Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn ein Elternteil das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen will, sollte eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

Wenn sich die Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind – vor allem für das Kindeswohl – nicht einigen können, entscheidet das Gericht auf Antrag eines der Elternteile (§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012, geänderte Fassung). Das Verbringen eines Kindes ins Ausland gilt als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Für die dauerhafte Verbringung des Kindes (also nicht nur für einen Ferienaufenthalt) ist grundsätzlich die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, soweit dieser nicht ganz oder teilweise von der elterlichen Verantwortung entbunden wurde. Die elterliche Einwilligung ist unabhängig davon erforderlich, ob ein Gericht bereits über die elterliche Verantwortung entschieden hat (Sorgerechtsregelung) oder ob eine solche Entscheidung noch aussteht. Zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern wird nicht unterschieden.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn der andere Elternteil der Verbringung nicht zustimmt, muss stattdessen eine Gerichtsentscheidung eingeholt werden (§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012, geänderte Fassung).

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Nein, das vorübergehende Verbringen, damit das Kind beispielsweise die Ferien mit einem Elternteil verbringen kann, wird im Allgemeinen nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012 (geänderte Fassung) angesehen.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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