Unterhalt - Polen
INHALTSVERZEICHNIS
- 1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?
- 2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?
- 3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?
- 4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?
- 5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?
- 6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?
- 7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?
- 8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?
- 9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?
- 10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?
- 11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
- 12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?
- 13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?
- 14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?
- 15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?
- 16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?
- 17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?
- 18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?
- 19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?
1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?
Nach Artikel 128 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches besteht die Unterhaltspflicht in der Pflicht, für die notwendigen Mittel für den Unterhalt (Kleidung, Verpflegung, Unterkunft, Heizkosten, ärztliche Versorgung usw.) und, bei Bedarf, auch für die Ausbildung (körperliche und geistige Entwicklung, Zugang zu Bildung und Kultur usw.) aufzukommen; sie obliegt den Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie sowie den Geschwistern.
Unterhalt ist eine Geld- oder Sachleistung; in Bezug auf ein Kind kann er auch in dem persönlichen Beitrag zu dessen Erziehung und Ausbildung sowie zur Unterhaltung des Haushalts bestehen, der im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltspflicht geleistet wird.
Eine Unterhaltsforderung ist der Anspruch eines Gläubigers, von dem Schuldner zu fordern, dass dieser einer ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt.
Die Unterhaltspflicht entsteht im Prinzip durch die verschiedenen Verwandtschaftsbeziehungen. Je nach Art der Verwandtschaftsbeziehung unterscheidet das polnische Recht zwischen den folgenden Arten von Unterhaltspflichten:
1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie sowie die besondere Form der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern – Im ersten Fall ist der Unterhalt nur an einen bedürftigen Verwandten zu leisten, im zweiten Fall dagegen sind Eltern zur Unterhaltsleistung gegenüber einem Kind, das noch nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, verpflichtet, es sei denn, das Kind verfügt über ausreichende Mittel, um selbst für die Kosten für seinen Unterhalt und seine Ausbildung aufzukommen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr verlieren Kinder ihren Unterhaltsanspruch, sofern sie nicht durch schulische Ergebnisse belegen, ihre Ausbildung fortsetzen zu wollen, oder ihr Gesundheitszustand und ihre persönliche Situation die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Außerdem sind Eltern nicht verpflichtet, für den Lebensunterhalt von Kindern über 18 Jahren aufzukommen, die, obwohl sie in der Lage wären, einen Beruf auszuüben, ein Studium aufnehmen, dieses aber vernachlässigen, nicht die erforderlichen Fortschritte nachweisen, keine guten Ergebnisse erzielen und die Abschlussprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ablegen und daher die Studien nicht innerhalb der programmgemäß vorgesehenen Zeit abschließen.
Wenn der Erhalt von Unterhalt nicht möglich oder mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden ist, kann er von anderen Familienmitgliedern gefordert werden (z. B. von den Großeltern des Kindes, d. h. von den Eltern des säumigen Unterhaltsschuldners).
2. Unterhaltspflicht, die aus einer Adoption resultiert – Durch die Adoption entsteht nur eine Beziehung zwischen dem Adoptivkind und dem Annehmenden; die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptivkind obliegt zunächst dem Annehmenden und dann den Verwandten in aufsteigender Linie und den Geschwistern des Adoptivkindes, wohingegen das Adoptivkind der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Verwandten in aufsteigender Linie und seinen Geschwistern erst an letzter Stelle unterliegt. In den sonstigen Fällen gelten für das Adoptivkind die unter Nummer 1 genannten Vorschriften.
3. Unterhaltspflicht zwischen verschwägerten Personen (Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegerkinder) – Der Unterhalt ist nur an eine bedürftige Person zu leisten, vorausgesetzt, die Auferlegung der Unterhaltspflicht in der betreffenden Situation entspricht den Regeln des gesellschaftlichen Lebens. Nach den polnischen Rechtsvorschriften und der polnischen Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln und aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
4. Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe – Familienangehörige können einen Anspruch auf den „gleichen Lebensstandard“ für alle Familienangehörigen geltend machen. Gemäß Artikel 27 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs sind beide Ehegatten verpflichtet, entsprechend ihren Fähigkeiten, ihrer Einkommenssituation und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Bedürfnisse der Familie zu befriedigen, die sie durch ihre Beziehung gegründet haben. Diese Verpflichtung kann auch ganz oder teilweise in Form persönlicher Beiträge zur Kindererziehung und zur Betreuung des gemeinsamen Haushalts erfüllt werden.
