsverbote)

Bei Verfügungen handelt es sich um gerichtliche Anordnungen. Ohne Durchsuchungsanordnung oder Verfügungsverbot ist der Beklagte in der Regel nicht verpflichtet, eine Durchsuchung seiner Räumlichkeiten zu dulden oder von der Auflösung seiner Vermögenswerte abzusehen. Ein Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder eines Verfügungsverbots wird beim Obersten Gericht (Supreme Court) gestellt.

Der Antragsteller hat alle wesentlichen Tatsachen, von denen das Gericht Kenntnis erhalten sollte, vollständig und ehrlich darzulegen (insbesondere, wenn der Antrag ohne Benachrichtigung gestellt wird). Ferner sollte ein Entwurf der Anordnung vorgelegt werden, in dem genau angegeben ist, welche Schritte erforderlich sind.

Bei einstweiligen Verfügungen muss sich der Antragsteller in der Regel zu Schadensersatz verpflichten (cross-undertaking in damages). Dabei handelt es sich um ein Versprechen, dem Antragsgegner den durch die Verfügung verursachten Schaden zu ersetzen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen (z. B. weil der Antragsteller im Prozess verliert).

Anträge können ohne Benachrichtigung des Antragsgegners gestellt werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Sie können ebenfalls gestellt werden, bevor der Kläger das Klageformblatt, mit dem das Hauptverfahren eingeleitet wird, eingereicht hat. Der Antragsteller muss in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht durch einen Anwalt vertreten werden; in der Regel benötigt ein Antragsteller jedoch rechtliche Beratung und Vertretung, um einen solchen Antrag zu stellen.

Sobald das Gericht die Anordnung erteilt hat, muss diese ausgefertigt und dem Antragsgegner zugestellt werden. Gerichtsbedienstete sind bei der Zustellung oder Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen nicht beteiligt. Durchsuchungsanordnungen müssen unter Einhaltung besonderer Verfahren durchgeführt werden. Sie müssen in der Regel von einem „beaufsichtigenden Rechtsanwalt“ (supervising solicitor) zugestellt werden, der mit Durchsuchungsanordnungen vertraut ist und unabhängig von den Rechtsanwälten des Antragstellers handelt. Der beaufsichtigende Rechtsanwalt hat die Aufgabe, dem Antragsgegner die Durchsuchungsanordnung zu erläutern und ihn über sein Recht auf Rechtsberatung zu informieren. Er führt die Durchsuchung durch oder überwacht sie und erstattet den Rechtsanwälten des Antragstellers Bericht.

Zwischenzahlungen und Prozesskostensicherheiten

Zwischenzahlungen und Prozesskostensicherheiten können durch Vereinbarung zwischen den Parteien geleistet werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, muss das Gericht eingeschaltet werden. Dem Antrag an das Gericht müssen schriftliche Beweise beigefügt werden. Der Antrag muss dem Antragsgegner zugestellt werden, der daraufhin gegebenenfalls Gegenbeweise einreichen kann. Erlässt das Gericht die Anordnung, so bestimmt es Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit oder Zahlung.

Kosten für die Erwirkung einer Anordnung

Für die Erwirkung einer der oben genannten Anordnungen gibt es keinen festen Kostenrahmen. Bei der Antragstellung fallen jedoch bestimmte Gerichtsgebühren an, die sich in ihrer Höhe danach richten, ob der Antrag mit oder ohne Benachrichtigung des Antragsgegners gestellt wird. Weitere Informationen zu den oben genannten Gerichtsgebühren können bei der Kanzlei des Obersten Gerichts (Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Telefonnummer (+350) 200 75608) eingeholt werden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, für das Honorar seiner Anwälte (und im Fall einer Durchsuchungsanordnung das Honorar des beaufsichtigenden Rechtsanwalts) aufzukommen, wobei der Antragsgegner letztlich zur Tragung dieser Kosten verurteilt werden kann.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Alle in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen liegen im Ermessen des Gerichts, und das Gericht wird diese nicht gewähren, wenn es der Ansicht ist, dass sie unter den gegebenen Umständen unangemessen oder unverhältnismäßig wären. Die Gerichte neigen dazu, bei Durchsuchungsanordnungen und Verfügungsverboten größere Vorsicht walten zu lassen, da es sich dabei um besonders einschneidende Maßnahmen handelt.

