Sicherung von Vermögenswerten in der EU

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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Maßnahmen, die der Sicherung der Zwangsvollstreckung durch vorläufige Beschlagnahme des Schuldnervermögens bzw. der vorläufigen Regelung eines Zustandes dienen, führen regelmäßig nicht zur Befriedigung des Gläubigers.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen möglich:

1.1 Dinglicher und persönlicher Arrest (§§ 916 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO)

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners statt. Es ist zwischen dinglichem und persönlichem Arrest zu unterscheiden: Dinglicher Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der persönliche Arrest findet statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung zu sichern. Der Arrest wird auf Antrag durch das zuständige Gericht angeordnet. Die Vollziehung des Arrests kann zum Beispiel durch Pfändung (bewegliches Vermögen), Arresthypothek (unbewegliches Vermögen) oder auch Haft (persönlicher Arrest) vollzogen werden.

1. 2 Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)

Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs. Sie wird angeordnet, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die einstweilige Verfügung in der Form einer Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) oder Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) wird auf Antrag durch das zuständige Gericht angeordnet. Für die nachfolgende Vollziehung gelten wiederum grundsätzlich die Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§ 936 i.V.m. § 928 ZPO).

1.3 Vorläufige Kontenpfändung nach EU-Recht

Die §§ 946 ff. ZPO enthalten Regelunen, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) stehen. Die vorläufige Kontenpfändung ist eine besondere Form des einstweiligen Rechtsschutzes.

1.4 Vorpfändung (§ 845 ZPO)

Die Vorpfändung dient der Sicherung einer Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers. Die Vorpfändung beinhaltet die Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und die Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Absatz 2 ZPO).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Arrest und einstweilige Verfügung (Punkte 1.1 und 1.2) ergehen auf Antrag der rechtssuchenden Partei durch eine Anordnung des zuständigen Gerichts. Der Antrag muss Angaben zu dem zu sichernden Anspruch und der Dringlichkeit der Anordnung bzw. der Vereitelungsgefahr enthalten. Beides ist beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist das Gericht, das für eine entsprechende Klage in der Hauptsache zuständig ist, oder auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der zu sichernde Gegenstand, der Streitgegenstand bzw. die in ihrer Freiheit zu beschränkende Person befindet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht im Fall einer mündlichen Verhandlung durch Urteil und andernfalls durch Beschluss.

Einer anwaltlichen Vertretung in einstweiligen Verfahren bedarf es nur bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

Die vorläufige Kontenpfändung (Punkt 1.3) richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. §§ 946 ff. ZPO enthalten die notwendigen Vorschriften zur Antragstellung und zum Verfahren, zur Vollziehung des Beschlusses und zu eventuellen Rechtsbehelfen.

Die Vorpfändung (Punkt 1.4) erfolgt nicht durch das Gericht. Aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer Benachrichtigung an den Drittschuldner und den Schuldner beauftragen, aus der sich ergibt, dass die Pfändung der Forderung oder eines anderen Vermögensrechts bevorsteht (§ 845 Absatz 1 ZPO). Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrests gem. § 930 ZPO, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Absatz 2 ZPO).

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) eine 1,5fache Gebühr erhoben. Der Betrag der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands; dieser ist im Einzelfall durch das Gericht nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung zu schätzen. Nachstehend die Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000,00 Euro:

Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

 

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

500

38,00

50 000

601,00

1 000

58,00

65 000

733,00

1 500

78,00

80 000

865,00

2 000

98,00

95 000

997,00

3 000

119,00

110 000

1 129,00

4 000

140,00

125 000

1 261,00

5 000

161,00

140 000

1 393,00

6 000

182,00

155 000

1 525,00

7 000

203,00

170 000

1 657,00

8 000

224,00

185 000

1 789,00

9 000

245,00

200 000

1 921,00

10 000

266,00

230 000

2 119,00

13 000

295,00

260 000

2 317,00

16 000

324,00

290 000

2 515,00

19 000

353,00

320 000

2 713,00

22 000

382,00

350 000

2 911,00

25 000

411,00

380 000

3 109,00

30 000

449,00

410 000

3 307,00

35 000

487,00

440 000

3 505,00

40 000

525,00

470 000

3 703,00

45 000

563,00

500 000

3 901,00

 