5. Unterhaltspflicht zwischen ehemaligen Ehegatten nach Auflösung der Ehe – Wenn einer der Ehegatten allein für das endgültige Scheitern der Ehe verantwortlich ist und die Scheidung zu einer deutlichen Verschlechterung der materiellen Situation des anderen Ehegatten führt, kann dieser, auch wenn er nicht bedürftig ist, von seinem ehemaligen Ehegatten einen Beitrag zum Lebensunterhalt fordern. In den sonstigen Fällen kann ein bedürftiger Ehegatte von seinem ehemaligen Ehegatten fordern, für seinen Lebensunterhalt entsprechend seinen legitimen Bedürfnissen sowie gemäß den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des ehemaligen Ehegatten aufzukommen. Die Pflicht, für den Lebensunterhalt des ehemaligen Ehegatten aufzukommen, erlischt bei dessen Wiederverheiratung. Wenn ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht verantwortlich war, Unterhaltszahlungen leisten muss, endet seine Unterhaltspflicht nach Ablauf von fünf Jahren ab der Verkündung des Scheidungsurteils, es sei denn, das Gericht verlängert diese Frist auf Antrag der unterhaltsberechtigten Person wegen außergewöhnlicher Umstände.
6. Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes – Ein Vater, der nicht mit der Mutter seines Kindes verheiratet ist, muss entsprechend den Umständen einen Beitrag zu den Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt sowie zu den Unterhaltskosten der Mutter des Kindes während drei Monaten im Zeitraum der Geburt leisten. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Mutter des Kindes fordern, dass der Vater für einen längeren Zeitraum einen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten leistet.
2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beruht darauf, dass das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der Pflichtschulzeit bis zum Alter von 18 Jahren ist ein Kind normalerweise bis zur gesetzlichen Volljährigkeit unterhaltsberechtigt oder sogar bis zum Ende seines (Universitäts-)Studiums oder seiner Berufsausbildung.
Leistungen aus dem Unterhaltsfonds erhalten unterhaltsberechtigte Personen bis zum Alter von 18 Jahren; bei Fortsetzung der Studien (weiterführende Schule oder Hochschulstudium) werden sie bis zum Alter von 25 Jahren erbracht. Bei einer schweren Behinderung werden sie ohne Altersgrenze erbracht.
3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?
Ja, in Unterhaltssachen:
- Der Unterhaltsschuldner kann freiwillig seiner Unterhaltspflicht nachkommen.
- Die Unterhaltspflicht kann Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien sein.
- Wenn der Unterhaltsschuldner der ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommt, kann ein Unterhaltsantrag bei dem Kreisgericht am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Artikel 32 Zivilprozessordnung) oder des Unterhaltsschuldners (Artikel 27 Absatz 1 Zivilprozessordnung) gestellt werden, oder ein solcher Antrag kann im Zuge eines Scheidungsverfahrens oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor dem Bezirksgericht eingereicht werden.
Bei dem Antrag fallen keine Gerichtskosten an. Er muss jedoch die Anforderungen in Bezug auf die Verfahrensunterlagen erfüllen und folgende Angaben enthalten: das angerufene Gericht, den Vornamen und Namen der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten, die Art der Rechtssache, eine genaue Beschreibung des Antrags, den Wert des Streitgegenstands, eine Darlegung des Sachverhalts zur Rechtfertigung des Antrags und ggf. der Zuständigkeit des Gerichts, die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten (die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen), eine Liste der Anlagen, die Anschriften des Aufenthaltsortes oder Sitzes der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten sowie eine Beschreibung des Streitgegenstands; auf allen später erstellten Dokumenten ist das Aktenzeichen anzugeben.
4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?
Den Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers stellen können:
- Bevollmächtigte: entweder ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsberater; dies können die Eltern, der Ehegatte, die Geschwister, Verwandte in aufsteigender Linie oder Personen, die durch ein Adoptionsverhältnis mit dem Gläubiger verbunden sind, oder auch die Person, die das Vermögen des Gläubigers verwaltet, sein;
- Vertreter der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stelle einer Kommunalbehörde (nach dem Sozialhilfegesetz vom 12. März 2004 (Dziennik Ustaw von 2004 Nr. 64 Ziffer 593); dies sind der Leiter des kommunalen Sozialhilfezentrums und der Leiter des Sozialhilfezentrums auf Bezirksebene);
- nichtstaatliche Organisationen, die nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung einer natürlichen Person Unterhaltsverfahren anstrengen können;
- Staatsanwälte, wenn dies aus Gründen des Schutzes des Rechtsstaats und des Gemeinwohls erforderlich ist.