Einstweilige Verfügungen

Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird das Gericht zunächst prüfen, ob die Klage eine „ernsthafte Streitfrage aufwirft, über die verhandelt werden muss“ (und nicht aus „leichtfertiger oder böswilliger“ Absicht heraus entstanden ist). Sollte letzteres der Fall sein, wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Falls es sich um eine ernsthafte Streitfrage handelt, die vor Gericht verhandelt werden muss, wird das Gericht eine Interessenabwägung (balance of convenience) vornehmen. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, was belastender wäre: die Folgen für den Kläger, wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wird, oder die Folgen für den Beklagten, wenn die Verfügung erlassen wird. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht folgende Punkte in der angegebenen Reihenfolge:

  • Wäre die Festsetzung von Schadensersatz eine angemessene Maßnahme für den Kläger, wenn dieser den Prozess gewinnen würde? Wenn Schadensersatz eine angemessene Maßnahme wäre, wird dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht stattgegeben. Ist dies nicht der Fall (z. B. weil der Schaden für den Antragsteller immateriell oder nicht wiedergutzumachen wäre), sind die übrigen Fragen zu prüfen.
  • Würde die vom Kläger abgegebene Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Beklagten einen angemessenen Schutz bieten, sollte dieser den Prozess gewinnen? Würde die Schadensersatzleistung den Beklagten angemessen schützen, spricht dies in der Regel für die einstweilige Verfügung.
  • Halten die anderen Faktoren sich die Waage, wird das Gericht den Status quo beibehalten. Dies spricht in der Regel für die einstweilige Verfügung.
  • Andere soziale oder wirtschaftliche Faktoren können gegebenenfalls berücksichtigt werden (z. B. die Auswirkungen des Erlasses oder der Ablehnung der einstweiligen Verfügung auf das Beschäftigungsverhältnis oder den Zugang zu Arzneimitteln).
  • Als letztes Mittel kann das Gericht die Begründetheit des Parteivorbringens prüfen, jedoch nur dann, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass das Vorbringen der einen Partei deutlich mehr Substanz hat als das der anderen.

Durchsuchungsanordnungen

Eine Durchsuchungsanordnung kann erlassen werden, um für Gerichtsverfahren relevante Beweismittel oder Vermögenswerte zu sichern. Die Bedingungen für die Erwirkung einer Durchsuchungsanordnung sind strenger als bei anderen Arten von Anordnungen. Eine Durchsuchungsanordnung wird erst dann erlassen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass alle nachstehend aufgeführten Bedingungen vorliegen:

  • Es besteht ein Prima-facie-Fall gegen den Beklagten.
  • Die dem Verfahren zugrundeliegenden Handlungen des Beklagten führen zu einer schwerwiegenden tatsächlichen oder potenziellen Schädigung des Klägers.
  • Es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass der Beklagte über belastende Dokumente oder Gegenstände verfügt.
  • Es besteht eine „reale Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“, dass die betreffenden Dokumente oder Gegenstände ohne Erlass der Anordnung verschwinden werden.

Verfügungsverbote

Das Gericht ist befugt, ein Verfügungsverbot zu erlassen, wenn dies „angemessen und zweckmäßig“ ist. Ein Verfügungsverbot wird nur dann erlassen, wenn der Kläger nachweisen kann, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Kläger hat einen stichhaltigen Klagegrund, für den die Gerichte von Gibraltar zuständig sind.
  • Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten „gute Gründe“ (good arguable case) geltend machen.
  • Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Beklagte über Vermögenswerte im Hoheitsgebiet verfügt.
  • Es besteht eine „konkrete Gefahr“, dass der Beklagte auf eine Weise über die Vermögenswerte verfügt, durch die die Vollstreckung eines Urteils verhindert wird (z. B. durch Veräußerung der Vermögenswerte oder deren Entfernung aus dem Hoheitsgebiet).

