Zwangsversteigerungen

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Nach Artikel 837 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) und den Artikeln 20 ff. des Erlasses (Portaria) Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 werden die Vermögenswerte derzeit vorzugsweise über die Plattform https://www.e-leiloes.pt/ verkauft.

Die Vorschriften für den Betrieb der Plattform https://www.e-leiloes.pt/ wurden mit der Verfügung (Despacho) der Justizministerin Nr. 12624/2015 genehmigt, die im Amtsblatt (Diário da República), Reihe 2, Nr. 219 vom 9. November 2015 veröffentlicht wurde.

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Cyberangriffe, die in letzter Zeit auf verschiedene nationale Einrichtungen verübt wurden, ist der Zugang für Personen, die die Website e-leilões von außerhalb Portugals aufrufen, eingeschränkt.

In diesem Fall muss die IP-Adresse (Internet Protocol) an suporte@solicitador.net übermittelt werden. Die IP-Adresse kann beispielsweise über folgenden Link ermittelt werden: https://www.whatismyip.com/.

Die Bekanntmachung der Versteigerung ist in Artikel 6 der Verfügung Nr. 12624/2015 geregelt:

Artikel 6

Bekanntmachung der Versteigerung

  1. Die Versteigerung wird auf der Plattform www.e-leiloes.pt bekannt gemacht. Darüber hinaus können Informationen auf Beschluss der Kammer der Rechtsbeistände (Câmara dos Solicitadores) ganz oder teilweise auch auf anderen Websites, in der Presse und per E-Mail verbreitet werden. Die Entscheidung des für das Verfahren zuständigen Gerichtsvollziehers, die Versteigerung auf einem anderen Weg, den er als geeignet ansieht, bekannt zu machen, bleibt hiervon unberührt.
  2. Die auf www.e-leiloes.pt veröffentlichten Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens, Gericht und organisatorische Einheit
    2. Tag des Beginns der Versteigerung
    3. Tag und Uhrzeit des Endes der Versteigerung
    4. Grundwert des zu versteigernden Vermögenswerts (oder der Gesamtheit von Vermögenswerten)
    5. Wert des letzten Gebots
    6. wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt: Foto von dem Vermögenswert oder der Gesamtheit von Vermögenswerten, die das zu versteigernde Los bilden
    7. kurze Beschreibung des Vermögenswerts
    8. Art des Vermögenswerts
    9. wenn es sich um eine Immobilie handelt: Lage und Zusammensetzung, Grundbuchnummer und Grundbucheintrag, Bezirk, Kreis, Gemeinde und ungefähre geografische Lage, Foto vom Äußeren der Immobilie und im Falle eines bebauten Grundstücks oder eines Gebäudeteils nach Möglichkeit auch Fotos vom Inneren der Immobilie
    10. Angabe des Verwahrers oder des Aufbewahrungsorts
    11. Ort und Zeitpunkt für die Inaugenscheinnahme des Vermögenswerts und Kontaktdaten des Verwahrers
    12. Angaben zu dem für das Verfahren zuständigen Gerichtsvollzieher: Name, Zulassungsnummer, Festnetz- und Mobiltelefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Zeiten, zu denen er erreichbar ist
    13. Umstände, über die Interessenten nach dem Gesetz informiert werden müssen, insbesondere, ob die Vollstreckung oder die Beschlagnahme angefochten wurde, ob ein Rechtsmittel anhängig ist, ob es Belastungen gibt, die mit dem Verkauf nicht erlöschen, oder ob sich während des Verfahrens Inhaber von Vorkaufsrechten gemeldet haben
    14. Name des Vollstreckungsschuldners, dem der zu versteigernde Vermögenswert gehört

Preise/Werte der beschlagnahmten Vermögenswerte

Grundwert: Wert des Vermögenswerts oder der Gesamtheit von Vermögenswerten eines Loses, der im Rahmen des Verfahrens, auf das sich die Versteigerung bezieht, bestimmt wurde, insbesondere im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung oder im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung (Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas).

Mindestwert: Wert, ab dem der Vermögenswert verkauft werden kann und der nach Artikel 816 der Zivilprozessordnung 85 % des Grundpreises beträgt. In einigen Fällen kann der Mindestwert dem Grundwert entsprechen.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Die Vorschriften für den Betrieb der Plattform https://www.e-leiloes.pt/ wurden mit der Verfügung (Despacho) der Justizministerin Nr. 12624/2015 genehmigt, die im Amtsblatt (Diário da República), Reihe 2, Nr. 219 vom 9. November 2015 veröffentlicht wurde. Danach wird die Plattform von der Kammer der Rechtsbeistände (Câmara dos Solicitadores) – heute Kammer der Rechtsbeistände und Gerichtsvollzieher (Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução) – entwickelt und betrieben.

In zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren, die von Gerichtsvollziehern durchgeführt werden, darf die Verkaufstransaktion nur von den Gerichtsvollziehern vorgenommen werden.

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Cyberangriffe, die in letzter Zeit auf verschiedene nationale Einrichtungen verübt wurden, ist der Zugang für Personen, die die Website  e-leilões von außerhalb Portugals aufrufen, eingeschränkt.

In diesem Fall muss die IP-Adresse (Internet Protocol) an suporte@solicitador.net übermittelt werden. Die IP-Adresse kann beispielsweise über folgenden Link ermittelt werden: https://www.whatismyip.com/.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Dies ist etwa bei Vermögenswerten der Fall, die auf geregelten Märkten oder direkt verkauft werden müssen.