Die gesetzlichen Vertreter handeln im Namen von minderjährigen Unterhaltsgläubigern. Ist das Kind jedoch volljährig, muss es selbst handeln.
Von seinem Lebenspartner oder einem Bekannten kann der Unterhaltsgläubiger nur dann vertreten werden, wenn es sich bei dieser Person um eine der oben aufgeführten Personen handelt.
5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?
Nach der Zivilprozessordnung ist das Kreisgericht das in Unterhaltssachen sachlich zuständige Gericht. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsgläubigers oder des Unterhaltsschuldners. In der Verordnung des Justizministers vom 28. Dezember 2018 über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Berufungsgerichte, Bezirksgerichte und Kreisgerichte (Gesetzblatt 2018, Position 2548) ist geregelt, welche Gerichte für welche Gemeinden zuständig sind.
Für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erlassenen Gerichtsentscheidungen sind die Bezirksgerichte zuständig (Artikel 11511 Absatz 1 Zivilprozessordnung), wenn die Entscheidung ergangen ist, bevor das Ursprungsland dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht beigetreten ist (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17).
Nach Artikel 115314 der Zivilprozessordnung in der geänderten Fassung gibt es in der Republik Polen folgende Vollstreckungstitel:
- Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten und von diesen Staaten ausgestellte Vergleiche und amtliche Urkunden, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen, sofern sie vollstreckbar sind;
- Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, Vergleiche und amtliche Urkunden, die von diesen Staaten ausgestellt und als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt wurden;
- Europäische Zahlungsbefehle, die von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten erlassen und in diesen Staaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt wurden;
- Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, die in diesen Staaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 bestätigt wurden;
- Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in EU-Mitgliedstaaten ergangen sind, die das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) unterzeichnet haben, sowie Vergleiche und amtliche Urkunden in Unterhaltssachen aus den Staaten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen;
- Entscheidungen, die in EU-Mitgliedstaaten ergangen sind und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 betreffen, sofern sie vollstreckbar sind.
6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?
In Unterhaltssachen ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters nicht vorgeschrieben. Die Parteien können selbst auftreten oder sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Unter den Nummern 7 und 20 sind ausführliche Informationen über die Bedingungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsgläubiger von Amts wegen zu finden.
7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?
Nach polnischem Recht können der einen Unterhaltsantrag stellende Gläubiger und der Schuldner in einem Verfahren zur Kürzung eines Unterhaltsbetrags von den Gerichtskosten befreit werden (Artikel 96 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Dziennik Ustaw von 2005 Nr. 167 Ziffer 1398, in der geänderten Fassung)). Die Befreiung erfolgt vollständig, d. h. die befreite Person hat keine Gerichtskosten zu tragen; dies gilt auch für Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsverfahren.
Weiterhin kann die von den Gerichtskosten befreite Partei Prozesskostenhilfe in Form der Bestellung eines Anwalts von Amts wegen beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die Rechtsanwaltshonorare von dem Verfahrensgegner der Partei, für die der Anwalt bestellt wurde, zu tragen, wenn aber diese Partei den Prozess verliert, werden die Rechtsanwaltshonorare von der Staatskasse übernommen.
Die diesbezüglichen Rechte der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten sind im Gesetz vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Unterstützung bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführten Zivilverfahren und das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor Einleitung eines Zivilverfahrens (Gesetzblatt 2005, Nr. 10, Position 67) verankert.
8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?
Die Höhe des Unterhalts ist von den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners und den legitimen Bedürfnissen des Unterhaltsgläubigers abhängig. Die Bedürfnisse des Gläubigers umfassen alles, was für den Lebensunterhalt erforderlich ist, sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht (kulturelle, geistige Bedürfnisse); bei minderjährigen Kindern beinhaltet dies auch die Ausbildungskosten. Bei den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners wird nicht dessen tatsächliches Einkommen berücksichtigt, sondern das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Arbeitskapazität voll einsetzen würde. Dies bedeutet, dass selbst eine arbeitslose Person, die über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt und das Urteil vollsteckt werden kann.