Das Gericht wird besondere Vorsicht walten lassen, bevor es Verfügungsverbote zur Unterstützung ausländischer Verfahren erlässt. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verfügungsverbot mit einem Verfügungsverbot des in der Hauptsache entscheidenden ausländischen Gerichts überschneidet, mit diesem im Widerspruch steht oder wenn das ausländische Gericht die Sicherung von Vermögenswerten abgelehnt hat.

Das Gericht erlässt kein weltweit gültiges Verfügungsverbot, wenn der Antragsgegner über ausreichend Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets verfügt. Es muss außerdem prüfen, ob ein weltweit gültiges Verfügungsverbot in den Ländern, in denen der Antragsgegner über Vermögenswerte verfügt, vollstreckt werden könnte.

Zwischenzahlungen

Das Gericht kann den Beklagten nur dann zu einer Zwischenzahlung verurteilen, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt hat, wenn bereits ein Urteil zugunsten des Klägers über eine Geldforderung ergangen ist, deren Höhe zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden soll, oder wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger im Verfahren einen „erheblichen Geldbetrag“ (oder bei einem Grundstücksanspruch eine Zahlung für die Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten) erhalten wird. Bei Personenschäden kann eine Zahlung nur angeordnet werden, wenn diese von der Versicherung des Beklagten übernommen wird oder es sich bei dem Beklagten um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Prozesskostensicherheiten

Das Gericht kann den Kläger zur Leistung einer Sicherheit auffordern, wenn

  • der Kläger außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) wohnhaft ist und es schwierig wäre, im Wohnsitzland des Klägers einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken;
  • es sich bei dem Kläger um eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person handelt und Grund zu der Annahme besteht, dass diese nicht in der Lage sein wird, die Kosten des Beklagten zu tragen, wenn sie dazu verurteilt wird (bei der Entscheidung darüber, ob die Leistung einer Sicherheit anzuordnen ist, berücksichtigt das Gericht, ob die unzureichenden finanziellen Mittel des Klägers auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind);
  • der Kläger seine Anschrift geändert hat, um den Folgen des Rechtsstreits zu entgehen oder im Klageformblatt eine falsche Anschrift angeben hat;
  • der Kläger in Bezug auf sein Vermögen Schritte unternommen hat, die die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen ihn erschweren.

Das Gericht wird die Leistung einer Prozesskostensicherheit nur dann anordnen, wenn dies unter Berücksichtig aller Umstände gerechtfertigt ist. Es wird prüfen, ob die Sicherheitsleistung nur beantragt wird, um einen tatsächlichen Anspruch niederzuschlagen, und ob eine hinlänglich gute Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht ist auch befugt anzuordnen, dass die Sicherheit zu leisten ist von

  • einer nicht am Verfahren beteiligte Partei, die die Klage im Gegenzug für einen Anteil am Erlös finanziert oder die das Recht zur Geltendmachung der Klage an den Kläger abgetreten hat, um das Risiko einer Verurteilung zu den Kosten zu vermeiden;
  • jeder Prozesspartei, die ohne triftigen Grund gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Einstweilige Verfügungen

Durch eine einstweilige Verfügung kann eine Partei dazu verpflichtet werden, Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte aller Art zu ergreifen oder zu unterlassen.

Durchsuchungsanordnungen

Eine Durchsuchungsanordnung verpflichtet den Beklagten, den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu dulden, gibt dem Antragsteller jedoch nicht das Recht, den Zutritt zu erzwingen. In der Anordnung sind die Räumlichkeiten anzugeben, die durchsucht werden dürfen, und die Gegenstände bzw. Dokumente aufzulisten, die die durchsuchenden Personen begutachten, kopieren und mitnehmen können. Die Anordnung darf sich nur auf Beweismittel beziehen, die für das Verfahren relevant sind, oder auf Vermögensgegenstände, die Gegenstand des Verfahrens sein können oder die im Verfahren möglicherweise zur Sprache kommen werden.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, alle in der Anordnung aufgeführten Gegenstände herauszugeben. Wenn relevante Beweismittel auf Rechnern gespeichert sind, muss Zugang zu allen Rechnern in den Räumlichkeiten gewährt werden, damit die Rechner durchsucht werden können. Von allen relevanten Dokumenten müssen Kopien zur Verfügung gestellt werden.

