Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

- in Slowenien: Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) und Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku).

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in Slowenien beim okrožno sodišče.

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in Slowenien beim okrožno sodišče.

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodišče Republike Slovenije.

Letzte Aktualisierung: 12/01/2018

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