Wenn Änderungen eingetreten sind, kann eine Überprüfung der Entscheidung oder Vereinbarung über die Unterhaltspflicht beantragt werden. Jede der Parteien ist berechtigt, eine Änderung zu beantragen. Je nach den Umständen kann die Aufhebung der Unterhaltspflicht bzw. eine Erhöhung oder Kürzung des Unterhaltsbetrags beantragt werden. Die Höhe des Unterhalts kann geändert werden, wenn sich die Bedürfnisse des Gläubigers bzw. die Erwerbsfähigkeit des Schuldners erhöht oder verringert haben.
In Polen ist der Unterhaltsbetrag variabel und entspricht keinem festen Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners. Im Jahr 2014 betrug das Bruttomindestgehalt 1680 PLN (ca. 400 EUR). Im Jahr 2013 betrug das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt 3650 PLN (ca. 900 EUR). Im Jahr 2015 betrug das Bruttomindestgehalt 1750 PLN, im Jahr 2016 waren es 1850 PLN, und im Jahr 2019 sind es 2250 PLN. Konkret liegt der von den Gerichten bewilligte Unterhaltsbetrag in den meisten Fällen zwischen 300 und 1000 PLN pro Monat und Kind. Es erfolgt weder eine Neubewertung noch eine automatische Indexierung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes oder der Inflationsrate.
9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?
Der Unterhalt ist von dem in dem Vollstreckungstitel genannten Schuldner zu zahlen. Im Allgemeinen wird ein in Polen bewilligter Unterhalt einmal monatlich in polnischen Zloty an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes gezahlt (in bar oder durch Banküberweisung), in der Regel spätestens bis zum 10. des Monats. Bei Zahlungsverzug sehen die Gerichtsentscheidungen die Zahlung der gesetzlichen Zinsen (seit 2008 liegen diese bei 13 % pro Jahr) auf den geschuldeten Betrag vor (siehe die Rubrik über den gesetzlichen Zinssatz in Polen).
Grundsätzlich wird der Unterhalt nur von der Person geschuldet, die zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, kann der Gläubiger bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, meistens einem Gerichtsvollzieher, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens beantragen. Die Vollstreckung kann auch, auf Antrag des erstinstanzlichen Gerichts, das die Entscheidung zur Festsetzung des Unterhaltsbetrags erlassen hat, von Amts wegen angeordnet werden. Der Gläubiger kann auch bei dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners oder bei der Einrichtung, von der die Rente des Schuldners bezahlt wird, den Vollstreckungstitel vorlegen, auf dessen Grundlage dann die Unterhaltsforderungen von der dem Schuldner ausgezahlten Entlohnung oder Leistung einbehalten werden – ein solcher Antrag hat für die befasste Drittpartei einen verbindlichen Charakter.
Die Pfändung unbeweglicher Sachen muss Gegenstand eines separaten Antrags sein.
10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?
Wenn der Schuldner nicht freiwillig der ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt, kann eine Zwangsvollstreckung betrieben werden – siehe die Antwort auf Frage 9.
Zudem ist nach Artikel 209 Strafgesetzbuch (Gesetzblatt 1997, Nr. 88, Position 553) die anhaltende Verweigerung von Unterhaltszahlungen eine Straftat, die mit einer Geldstrafe, Maßnahmen ohne Freiheitsentzug oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann. Die Straftat wird auf Antrag des Opfers, einer Sozialeinrichtung oder einer für die Verfolgung von Unterhaltsschuldnern zuständigen Stelle verfolgt. Wenn dem Opfer angemessene Familienleistungen oder -beihilfen für den Fall zustehen, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt werden kann, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.
Nach Artikel 5 Absatz 3b Unterabsatz 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Gesetzblatt 2007, Nr. 192, Position 1378) kann die zuständige Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis des Schuldners beantragen.
Bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Verzeichnis zahlungsunfähiger Schuldner beantragen.
11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
Nach Artikel 1083 Absatz 2 Zivilprozessordnung können Vollstreckungspfändungen auf dem Bankkonto des Schuldners zur Deckung der gesamten Unterhaltsforderungen betrieben werden.
Nach Artikel 833 Absatz 1 Zivilprozessordnung richtet sich die Vollstreckungspfändung des Gehalts nach dem Arbeitsgesetzbuch. Im Allgemeinen beträgt der pfändbare Anteil des Gehalts 60 %. Es ist auch möglich, bis zu drei Fünftel der vom Staat bewilligten besonderen Zuschüsse zu pfänden, insbesondere Beihilfen und Zulagen (Artikel 831 Absatz 1 Nummer 2 Zivilprozessordnung).