Findet eine mündliche Verhandlung über den Sicherungsantrag statt und wird das Verfahren nicht durch Zurücknahme des Antrags vor Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beendet (in diesen Fällen reduziert sich die Gebühr um 0,5), erhöht sich die Gebühr auf ein Dreifaches. Schuldner der Kosten ist vorrangig derjenige, dem das Gericht sie in der Entscheidung auferlegt hat (Entscheidungsschuldner); neben dem Entscheidungsschuldner haftet auch der Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Für die Veranlassung der Zustellung der Vorpfändungsnachricht an den Schuldner und den in der Benachrichtigung bezeichneten Drittschuldner erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von jeweils 3,30 Euro. Hinzu kommen die Auslagen für Porti und gegebenenfalls erforderliche Beglaubigungen. Sofern die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich erfolgt, beträgt die Gebühr 11 Euro; in diesem Fall ist an den Gerichtsvollzieher zusätzlich ein Wegegeld zu zahlen, das abhängig von der zum Adressaten zurückzulegenden Wegstrecke zwischen 3,25 Euro und 16,25 Euro beträgt. Fertigt der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung im Auftrag des Gläubigers selbst an (§ 845 Absatz 1 Satz 2 ZPO), wird für die Amtshandlung eine besondere Gebühr in Höhe von 17,60 Euro erhoben.

Die Durchführung der gerichtlichen, einstweiligen Sicherungsmaßnahmen ist vorwiegend dem Gerichtsvollzieher vorbehalten und geschieht durch Mittel staatlichen Zwangs (Vollziehung). Sie gestaltet sich entsprechend den für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen geltenden Vorschriften.

Exkurs: Die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten gestaltet sich grundsätzlich nicht anders als die Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen Entscheidung. Je nach der Art des zugesprochenen Anspruchs sieht das Gesetz allerdings unterschiedliche Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung vor:

Ist auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme erkannt, wird der Gläubiger häufig den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der richterlichen Entscheidung beauftragen. Die Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher löst eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro aus. Nimmt die Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch, wird ein Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 22,00 Euro erhoben. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Gerichtsvollziehers. Aus einem Zahlungstitel kann auch die gerichtliche Pfändung einer Forderung des Schuldners (z.B. des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt) beantragt werden (§ 829 ZPO). Das Verfahren über den Antrag löst eine Gebühr in Höhe von 22,00 Euro aus; Auslagen (insbesondere die Kosten der Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses) werden gesondert erhoben.

Soll in das Immobiliarvermögen des Schuldners vollstreckt werden, so erfolgt dies durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung des Grundstücks. Für die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) eine volle Gebühr nach dem Wert der zu sichernden Forderung zu erheben. Nachstehend die Gebührentabelle für Werte bis 3 Million Euro:

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

 

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle A
… €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle A
… €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle A
… €