Verfügungsverbote

Das Gericht kann ein Verfügungsverbot für die Vermögenswerte des Antragsgegners erlassen, dem zufolge der Antragsgegner seine inländischen Vermögenswerte bis zu einem bestimmten Wert erhalten muss. Das Gericht kann aber auch Verfügungsverbot nur für bestimmte Vermögenswerte erlassen. Dem Antragsgegner ist es weiterhin gestattet, festgelegte Beträge für seinen Lebensunterhalt sowie für Rechtsberatung und -vertretung auszugeben. Das Verfügungsverbot kann so ausgestaltet sein, dass der Antragsgegner im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs über seine Vermögenswerte verfügen kann.

Das Verfügungsverbot bezieht sich in der Regel auf einen Höchstbetrag (maximum sum order) und gilt für die gesamten Vermögenswerte des Antragsgegners bis zu einem bestimmten Wert. Es umfasst alle Vermögenswerte, über die der Antragsgegner als Eigentümer verfügt einschließlich der Vermögenswerte, die von einem Dritten nach seinen Anweisungen verwahrt oder verwaltet werden.

Ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Verfügungsverbot mit einem festgelegten Höchstbetrag umfasst sämtliche Vermögenswerte (einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Fahrzeuge, Geld und Wertpapiere). Es erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die nach Erlass des Verbots erworben werden. Das Verfügungsverbot kann sich auf bestimmte Immobilien, Gegenstände des Betriebsvermögens und Bankkonten beschränken. Ein gemeinsames Bankkonto wird nur dann eingefroren, wenn dies im Verfügungsverbot ausdrücklich vorgesehen ist.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Der Beklagte wird gewarnt, dass die Nichteinhaltung einer einstweiligen Verfügung eine Missachtung des Gerichts darstellt, für die der Beklagte inhaftiert, zu einer Geldstrafe verurteilt oder seine Vermögenswerte beschlagnahmt werden können.

Es liegt nicht zwangsläufig eine Missachtung des Gerichts vor, wenn ein Dritter dem Antragsgegner erlaubt, unter Verletzung eines Verfügungsverbots Vermögenswerte zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen. Ein Dritter verstößt jedoch gegen das Gesetz, wenn er – obwohl ihm das Verfügungsverbot mitgeteilt wurde – den Antragsgegner wissentlich bei der Veräußerung sichergestellter Vermögenswerte unterstützt. Der Antragsteller sollte daher Dritten wie Banken, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten Kopien des Verfügungsverbots zukommen lassen. (In der Anordnung wird davon ausgegangen, dass dies erledigt wird, und Dritte werden vor möglichen Sanktionen gewarnt. Dazu gehören auch Verpflichtungen des Antragstellers, die angemessenen Kosten zu tragen, die Dritten bei der Befolgung der Anordnung entstehen, und ihnen den damit verbundenen Aufwand zu ersetzen.) Auch wenn sie von der Anordnung unterrichtet worden sind, können Banken und andere Dritte Sicherungs- und Aufrechnungsrechte geltend machen, die vor Erlass des Verfügungsverbots entstanden sind.