Nach Artikel 829 der Zivilprozessordnung dürfen folgende Güter nicht gepfändet werden:
- Haushaltsgeräte, Betten, Unterwäsche und Kleidungsstücke, die für den täglichen Gebrauch des Schuldners und der von ihm abhängigen Familienmitglieder unerlässlich sind, sowie Kleidung, die für die Ausübung eines Amtes oder einer beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich ist;
- Lebensmittel und Heizmaterial, die für die Dauer eines Monats für den Schuldner und die von ihm abhängigen Familienmitglieder unbedingt erforderlich sind;
- eine Kuh oder zwei Ziegen oder drei Schafe, die für die Ernährung des Schuldners und der von ihm abhängigen Familienmitglieder unbedingt erforderlich sind, sowie Futter und Einstreu bis zur nächsten Ernte;
- Werkzeuge und andere Gegenstände, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Dauer einer Woche unbedingt benötigt, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen;
- im Fall von Schuldnern mit regelmäßiger Festanstellung ein Geldbetrag, der dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts für den Zeitraum bis zum nächsten Fälligkeitsdatum entspricht, und im Fall von Schuldnern ohne regelmäßiges Einkommen ein Geldbetrag, der für den Unterhalt des Schuldners und der von ihm abhängigen Familienangehörigen für einen Zeitraum von zwei Wochen unbedingt erforderlich ist;
- Gegenstände, die zum Lernen benötigt werden, persönliche Dokumente, Dekorationen, Gegenstände zur Religionsausübung und Gebrauchsgegenstände, die sich nur weit unter Wert veräußern lassen, für den Schuldner aber von Nutzen sind;
- Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 6. September 2001 (Gesetzblatt 2008, Nr. 45, Position 271, in der geänderten Fassung), die für das Funktionieren der Gesundheitsversorgung im Sinne der Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversorgung für einen Zeitraum von drei Monaten unbedingt erforderlich sind, sowie Medizinprodukte, die für ihr Funktionieren im Sinne des Medizinproduktegesetzes vom 20. Mai 2010 (Gesetzblatt Nr. 107, Position 679, und Gesetzblatt 2011, Nr.102, Position 586, und Nr. 113, Position 637) unbedingt erforderlich sind;
- Artikel, auf die der Schuldner oder seine Familienmitglieder wegen einer Behinderung unbedingt angewiesen sind.
Der Justizminister legt in Absprache mit dem Landwirtschaftsminister und dem Finanzminister im Wege einer Verordnung fest, welche Gegenstände, die einem Landwirt gehören, nicht gepfändet werden können (Artikel 830).
Ebenfalls nicht gepfändet werden können gemäß Artikel 831 der Zivilprozessordnung insbesondere Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Gesetzblatt 2013, Position 182, in der geänderten Fassung) sowie dem Schuldner vom Staat oder vom Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz) bewilligte Leistungen der Gesundheitsversorgung nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt 2008, Nummer 164, Position 1027, in der geänderten Fassung), bevor diese Leistungen erbracht worden sind, bis zu einer Höhe von 75 % jeder Zahlung, mit Ausnahme von Leistungen, die Angestellten des Schuldners oder Dienstleistern nach Artikel 5 Absatz 41 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen zustehen.
Nach Artikel 137 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches verjähren Unterhaltsforderungen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren.
Artikel 121 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass bei Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber ihren Kindern die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt bzw., falls sie zu laufen begonnen hat, ausgesetzt wird, solange die Kinder der elterlichen Sorge unterstehen.
Wenn der Schuldner die Rechtmäßigkeit eines an ein volljähriges Kind bezahlten Unterhalts in Frage stellt, kann ein Gerichtsvollzieher von dem Unterhaltsgläubiger die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, die belegt, dass er seinem Studium nachgeht, über kein Einkommen verfügt oder eine ärztliche Behandlung erhält, die das Aufrechterhalten der finanziellen Unterstützung durch den Schuldner rechtfertigt.
12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?