Gebühr
Tabelle B
… €

500

38,00

15,00

200 000

1 921,00

435,00

1 550 000

8 059,00

2 615,00

1 000

58,00

19,00

230 000

2 119,00

485,00

1 600 000

8 257,00

2 695,00

1 500

78,00

23,00

260 000

2 317,00

535,00

1 650 000

8 455,00

2 775,00

2 000

98,00

27,00

290 000

2 515,00

585,00

1 700 000

8 653,00

2 855,00

3 000

119,00

33,00

320 000

2 713,00

635,00

1 750 000

8 851,00

2 935,00

4 000

140,00

39,00

350 000

2 911,00

685,00

1 800 000

9 049,00

3 015,00

5 000

161,00

45,00

380 000

3 109,00

735,00

1 850 000

9 247,00

3 095,00

6 000

182,00

51,00

410 000

3 307,00

785,00

1 900 000

9 445,00

3 175,00

7 000

203,00

57,00

440 000

3 505,00

835,00

1 950 000

9 643,00

3 255,00

8 000

224,00

63,00

470 000

3 703,00

885,00

2 000 000

9 841,00

3 335,00

9 000

245,00

69,00

500 000

3 901,00

935,00

2 050 000

10 039,00

3 415,00

10 000

266,00

75,00

550 000

4 099,00

1 015,00

2 100 000

10 237,00

3 495,00

13 000

295,00

83,00

600 000

4 297,00

1 095,00

2 150 000

10 435,00

3 575,00

16 000

324,00

91,00

650 000

4 495,00

1 175,00

2 200 000

10 633,00

3 655,00

19 000

353,00

99,00

700 000

4 693,00

1 255,00

2 250 000

10 831,00

3 735,00

22 000

382,00

107,00

750 000

4 891,00

1 335,00

2 300 000

11 029,00

3 815,00

25 000

411,00

115,00

800 000

5 089,00

1 415,00

2 350 000

11 227,00

3 895,00

30 000

449,00

125,00

850 000

5 287,00

1 495,00

2 400 000

11 425,00

3 975,00

35 000

487,00

135,00

900 000

5 485,00

1 575,00

2 450 000

11 623,00

4 055,00

40 000

525,00

145,00

950 000

5 683,00

1 655,00

2 500 000

11 821,00

4 135,00

45 000

563,00

155,00

1 000 000

5 881,00

1 735,00

2 550 000

12 019,00

4 215,00

50 000

601,00

165,00

1 050 000

6 079,00

1 815,00

2 600 000

12 217,00

4 295,00

65 000

733,00

192,00

1 100 000

6 277,00

1 895,00

2 650 000

12 415,00

4 375,00

80 000

865,00

219,00

1 150 000

6 475,00

1 975,00

2 700 000

12 613,00

4 455,00

95 000

997,00

246,00

1 200 000

6 673,00

2 055,00

2 750 000

12 811,00

4 535,00

110 000

1 129,00

273,00

1 250 000

6 871,00

2 135,00

2 800 000

13 009,00

4 615,00

125 000

1 261,00

300,00

1 300 000

7 069,00

2 215,00

2 850 000

13 207,00

4 695,00

140 000

1 393,00

327,00

1 350 000

7 267,00

2 295,00

2 900 000

13 405,00

4 775,00

155 000

1 525,00

354,00

1 400 000

7 465,00

2 375,00

2 950 000

13 603,00

4 855,00

170 000

1 657,00

381,00

1 450 000

7 663,00

2 455,00

3 000 000

13 801,00

4 935,00

185 000

1 789,00

408,00

1 500 000

7 861,00

2 535,00

 

 

Für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro erhoben.

Ist der Schuldner nach dem Urteil zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, findet die Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher statt. Für die Amtshandlung ist eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro zu erheben. Hat der Schuldner nach dem Urteil ein Grundstück oder eine Wohnung herauszugeben, erwächst für die Räumung eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichtsvollziehers, insbesondere für die notwendige Zuziehung Dritter (z.B. Spediteurkosten, Kosten eines Schlüsseldienstes etc.). Nimmt die Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch, wird auch hier ein Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 22,00 Euro erhoben.

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Der Erlass eines Arrests setzt voraus, dass eine Geldforderung (Arrestanspruch) besteht und ein Arrestgrund vorliegt. Bei dinglichem Arrest, durch den das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners beschlagnahmt wird, ist ein Arrestgrund dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner durch unlauteres Verhalten, z. B. durch Entziehen oder Verschleierung seiner Vermögenswerte, die zukünftige Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Der persönliche Arrest, also der die Person des Schuldners betreffende Arrest, soll ebenfalls verhindern, dass der Schuldner vorhandene pfändbare Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung entzieht. Er darf aber nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Sicherung nicht bereits durch den dinglichen Arrest erreicht werden kann.