Artikel 837 der Zivilprozessordnung – Verkauf bei einer Online-Versteigerung

  1. Abgesehen von den Fällen der Artikel 830 und 831 werden beschlagnahmte unbewegliche Vermögenswerte vorzugsweise bei einer Online-Versteigerung nach Bestimmungen verkauft, die durch Erlass des für Justiz zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen sind.

Artikel 830 der Zivilprozessordnung – Auf geregelten Märkten verkaufte Vermögenswerte

Finanzinstrumente und gehandelte Waren werden auf geregelten Märkten verkauft.

Artikel 831 der Zivilprozessordnung – Direktverkauf

Wenn die Vermögenswerte nach dem Gesetz einer bestimmten Stelle übergeben werden müssen oder ein Kaufvorvertrag mit Wirkung erga omnes mit einer Partei, die das Recht auf Zwangsvollstreckung ausüben möchte, vorliegt, erfolgt der Verkauf direkt an diese Stelle bzw. Partei.

Zwar ist die Online-Versteigerung die bevorzugte Methode für die Zwangsversteigerung in Portugal, in der Zivilprozessordnung sind jedoch weitere Arten des Verkaufs vorgesehen:

  1. Verkauf durch Angebote im verschlossenen Umschlag
  2. Verkauf auf geregelten Märkten
  3. Direktverkauf an Personen oder Stellen, die Anspruch auf den Erwerb der Vermögenswerte haben
  4. Verkauf durch private Verhandlungen
  5. Verkauf durch ein Auktionshaus
  6. Verkauf durch ein staatliches Lagerhaus oder eine gleichwertige Einrichtung
  7. Verkauf bei einer Online-Versteigerung

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Zu den Regulierungs- und Registrierungsstellen gehören:

  • Institut für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado, I.P. – IRN): die öffentliche Einrichtung, die mit der Umsetzung und Begleitung der Politik im Bereich der Registrierungsdienste beauftragt ist, um die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen im Bereich der Identifizierung von Personen und der Registrierung von Personen, Staatsangehörigkeiten, Immobilien, Unternehmen, beweglichen Vermögenswerten und juristischen Personen zu gewährleisten und die Regulierung, Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten der Notare z. B. in Bezug auf Immobilien, Boote und Flugzeuge sicherzustellen.
  • Kommission für den Wertpapiermarkt (Comissão do Mercado de Valores Mobiliários – CMVM): ist damit betraut, die Märkte für Finanzinstrumente und die auf diesen Märkten tätigen Akteure zu sichern, zu überwachen und zu regulieren, um den Anlegerschutz z. B. bei Aktien und Finanzinstrumenten zu gewährleisten.
  • Nationales Institut für gewerbliches Eigentum (Instituto Nacional de Propriedade Industrial – INPI): hat vor allem die Aufgabe, Rechte des geistigen Eigentums, z. B. Marken und Patente, zu gewähren und innerhalb und außerhalb Portugals in Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, denen Portugal angehört, zu schützen.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zugriff auf die Datenbanken durch den Gerichtsvollzieher unter Wahrung der Vertraulichkeit erfolgt. Der Gläubiger hat keinen direkten Zugriff.

Der Zugriff auf öffentliche Datenbanken ist im Erlass (Portaria) Nr. 331-A/2009 vom 30. März 2009, geändert durch den Erlass Nr. 350/2013 vom 3. Dezember 2013 und den Erlass Nr. 288/2015 vom 17. September 2015, geregelt.

Der Zugriff auf die Datenbanken des Banco de Portugal ist im Erlass (Portaria) Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 geregelt.

Der Gerichtsvollzieher hat derzeit einen direkten Online-Zugriff auf die Datenbanken folgender Stellen:

  1. Steuer- und Zollbehörde (Autoridade Tributária e Aduaneira)
  2. Sozialversicherung (Segurança Social)
  3. Allgemeine Pensionskasse (Caixa Geral de Aposentações)
  4. Grundbuch (Registo Predial)
  5. Handelsregister (Registo Comercial)
  6. Nationales Register juristischer Personen (Registo Nacional de Pessoas Coletivas)
  7. Kraftfahrzeugregister (Registo Automóvel)
  8. Banco de Portugal
  9. Schatzamt (Instituto de Gestão de Crédito Público)
  10. CITIUS (IT-Plattform zur Unterstützung der Gerichte)

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Die Vorschriften für den Betrieb der Plattform https://www.e-leiloes.pt/ wurden mit der Verfügung (Despacho) der Justizministerin Nr. 12624/2015 genehmigt, die im Amtsblatt (Diário da República), Reihe 2, Nr. 219 vom 9. November 2015 veröffentlicht wurde.

Informationen hierzu finden sich auf folgenden Websites:

Vorschriften für den Betrieb der Plattform für Online-Versteigerungen

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Cyberangriffe, die in letzter Zeit auf verschiedene nationale Einrichtungen verübt wurden, ist der Zugang für Personen, die die Website  e-leilões von außerhalb Portugals aufrufen, eingeschränkt.

In diesem Fall muss die IP-Adresse (Internet Protocol) an suporte@solicitador.net übermittelt werden. Die IP-Adresse kann beispielsweise über folgenden Link ermittelt werden: https://www.whatismyip.com/.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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