Wie in der Antwort auf Frage 4 angegeben, kann ein Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers unter anderem vom Leiter des Sozialhilfezentrums, von bestimmten sozialen Einrichtungen, den Vertretern der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stellen der Kommunalbehörden und, in gewissen Fällen, vom Staatsanwalt gestellt werden. Diese Personen können den Antragsteller auch unterstützen, indem sie bei einem bereits laufenden Unterhaltsverfahren mitwirken. Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der von dem Gläubiger eingeleiteten Gerichtsverfahren.
Die Bezirksgerichte helfen bei der Einreichung eines Unterhaltsantrags im Ausland.
13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Das Gesetz vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Dziennik Ustaw von 2009 Nr. 1 Ziffer 7, in der geänderten Fassung) legt die Vorschriften über die öffentliche Unterstützung für Unterhaltsgläubiger im Falle der erfolglosen Vollstreckung fest.
Leistungen aus einem Unterhaltsfonds sind nur erhältlich, wenn das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 725 PLN (ca. 170 EUR) beträgt. Seit dem 1. Juli 2019 liegt dieser Betrag bei 800 PLN (Artikel 9 Absatz 2). Der Antrag muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnsitz des Gläubigers gestellt werden.
Wenn allerdings eine Person, die Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss hat, in einer Einrichtung, die eine Ganztagsversorgung bietet (z. B. Sozialhilfezentrum, Erziehungsheim, Jugendvollzugsanstalt oder Justizvollzugsanstalt), oder in einer Pflegefamilie lebt, verheiratet ist oder ein Kind hat und Anspruch auf eine Familienzulage hat, wird dieser Vorschuss nicht bewilligt.
Dieses Gesetz gilt nur, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz in dem Zeitraum, für den der Unterhalt bewilligt wird, in Polen hat.
Weitere Informationen sind auf folgender Website verfügbar: http://www.mpips.gov.pl/wsparcie-dla-rodzin-z-dziecmi/fundusz-alimentacyjny/swiadczenia-z-funduszu-alimentacyjnego/
14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?
Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat und die unterhaltsberechtigte Person in Polen wohnhaft ist, hilft ihr das an ihrem Wohnort zuständige Bezirksgericht, einen Antrag auf Unterhalt zu stellen. Die Hilfe besteht darin, dass der Antragsteller sämtliche Informationen und Unterstützung erhält, die erforderlich sind, um die angeforderten Unterlagen zu beschaffen, und dass geprüft wird, ob der Antrag den Formerfordernissen entspricht.
14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?
Ja.
14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?
Teil A des nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen übermittelten Antrags wird von dem Bezirksgericht ausgefüllt.
Bezirksgericht | Postanschrift | Tel.: + 48 | Fax: + 48 | |
Bezirksgericht Białystok | ul. Marii Skłodowskiej-Curie 1 15-950 Białystok | 85 7459220 | 85 7424640 | |
Bezirksgericht Bielsko-Biała | ul. Cieszyńska 10 43-300 Bielsko-Biała | 33 4990424 33 4990488 | 33 4990488 | |
Bezirksgericht Bydgoszcz | ul. Wały Jagiellońskie 2 85-128 Bydgoszcz | 52 3253155 | 52 3253255 | |
Bezirksgericht Częstochowa | ul. Dąbrowskiego 23/35 42-200 Częstochowa | 34 3684425 | 34 3684427 34 3684708 | |
Bezirksgericht Elbląg | pl. Konstytucji 1 82-300 Elbląg | 55 6112409 55 6112408 | 55 6112215 | |
Bezirksgericht Gdańsk | ul. Nowe Ogrody 30/34 80-803 Gdańsk | 58 3213141 58 3213119 | 58 3213140 58 3213119 | |
Bezirksgericht Gliwice | ul. Kościuszki 15 44-100 Gliwice | 32 3380052 | 32 3380102 | |
Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski | ul. Mieszka I 33 66-400 Gorzów Wielkopolski | 95 7256718 | 95 7202807 95 7256790 | |