Mit der einstweiligen Verfügung (in jeder Form) soll verhindert werden, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung der Rechte einer Partei oder eines Rechtsverhältnisses vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gegenstand einer einstweiligen Verfügung können Ansprüche auf (vorläufige) Herausgabe von Gegenstände bzw. auf (vorläufige) Duldung oder Vornehmen einer Handlung (§§ 935, 938, 940 ZPO) sein. Auf die einstweilige Verfügung finden im Wesentlichen die Arrestvorschriften Anwendung (§ 936 ZPO). Ausnahmsweise kann auch auf vorläufige Leistung erkannt werden. Arrestgrund und Arrestanspruch sind zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherungen oder durch Vorlage von Urkunden glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Insofern kommt es darauf an, dass das Gericht den Vortrag zum Anspruch und zur Dringlichkeit als „überwiegend wahrscheinlich“ bewerten kann. Das Gleiche gilt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 936 ZPO).

Im Arrestverfahren ist eine vorherige Anhörung der Parteien zwar möglich, jedoch nicht vorgeschrieben (§ 922 ZPO). Legt der Schuldner, dem der Arrest spätestens eine Woche nach der Vollziehung zugestellt werden muss, Widerspruch gegen einen Arrestbeschluss ein, so hat nachträglich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (§ 924 ZPO). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich; lediglich in dringenden Fällen bzw. bei Zurückweisung des Antrags ist sie entbehrlich (§ 937 Absatz 2 ZPO). Fristen für die Durchführung einer Anhörung der Parteien bestehen nicht.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Die Sicherungsmaßnahmen können sich auf jegliches Vermögen erstrecken, dass der Vollstreckung unterliegt.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Der Arrest hat die Wirkung einer Beschlagnahme (Arrestierung); Schuldner und Drittschuldner dürfen über das beschlagnahmte Vermögen nicht mehr verfügen.

Die Beschlagnahme ist durch die Strafvorschrift des § 136 StGB (Verstrickungsbruch) geschützt. Bei Verstößen können sich daneben auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben.

Für die einstweilige Verfügung gilt Folgendes: Die angeordnete Wegnahme einer Sache wird durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 ZPO vollstreckt. Die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung erfolgt nach § 887 ZPO (gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme einer vertretbaren Handlung) bzw. nach §§ 888, 890 ZPO (Anordnung von Zwangsgeld/Zwangshaft bzw. von Ordnungsgeld/Ordnungshaft zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlungen bzw. von Unterlassungen und Duldungen).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Die Vollziehung des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist zwei Monate (§ 929 Absatz 2 ZPO).

Wirksam ist die Anordnung der Maßnahmen so lange, wie der Grund für die Sicherung oder die Vorläufigkeit besteht. Sie endet auch, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Die gerichtliche Anordnung des Arrests und der einstweiligen Verfügung kann – wie bereits dargestellt – durch Endurteil (nach mündlicher Verhandlung) oder durch Beschluss ergehen (§§ 922, 936 ZPO).

Gegen das Urteil können die Parteien Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme von 600 Euro überschritten ist.

Für die Anordnung durch Beschluss gilt Folgendes:

Gegen den Beschluss, der einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet, kann der Schuldner Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO). Über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil zu entscheiden. Gegen das Urteil kann unter den beschriebenen Umständen wiederum Berufung eingelegt werden.

Bei Abweisung des Antrags durch Beschluss kann der Gläubiger sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einlegen. Dasselbe gilt, wenn der Beschluss den Arrest oder die einstweilige Verfügung zwar ausspricht, aber zugleich eine vom Gläubiger zu leistende Sicherheit anordnet.

Darüber hinaus kann der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der dem Gläubiger auferlegten Klagefrist (§ 926 ZPO) bzw. wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) stellen.

Für die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 enthalten §§ 953 ff. ZPO Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Kontenpfändung.

Schließlich ordnet § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht zulasten der Partei an, die eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, sofern sich die Anordnung des Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder sofern die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Absatz 2 oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird.

Letzte Aktualisierung: 02/11/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.