Durch ein Verfügungsverbot werden dem Antragsteller keinerlei Eigentumsrechte an den sichergestellten Vermögenswerten verliehen. Das Recht, ein Verfahren wegen Missachtung einzuleiten, ist in der Regel die einzige Maßnahme, die der Kläger ergreifen kann. Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen eine Anordnung geschlossen wurde, ist rechtswidrig und kann daher von einer Partei – die sich des Verstoßes bewusst ist – nicht durchgesetzt werden. Darüber hinaus kann das Gericht bisweilen eine gesonderte Anordnung erlassen, durch die es dem Beklagten untersagt wird, einen Vertrag mit einem Dritten zu erfüllen. Eine Eigentumsübertragung ist jedoch nach wie vor im Rahmen eines illegalen Vertrags möglich. Wurde ein derartiger Vertrag erfüllt, ist es unter normalen Umständen unmöglich, die übertragenen Vermögenswerte zurückzufordern.

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Wenn eine einstweilige Verfügung in Anwesenheit der Parteien erlassen wird, kann darin angegeben werden, dass sie bis zum Verfahren, Urteil, einer weiteren Anordnung des Gerichts oder bis zu einem bestimmten Datum wirksam ist. (Ist eine Anordnung „bis auf Weiteres“ wirksam, so erlischt diese nicht mit der Urteilsverkündung, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine weitere Anordnung erlässt, durch die die einstweilige Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend aufgehoben wird.)

Wird eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung des Antragsgegners angeordnet, ist diese normalerweise nur für einen begrenzten Zeitraum gültig (in den wenigsten Fällen länger als 7 Tage). Es ist eine weitere gerichtliche Anordnung erforderlich, um sie fortzuführen. Erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung, setzt es in der Regel einen „vorläufigen Gerichtstermin“ für eine weitere Verhandlung fest, zu welcher der Antragsgegner erscheinen und die Aufrechterhaltung der Anordnung anfechten kann. Üblicherweise gilt ein Verfügungsverbot bis zum vorläufigen Gerichtstermin oder einer weiteren Anordnung.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Der Beklagte oder ein Dritter, der direkt von einer einstweiligen Verfügung betroffen ist, kann jederzeit bei Gericht beantragen, dass die Verfügung abgeändert oder aufgehoben wird (obwohl ein Antrag im Zusammenhang mit einer bereits vollstreckten Durchsuchungsanordnung normalerweise nicht vor der Verhandlung beschieden wird). Der Beklagte muss nicht bis zur vorläufigen Gerichtsverhandlung warten, um eine ohne Benachrichtigung ergangene Anordnung anzufechten. Der Beklagte hat den Rechtsanwalt des Klägers vorab über den Antrag zu unterrichten. Der Antrag wird in der Regel bei dem Gericht gestellt, das die Anordnung erlassen hat, und oft von demselben Richter bearbeitet.

Zu den Gründen, aus denen der Antragsgegner einen solchen Antrag stellen kann, gehören: die Nichterfüllung einer der Voraussetzungen der Anordnung, eine wesentliche Änderung der Umstände, sodass die Gründe für die Anordnung weggefallen sind, eine repressive Wirkung der Anordnung, ein unangemessener Eingriff in die Rechte unschuldiger Dritter und eine Verzögerung des Klägers bei der Verfolgung seines Anspruchs. Wurde die einstweilige Verfügung ohne Benachrichtigung des Antragsgegners erwirkt, umfassen die Gründe für die Aufhebung oder Abänderung der Anordnung auch das Versäumnis des Antragstellers, dem Gericht bei der Erwirkung der Anordnung wesentliche Tatsachen offenzulegen, sowie unzureichende Beweise, um eine vorläufige Rechtsschutzmaßnahme ohne Benachrichtigung zu rechtfertigen.

Hebt das Gericht die Anordnung auf, so ist der Antragsgegner berechtigt, sich auf die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung des Antragstellers zu berufen und Schadensersatz zu verlangen. Das Gericht ordnet eine „Schadenfeststellung“ (inquiry as to damages) an, um die Verluste des Antragsgegners zu ermitteln, die jedoch bis zur Verhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden kann.

Das Gericht ist auch befugt, Zwischenzahlungen und Sicherheitsleistungen für Kosten zu erlassen oder abzuändern und anzuordnen, dass die aufgrund des Beschlusses gezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Letzte Aktualisierung: 27/09/2021

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