Bezirksgericht Jelenia Góra | ul. Wojska Polskiego 56 58-500 Jelenia Góra | 75 6415113 | 75 6415113 | |
Bezirksgericht Kalisz | al. Wolności 13 62-800 Kalisz | 62 7657700 | 62 7574936 | |
Bezirksgericht Katowice | ul. Francuska 38 40-028 Katowice | 32 6070183 32 6070498 | 32 6070184 32 6070211 | |
Bezirksgericht Kielce | ul. Seminaryjska 12 a 25-372 Kielce | 41 3402320 41 3402320 | 41 3402320 41 3402320 | |
Bezirksgericht Konin | ul. Energetyka 5 62-510 Konin | 63 2451443 63 2423022 +172 | 63 2426569 | |
Bezirksgericht Koszalin | ul. Waryńskiego 7 75-541 Koszalin | 94 3428750 | 94 3428897 | |
Bezirksgericht Kraków | ul. Przy Rondzie 7 31-547 Kraków | 12 6195697 12 6195241 12 6195648 12 6195648 | 12 6195373 | |
Bezirksgericht Krosno | ul. Sienkiewicza 12 38-400 Krosno | 13 4373671 | 13 4373673 | |
Bezirksgericht Legnica | ul. Złotoryjska 40 59-220 Legnica | 76 7225936 | 76 7225936 76 7225912 | |
Bezirksgericht Lublin | ul. Krakowskie Przedmieście 43 20-076 Lublin | 81 4601004 | 81 4601004 | |
Bezirksgericht Łomża | ul. Dworna 16 18-400 Łomża | 86 2163807 | 86 2166753 | |
Bezirksgericht Łódź | pl. Dąbrowskiego 5 90-921 Łódź | 42 6778799 | 42 6778978 | |
Bezirksgericht Nowy Sącz | ul. Pijarska 3 33-300 Nowy Sącz | 18 4482145 | ||
Bezirksgericht Olsztyn | Ul. Dąbrowszczaków 44A 10-001 Olsztyn | 89 5216049 | 89 5216160 | |
Bezirksgericht Opole | pl. Daszyńskiego 1 45-064 Opole | 77 5418134 | ||
Bezirksgericht Ostrołęka | ul. Gomulickiego 5 07-410 Ostrołęka | 29 7650130 | 29 7650181 | |
Bezirksgericht Piotrków Trybunalski | ul. Słowackiego 5 97-300 Piotrków Trybunalski | 44 6494121 44 6494159 | 44 6478919 | |
Bezirksgericht Płock | pl. Narutowicza 4 09-404 Płock | 24 2697220 24 2697220 24 2697364 | 24 2625253 | |
Bezirksgericht Poznań | al. Marcinkowskiego 32 61-745 Poznań | 61 8566205 | 61 8528751 | |
Bezirksgericht Przemyśl | ul. Konarskiego 6 37-700 Przemyśl | 16 6761336 | 16 6761353 | |
Bezirksgericht Radom | ul. Marszałka J. Piłsudskiego 10 26-600 Radom | 48 3680288 | 48 3680287 | |
Bezirksgericht Rzeszów | pl. Śreniawitów 3 35-959 Rzeszów | 17 8756394 | 17 8756349 | |
Bezirksgericht Siedlce | ul. Sądowa 2 08-110 Siedlce | 25 6407846 | 25 6407812 | |
Bezirksgericht Sieradz | al. Zwycięstwa 1 98-200 Sieradz | 43 8266650 43 8266607 43 8271287 | 43 8271014 | |
Bezirksgericht Słupsk | ul. Zamenhofa 7 76-200 Słupsk | 59 8469422 59 8469424 | 59 8469424 |
|
Bezirksgericht Suwałki | ul. Waryńskiego 45 16-400 Suwałki | 87 5631213 | 87 5631303 | |
Bezirksgericht Szczecin | ul. Kaszubska 42 70-952 Szczecin | 91 4830147 91 4830170 91 4830170 | 91 4830170 91 4830170 91 4830170 | |
Bezirksgericht Świdnica | pl. Grunwaldzki 14 58-100 Świdnica | 74 8518 287 | 71 8518270 | |
Bezirksgericht Tarnobrzeg | ul. Sienkiewicza 27 39-400 Tarnobrzeg | 15 8234880 + 425 | ||
Bezirksgericht Tarnów | ul. J. Dąbrowskiego 27 33-100 Tarnów | 14 6887409 | ||
Bezirksgericht Toruń | ul. Piekary 51 87-100 Toruń | 56 6105609 | ||
Bezirksgericht Warszawa | al. Solidarności 127 00-951 Warszawa | 22 440 11 54 | 22 6544411 | |
Bezirksgericht für Warszawa-Praga in Warszawa | al. Solidarności 127 00-951 Warszawa | 22 4404040 | 22 4401066 | |
Bezirksgericht Włocławek | ul. Wojska Polskiego 22 87-800 Włocławek | 54 4120353 | 54 4118575 | |
Bezirksgericht Wrocław | ul. Sądowa 1 50-950 Wrocław | 71 3704391 | 71 3704391 | |
Bezirksgericht in Zamość | ul. Akademicka 1 22-400 Zamość | 84 6382970 84 6393 359 | 84 6382970 84 6393359 | |
Bezirksgericht Zielona Góra | pl. Słowiański 1 65-958 Zielona Góra | 68 3220221 | 68 3220193 |
15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?
