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Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich im eigenen Land oder im Ausland mit einer anderen Person in einem Rechtsstreit und möchten die Sache vor Gericht bringen, oder Sie müssen sich verteidigen, weil die andere Partei Klage gegen Sie erhoben hat. Oder Sie wurden im eigenen Land oder im Ausland wegen einer strafbaren Handlung angeklagt und können sich eine Rechtsberatung und/oder die rechtliche Vertretung/den Rechtsbeistand vor dem zuständigen Strafgericht nicht leisten. In all diesen Beispielsfällen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist verankert in der
- Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Nach Artikel 47 der Charta wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Prozesskostenhilfe im Zivilprozess
Innerstaatliche Streitsachen
Die Prozesskostenhilfe gibt es in allen Mitgliedstaaten der EU. Wenn Sie im Land Ihres Wohnsitzes einen Rechtsstreit mit einem Unternehmen, Dienstleister, Arbeitgeber oder einer anderen Person führen und Ihre Finanzmittel für eine Klage vor Gericht nicht ausreichen, können Sie nach den geltenden Rechtsvorschriften Ihres Mitgliedstaates Prozesskostenhilfe beantragen.
Ein Vergleich der nationalen Prozesskostenhilferegelungen zeigt jedoch, dass es zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Unterschiede in der Philosophie, Organisation und Handhabung der Prozesskostenhilfe gibt. Was die Philosophie der jeweiligen Systeme anbelangt, so besteht das allgemeine Ziel in einigen Mitgliedstaaten wohl darin, jedermann wirksam Rechtsberatung/Rechtsschutz und Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, während die Prozesskostenhilfe in anderen Mitgliedstaaten nur nach Armenrecht gewährt werden kann.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
Archivierte EJN-Website (für Zivil- und Handelssachen)
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
Wenn Sie im Ausland einen Rechtsstreit mit einem Unternehmen, Dienstleister, Arbeitgeber oder einer anderen Person führen und Ihre Finanzmittel für eine Klage vor Gericht nicht ausreichen, können Sie Prozesskostenhilfe für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beantragen.
Die Richtlinie über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug dient der Erleichterung des Zugangs zur Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen.
Diese umfasst die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung des Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt sowie den Zuschuss zu bzw. die Befreiung von den Gerichtskosten.
Um in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie das entsprechende Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe ausfüllen. Die Richtlinie sieht dafür zwei Standardvordrucke vor: einen für Anträge auf Prozesskostenhilfe und einen für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe. Sie sind hier in allen EU-Sprachen abrufbar.
Prozesskostenhilfe im Strafprozess
Jeder Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Strafprozessen im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf dem Europäischen Justizportal werden künftig eingehende Informationen zu diesem Themenbereich bereitgestellt.
Was Strafverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug anbelangt, so gibt es derzeit keine EU-Gesetzgebung zu diesem Themenbereich.
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