15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen verpflichtet den Antragsteller nicht, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Staates, in dem er seinen Aufenthalt hat, zu übermitteln. Unter Einhaltung der formalen Anforderungen der Kapitel IV und VI der Verordnung sowie derjenigen der Zivilprozessordnung kann er seinen Antrag direkt an das zuständige polnische Gericht übermitteln.
Die Kontaktdaten der Übermittlungsbehörden sind auf folgender Website verfügbar:
http://bip.ms.gov.pl/pl/ministerstwo/wspolpraca-miedzynarodowa/alimenty/
Die Übermittlungsbehörden anderer Länder, die in den Anhängen der Verordnung genannt sind, übermitteln dem Unterhaltsgläubiger alle notwendigen Informationen, helfen ihm beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen, prüfen die formelle Rechtmäßigkeit des Antrags und übermitteln diesen an das Ausland.
15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?
Wenn Unterhalt bewilligt wurde und die Sache in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fällt, kann der im Ausland wohnhafte Unterhaltsgläubiger auf das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zurückgreifen und sich an die Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats wenden, in dem er seinen Aufenthalt hat, oder bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit einer durch ein ausländisches Gericht erlassenen Entscheidung stellen (siehe Nummer 5). Der Antrag auf Vollstreckung ist bei einem Gerichtsvollzieher einzureichen.
Wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Aufenthalt in einem Land hat, mit dem Polen ein Übereinkommen oder ein bilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen geschlossen hat, wird die Unterstützung in dem in diesem Abkommen vorgesehenen Umfang geleistet. In der Regel sehen bilaterale Abkommen vor, dass Anträge direkt bei einem polnischen Gericht oder über ein Gericht des Landes, das die Entscheidung erlassen hat, gestellt werden können. Im zweiten Fall wird der Antrag von den Zentralen Behörden übermittelt, die in den meisten Fällen das Justizministerium oder die für die Zwecke des Übereinkommens von New York benannten Behörden sind:
http://treaties.un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20II/Chapter%20XX/XX-1.en.pdf
Die Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website verfügbar:
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych/
die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher auf folgender Website: https://www.komornik.pl/
16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?
Ja, seit dem 18. Juni 2011.
17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?
Entfällt.
18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?
Die in Polen anwendbaren Bestimmungen sind das Gesetz vom 17. Dezember 2004 über Hilfe in Zivilverfahren bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betriebenen Rechtssachen (Dziennik Ustaw von 2005 Nr. 10 Ziffer 67, in der geänderten Fassung) und die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41), die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen ergänzen. Die Partei, die spezielle Unterstützung beantragt (z. B. Bestellung eines Anwalts, Übersetzung von Dokumenten oder Erstattung von Reisekosten), muss dies dem zuständigen Gericht unter Verwendung eines europäischen Formblatts mitteilen: https://e-justice.europa.eu/content_legal_aid_forms-157-de.do.
19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?
Das Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Rechtsakte (Gesetz vom 28. April 2011 zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung in Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor Einleitung eines Zivilverfahrens und des Gesetzes über Unterstützung für Unterhaltsberechtigte – Gesetzblatt 2011, Nr. 129, Position 735), wonach die polnische Zentrale Behörde die für den Schuldner zuständige Stelle zur Durchführung einer Unterhaltsuntersuchung anweisen kann, wurde am 28. April 2011 erlassen.
Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners oder der Partei unbekannt ist, konsultiert das Justizministerium Zentral- und Kommunalregister (und kann auch die Datenbank PESEL.SAD nutzen), um festzustellen, welches Gericht bzw. welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, um ein Ersuchen um bestimmte Maßnahmen zu beantworten. Derzeit ist keine Änderung in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Art der Finanzierung und die Mitarbeiter der Zentralen Behörde vorgesehen, um die Ausübung der Aufgaben des Artikels 51 zu gewährleisten.
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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020